Beiträge von Nitram

    c. p. moritz:
    Ich weiß nicht, ob Notentendenzen bei Klassenarbeiten in SH nicht erlaubt sind. Vielleicht musst du gar nicht rudern. Ich finde nur weder Belege für noch gegen Notentendenzen in Klassenarbeiten...

    (Es gibt Länder, in denen es die Notentendenzen bei der Bewertung von Klassenarbeiten gibt. Ob SH dazu gehört kann ich nicht sagen.)

    Die ZVO bezieht sich auf Noten in Zeugnissen. Sie gilt deshalb erst mal nicht für die Bewertung von Klassenarbeiten. Früher (siehe "in der alten Realschulordnung" aus meinem ersten Eintrag) waren die Regelung aus der damaligen ZVO wohl auf Klassenarbeiten übertragbar - aber wo steht dies heute?

    Vielleicht hat bei der Neufassung der Ordnungen einfach jemand vergessen, einen entsprechenden Passus irgendwo einzufügen.

    Gruß
    Nitram

    Ich kann c. p. Moritz nicht folgen.
    Die ZVO Schleswig-Holstein kennt kein "schwach ausreichend" und gilt für alle öffentlichen Schulen in Schleswig-Holstein.
    Was bedeutet "Dort tauchen für die sek i nur ganze Noten auf."? Die Suchbegriffe "Sehr gut", "gut", "befriedigend", ... liefern in den Fachanforderungen Deutsch keine erhellenden Fundstellen. Der Begriff "befriedigend" scheint im ganzen Dokument nicht vorzukommen. Ich würde daraus jetzt nicht folgern, dass es diese Note in SH im Fach Deutsch nicht gibt.


    OT:
    Interresant fand ich in den Fachanforderungen Deutsch den letzten Satz auf Seite 75: "Bei der Gesamtbewertung hat der Bereich der Unterrichtsbeiträge ein stärkeres Gewicht als der Bereich der schriftlichen Leistungsnachweise."
    Hier in Rheinland-Pfalz ist es gerade anders herum. "Die Zeugnisnote ist der rechnerische Durchschnitt der Gesamtnote für Klassenarbeiten und der Gesamtnote für andere Leistungsnachweise;..." (Schulordnung RLP, § 61). Da zu den "anderen Leistungsnachweisen" hier in RLP auch schriftliche gehören können ist hier die Gewichtung "Schriftliche stärker oder gleich nicht-schriftliche", in SH aber "Schriftliche schwächer nicht-schriftlich".

    Gruß
    Nitram

    @c.p.moritz:
    Kennst du dich da für Schleswig-Holstein aus? Ich habe vor langer Zeit in Beitrag Leistungsbewertung Sek I: Rechtsgrundlagen im Ländervergleich nach solchen Informationen gesucht - und für Schleswig-Holstein keine gefunden. (Aus SH hat sich auch niemand an der Diskussion beteiligt).

    In der alten Realschulordnung von 1995 hießt es für Schleswig-Holstein "Bewertung und Benotung richten sich nach den Vorgaben in den Lehrplänen und der Zeugnisordnung." - aber die gilt meines Wissens nicht mehr. (Verknüpft mit der aktuellen ZVO würde dies bedeuten: Es gibt keine halben oder Viertelnoten).

    Auf die schnelle hab ich auch in den von dir genannten Fachanforderungen ("Fachanforderungen Deutsch Sek I und II" sowie "Fachanforderungen Englisch Sek I und II" habe ich überflogen) nichts gefunden. Kannst du vielleicht eine konkrete Stelle angeben, in der die Frage nach der Zulässigkeit von halben und oder Viertelnoten bei Klassenarbeiten geregelt ist?

    Wie ist dein Satz "Das Fach wäre noch interessant zu wissen." zu verstehen? Gibt es in Schleswig-Holstein Fächer, in denen bei Klassenarbeiten halbe oder Viertelnoten erlaubt sind - und in anderen Fächern mit Klassenarbeiten sind diese nicht erlaubt?

