Urteil des Niedersächsichen OVGIm Landesbeamtengesetz NDS §81 steht: "Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen."
Die VwV sagt sinngemäß: Wenn's länger als drei Tage dauert, wird ein Attest verlangt. Dies muss nicht "extra" gefordert werden.
Sie sagt nicht: Wenn's keine drei Tage dauert, brauchst du nie ein Attest.
Ich halte die Forderung der SL für zulässig.
Sie verlangt halt nach für den ersten Tag.
Zum Problem der Kosten:
In Beihilferatgeber (keine Rechtsquelle, sondern von einer Versicherung) steht:
"Wer trägt die Kosten der Dienstunfähigkeitsbescheinigung für Beamte?
Das Ausstellen eines Attestes lässt sich der Arzt von Ihnen honorieren. Die Kosten können Sie jedoch gegenüber der Festsetzungsstelle (Beihilfestelle) Ihres Dienstherrn in voller Höhe geltend machen."
Zitat aus einem Urteil des Niedersächsischen OVG:
"Er hat ausgeführt, dass in Anwendung des § 6 Absatz 1 Nr. 1 BhV Aufwendungen für ärztliche Bescheinigungen grundsätzlich nicht beihilfefähig seien. Hiervon werde ausschließlich für Bescheinigungen zum Nachweis der Dienstfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit des Beihilfeberechtigten zugunsten des Beamten abgewichen."
-> Ich folgere daraus: In NDS zahlt die Beihilfe.
Ggf. mal bei deiner Beihilfestelle nachfragen.