Beiträge von Nitram

    Das Gesundheitsamt kann die Information anordnen.

    Infektionsschutzgesetz, §34
    "(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird."

    Mag sein, dass ein Gesundheitsamt daraus "ab 5" macht.

    Gruß
    Nitram


    (Jetzt könnte man sich die Frage stelle, ob die Bekanntgabe des Auftretens ohne eine Anordnung des Gesundheitsamtes zulässig ist...)

    Für die Kalendertage bei Angestellten:

    Entgeltfortzahlungsgesetz §5 Anzeige- und Nachweispflicht
    "(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. [...] "

    Ist (auch) insofern wichtig, als das die Entgeltfortzahlung nach 6 Wochen endet (-> Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse).

    Gruß
    Nitram

    Ich zitiere mal aus "Die Haftung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen" Die Haftung im öffentlichen Dienst des Landes Hessen (doc-Datei) Seite 13/14:

    "Erkennt der Beamte die Rechtswidrigkeit oder hat er ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung muss er remonstrieren. Sie haben richtig gelesen, dies ist kein Schreibfehler. Demonstrieren dürfen Beamte in ihrer Freizeit zwar auch, dies ist hier aber nicht gemeint. Das Geltendmachen von Bedenken gegen dienstliche Anordnungen erfolgt im sogenannten Remonstrationsverfahren (§ 71 HBG).

    Der Beamte muss unverzüglich seine Bedenken auf dem Dienstwege vortragen. Bestätigt - auf Verlangen des remonstrierenden Beamten schriftlich - der Vorgesetzte die dienstliche Anordnung, hat sich der Beamte, wenn er weiterhin Bedenken hat, an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Weisung von diesem oder einer noch höheren Ebene bestätigt, muss die Anordnung ausgeführt werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Beamte immer noch nicht von ihrer Rechtsmäßigkeit überzeugt ist."

    Wenn du also ernstliche Zweifel hast - und dem scheint so zu sein - musst du unverzüglich deine Bedenken ....
    (Für Angestellte mag es ähnliche Regelungen geben).
    (Was sagt dein SL dazu: Jemand ist mit zwei gebrochenen Armen krank geschrieben - ist es dann rechtlich auch so, dass er die Zeugnisse schreiben muss?)

    Gruß
    Nitram

    Du hat doch vermutlich den Antrag auf Versetzung/Übernahme in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland unterschrieben. Darin steht:

    "Ich versichere, dass
    - die vorstehenden Angaben vollständig und richtig sind
    - ich den Dienst im Falle der Versetzung/Übernahme - auch bei einer bisherigen Beurlaubung - zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens aufnehmen werde."

    Die auf der gleichen Webseite einsehbaren Verfahrensabsprachen sehen einen solchen Fall nicht vor.

    Ich glaube nicht, dass du da raus kommst.

    Gruß
    Nitram

    Von den "kleinen" Tintenstrahlern, wie sie auf dem heimischen Schreibtisch stehen, sollten man hier sicher die Finger lassen. Aber in der "großen" Variante geht das durchaus: Warum Tintenstrahldrucker die bessere Wahl sind (Handelsblatt 7.7.14). Vielleicht auch mal eine Blick in die ct oder Stiftung-Warentest riskieren.
    Wir überlegen auch - zumindest bei Ausfall von Druckern - diese nicht mehr zu ersetzen, sondern unsere beiden gemieteten Kopierer als Drucker zu verwenden. Wenn man dann ein paar Meter laufen muss, überlegt man sich vielleicht auch, ob der Ausdruck wirklich notwendig ist.

    Gruß
    Nitram

    Was mir dazu einfällt:

    Gruß
    Nitram

    Hallo Asenat,

    deine Prämisse "Ich werde also so oder so einer der beiden Kirchen beitreten müssen." ist falsch.

    Ich zitiere mal aus Wikipedia zum Religionsunterricht in Deutschland: "Auch erteilen Lehrer, die einer Freikirche angehören, an vielen Schulen evangelischen Religionsunterricht."

