Beiträge von Nitram

    Hallo Summer196

    Vielleicht kannst du noch einen Hinweis zu der für dich geltenden Prüfungsordnung geben.
    Ich nehme mal die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen NRW. Dort heißt es in §36

    § 36 Rücktritt
    (1) Wird ein Prüfling nach Eintritt in die Prüfung (§ 29 Absatz 2) von Amtswegen oder auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen,scheidet er aus dem Prüfungsverfahren aus.
    (2) Sofern die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings erfolgt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach.
    (3) § 35 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

    In Hinweise OVP 16 für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung heißt es zu OVP § 36 (Seite 5)

    Schwerwiegende Gründe sind von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter selbst nicht zu vertretende Umstände, wie etwa unvorhersehbare persönliche Schicksalsschläge, die es unzumutbar erscheinen lassen, die Prüfung durchzuführen. Eine beabsichtigte Weiterqualifikation oder der Wunsch, die Staatsprüfung erst zu einem späteren Zeitpunkt ablegen zu wollen, sind grundsätzlich keine schwerwiegenden Gründe für einen Entlassungsantrag. Krankheitsbedingte Fehlzeiten können prinzipiell durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 7 OVP 2016 ausgeglichen werden und berechtigen daher nicht zu einem Rücktritt von Prüfungsverfahren.

    Bei dem von dir geschilderten sehe ich nur den Wunsch, die Staatsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen zu wollen, aber keine persönlichen Schicksalsschläge.

    Gruß
    Nitram

    Zitat von sofawolf


    Öffnen wir also wenigstens den Grundschullehrerberuf wieder
    für Nicht-Abiturienten und erweitern wir damit gleichzeitig erheblich das Potenzial möglicher Lehramtsstudenten.

    Warum fangen wird nicht am anderen Ende an?
    Öffnen wir wenigsten den Hochschulllehrerberuf für Nicht-Abiturienten.
    Da kann sich das Klientel vielleicht gegen das Lehrpersonal zur wehr setzen, was an der Grundschule vielleicht weniger der Fall ist.

    Valerianus:

    Wie juristisch bewandert bist du?
    In dem von dir genannten 832 BGB heißt es "Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen ..."

    Ich nehme jetzt mal ein VV aus deinem Bundesland NRW, und zwar VV zu §57 Abs. 1 Schulgesetz. Dort steht:

    "Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf die Zeit, in der die Schülerinnen und Schüler am Unterricht oder an sonstigen Schulveranstaltungen teilnehmen."

    Ich lese das so: Es handelt sich bei der Aufsichtspflicht der Schule um eine Aufsichtspflicht, die _nicht_ aufgrund der Eigenschaft "Minderjährigkeit" besteht sondern aufgrund der Eigenschaft "Schüler".
    Ich verstehe daher nicht, wieso du 832 BGB hier anführst.

    Kannst du das erläutern?

    Gruß
    Nitram

    Zur Klärung könnte beitragen, wenn du ein Bundesland nennen würdest.

    Zum Beispiel BaWü: Informationen Direkteinstieg:

    "InBaden-Württemberg dient der Direkteinstieg als Sondermodellzur Gewinnung von Lehrkräften inMangelfächern. Der Einstieg in denSchuldienst erfolgt direkt, d.h. ohnedass der Bewerber/die Bewerberin den o.g.Vorbereitungsdienst zu durchlaufen hat. DerBewerber/die Bewerberin absolvierthierbei zunächst im tariflichenArbeitnehmerverhältnis mit vollem Beschäftigungsumfangund vollem Entgelt eine zweijährige berufsbegleitendepädagogische Schulung bei gleichzeitig verringerterUnterrichtsverpflichtung. Nach einem weiteren Bewährungsjahrist die Übernahme in das Beamtenverhältnisvorgesehen."

    Da hier "zweijährige berufsbegleitende" steht und du "Aber dann sien die 1 1/2 Jahre ..." schriebst, wird es wohl nicht BaWü sein.
    Aber welches Land dann? Die Regularien sind überall anders ...

    Gruß
    Nitram

    P.S. Stammt der Begriff "Meute" für die SuS von dir, oder den anderen Teilnehmenden des Vorstellungsgesprächs? Ich würde meine SuS nicht so bezeichnen.

    Realschullehrerin schrieb: "An ein Bausparguthaben kommt man nicht so einfach ran..."

    In der Ansparphase 3 Monate Kündigungsfrist - oder zahlen einer Vorfälligkeitsentschädigung.
    Wenn der Bausparvertrag schon zuteilungsreif ist ("mit 16 abgeschlossen", "stan87"-> Geburtsjahr 1987 ...) und jetzt als Altvertrag mit Verhältnissmässig gut verzinst als Geldanlage läuft sind die Bausparkassen froh über jeden Kunden, der aus dem Vertrag aussteigt.

    Taugenichts schreib "Wir dürfen in RLP 4 Fortbildungstage in Anspruch nehmen."

