Beiträge von toastrider

    @Seph

    Ich glaube nicht, dass die Messung vonr einen Deputatsstunden mit dem Urteil vereinbar ist. Die Vorgaben dort sind sehr konkret. Es muss JEDE GELEISTETE STUNDE in Zeitstunden abgerechnet werden. Aktuell steht bei der "Berechnung" der Arbeitszeit der Deputatsstundenmodell dem ArbSChG gegenüber. Bitte nicht falsch verstehen, es geht nicht um die Festlegung der Arbeitszeit, sondern um die Berechnung im laufenden Betrieb, sprich sog. Plus- oder eben Minusstunden. Die aktuellen Minusstunden werden aufgrund der Arbeitszeitverordnungen der Länder berechnet, die im unvereinbaren Widerspruch zu der Berechnung der Gesamtarbeitszeit laut EuGH steht. Da diese über den Weg der AUslegung des Arbeitsschutzgesetzes (so das BAG Urteil) in Deutschland Gesetz ist verdrängt diese als höherrangige Norm die Verordnungen in diesem Punkt. Nach meinem Verständnis können aktuell keine rechtswirksamen Plus- und Minusstunden berechnet werden, wenn nicht die gesamte Arbeitszeit berechnet wird. Sicher wird aber niemand bei. Plusstunden Widerspruch einlegen. Insofern denke ich, dass wir eine sehr spannende Situation haben, bis das neu geregelt wird

    Es haben hier ja sehr viele sehr spannende Ideen, wie es einmal sein könnte. Viel spannender ist aus meiner Sicht, wie sich die Situation aktuelle darstellt. Das BAG hat eine auf einer europäischen Richtlinie basierende Pflicht zur Zeiterfassung festgestellt. Dia aktuellen Deputatsregeln lassen sich damit nicht in Einklang bringen, da sie große Teile der Arbeitszeit nicht erfassen.

    Da sich der Verordnungsgeber nun erst einmal Zeit lassen wird, bis das Ganze neu und EU-rechtskonform geregelt wird, wird mit der alten Regelung weitergewurstelt. Allerdings bedeutet dies, dass die Verordnungen mit höherrangigem Recht unvereinbar sind. Fallen jetzt z.B. irgendwelche Minderstunden an, die im Folgejahr nachgearbeitet werden sollen stehen einem doch sämtliche juristischen Wege offen dagegen vorzugehen, da hier die Arbeitszeit erhöht wird ohne sie genau ermittelt zu haben. Folglich müssten sämtliche negativen Folgen aus der bisherigen Stundenerfassung aufgrund mangelnder Rechtmäßigkeit schlicht nichtig sein. Sehe ich das falsch?

    Die ganze aktuelle Lehrerarbeitszeit geht auf ein Urteil des BVerwG zurück, das sinngemäß ausgeführt hat, dass die Arbeitszeit nicht gemessen werden kann, sondern nur grob pauschalisierend ermittelt werden kann. Der Verordnungsgeber müßte hier also pflichtgemäß ermessen und das Ganze gemäß dem vom BVerfG entwickelten Transparenzgebotes offen legen. Hat er aber nicht. In NDS ist diese Lücke dem Verodnungsgeber auf die Füße gefalle, als er die Arbeitseit erhöhen wollte. Dort wurde er vom OVG gestoppt und mit einer Ermittlung der Arbeitszeit beauftragt. Überrraschung: Hat er natürlich nicht! EIgentlich sollte nun auch noch nach allen mir bekannten Rechtsgutachten zu diesem Thema auch der Arbeitszeit stundengenau erfasst werden (EUGH Urteil). Natürlich passiert auch das nicht. Fazit? Wem eine mehr oder weniger willkürlich festgelegte STundezahl nicht passt, der muss klagen und dabei ein seeeehr langen Atem habe. Ansonsten einfach dem Dienstherren für seine unermessliche Weisheit danken!