    Außerdem kenne ich eine evangelische Religionslehrerin persönlich, die der EMK angehört.

    Gruss
    Nitram

    Nachtrag (über die Aktualität bin ich mir nicht im klaren):
    785. Vereinbarung über die Erteilung des Unterrichtsfachs Evang. Religionslehre durch die Mitglieder einer Freikirche und über die Teilnahme von Schülern, die einer Freikirche angehören, am evangelischen Religionsunterricht Inkraftgetreten am 1. Januar 1984

    Ich verteile auch die Noten 5 und 6. Und zwar nicht nur in Klasse 5/6, sondern auch schon in 3/4. Bei Leistungsverweigerung im Unterricht kündige ich an, dass ich das Stundenergebnis bewerten werde und weise darauf hin, dass jetzt noch X Minuten Zeit sind. Sollte in dieser Zeit noch Y geschafft werden, nehme ich von der Bewertung Abstand.

    Das Verfahren wäre bei uns (Rheinland-Pfalz) wohl verboten.
    Das klingt nach einer Leistungsbewertung, die nur das Ergebnis "6" haben kann, wenn das geforderte Ziel nicht erreicht wird. Wenn das geforderte Ziel erreicht wird gibt es aber gar keine Note?
    Wer das geforderte Ziel erreicht, zeigt doch "eine Leistung, die den geforderten Anforderungen voll entspricht" - das wäre hier die Definition der Note "gut" (Schulordnung für Gymnasien, nicht Primarstufe).

    Der Begriff "Schulhalter" weist auf Österreich hin.
    Es ist wohl eine Privatschule.
    Ich sehe erst mal (auch nach deutschem Recht) nicht, warum eine private Institution nicht einen Auftrag in Form eines "Werkvertrags" vergeben kann - und ich sehe auch nicht, warum ein Arbeitnehmer, der an dieser Schule arbeitet, nebenberuflich als Webdesigner tätig sein kann und sich dann um diesen Auftrag bewirbt.

    Wenn du für die (wieder-) Einarbeitung bezahlt werden willst, sollte sich der Schulhalter fragen, warum er dich mit der Erstellung beauftragen sollte.
    Wenn er eine Agentur nimmt, dann zahlt der die Einarbeitung nicht (bzw. nur zu einem geringen Anteilig, weil sich die Einarbeitungskosten des Mediendesigners auf alle HPs verteilen, die dieser erstellt).

    Wenn ich ein Haus bauen wollte würde ich keinen Planer wählen der mir sagt "Ich plane ihnen das Haus - aber sie müssen mir dafür das Studium bezahlen."

    Gruß
    Nitram

    Du hast nicht angegeben, wie umfangreich das ganze werden soll.
    Musst du selber Fotos mach, Texte schreiben, Filme drehen, oder gibt's die fertig?
    Für das, was ich so als "normale" Schulhomepage kenne, sind 4000€ deutlich überzogen.
    Mach daraus mal einen Stundenlohn und überleg dir dann, was du in der ganzen Zeit machen willst...
    (Wenn du nur ein CMS einrichten musst, und ein paar Basisinhalte - Stundenpläne, Vorstellung Schulleitung, Elternbriefe etc. einstellst.)
    Orientier dich da vielleicht mal an webkalkulator.com.

    Gruß
    Nitram

    Hallo rigoskati,

    es gelten die "Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge" (Rheinland-Pfalz).
    Ich beziehe mich auf den Leitfaden zur Radfahrausbildung, der sich auf dies Richtlinien und die Erläuterungen dazu bezieht.

    Demnach (Seite 7): Radwanderungen ab Klassenstufe 5.
    Unterhalb von Klassenstufe 5 möglich, wenn das schriftliche Einverständnis der Eltern vorliegt.

