Wir befinden uns in RLP.
Dann dürfte der "Wandererlass" gelten. (Konjunktiv, weil ich die Gültigkeit für berufsbildende Schulen nur aus den Formulierungen im Abschnitt 5 gefolgert habe.)
Die passenden Formulierung findet sich dann im Punkt 12.3
"12.3 Sind Lehrkräfte mit den geforderten Qualifikationen nicht in ausreichender Zahl an der Schule vorhanden, können auch außerschulische qualifizierte Personen eingesetzt werden."
Man kann davon ausgehen (oder nachfragen), dass die "Guides" zumindest irgendeine Qualifikation haben.
(Ob es "Bronze, Silber, Gold, Rettungsfähigkeit, Schwimmabzeichen, Rettungsschwimmabzeichen ... " mit diesen Bezeichnungen in Frankreich gibt. Ob irgendein SNSM-Zertifkat dann als Qualifikation als ausreichend angesehen wird, entscheidet im Ernstfall dann ein Gericht ...)