Neleabels schrieb:
Zitatwieso soll ich die Aufsichtspflicht im Unterricht eigenständig erfüllen können, auf dem Schulhof aber nicht?
"Erfüllen können" ist eine Sache, "erfüllen dürfen" eine andere.
In Rheinland-Pfalz regelt dies die Ausbildungsverordnung. Demnach können Anwärterinnen und Anwärter von der Leiterin/ dem Leiter der Ausbildungsschule beauftragt werden, eigenverantwortlichen Unterricht zu erteilen. Sie dürfen aber im ersten Ausbildungshalbjahr außerhalb des Schulgebäudes keine Gruppen führen (Schulwanderungen, Studienfahrten,...). Ein Studienseminare hat auf Nachfrage der Schule (und nach Rücksprache mit der ADD) den Passus so interpretiert, dass die Anwärter/innen im ersten Ausbildungshalbjahr auch keine Aufsichten führen dürfen.
Mögliche Motive könnten sein:
- die Anwärter/innen vor hohen Arbeitsbelastungen zu schützen (Wenig Unterricht -> Viel Aufsicht)
- noch nicht hinreichend entwickelten Fähigkeit zur Aufsichtsführung
- ...?
Gruß
Nitram
Edit:
Fraglich ist auch, inwiefern eine mit dem ÖPR ausgehandelte Aufsichtsregelung Referendare einschließen kann. Die Referendare haben ja ihren "eigenen" Personalrat und sind an den Ausbildungsschulen nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Die Wahrung ihrer Interessen ist deshalb möglicherweise eingeschränkt.