    Gruß
    Nitram

    Mikael:

    Verwende einen aktuelle Verordnung:
    Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule) Vom 14. Mai 2012

    Dort heißt es:

    Zitat

    § 2 Arbeitszeit
    1 Arbeitstage sind die Schultage sowie die Ferientage, die die Zahl der Urlaubstage zuzüglich eines freien Tages im Kalenderjahr übersteigen. 2 Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.


    Den Begriff "Sonnabend" finde ich in der aktuellen Verordnung nicht (ebensowenig wie eine Definition von "Schultag").
    (Nun könnte die Schulleitung wohl auch in Niedersachsen sagen: "Sie haben eine andere Verpflichtung an einem Samstag wahrzunehmen.")

    Gruß
    Nitram

    Als Schulleitung würde ich mich auf Allgemeine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (NRW) §10 Absatz 1 berufen. (Sinngemäß: "Lehrerinnen und Lehrer wirken mit bei der Durchführung von Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts.")

    Insofern würde ich deine Frage mit "Es gibt eine Klare Regelung. Wenn die Schulleitung Anwesenheitspflicht anordnet, besteht Anwesenheitspflicht." beantworten.

    (Für RLP - "mein" Bundesland - gibt's entsprechendes: "Zu den Aufgaben gehören insbesondere ... 7.11.7 Teilnahme an Schulveranstaltungen - auch außerhalb der Unterrichtszeit" - Dienstordnung für Lehrer in RLP, hab gerade keinen Link zur Hand).

    Gruß
    Nitram

    Es gibt Hinweise zum Versetzungsverfahren vom Schulministerium NRW.

    - Kann ich in NRW schon in der Probezeit einen Versetzungseintrag stellen? Meines Kenntnisstandes ist dies nicht möglich, jedoch meinten Kollegen, es ginge. Könnte dies womöglich noch Folgen auf meine Verbeamtung haben? Das Gutachten ist seit Wochen bei der Bezirksregierung.

    Folgen für die Verbeamtung: Nein.
    Die "Hinweise" sagen: Versetzung in den ersten 3 Jahren ist möglich um die Kontinuität der Unterrichtsversorgung zu gewährleisten. In deinem Fall also nicht. (Ausnahmen: Elternzeit/Beurlaubungen nach §71 LBG).

    Generell stellt sich mir die Frage:
    Kann mir die Schulleitung / Schulrat / Bezirksregierung einen Strich durch die Rechnung machen und mich trotz möglichem Jobangebot nicht gehen lassen? Soweit ich weiß, können sie Versetzungsanträge blockieren, sind aber bei Funktionsstellen machtlos. Wie sieht es bei meinen Optionen 2-4 aus?

    Die Freigabe der abgebenden oberen Schulaufsichtsbehörde und die Entscheidung der aufnehmenden Schulaufsichtsbehörde ist bei der Versetzung aus persönlichen Gründen erforderlich.Insofern: Ja.

    Im Erlass Zeugnisse an allgemeinbildenden Schulen (Niedersachsen) heißt es unter 3.1. "Berichtszeitraum der am Ende eines Schuljahres angegebenen Zeugnisnoten ist das gesamte Schuljahr." und " Die in den Zeugnissen festgehaltenen Bewertungen erfolgen auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht sowie von ... Lernkontrollen."

    Damit ist eigentlich alles klar. Beobachtungen und Lernkontrollen sind Grundlage der Bewertung am Schuljahresende. Die Note des Halbjahreszeugnisses ist weder eine "Beobachtung" noch eine "Lernkontrolle".

    Gruß
    Nitram


    Da habe ich mal die SL gefragt, wie lange denn Frau XY wahrscheinlich krank ist, damit ich mit ihr einiges für die Klassenkonferenz noch absprechen kann.

    Die Antwort: "Die hat es mit dem Rücken. Da kann noch dauern."

    Eindeutig ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Dienstvorgesetzten.

    Eindeutig nicht eindeutig.