    Hallo, um mal wieder auf die AUsgangsfrage zurückzukommen: Die Lehrerarbeitszeit in der Unterrichtszeit ist so ermessen, dass die Zeit, die über die 6 Wochen Ferien hinausgehen, quasi vorgearbeitet werden müssen. Man arbeitet also quasi 46 Stunden pro Woche. WIrd jetzt in der unterrichtsfreien Zeit arbeit angeordnet ist das ersteinmal Mehrarbeit, wenn dies nicht zur normalen Tätigkeit gehört (wie z.B. Konferenzen etc.). DIe Urlaubssperre ist hier weniger das Problem, sondern eher die Zeit, die tatsächlich gearbeitet werden muss. Also ich würde mir zunächst die Schulleitung freundlich darauf hinweisen und dann die STunden aufschreiben und Entlastung einfordern und ggf. einklagen. Ich gehe trotzdem davon aus, dass die Sperre im Wesentlichen der Sicherheit dient und in der Realität ein paar Tage gearbeitet werden müssen...Ist trotzdem ärgerlich, wenn man weg will.

    Ich glaube die Frage ist falsch formuliert. Es müsste heissen "Wo beginnt meine Aufsichtspflicht?", da diese meist an ein bestimmtes räumliches Areal (Klassenzimmer) gekoppelt ist. Kommt ein Schüler zu spät, beginnt die Aufsicht natürlich mit dem Betreten des Raumes.


    Das Verfahren zuspätkommende Schüler nicht in das Gebäude oder den Raum zu lassen halte ich für grundsätzlich rechtswidrig, alleine schon, weil ich gar nicht weiß, ob ein Verschulden seitens des Schülers vorliegt.


    Gruß
    Toastrider

    Hallo,
    mich hat der Erlaß auch zunächst erschreckt, aber ganz so einfach ist es nicht Dich vormittags und nachmittags einzusetzen. Habe den Erlaß hier nicht parat, aber ich meine es dürfen dann nicht mehr als 5 Stunden am Stück sein und es darf keine Springstunden geben. Im Klartetxt heißt dies, dass wenn du in der 7./8. Stunde eingesetzt werden sollst, du erst ab der 3. Stunden anfagen kannst. Je nach Schule kann das mehr oder weniger kompiziert werden. Wenn ihr z.B. ein Doppelstundenmodell habt, schränkt dies die Möglichkeit noch weiter ein.
    In jedem Fall SOLL immer noch Rücksicht auf Betreuung etc. genommen werden, also frühzeitig mit dem Stundeplaner sprechen und ggf. Hilfe über den Personalrat suchen, wenn es zu unmöglichen EInsatzeiten kommt.

    Hallo,


    der Status ist tatsächlich von Bedeutung. Bei Angestellten ist die Grundlage der Arbeitsvertrag. WIrd die Arbeit gemäß Plan angeboten, aber nicht durchgeführt, so gerät hier der Arbeitgeber in sog. Annahmeverzug, d.h. er hätte zu diesem Zeitpunkt eine andere ARbeit (z.B. Vertretung) anbieten können, wenn nicht hat er aus meiner Sicht Pech.


    Bei Beamten sieht dies leider ganz anders aus. Hier gibt es so etwas nicht, da man ja nicht nach Stunden vergütet wird. Hier würde ich tatsächlich ein klärendes Gespräch suchen, auch wenn man hier eigentlich keinen ANspruch hat. Als Vergleich könnte man z.B. Schulausfall bei extremen Witterungsbedingungen heranziehen, bei denen auch die Schüler nicht da sind und die Lehrer dennoch dienstverpflichtet.

