In dem von dir verlinkten phv-Ratgeber heißt es (Absatz 6)
"Generalregelungen im Sinne einer Attestpflicht bei jedem Schulversäumnis werden in den vorliegenden Kommentierungen zu mindestens sehr kritisch gesehen. Dies bedeutet, dass die Fachlehrkraft in jedem Einzelfall prüfen muss, ob das Schulversäumnis gegebenenfalls dazu dienen soll, die Leistungsüberprüfung zu umgehen"
Herr Peter Paul Cieslik schreib dann im letzten Absatz "Ich halte es ...". Er teilt hier also die Auffassung der ihm wohl vorliegenden Kommentierungen nicht. Den von dir zitierten letzten Satz "Nicht anders..." halte ich auch für die Auffassung von Herrn Cieslik - ich selbst schließe mich da eher der "sehr kritisch" und "kein Generalverdacht!"-Fraktion an.
Aber wie von mir geschrieben ("Im Zweifel"): Ich glaube nicht das es wegen so etwas zu einer Klage kommt. Sonst hätte der Philologenverband sicher auch ein Urteil aufgeführt.
Zurück zu deinem Fall:
Halte dich doch an Absatz 4 des phv-Schreibens und lasse die Schulleitung nach ihrem Ermessen entscheiden.
Gruß
Nitram