Beiträge von chemikus08

    u liebe Güte... Macht ihr das etwa nicht so?

    Mein persönliches Erleben hierzu:

    Man startet in der Halbjahresplanung mit der theoretischen Vorgabe, dass 20 Dopoekstunden zur Verfügung stehen.

    In der Praxis bin ich dann dazu überhegangen nur noch von 15 aus zu gehen. Meine schlimmste Erfahrung in einem Halbjahr war, dass nur 9 von ursprünglich 20 Doppelstunden statt gefunden haben.

    Ja ich kenne das Urteil und gehöre zu denen, die es Mantra artig wiederholen. Unabhängig hiervon vertritt das NRW Ministerium eine andere Lesart des Urteils . Die meinen, es reicht den Vorsruck im Antrsgsformular zu streichen und den Verzicht auf einem gesonderten Formblatt "anzubieten". Das das Stuss ist, ist mir klar, aber dem Zauberei Mysterium nicht. Die versuchen daher in dem Fall die Zahlung zu verweigern. Was im Falle einer Klage passiert hat wohl noch keiner ausprobiert. Denn die, die wir überzeugen konnten unterschreiben den Sch... erst gar nicht und die die unterschreiben tun dies, damit sie auch morgen noch im begeisterte Kinderaufen schauen können.

    "Die 14 Stunden im Ref. sind für Anfänger ein Fulltimejob. Aber klar, mit weniger Qualität, die du empfiehlst, geht das schon."

    Da Arbeits- und Tarifrecht nicht einfach ausgehebelt werden können, ist es aber genau das was Aushiöfkräfte im Regelfall machen. Sie geben ihr Bestes, aber bitte für den Zeitraum für den sie bezahlt werden. Denn es handelt sich um einen Arbeitnehmer, der für eine bestimmte Arbeitszeit und nicht für ein definiertes Arbeitsergebnis bezahlt wird (Unterschied zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag). Dass dann die Qualität nicht die Qualität erreicht, die eine erfahrene LK in der gleichem Arbeitszeit abliefert (zumindest im Durchschnitt) ist ebenso und interessiert offensichtlich niemanden, denn ansonsten würde man Aushilfskräften bei einer halben Stelle ein geringeres Deputat als 14 ustd. zuweisen, da diese Kraft für auch nur annähernd ähnliche Arbeitsetgebnisse eben mehr Arbeitszeit benötigt. Da man diese AZ aber nicht zugesteht, bekommt man die Arveit, die man bezahlt.

    So ist aus der Urteilsbegründung heraus folgendes noch zu rezitieren:

    "2) Mit der Übertragung der Verantwortung auf die Lehrer, einen Teil dieser Mittel selbst zu tragen oder die Verwirklichung der dem Land gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen obliegenden Bildungsaufgabe zu beeinträchtigen, bringt das beklagte Land die bei ihm angestellten Lehrer in einen unzumutbaren Gewissenskonflikt. Ihnen wird die staatliche Verantwortung für die Gestaltung eines guten und abwechslungsreichen Unterrichts aus rein fiskalischen Gründen aufgebürdet (vgl. Bayerischer VGH 2. August 2007 - 14 B 04.3576 - zu 2 c aa der Gründe, ZBR 2008, 270)."

    Genau dieser Gewissenskonflikt bleibt aber m.E. auch dann bestehen, wenn die LK auf Aufforderung der SL den aus dem Formular nunmehr gestrichenen Part nunmehr handschriflich hinzusetzt.

    Aus dem Urteil:

    "1. Ein Land verstößt als Arbeitgeber gegenüber seinen angestellten Lehrkräften gegen § 242 BGB, wenn es Schulfahrten grundsätzlich nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass die teilnehmenden Lehrkräfte formularmäßig auf die Erstattung ihrer Reisekosten verzichten.2. Diese generelle Bindung der Genehmigung von Schulfahrten an den "Verzicht" auf die Erstattung von Reisekosten stellt die angestellten Lehrkräfte unzulässig vor die Wahl, ihr Interesse an einer Reisekostenerstattung zurückzustellen oder dafür verantwortlich zu sein, dass Schulfahrten, die Bestandteil der Bildungs- und Erziehungsarbeit sind, nicht stattfinden."

    Die Landesbehörde stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass lediglich der Verzicht nicht mehr formularmäßig im Antrag vorgegeben sein darf. Eine persönliche Ergänzung ist nach Auffassung der Landesbehörde jedoch zulässig Damit verhält sie sich jedoch vollkommen konträr zum dem Tenor des Urteils. Das ist schlichtweg unverschämt und ich kann nur jeder LK raten, sich auf solche Begehrlichkeiten des Arbeitgebers nicht einzulassen.

    Wenn das Urteil in voller Länge interessiert:

    https://openjur.de/u/577529.html

    Was mich ärgert ist, dass das Ministerium ausdrücklich die rechtswidrige Handlungsweise der Schulleitung fördert, indem es in einem FAQ zum Theme Schulfahrten explizit schreibt, das LK selbstverständlich zur Entlastung des Budgets freiwillig auf Fahrtkosten verzichten dürften, sie müssten diese aber explizit vorher gegenüber der SL schriftlich versichern. Hierbei beruft sich das Ministerium aus § 3 Abs. 8 des Landesreisekostengesetzes. In dem steht aber nur drin, dass Landesbedienstete freiwillig verzichten könnten, indem sie nach der Fahrt keinen Antrag auf Erstattung stellen. Von vorher schriftlich versichern steht da nichts. Damit verstößt das Ministerium eigentlich vorsätzlich und wissentlich gegen die Intention des ergangenen Urteils.

    Ich nehme dies zum Anlass, dies nochmal in den mir zugänglichen Gremien zu erörtern.

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