    Hier ist es leider nicht ganz so einfach. Bei angestellten Lehrkräfte verhält es sich tatsächlich so. Der Arbeitgeber gerät in sog. ANnahmeverzug, wenn er dem Angestellten keine entsprechende Arbeit zuweist. Bei verbeamteten Lehrkräften ist dies nicht so, da es ein Dienst- und kein Arbeitsverhältnis ist. Der DIestherr kann hier freier schalten und walten. Das von Trapito skizzierte Verfahren halte ich für sehr großzügig, da hier z.T. Arbeiten angerechnet werden, die nach AUffasung vieler Dienstherren und Gerichte bereits im Deputat verrechnet sind (Korrekturen, Prüfungen erstellen etc.). Ich würde also diesen Bogen sehr gerne ausfüllen statt Minusstunden zu kassieren.

    Hallo,


    grundsätzlich ist die Teilnahme an Konferenzen Pflicht. Eine teilweise Teilnahme ist nicht möglich und auch problematisch, da dies ja zu einer Beschneidung von Rechten führen könnte. Allerdings sind nach einem Urteil des BVerwG Teilzeitkräfte bei allen dienstlichen Tätigkeiten entsprechend ihrer Quote zu entlasten. Ist eine teilweise Teilnahme nicht möglich, so ist eine andere Entlastung zu gewähren.


    Das Urteil ist noch relativ neu und das Verfahren wurde auch zur Neuentscheidung an das OVG Lüneburg zurücküberwiesen, so dass zu den Details, wie das ganze zu regeln ist noch kein Urteil vorliegt. Ich denke sobald das Urteil des OVG Lüneburg vorliegt, wird diese Frage nochmal aktuell werden und auch eine SL müssen wohl ihre Denkweise überdenken.


    http://www.bverwg.de/presse/pr…ilung.php?jahr=2015&nr=60

    Das mit Erlassen und Rechtswidrigkeit ist sicher ein anderes Thema. Aber gerade die Minderstunde, die witterungsbedingt ausfallen, sind dabei eher unproblematisch, das sie dem Ermessen des Erlassgebers nicht zugänglich sind und insofern nicht im Vorhinein berücksichtigt werden können und insofern als Minderstunde anfallen.


    Danach ist für zwei Fälle zu differenzieren:


    1. Angestellte Lehrkräfte


    Erscheint die Lehrkraft (vertragsgemäß) zum Unterrichten, der Unterricht fällt jedoch aus, so gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzig, d.h. keine Minusstunden. Erscheint der Arbeitnehmer nicht, so bietet er seine Arbeit nicht an, dann entstehen Minderstunden.


    2. Beamte
    Beamte sind keine "normalen" Arbeitsnehmer. Der Einsatz unterliegt dem Weisungsrecht des Dienstherren. Wird durch Weisung des Schulleiters keine dienstliche Tätigkeit während des Ausfalls ausgeübt, so fallen Minusstunden an. AUch wenn der Beamte erscheint und arbeiten will, ändert das nichts, da er keine vertragliche Bindung an den Arbeitgeber hat, sondern eben Beamter ist.


    Ja ich weiß, dass das alles weder logisch noch sinnvoll ist, aber die Rechtslage ist so.

    Um noch einmal auf die AUsgangsfrage zurückzukommen lohnt sich auf jeden Fall ein Blick in das Urteil zur Lehrerarbeitszeit in Niedersachsen. DOrt wird auch die fehelnde Transparaenz der Arbeitszeitverordnung kritisiert, die das BVerfG in einem anderen Verfahren einfordert. Vor diesem Hintergrund wären wohl alle Verordnungen der Länder (vielleicht mit Ausnahme HH) rechtswidrig. Da die meisten Verordnungen schon länger Bestand haben, sind diese nicht mehr im Normenkontrollverfahren angreifbar. Meiner Meinung nach jedoch ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt aufgrund der Verordnung (Anordnung von Mehrarbeit, Berechnung von Minderstunden) in jedem Falle gute Aussichten auf Erfolg, da dabei auch die Rechtsgrundlage zu prüfen ist. Mit einer entsprechenden Begründung (Verfassungswidrigkeit der Rechtsgrundlage wegen fehlender Transparenz) wäre das sicher ganz spannend.