    Woher hast du diese Information? Ich kenne aus der VwV Veranstaltungen der Lehrerfort- und Weiterbildung und Erwerb von Qualifikationen" Punkt 5.2 eine andere Zahl (fünf Arbeitstage im Kalenderjahr).

    Die SL kann eine Fortbildung ablehnen. Sie kennt bestimmt das Landesgesetz zur Stärkung der inklusiven Kompetenz und der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften und hat eine Fortbildungsplanung für die Schule. Dort heißt es in §9:

    "(1) Jede Lehrkraft ist verpflichtet, an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen und sich darüber hinaus selbst fortzubilden. Über die Wahl der hierfür geeigneten Fortbildungsmaßnahmen entscheidet die Lehrkraft in Abstimmung mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Interesse einer angemessenen beruflichen Entwicklung und unter Berücksichtigung der Fortbildungsplanung der Schule."

    Spätestens bei einer zweiten Ablehnung würde ich mal nachfragen, in welchem Bereich die SL denn einen Fortbildungsbedarf sieht. (Wobei ich mir bei manchen Fortbildungsangeboten schon denke: Wo ist der Bezug zur Schule?)
    Wichtig: Die Fortbildungen müssen nicht im Interesse der Schule sein, sondern im Interesse einer angemessenen beruflichen Entwicklung der Lehrkraft (und diese Entwicklung kann ja auch an einer anderen Schule ihre Fortsetzung finden).

    Eine Möglichkeit zur Übertragung von Fortbildungstagen auf das nächste (_Kalender!_)jahr besteht nicht.
    Du kannst Fortbildungen außerhalb deiner "Schulzeit" besuchen.

    Das "Luft raus" Gefühl am Schuljahresende ist meines Erachtens vielfach "selbst gemacht".
    Die SuS erwarten nichts mehr und bekommen nichts mehr.
    Dann wird Kaffee getrunken, Eis gegessen, irgendwelche Spielstunden gemacht - aber nicht bei mir.

    Mein Rezept: Ich mach Unterricht. Bis zur letzten Minute der letzten Stunde.
    Ich lasse morgen (heute war Zeugniskonferenz) ein Kenntniskontrolle schreiben, die ich auch korrigiere - einfach um zu sehen, was von den Inhalten der letzten Stunde hängen geblieben ist.

    Hallo chilipaprika,

    vorweg: Ich arbeite nicht in NRW (aber ich nutze gerne Suchmaschinen...)

    "Lernzeit" scheint mir (nach Lektüre von Unterrichtsbeginn, Verteilung der Wochenstunden, Fünf - Tage - Woche, Klassenarbeiten und Hausaufgaben an allgemeinbildenden Schulen) nur an Ganztagsschulen zu existieren.

    Auf einer Seite mit Informationen zum Einsatz von Personal im Ganztag NRW heißt es "Daraus ergibt sich, dass der Stundenplan einer Lehrkraft im Rahmen ihres Pflichtdeputats auch die Durchführung von Unterricht im Rahmen des Ganztags enthalten kann."
    Außerdem heißt es dort: "In der Sekundarstufe I erhalten die Schulen für den Ganztag einen Stellenzuschlag im Umfang von 20 %, [...] der Grundstellen. Dies bedeutet, dass Lehrerstellenanteile im zusätzlich gewährten Umfang auch in den Ganztagsangeboten einzusetzen sind.


    Außerdem geht aus dem Text hervor, dass es rechtswidrig ist, Stellenzuschläge für den Ganztag nicht für den Ganztag zu verwenden. (Wenn also die Lernzeiten gar nicht mehr angerechnet würden - wo würden dann die Stellenzuschläge "verbraten"?)

    Ich lese die Texte so, dass die SL an einer vollständigen Anrechnung und Bezahlung nicht vorbei kommt - und das daran auch ein Beschluss der Lehrerkonferenz nichts ändern kann, wie auch immer ein solcher Beschluss ausfallen mag.

    Gruß
    Nitram

    "Was hilft es schon, wenn man sich an das Ministerium wendet? Sobald sie das rausbekommt, bekommt man es anschließend doppelt und dreifach zurück."

    Ob das etwas hilft weiß man erst, nachdem man es probiert hat. Wichtig: Kontinuierliche Dokumentation von Vorkommnissen.

    Die Information der ADD würde ich da durchaus der ÖPR machen. (Da ist es von Vorteil wenn im ÖPR (auch) Leute sitzen, die nicht mehr auf eine Beförderung aus sind.) Wichtig: Dokumentation.

    Wenn sich "Krieg" nicht vermeiden lässt, lässt er sich nicht vermeiden.
    Da müsst ihr als Kollegium abwägen, ob und ggf. wie lange ihr die Umstände noch überstehen könnt. Gibt es viele Versetzungsanträge? Einen (gefühlt - auf statistische Daten werdet ihr keinen Zugriff haben) hohen Krankenstand?


