Nachtrag:
Für die allgemein bildenden Schulen gibt es eine solche Belehrungspflicht wie oben für RLP geschildert auch in Sachsen-Anhalt.
Der Runderlass Regelmäßige Belehrungen der Schülerinnen und Schüler an den allgemeinbildenden Schulen legt dies fest.
Informieren müssen hier die Lehrkräfte selbst. Ich sehe auf die schnelle keine Belehrungpflicht durch die SL.
Dies entnehme ich dem Runderlass "Verhalten bei Schadensereignissen und Bedrohungslagen" Satz 1, gleiche Website wie oben. Dort steht:
ZitatDie Lehrkräfte und die sonstigen Bediensteten an Schulen sind verpflichtet, sich und die Schülerinnen und Schüler rechtzeitig mit den ... Verhaltensregeln vertraut zu machen und sie im Ernstfall zu beachten.
Weiter Sachsen-Anhaltinisches Landesrecht studieren will ich jetzt nicht. Vielleicht gibt es aber entsprechende Regelungen auch für berufsbildende Schulen.
Gruß
Nitram