    Gruß
    Nitram

    Edit/Nachtrag: Ggf. prüfen, ob die Richtlinien noch aktuell sind. Im Wandererlass von 2005 (Richtlinien für Schulfahrten, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend
    vom 4. November 2005 (9421 A- Tgb. Nr. 1383/05) wird ganz am Ende ein Rundschreiben ausser Kraft gesetzt, welches vom 1. März 1991 war. Das ist genau der Tag, an dem die o.g. Richtlinien, ev. veraltet in Kraft getreten sind. Die Richtlinien selbst sind allerdings auf den 12.12.1990 datiert, und der oben genannte Leitfaden ist von 2007, als ggf. schon nach Veröffentlichung des neuen Wandererlasses von 2005.

    Hallo binemei,

    für Details gilt (wie so oft in diesem Forum ...): Ohne Bundesland wird's unnötig unsicher...

    1) "Natürlich habe ich das Zeugnis noch nicht unterschrieben ..." ist eine unsinnige Handlung . Mit der Unterschrift bestätigst du die Kenntnisnahme. Du hast von den auf dem Zeugnis stehenden Noten Kenntnis genommen. Du bestätigst damit nicht die "Richtigkeit" des Zeugnisses. Klassenleiter und/oder Co-Klassenleiterin haben dadurch erhöhten Aufwand. Es geht in einer Unterrichtsstunde unnötig Zeit verloren, weil nochmals nach den Zeugnis-Unterschriften gefragt werden muss...

    3) Hier (RLP) müssen den S. alle Einzelnoten mitgeteilt werden. Daran kann man zumindest abschätzen, ob eine "5" eine mögliche Zeugnissnote ist. Wenn keine der Einzelnoten 5 oder 6 ist, währe dies hier nicht möglich.

    3) Die mündliche Mitteilung einer Zeugnisnote ist m.E. ohne Belang.
    Z.B. hat hier (RLP) die SL unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, eine Zeugnisnote zu ändern. Dem könne eine Lehrkraft bestimmt nicht entgegen wirken, indem sie den S. eine Zeugnisnote einfach früher mitteilt, als sie die Note der Schulleitung mitteilt.
    (Wenn hier z.B. zwei von zwei Klassenarbeiten "6" sind, bei den sonstigen Leistungen steht eine "4", und als Zeugnisnote kommt auch eine "4" raus, würde der SL schon zum Gespräch bitten...)

    4) Die Informationsrechte der Eltern auch bezüglich der Gespräche mit den Lehrkräften sind sicher auch in deinem Bundesland in irgendwelchen Verordnungen geregelt.
    Ich würde an deiner Stelle im Sekratariat anrufen, und über das Sekretariat um einen Gesprächstermin bzw. um Kontaktaufnahme durch die Lehrkraft bitten. Mach das mal fünf Tage hintereinander ("Ich habe gestern schon mal angerufen, ....") , wenn sich die LK nicht meldet. Lass sich am fünften Tag - statt nur mit den Sekratariatsmitarbeitern zu sprechen - mal mit der SL verbinden.

    Gruß
    Nitram

    (Anmerkung: Ich bin nicht verpflichtet, täglich Dienst-e-mails zu lesen.)

    Hallo percy,

    das Landesbeamtengesetz BW regelt in §39 die Hinausschiebung der Altersgrenze.
    Du kannst also davon ausgehen, dass die Beschäftigung im dienstlichen Interesse liegt.

    Der Dienstherr hat schon deshalb ein Interesse daran, weil er für eine pensionierten Beamten zahlen muss, für nicht eingestellte Bewerber/innen jedoch nicht. Finanziell ist die Weiterbeschäftigung günstiger. (-> "Warum kann überhaupt so verfahren werden ...")

    Gruß
    Nitram

    Bei "Pflege" sind die Bedingungen hier in Rheinland-Pfalz auch anders.
    Dann müssten "zwingende dienstliche Belange" entgegenstehen, um den Antrag abzulehnen. Das "Arbeitsmarkt"-Kriterium gibt es dann nicht. (Beurlaubung aus familiären Gründen, LBG § 87 a, wie oben verlinkt).

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