Beiträge von chemikus08

    Die Frage ist, ob es einen gesetzlichen Freistellungsgrund gibt. Bei den Feuerwehren sind dies die Feuerschutz und Hilfsleistungsgesetze der Bundesländer. Das gleiche gilt fût Tätigkeiten in Hilfsorganisationen (THW, DRK, ....) aber nur insoweit der betreffende Einsatz behördlich (durch die Rettungsleitstelle oder Bezirksregierung oder Innenministerium) angeordnet und damit der Tätigkeit in der FW gleichgestellt ist.

    Für mich bedeutet unbeschulbar, dass der Schüler zumindest in einer normalen Regelschule nicht beschult werden kann bzw. Nicht beschult werden sollte und zwar aus Gründen der Unfallverhütung. Ein Schüler der einschlägig dafür bekannt ist, dass er gegenüber Mitschülern und / oder Lehrpersonen mehrfach Gewalt angewendet hat, stellt eine Gefahr für Schüler als auch Lehrpersonen dar. Hier ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Anderen meiner Auffassung nach als das höherwertige Rechtsgut anzusehen.

    Nur zum Abgleich der Vorstellungswelten aus den unterschiedlichen Schulformen. An einer Realschule ((Brennpunkt) m Rheinland fehlen zur ersten Stunde alleine von den Fünfer und 6er Klassen je 5 Schüler. Macht Summa Summarum 50 bis 60 Sus
    Das Anrufen wird genervt eingestellt, nachdem wir feststellen, dass über 70% der vorwiegend Handyanschlûsse schon wieder abgemeldet sind oder das Handy gerade bei einem andern Clanmitglied verweilt. In den verbliebenen 30% scheitert es an der Verständigung.

    Ich würde das ja selber auch gerne so beurteilen wie Bolzbold. Der BGH, ich empfehle hierzu wirklich dem weiter o.g. Link zur Urteilsbegründung einmal zu folgen, hat das ganz anders beurteilt. Dies steht nach wie vor im Raum und ist nicht aufgehoben. Insoweit kann ich nur empfehlen zu demonstrieren. Der Staatsanwalt klopft dann schon Mal eine Tür weiter

    Also für NRW gilt, dass der grundständige Bewerber auch bei schlechterer Leistung vorzuziehen ist. Abweichend hiervon darf der Seiteneinsteiger nur dann dem Regelbewerber vorgezogen werden, wenn die Bewerbungskommission nachvollziehbar begründen kann, warum der Regelbewerber für die Stelle definitiv ungeeignet ist, also auch als alleiniger Bewerber die Stelle nicht bekommen hätte.

    WillG im Prinzip hast Du Recht, wenn es sich um Schulrecht geht.
    Im Falle des Urteils ging es um Schadensersatz und das ist bundesweites Zivilrecht.
    Im Falle des Musiklehrers ging es um eine Straftat (Freiheitsberaubung) und damit um Strafrecht also Bundesrecht ( soweit es zu einem höchstrichterliche Urteil kommt.

    Um nochmal an den Musiklehrer und den Kommentar von Valerianus anzuknüpfen:
    Das von Sofawolf zitierte Urteil ist ein Verwaltungsgerichts Urteil. Das.h. die Eltern haben vor dem Verwaltungsgericht geklagt um die nicht Rechtmäßigkeit der Massnahme festzustellen. In dem Kaarster Fall wurde jedoch Strafantrag gestellt, da der Musiklehrer sich in den Türrahmen gesetzt hat und das schon durch die Staatsanwältin als Gewaltanwendung definiert wurde. Zum Glück konnte die zweite Instanz dieser Darstellung nicht folgen.

    Das Urteil aus 1972 ist im Übrigen ein BGH Urteil und betrifft damit strafrechtlich die gesamte BRD. Es ist das Urteil, was ich in meinem ersten Statement erwähnt hatte, ich hatte es im Moment nur nicht vorliegen.
    Korrektur: Es ist ein zivilgerichtliches Urteil und betrifft den Schadensersatzanspruch

    Vorsicht Leute, ihr müsst bitte dringend unterscheiden zwischen dem landesspezifischen Schulrecht und dem Strafrecht. Sowohl das Urteil aus 1972, als auch das Urteil bezüglich des Musiklehrers betreffen das Strafrecht. Um es also klar zu sagen, hier wurden Lehrer einer Straftat beschuldigt, die im Zweifelsfall auch Gefängnis bedeuten kann. Nehmen wir nochmal das Beispiel Brandfall. Theoretische Situation Mitaufsicht bei etwas weiter auseinander liegenden Klassenräumen. Es kommt zum Feueralarm. Im Zuge des Durcheinanders verbleibe drei Schüler bin Gebäude, weil sie denken es sei ein Programm. Tatsächlich kommen diese Schüler durch Rauch ums Leben. Spätestens jetzt ermittelt ein Staatsanwalt wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge im Volksmund auch Totschlag genannt, in drei Fällen. Und jetzt wirds ungemütlich. Der Staatsanwalt wird U.U. wie folgt reagieren. Als langjähriger Lehrkraft hätte Lehrer x klar sein müssen, dass im Schadensfall die Situation nicht zu beherrschen ist, folglich wäre er zur Demonstration verpflichtet gewesen. Hierdurch hätte der Schulleiter die Situation neu bedenken können und der eingetretene Schäden wäre nicht eingetragen, der Angeklagte trägt somit eine erhebliche Mitschuld am Schadenseintritt. In dieser Haut möchte ich jetzt nicht stecken.

