Hallo Summer196
Vielleicht kannst du noch einen Hinweis zu der für dich geltenden Prüfungsordnung geben.
Ich nehme mal die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen NRW. Dort heißt es in §36
§ 36 Rücktritt
(1) Wird ein Prüfling nach Eintritt in die Prüfung (§ 29 Absatz 2) von Amtswegen oder auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen,scheidet er aus dem Prüfungsverfahren aus.
(2) Sofern die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings erfolgt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach.
(3) § 35 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
In Hinweise OVP 16 für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung heißt es zu OVP § 36 (Seite 5)
Schwerwiegende Gründe sind von der Lehramtsanwärterin oder dem Lehramtsanwärter selbst nicht zu vertretende Umstände, wie etwa unvorhersehbare persönliche Schicksalsschläge, die es unzumutbar erscheinen lassen, die Prüfung durchzuführen. Eine beabsichtigte Weiterqualifikation oder der Wunsch, die Staatsprüfung erst zu einem späteren Zeitpunkt ablegen zu wollen, sind grundsätzlich keine schwerwiegenden Gründe für einen Entlassungsantrag. Krankheitsbedingte Fehlzeiten können prinzipiell durch eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gemäß § 7 OVP 2016 ausgeglichen werden und berechtigen daher nicht zu einem Rücktritt von Prüfungsverfahren.
Bei dem von dir geschilderten sehe ich nur den Wunsch, die Staatsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ablegen zu wollen, aber keine persönlichen Schicksalsschläge.
Gruß
Nitram