Beiträge von Nitram

    Nachtrag:
    Für die allgemein bildenden Schulen gibt es eine solche Belehrungspflicht wie oben für RLP geschildert auch in Sachsen-Anhalt.
    Der Runderlass Regelmäßige Belehrungen der Schülerinnen und Schüler an den allgemeinbildenden Schulen legt dies fest.
    Informieren müssen hier die Lehrkräfte selbst. Ich sehe auf die schnelle keine Belehrungpflicht durch die SL.
    Dies entnehme ich dem Runderlass "Verhalten bei Schadensereignissen und Bedrohungslagen" Satz 1, gleiche Website wie oben. Dort steht:

    Zitat

    Die Lehrkräfte und die sonstigen Bediensteten an Schulen sind verpflichtet, sich und die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig mit den ... Verhaltensregeln vertraut zu machen und sie im Ernstfall zu beachten.


    Weiter Sachsen-Anhaltinisches Landesrecht studieren will ich jetzt nicht. Vielleicht gibt es aber entsprechende Regelungen auch für berufsbildende Schulen.

    Gruß
    Nitram

    Hallo Marie74,

    die Information erfolgt hier (RLP) so ungefähr jährlich. Jedenfalls dann, wenn ich eine Klassen- oder Kursleitung habe.
    Dann wird nämlich am ersten Schultag (unter anderem) die Verwaltungsvorschrift Maßnahmen beim Ausbruch eines Brandes oder bei sonstigen Gefahren in Schulen von der Schulleitung ausgeteilt (und von mir mit den Klassen gelesen(!) und erörtert.
    Dazu kommen dann noch die diesbezüglichen Regelungen der Hausordnung (Schulinternes Alarmsystem, Sammelplätze auf dem Schulhof etc.)
    Ich mach mir dann auch immer den Spaß zu fragen, wo denn - vom jeweiligen Standort aus - der nächste Feuerlöscher zu finden ist. Viele - auch Kollegen - rennen seit Jahren oder Jahrzehnten durch das Gebäude, und haben die Dinger noch nie bewußt wahrgenommen. (OK, es gibt in der o.g. VwV auch keine Stelle, an der etwas über den Einsatz der Feuerlöscheinrichtungen steht. Sie müssen nur stets gut zugänglich und betriebsbereit sein.).

    Über die hausinternen Regelungen (Alarmsignal, Fluchtwege, ...) informiert auch von Zeit zu Zeit (wohl auch fast jährlich) der Sicherheitsbeauftragte für den inneren Schulbereich in einer Dienstbesprechung - meist am ersten Schultag des neuen SJ. Etwas dazu steht auch in einer Handreichung, die alle neuen Lehrkräfte bei uns bekommen.

    "Aktenkundig belehrt" worden bin ich darüber auch nie - Aktenkundig belehrt (wenn das Klassenbuch eine Akte ist) habe ich darüber aber schon.

    Gruß
    Nitram

    Hallo Mamimama,

    meinst du mit "SOLL Regelung" das von Mara verlinkte Handreichung?

    Du sollst zwei Tag Nachmittags unterrichten.
    Hällst du es da wirklich für geschickt, bei der SL mit einem Schreiben aufzulaufen, in dem es heißt (ich zitiere das noch mal...)

    Zitat

    Bei ½ Stelle wird ein unterrichtsfreier Tag gewährt (+ 1 Nachmittag bei Ganztagsschulen)


    Du hast doch jetzt drei Unterrichtsfreie Nachmittage.
    Da wird die SL doch sagen: "Was wollen Sie denn? Ich setze Sie doch sogar seltener im Nachmittagsunterricht ein, als in der Handreichung angegeben."
    Oder hast du keinen freien Tag?

    Mir erschließt sich nicht, wie die Handreichung zur Argumentation der SL gegenüber nutzen willst.So wie sich mir die Sache darstellt, ist sie eher als Argumentationshilfe für die SL geeignet.

    Gruß
    Nitram

    Hallo Mara,
    du schreibst

    Zitat


    Hier
    http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen…gen_einsatz.pdf

    steht z.B. bei halber Stelle ein unterrichtsfreier Tag und nur einmal Nachmittagsunterricht unter "positive Erfahrungen", aber eben leider nichts, worauf man sich rechtlich berufen könnte oder was einem immer zusteht.


    Wo hast du denn das her? Ich lese (Seite 2, Mitte)

    Zitat

    Bei ½ Stelle wird ein unterrichtsfreier Tag gewährt (+ 1 Nachmittag bei Ganztagsschulen)


    so, dass zusätzlich zu einem freien Tag ein freier Nachmittag gewährt wird - dann bleiben aber noch drei nicht-freie Nachmittage.