    Die Thema ist in der Tat sehr umstritten. Es gab im Realschulbereich der Bezreg Ddorf hierzu immer die Aussage, dies sei unzulässig.
    Nun gibt es Juristen, die dies im konkreten Einzelfall ggf. für zulässig erachten. Die Bezreg Ddorf hat dann in der Tat eine entsprechende Handreichung hierzu herausgegeben. Auf nähere Nachfrage dient dies zur Herstellung einer gewissen Rechtssicherheit für die Kollegen. Wer nämlich jetzt hiernach handelt, kann dienstrechtlich kaum noch belangt werden. Nach meiner persönlichen Rechtsauffassung bin ich aber strafrechtlich damit nicht aus dem Schneider. Es gibt hierzu ein höchstrichterliches Urteil, das im konkreten Einzelfall eben doch zu dem Ergebnis kam, dass ein strafbarer Verhalten vorlag. Da eine Korrektur dieses Urteils in der Rechtsprechung nicht vorliegt, empfehle ich im Rahmen der Beratungsarbeit zu demonstrieren. In dem Fall ist die strafrechtliche Verantwortung schonmal auf die nächsthöhere Ebene verlagert. Wenn der Schulleiter dann dennoch auf dieser Form der Aufsicht besteht, klopft der Staatsanwalt im Zweifelsfall nicht an Deiner Tür.

    Plattyplus hier wäre mir die Interpretation der Rechtslage durch einen versierten und erfahrenen Juristen der Verwaltungsgerichtsbarkeit lieber als die Interpretation durch den in allen Rechtsbereichen versierten Kollegen. Vielleicht macht sich ein Personalrat ja demnächst Mal die Mühe, auf Kosten des Arbeitgebers eine unabhängige Rechtsberatung einzuholen. Bis dahin gehe ich davon aus, dass die Empfehlung des Landesverbandes der GEW zumindest durch die Hausjuristen abgesichert ist, was ich von den hier im Forum bislang ausgegeben Parolen hierzu eher nicht vermute.

    Bevor Ihr der GEW mangelnde Rechtsstaatlichkeit unterstellt, solltet Ihr Euch vielleicht erst objektiv über die Rechtslage orientieren.
    Ich empfehle hierzu den Paragraphen 87 des Aufenthaltsgesetz. Dieser schreibt die Mitwirkungpflicht bei Auskunftsersuchen fest, ausgenommen hiervon sind, nach dem Willen des Gesetzgebers eindeutig die Schulen. Und jetzt in Ruhe nochmal darüber nachdenken, welche Intention der Gesetzgeber wohl gehabt hat. Und danach könnt Ihr Euch die Empfehlungen der GEW anschauen. Danach empfehle ich über das geschriebene nochmal ganz neu nachzudenken.

    Einstufung
    Karl-Dieter ich muss Dich leider enttäuschen. Für einen passenden akademischen Abschluss, jedoch ohne Voraussetzung fürs Referendariat gibt es nach der neuen Entgeltordnung nur E10. Erst mit bestandener Obass gibt es dann E11(Aussage gilt für Sek1). Mit pädagogischer Einführung oder als Vertretungslehrer bleibt es bei E10.

    Ich sehe da für die Schulleitung auch ein schwer zu kalkulierendes Risiko. Solange es mehrere zu betreuende Kinder gibt, gibt es auch ein nicht unbedeutendes Ausfallrisiko, dass die Lehrkraft ausgerechnet zum Zeitpunkt der Klassenfahrt die krankheitsbedingte Betreuung des oder der Kinder übernehmen muss. In diesem Fall muss die Lehrkraft nicht teilnehmen und die Schulleitung müsste sich um Ersatz kümmern. Ganz ehrlich, dass sind Risiken die wollte ich als Schulleilun gar nicht haben. Hier sollte der Lehrerrat zusammen mit der SL eine familienverträgliche und auch praktikable Lösung vereinbaren.

    Zur ärztlichen Schweigepflicht
    Der Arzt verletzt an keiner Stelle die ärztliche Schweigepflicht, da er dem Arbeitgeber gegenüber am Telefon oder sonstwie überhaupt nicht mitteilt (da Schweigepflicht)
    Vielmehr erhält der Patient eine entsprechende Bescheinigung und entscheidet selber ober er diese Bescheinigung seinem Arbeitgeber übergibt oder nicht.
    Wenn er jedoch von seinem Freistellungsrecht Gebrauch machen will und der Arbeitgeber dies eng sieht, hat er wohl keine Alternative. (Ähnlich wie bei der Abgabe einer AU)

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