    Unangekündigte Unterrichtbesuche? Sind nur in Einzelfällen möglich. Prüfen, ob der Personalratsvorsitzende zuvor informiert wurde.
    (Lehrerdienstordnung RLP 2.4.2). Das Kollegium sollte sich darauf einigen, _immer_ ein ÖPR-Mitglied zu den Gesprächen mitzunehmen. Natürlich ist dies ein klares Misstrauensvotum, aber so viele Unterrichtbesuche kann die SL gar nicht machen...
    (Nach der Verbeamtung können einem solche Besuche in RLP sowieso egal sein.)


    Gruß
    Nitram

    P.S. "Ich hab ihnen keinen Platz angeboten."
    "Ich habe dieses Versäumnis ihrerseits bemerkt. Damit Sie sich deshalb nicht schämen müssen, habe ich mir selbst einen genommen."
    (Sagt sich leichter, wenn man keine UBs mehr fürchen muss und dem SL das Leben über den ÖPR schwer machen kann ...)

    Das ein stellvertretender SL, die selbst "fachlich keine Ahnung hat", eine Fachlehrkraft nach einer Einschätzung des Niveaus fragt, halte ich nicht für verwerfliche.
    Hier in RLP ist es Aufgabe der Schulleitung, für die Einhaltung des Lehrplans und die Koordination der Notengebung zu achten. Wie soll das gehen, wenn die SL nicht innerhalb der Fachkonferenzen vergleicht?

    Du schreibst, du habest "von den Fachbereichsleitern niemals gehört, dass Klausuren oder Prüfungsaufgaben zu einfach gewesen seien." Wenn die Fachbereichsleitungen das auch so an die SL weiter geben: Wo ist das Problem?

    Gruß
    Nitram

    Nach der Lehrerdienstordnung RLP Punkt 2.4.8 soll der Schulleiter "... unter Berücksichtigung der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Grundsätze die Unterrichtsverteilung vornehmen ..."

    Allerdings hat er nach 2.3. die Weisungen der Schulbehörde zu beachten.

    Ich glaube das die ADD das Recht zu einer solchen (von Lily Casey geschilderten) Festlegung hat.

    Vielleicht ist es ja auch möglich, bei der ADD nach einer Begründung zu fragen. Für Eingriffe der ADD in die Unterrichtverteilung fällt mir z.B. ein:
    - Bei Referendaren soll sichergestellt sein, dass sie in allen ihren Fächern Eingesetz werden.
    - Die ADD möchte dahingehend steuert, wenn bestimmte "Exotenleistungskurse" nicht an mehrere räumlich benachbarten Gymnasien eingerichtet werden.
    - Es steht eine Beurteilung an, und die zugehörigen Unterrichtbesuche bei einer LK soll in ihren Fächern in "ihren" Kursen erfolgen, und nicht in "geliehenen" Kursen

    Gruß
    Nitram

    Für Rheinland-Pfalz:

    Webinar zum schulischen Datenschutz, Mails, RLP

    (Etwa Minute 3:30)
    "Also um das Abzukürzen: Nutzung privater Mailaccount: Problematisch. Kommunikation personenbezogener Daten über Mailaccounts: Nein."

    Aufgrund der im Webinar geschilderten möglichen Auswertung dienstlicher Mails durch die Mailanbieter (auch wenn die Mail-Inhalte keine personenbezogene Daten enthalten (die sowieso nur verschlüsselt kommuniziert werden dürften)) sehe ich für eine Weiterleitung hier auch ein "Nein".

    Gruß
    Nitram

    Auch hier (RLP) gibt es ein solchen Notenberechnung aus Halbjahresnoten nicht.
    Aber selbst wenn: Dann ist es nicht "egal".

    Beispiel:
    1. HJ 2,4
    2. HJ 2,8

    Wenn ich nun (wie itz itz in ersten Beitrag) die Note des 1. HJ runde, die des 2ten nicht, steht da
    (2+2,8):2=2,4 -> 2

    Rund ich hingegen keine der beiden, so ergibt sich
    (2,4+2,8):2=2,6 -> 3

    Gruß
    Nitram

    (... der Noten nicht ausrechnet)


    Des Weiteren müsste man dem Schulleiter genau mitteilen wo man ist, wenn man krank ist. In welchem Krankenhaus, oder in welcher Reha/Kur.

    Ein Blick ins Landesbeamtengesetz Niedersachsen §67 (2) hilft:

    " Will die Beamtin oder der Beamte während der Krankheit den Wohnort verlassen, so ist dies vorher anzuzeigen und der Aufenthaltsort anzugeben."

    (Wenn du mal Krank bist und in den Nachbarort zum Arzt fährst, vergiss das nicht!)

    Die geforderte Erreichbarkeit würde ich mit Blick auf mit Verweis auf § 55 eher verneinen:

    "Soweit besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern,kann die Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, während der dienstfreien Zeit erreichbar zu sein und sich in der Nähe des Dienstortes aufzuhalten."

    Die Erfordernis der Erreichbarkeit eines aufgrund von Krankheit nicht dienstfähigen Beamten dürfte zu verneinen sein.

    Ich wär gern mal bei euch im Personalrat...

    Gruß
    Nitram

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