    Die SL bekommt die Art der Erkrankung nicht offiziell mitgeteilt. Auf einer Krankschreibung ist sie nicht angegeben. Die Information über die Art der Erkrankung kann eigentlich nur von der Erkrankten selbst an die SL gegeben worden sein. Von meiner SL kenne ich es dann Formulierungen wie "... wir haben miteinander telefoniert und ich darf sagen, dass ... "

    Kurz:
    Ziemlich sicher unzulässig.

    Lang:
    Ich ordne den Grund des Fehlens als in die Kategorie "Personalaktendaten" ein. (Der Grund für diese Einordnung ist, dass ich nicht wüsste wo Fortbildungen, Fehlen wg. Krankheit etc. sonst erfasste werden sollten, wenn nicht in der Personalakte).

    Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft gespeichert, verändert, übermittelt oder sonst genutzt werden. (Siehe VV Datenschutz an öffentlichen Schulen (Baden-Württemberg), 2.2. und 2.3.).

    Vorgehen:
    Personalrat
    Datenschutzbeauftragte/r der Schule (ich sehe auf die schnelle nicht ob es diese Funktion in BaWü gibt. Hier in RLP gibt es sie.)
    Datenschutzbeauftragter des Landes.

    (So eine Veröffentlichung ist ein m. E. ein Unding uns sollte nicht nur durch "Privatverhandlungen" zwischen einer Person und der SL unterbleiben, sondern generell.)

    Gruß
    Nitam

    In dem von dir verlinkten phv-Ratgeber heißt es (Absatz 6)

    "Generalregelungen im Sinne einer Attestpflicht bei jedem Schulversäumnis werden in den vorliegenden Kommentierungen zu mindestens sehr kritisch gesehen. Dies bedeutet, dass die Fachlehrkraft in jedem Einzelfall prüfen muss, ob das Schulversäumnis gegebenenfalls dazu dienen soll, die Leistungsüberprüfung zu umgehen"

    Herr Peter Paul Cieslik schreib dann im letzten Absatz "Ich halte es ...". Er teilt hier also die Auffassung der ihm wohl vorliegenden Kommentierungen nicht. Den von dir zitierten letzten Satz "Nicht anders..." halte ich auch für die Auffassung von Herrn Cieslik - ich selbst schließe mich da eher der "sehr kritisch" und "kein Generalverdacht!"-Fraktion an.

    Aber wie von mir geschrieben ("Im Zweifel"): Ich glaube nicht das es wegen so etwas zu einer Klage kommt. Sonst hätte der Philologenverband sicher auch ein Urteil aufgeführt.

    Zurück zu deinem Fall:
    Halte dich doch an Absatz 4 des phv-Schreibens und lasse die Schulleitung nach ihrem Ermessen entscheiden.

    Gruß
    Nitram

    Das klingt so als würde versucht mit schulinternen Regeln ein Gesetzt auszuhebeln.
    Im Zweifel dürfte die Attest-Vorlage-Pflicht nicht haltbar sein.

    ("Im Zweifel" soll heißen: Wenn mal ein Kind aufgrund eines nicht durch Attest entschuldigten fehlens bei einer Klassenarbeit nicht versetzt wird, und dann gegen den Verwaltungsakt der Nichtversetzung Klage eingereicht wird.)

    In NRW (Schulgesetzt, wie oben)
    §43 (2) ... Bei begründeten Zweifeln, obUnterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Elternein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztlichesoder amtsärztliches Gutachten einholen.

    Hier in Rheinland-Pfalz (Schulordnung)
    §37 (1) ... die Eltern die Schule unverzüglich zu benachrichtigen und die Gründe spätestens am dritten Tag schriftlich darzulegen. Die zusätzliche Vorlage von Nachweisen, in besonderen Fällen von ärztlichen, ausnahmsweise von schulärztlichen Attesten, kann verlangt werden. ...

    Bei uns an der Schule wird bei Klassen/Kursarbeiten auch ein Attest verlangt. Dies ist aber durch die Formulierung "in besonderen Fällen" abgedeckt. Für NRW sehe ich diese Möglichkeit nicht, weil ich den Schluss "S. fehlt bei einer Klassenarbeit -> ich zweifle automatisch daran, dass dies aus gesundheitlichen Gründen geschieht" für eine Art "Generalverdacht" halte.