    Die Schülerin auf die aufgetretenen Auffälligkeiten ansprechen und ihr deutlich machen, dass eine Täuschung vermutet wird, da der Anschein dafür spricht (Anscheinsbeweis!). Dies führt zu einer Beweislastumkehr, d.h. die Schülerin muss nun beweisen, dass sie nicht betrogen hat, was bei einer Arbeit mit Bleistift, in der radiert worden ist, nahezu unmöglich sein sollte. Du kannst also entspannt bei Deiner Note bleiben und wenn Sie Dir das Gegenteil beweisen kann, kann Du sie ja immer noch ändern.


    Gruß toastrider

    Hallo, es könnte sein, dass irgendjemand Dir ein paar kleine php SKripte untergejubelt hat, die nun auf der Homepage schlaten und walten. Ein Suchen und Eliminieren ist hier sehr schwierig. SPannenderweise finden manchen Virenscanner die Skripte, d.h. Homepage mal per ftp auf den lokalen Rechner kopieren und einen guten ANtivirus drüberlaufen lassen. Generell würde ich jedoch dazu raten die Seite komplett neu aufzusetzen, vor allem wenn sowieso ein Systemwechsel ansteht, da sonst die Hintertüre nach wie vor offen steht und alles wieder von vorne losgehen kann.


    Gruß
    toastrider

    Moin,
    um nochmal auf die AUsgangsfrage zurückzukommen. AUch wenn es sich bei Konferenzen in einigen Bundesländern um sog. unteilbare AUfgaben handelt, so muss dafür nach dem Urteil des BverwG ein Ausgleich geschaffen werden. Bisher sind auch in vielen Bundesländern Funktionsstellen unteilbar, so dass auch dort Änderungen her müssen. Da das Urteil vor ellem mit europäischen Recht begründet wird, ist sämtliches Länderrecht nachrangig, so dass dies in allen Bundesländern zwingend umgesetzt werden muss, was erfahrungsgemäß sehr schleppend passiert. Ich würde sicherheitshalber bei einer Teilzeitbeschäftigung Widerspruch wegen nicht gewährtem AUsgleich für unteilbare Aufgaben oder was auch immer einlegen, um etwaige Ansprüche zu sichern. Man könnte hier z.B. auch an AUfsichten, Teilnahme an Klassenfahrten, Mitwirkung bei Abiturprüfungen, Schulfesten usw. denken, so dass da schon etwas zusammenkommt.

    Dazu gibt es ein neues Urteil des BVerwG:


    Leitsatz:


    Teilzeitbeschäftigte Beamte haben einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürfen teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, d.h. nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z.B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.


    Den Volltext findet Ihr hier: http://www.bverwg.de/entscheid….php?ent=160715U2C16.14.0



    Ich lese hier hraus, dass man demnach weniger zu Konferenzen herangezogen wird, was ich für schwierig halte, demnach sollte es dafür zumindest an anderer STelle rine Entlastung geben.
    Ich gehe mal davon aus, dass einige BUndesländer (vielleicht mit AUsnahme HH) Neuregelungen schaffen müssen.


    Gruß
    Toastrider

    Hallo,
    habe gerade meinen Teilzeit nach § 62 Abs. 1 Nr. NBG in Niedresachsen erhalten. In dem Schreiben wird mir bereits mitgeteilt, dass im Falle einer Änderung der Arbeitszeitverordnung (ist in NDS ja geplant) meine Teilzeit sich auf die neue Arbeitszeit bezieht. Im Klartext bedeutet das, dass mir dann einfach das Gehalt gekürzt wird. Mich würde interessieren, ob es anderen ebenso geht und ob so etwas rechtens ist. Ich dachte immer es gebe so etwas wie ein Rückwirkungsverbot. Vielleicht hat ja auch schon jemand WIderspruch eingelegt. Würde mich über Rückmeldungen freuen.


    Gruß
    toastrider

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