Bei uns z.B. in den Hinweisen durch den Ministerialbeauftragten (MBR 006 2021 Hinweise zum Distanzunterricht vom 28.1.):
"Wenn die entsprechenden Voraussetzungen für den Distanzunterricht vorliegen (vgl. § 19 Abs.4 BaySchO), ist die Lehrkraft verpflichtet, Distanzunterricht zu erteilen. Bei der Erteilung von Distanzunterricht hat die Lehrkraft grundsätzlich die Wege der elektronischen Kommunikation zu nutzen (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 2 BaySchO).
Die konkrete Ausgestaltung des Distanzunterrichts hängt dabei von den vorhandenen Ressourcen vor Ort ab. Soweit die technischen Voraussetzungen an der jeweiligen Schule vor Ort erfüllt sind, gehört zum Distanzunterricht insbesondere der Einsatz digitaler Werkzeuge. Die Schulleitungen können verpflichtende Vorgaben zur Nutzung bestimmter digitaler Werkzeuge erteilen, sofern deren Verwendung an der Schule vereinbart wurde (§ 19 Abs. 4 Satz 5 BaySchO).
Abhängig von den Ressourcen vor Ort kann die Lehrkraft beispielsweise zur Nutzung niederschwelliger Kommunikationskanäle (z. B. E-Mail, Messenger) bis hin zur Nutzung von Videokonferenzwerkzeugen verpflichtet werden, um den Schülerinnen und Schülern Unterrichtsmaterial/-stoff bereitzustellen oder zu kommunizieren. Mit Rücksicht auf die informationelle Selbstbestimmung der Lehrkraft, aber auch im Hinblick auf deren pädagogische Freiheit, wie sie digitale Kommunikationswerkzeuge im Einzelnen nutzt, ist beim Einsatz von Videokonferenzen die Übertragung des eigenen Bildes der Lehrkraft per Videobild optional vorgesehen. D. h. es besteht keine Verpflichtung, das eigene Videobild zu übertragen."
und in den "FAQ zur Durchführung von Distanzunterricht vom 14.12.2020" des Ministeriums (und das ist soweit ich weiß ein KMS) steht fast wörtlich das Gleiche:
" Wenn die Voraussetzungen des Distanzunterrichts vorliegen (§ 19 Abs. 4 BaySchO), ist die Lehrkraft verpflichtet, Distanzunterricht zu erteilen. Bei der Erteilung von Distanzunterricht hat die Lehrkraft grundsätzlich die Wege der elektronischen Datenkommunikation zu nutzen (vgl. § 19 Abs. 4 Satz 2
BaySchO).
Die konkrete Ausgestaltung des Distanzunterrichts hängt unter anderem von den Ressourcen vor Ort ab. Soweit die technischen Voraussetzungen an der jeweiligen Schule vor Ort erfüllt sind, gehört zum Distanzunterricht insbesondere der Einsatz digitaler Werkzeuge. Die Schulleitungen können im
Rahmen ihres Direktionsrechts verpflichtende Vorgaben zur Nutzung bestimmter digitaler Werkzeuge erteilen (§ 19 Abs. 4 Satz 5 BaySchO).
Abhängig von den Ressourcen vor Ort kann die Lehrkraft beispielsweise zur Nutzung niederschwelliger Kommunikationskanäle (z. B. E-Mail, Messenger) bis hin zur Nutzung von Videokonferenzwerkzeugen verpflichtet werden, um den Schülerinnen und Schülern Unterrichtsmaterial/-stoff bereitzustellen und mit diesen distanzunterrichtlich zu interagieren. Mit Rücksicht auf den Schutz der Lehrkraft, aber auch im Hinblick auf deren pädagogische Freiheit, wie sie digitale Kommunikationswerkzeuge im Einzelnen nutzt, ist beim Einsatz von Videokonferenzen die Übertragung des eigenen Bildes der Lehrkraft per Videobild optional vorgesehen"