    Gruß
    Nitram

    Ein ärztliches Attest sieht das Schulgesetz NRW (§43) nur bei begründeten Zweifeln, ob der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, vor.

    Hast du solche Zweifel?
    Sind solche Zweifel durch ein vor den Ferien abgegebenes Attest auszuräumen, durch ein nach den Ferien abgegebenes Attest aber nicht? Das würde ja nur etwas bringen, wenn du ein Gutachten nach §43 einholen wolltest, welches nach den Ferien vielleicht nicht mehr möglich ist, wenn dann keine Krankheitssymptome mehr vorliegen.

    Du kannst dir schriftliche den Grund mitteilen lassen.
    Ob "per Mail" als schriftlich gilt und ob "krank" als Grund ausreichend ist können vielleicht andere beantworten.

    DIe Aufforderung der Oberstufenleitung mag es zwar geben, aber frag die Oberstufenleitung mal was sie mit "aufpassen" meint, und ob sie es tatsächlich schon mal eingefordert (oder auch nur erlebt) hat, ein schulärztliches/amtsärztliches Gutachten vorzulegen.

    Gruß
    Nitram

    Hallo Aktenklammer,

    dein erster Satz ("In meiner Schule gibt es eigentlich ...") klingt nach einer vorhandenen Dienstvereinbarung zwischen Lehrerrat (hier in RLP: Personalrat) und Schulleitung.

    Wenn sich die Schulleitung sich an eine solche Vereinbarung nicht hält, so muss m.E. der Lehrerrat aktiv werden. Damit dieser erfolgreich Argumentieren kann braucht er von dir möglichst konkrete Zahlen, zu welchen Zeiten du in welchen Klassen zusätzlich eingesetzt worden bist.
    Die Anordnung von Mehrarbeit ist Mitbestimmungspflichtig. Wenn sich die Schulleitung Dienstvereinbarungen unterläuft kann ein Lehrerrat auch die Zustimmung verweigern. Er könnte auch fordern, dass ihm jeder Vertretungsplan zur Zustimmung vorgelegt wird, wenn die Mehrarbeitsanordnung über Vertretungspläne läuft. Bei "heranziehung" zu Vertretungen ist es an dir, Stunden zu zählen und ggf. mit den Formularen von http://www.brd.nrw.de/schule/service die Bezahlung zu beantragen. (Wenn die Schulleitung so eine Abrechnung auf den Tisch bekommt ist ihr das wesentlich unangenehmer, als wenn es sich um eine im Vorfeld abgesprochene Mehrarbeit handelt).

    Gruß
    Nitram

    Aus einer Information der Bezirksregierung Detmold (also für NRW):

    "Eine Einstellung soll nicht erfolgen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Beendigung aus wichtigem Grund auf eigenen Antrag erfolgt ist."

    Für andere Bundesländer musst du halt die entsprechenden Vorschriften durchforsten. Für RLP:
    Merkblatt zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien Seite 6 unten:

    "Bewerberinnen und Bewerber, welche dieReferendarausbildung bereits in Rheinland-Pfalz oder einem anderen Bundesland begonnen (und evtl. abgebrochen) haben, können in das Zulassungsverfahren in Rheinland-Pfalz nur noch in besonders begründeten Ausnahmefällen aufgenommen werden. Anträge auf nochmalige Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind daher unbedingt entsprechend zu begründen. Weiter wird gebeten, die Behörde (mit vollständiger Adresse) anzugeben, wo ihre bisherige Personalakte geführt wird, sowie eine Einverständniserklärung zur Aktenanforderung bei der zuständigen Behörde im anderen Bundesland mit der Bewerbung einzureichen."

    Gruß
    Nitram

    Mit Firefox 38.0.1 unter OpenSuse 13.2. gelingt bei der Anmeldung die automatische Weiterleitung nicht.
    Ich muss immer auf den Link hinter "Wenn die automatische Weiterleitung nicht funktioniert ..." klicken.

    Gruß
    Nitram

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