    Gruß
    Nitram

    Hallo scaary,

    das ist jetzt nicht direkt eine Antwort auf deine Frage, aber:
    Du schreibst

    Zitat

    da bei uns die Zeugnisnoten noch mit Exceltabellen bei jedem daheim erstellt werden (....) möchte ich das Ganze gerne ändern.


    Was verbirgt sich hinter den vier Punkten in der Klammer? Warum möchtest du das ändern?
    Was spricht denn dagegen, die Zeugnisnoten daheim zu erstellen? Es muss ja nicht mit Excel sein - Papier und Bleistift funktionieren auch.

    Hier (Rheinland-Pfalz) können z.B. meine Kolleginnen und Kollegen nur die Einzelnoten der Klassen- und Kursarbeiten, aber nicht die Einzelnoten der sonstigen Leistungen einsehen. Ich muss sie ihnen auch nicht mitteilen (nur ggf. der Schulleitung). Einzelnoten ist in eine zentrale Datenbank einzugeben wäre reine Zeitverschwendung.
    Ich müsste dann z.B. (im Nebenfach, wo ich keine Klassenarbeiten schreiben lasse und deshalb nur "sonstige Leistungen" erhebe, die ich derzeit nur in meiner privaten Notenverwaltung habe) vier oder fünf mal im Halbjahr Noten in die Datenbank eintragen - statt nur zwei mal im Jahr die Zeugnisnote. Die Datenbank muss dann auch so angelegt sein, dass nur ich die Noten meines Faches verändern kann. Die Gewichtung ergibt sich erst am Ende, wenn alle Leistungen erbracht sind.

    Werden in Niedersachsen die Einzelnoten denn zentral ("auf Papier") erfasst? Wer hat darauf Zugriff? Wenn ich das Nachvollzogen habe komme ich ja vielleicht auch auf die Idee, es hier bei uns zu ändern. Aber bisher verstehe ich deine Motivation nicht.

    Gruß
    Nitram

    Hallo LLB,

    ich formuliere vorsichtig - da Ländersache - wahrscheinlich nicht.
    Ich weiß allerdings nicht, wo für Sachsen-Anhalt die "Dienstberatung" definiert wird.
    Für Niedersachsen findet sich in einem Text der GEW die Information, Vorschriften zu Protokollen bei Dienstbesprechungen würden nicht existieren. Ob Dienstbesprechungen in NDS und Dienstberatungn in Sachsen-Anhalt gleichzusetzen sind?

    Die Konferenzordnung von Sachsen-Anhalt schreibt Protokolle für Konferenzen vor, über Protokolle bei Dienstberatungen steht dort nichts. (Ist auch nicht verwunderlich, es ist ja eine Konferenzordnung und keine Dienstberatungsordnung). Auch in Sachsen-Anhalt ist aber (entnehme ich aus §4 Absatz (2) der Konferenzordnung) die Dienstberatung weniger "wert" als die Konferenz - wie in Niedersachsen auch.
    Eine Verordnung, die lautet "über Dienstberatungen müssen keine Protokolle angefertigt werden" wird sich wohl kaum finden lassen - solange du aber keine Verordnung vorlegst die Protokolle für Dienstberatungen fordert, sehe ich im fehlen eines solchen Protokolls kein rechtliches Problem für die Schulleitung.


    Gruß
    Nitram

    Hallo zusammen,

    die von alias verlinkte Unfallverhütungsvorschrift GUV-V S1 "Schulen" hat leider einen Paragraphen 29 (Übergangsregelung).
    Damit hat sich unser Schulträger (Stadt) bisher erfolgreich vor Umbaumaßnamen gedrückt.
    Andernfalls müssten (nur ein Beispiel) aufgrund von §10 fast alle Türen umgebaut werden.

    Hier in RLP gibt es auch noch eine Person mit der Funktion "Sicherheitsbeauftragter innerer Schulbereich", die ansprechbar sein könnte.
    Ebenso kann der Personalrat eingeschaltet werden (hatten wir bei uns aufgrund von vermuteter Luftbelastung durch Schimmel.)

    Gruß
    Nitram

    ... ich verstehe da nicht ganz, wo das Problem darin besteht, wenn man das Buch komplett einscannt, da man es ja eh auf Dauer so zerschneiden möchte.


    Das "Problem" liegt einfach in den ist einfach in den vertraglichen Regelungen zwischen den Ländern und die Schulbuchverlagen. Pacta sunt servanda.


    Dass man seit 2012 einscannen darf für den Unterricht ist eine gute Änderung, aber ich finde den Rahmen irgendwie zu eng gefasst.


