Die Besorgnis der Befangenheit stellt einen für das Prüfungsverfahren relevanten Umstand dar, der als möglicher Verfahrensfehler ohne schuldhaftes Zögern zu rügen ist. Dies ist im Hinblick auf den im Prüfungsrecht besondere Geltung beanspruchenden Grundsatz der Chancengleichheit erforderlich und eröffnet gleichzeitig die Möglichkeit, gegebenenfalls noch Abhilfe zu schaffen,
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Niehues, a.a.O., Rn. 83 und 195.
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Von einem Prüfling, der bereits vor der Prüfung hinreichende Veranlassung sieht, die Befangenheit eines Prüfers zu besorgen, kann erwartet werden, dass er dies geltend macht, bevor er sich in die Prüfung begibt,
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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. November 2002 - 19 A 3758/02 -, S. 2 des Beschlussabdrucks; Niehues, a.a.O., Rn. 195; mit gleichem Ergebnis für die Geltendmachung sonstiger Mängel: BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188 (189).
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Unterzieht sich der Prüfling in Kenntnis der angeblichen Befangenheitsgründe vorbehaltlos der Prüfung, lässt dies den Schluss zu, dass er eine mögliche Voreingenommenheit nicht ernstlich befürchtet bzw. sich nicht der Chance begeben will, bei eben diesem Prüfer eine zum Bestehen der Prüfung ausreichende Leistungsbeurteilung zu erreichen,
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OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Februar 1993 - 15 A 1163/91 -, NWVBl 1993, 293 (295).