Das mit Erlassen und Rechtswidrigkeit ist sicher ein anderes Thema. Aber gerade die Minderstunde, die witterungsbedingt ausfallen, sind dabei eher unproblematisch, das sie dem Ermessen des Erlassgebers nicht zugänglich sind und insofern nicht im Vorhinein berücksichtigt werden können und insofern als Minderstunde anfallen.
Danach ist für zwei Fälle zu differenzieren:
1. Angestellte Lehrkräfte
Erscheint die Lehrkraft (vertragsgemäß) zum Unterrichten, der Unterricht fällt jedoch aus, so gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzig, d.h. keine Minusstunden. Erscheint der Arbeitnehmer nicht, so bietet er seine Arbeit nicht an, dann entstehen Minderstunden.
2. Beamte
Beamte sind keine "normalen" Arbeitsnehmer. Der Einsatz unterliegt dem Weisungsrecht des Dienstherren. Wird durch Weisung des Schulleiters keine dienstliche Tätigkeit während des Ausfalls ausgeübt, so fallen Minusstunden an. AUch wenn der Beamte erscheint und arbeiten will, ändert das nichts, da er keine vertragliche Bindung an den Arbeitgeber hat, sondern eben Beamter ist.
Ja ich weiß, dass das alles weder logisch noch sinnvoll ist, aber die Rechtslage ist so.