    Meines Wissens Zahlen die Länder für die Kopierrechte. Ein weiter gesteckter Rahmen würde wohl höhere Kosten verursachen.
    Ich formuliere mal überspitzt: Das Land bezahlt die Lehrkräfte für die Unterrichtsvorbereitung. Die Lehrkräfte wollen aber einen Teil der Unterrichtsvorbereitung durch die Verlage erledigen lassen indem sie sich nicht selbst Aufgaben ausdenken, sondern die Aufgaben andere nutzen. Für diese Arbeitsentlastung der Lehrkräfte soll das Land dann mehr an die Verlage zahlen. Dieses "mehr" müsste dann doch eigentlich den arbeitsentlasteten Lehrkräften genommen werden. ;)


    Es ist ja letztlich nicht so, als würden die Schulbuchverlage am Hungertuch nagen.


    Interessant. Woher stammen deine Informationen über die wirtschaftliche Situation der Schulbuchverlage? Ich hab mir grad mal die Werte für Schroedel angesehen. Bilanzgewinn 2013: 93.605,50€. Das reist mich nun nicht vom Hocker...
    Edit: Sorry. Das war der Bilanzgewinn der Schroedel & Haas GmbH. Zum Schulbuchverlag hab ich keine Daten.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Tracy

    Zitat

    ... dummerweise sind die ältesten Rechnungen von 2013 nun bereits älter als ein Jahr und damit nicht mehr einreichbar.


    Worauf beruht diese Aussage? Steht das in deinen Versicherungsbedingungen? Bei mir (Nicht-Debeka) sind es zwei Jahre. Hier Link zu GuteFrage.net sieht es auch so aus.
    Frag doch mal bei der Debeka nach. Die Beitragsrückerstattung kann rückabgewickelt werden.

    Gruß
    Nitram.

    Guten Tag,

    ich habe eine Frage zur Rheinland-Pfälzischen Schulordnung. Die Versetzung durch Notenausgleich ist dort für Gymnasium und Realschule plus gleich geregelt.
    In §65 heißt es:

    Zitat

    Die Note „ungenügend" kann durch die Note „sehr gut" und die Note „mangelhaft" durch die Note mindestens „gut" in einem anderen Fach ausgeglichen werden. An die Stelle der Note „sehr gut" können zwei Noten „gut", und an die Stelle der Note „gut" zwei Noten „befriedigend" in anderen Fächern treten.


    (1) Die verbreitete Lesart dieser Vorschrift scheint zu sein:
    "6" durch "1" oder "2 und 2" ausgleichbar.
    "5" durch "2" oder "3 und 3" ausgleichbar.

    (Beispiele für diese Lesart: Information der Anne-Frank-Realschule Ludwigshafen
    Seite 5, oder Information der Realschule Plus Eich) zu §65.

    (2) Kennt jemand eine Verordnung / einen Kommentar zur Schulordnung / einen Erlass oder eine juristische Interpretation, die folgende Lesart ausschließt:
    "6" durch "1" oder "2 und 2" ausgleichbar.
    "5" durch "2" oder "3 und 3" ausgleichbar.
    "6" durch "1" oder "2 und 2" oder "3 und 3 und 3 und 3" ausgleichbar.

    Ich habe den Paragraphen bisher auch immer so wie oben (1) interpretiert, aber ist das juristisch richtig?
    Die Formulierung "... an die Stelle der Note gut ..." legt für mich nahe: Hier soll nur eine Note "2" durch zwei 3en ersetzbar sein. Ich hätte gerne mehr als "legt für mich nahe" in der Hand.
    Kann mir da jemand weiterhelfen? Gibt es Schulen, die den Ausgleich nach der Auslegung (2) durchführen?

    Gruß
    Nitram

    P.S. In der Praxis ist der Fall meiner Erinnerung nach bei mir noch nicht aufgetreten.


    3. Ist das in allen Bundesländern so, dass die Begleitperson zwar Vorschrift ist, aber nicht finanziert wird?


    Für Rheinland-Pfalz sagen die Richtlinien für Schulfahrten unter 4.1.
    "Es ist bis einschließlich der Klassenstufe 10 sicherzustellen, dass in der Regel zwei Aufsichtsführende die Gruppe begleiten. Dabei ist anzustreben, dass jeweils ein Mann und eine Frau die Aufsicht führen."

    Jetzt sind die Juristen gefragt. Heißt "in der Regel zwei", "auch drei oder mehr, wenn erforderlich" oder "auch eine, wenn ausreichend"?
    Die Finanzierung stützt sich auf die Regelung "Reisekostenvergütung für Lehrkräfte". Damit sind Aufsichtspersonen, die nicht Lehrkräfte sind (und ebenfalls nach 4.1. mit Aufsichtsaufgaben betraut werden dürfen) wohl nicht finanzierbar.

    Gruß
    Nitram

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