Beiträge von Nitram

    Hallo Latanju,

    ja, ich halte es für besser die Punkte nicht anzugeben.
    Auch die Einheitlichen Prüfungsanforderungen für Deutsch EPA Deutsch haben in den Beispielaufgaben (ab Seite 35) keine Angabe von Punkten.

    Außerdem empfehle ich Dir eine Fortbildung (tis.bildung-rp.de) wie z.B."131620301 Abitur im Fach Deutsch" oder "131611201 Das schriftliche und mündliche Abitur im Fach Englisch" - das waren jetzt die Nummer aus diesem Jahr, aber in 2014 gibt es sicher wieder entsprechende Fortbildungen. Auch die regionalen Fachberater sollten die Frage beantworten können.

    Gruß
    Nitram

    Hallo Latanju,

    die Frage wundert mich - zum jetzigen Zeitpunkt - etwas. In Rheinland-Pfalz ist der Termin zur Vorlage der Aufgaben (jedenfalls für das Abitur 2014) schon rum.
    Die Aufgaben legst Du den S. so vor, wie du sich auch bei der Auswahlkommission eingereicht hast. Hast du hier Punkte angegeben, lass sie stehen. Hast du keine Angegeben, so darfst du den Aufgabenvorschlag nun nicht mehr verändern.

    Für Physik kann ich sagen: Nein.
    Nicht mal die Auswahlkommission will die Punkte zu den einzelnen Teilaufgaben wissen (nur die Zuordnung der Aufgaben zu den Anforderungsbereichen).
    So wurde es jedenfalls auf einer Fortbildung zur Erstellung von Abituraufgaben vermittelt.

    Auch für Deutsch ist im Rundschreiben auf Seite 28 für Deutsch nur die Zuordnung zu den Anforderungsbereichen der EPA gefordert. Keine Punkte.
    Auch die Abiturprüfungsordnung sieht bei der Bewertung (§19) keine Angabe von Teilpunkten vor, sondern lediglich eine Beurteilung, eine Note und die zur Note gehörende (MSS-)Punktzahl. "Beurteilung" sieht bei mir z.B. so aus. "Aufgaben 1.3. wurde vollständig richtig gelöst. Zu 1.4. ist kein brauchbarer Lösungsansatz erkennbar. ..."

    Gruß
    Nitram

    Hallo Pausenbrot,

    zunächst mal schließe ich mich "pro" an.
    Eine Länderübersicht findest du z.B. in der Studie Kompetenzen von Schülerinnen und Schülern am Ende der vierten Jahrgangsstufe in den Fächern Deutsch und Mathematik im Kapitel 10.3.

    Für Rheinland-Pfalz gilt die Verwaltungsvorschrift Veranstaltungen der Lehrerfort- und -weiterbildung und Erwerb von Qualifikationen vom 16.5.2003.
    Dort heißt es:

    Zitat

    5.2. Die Beurlaubung (Nummer 4.4) spricht die Schulleitung oder Seminarleitung aus; die Dauerdes Fortbildungsurlaubs darf im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Fortbildungsurlaub von mehr als fünf Arbeitstagen bis zu zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr kann für Lehrkräfte nur von der Schulbehörde, für Fachleiterinnen und Fachleiter nur vom Landesprüfungsamt für das Lehramt an Schulen bewilligt werden.

    Zusätzlich gibt es dann noch Sonderregelungen z.B. für Personalräte (Rheinland-Pfalz: Landespersonalvertretungsgesetz §41: 20 Werktage während der regelmäßigen Amtszeit (4 Jahre) in der ersten Amtszeit zusätzlich 5 Tage, .... )

    Gruß
    Nitram

    Hallo zusammen,

    ich nehme mal ein Stück aus dem von Mikael bereits zitierten Abschnitt heraus:

    Zitat


    Respekt: Weniger als 20 Prozent der Befragten glauben, dass Schüler Respekt vor ihren Lehrern haben. Besonders die Grundschullehrer kommen schlecht weg: Während Lehrer an weiterführenden Schulen sowie Schulleiter noch mittelmäßiges Ansehen genießen, landet Deutschland bei der Frage des Respekts gegenüber Grundschullehrern nur auf dem fünftletzten Platz von 21 befragten Ländern.

    ... und dann werfe ich einen Blick in die 2013 Global Teacher Status Index Studie.
    Der Text aus dem Spiegel scheint mir "Ansehen" und "Respekt" durcheinanderzuwerfen. Die Begriffe sind in der Studie keineswegs synonym verwendet.

    Das "Ansehen" wurde erfragt, indem ein eine Reihenfolge in eine Liste von 14 Berufen gebracht wurde: "Primary school teacher, Secondary school teacher, Head teacher, Doctor, Nurse, Librarian, Local government manager, Social worker, Website designer, Policeman, Engineer, Lawyer, Accountant Management consultant" (-> Studie Seite 16). Dies ist also der Bezugsrahmen für "mittelmäßiges Ansehen genießen". Damit kann dann das gute Ansehen von Grundschullehrern in China vielleicht einfach an einem geringen Ansehen von local government managern und website designern ... in China liegen.

    Das wird dann vermengt mit der Frage, ob die befragten glauben, das Schüler ihrer Lehrer respektieren (-> Studie Seite 20). Hier wird aber nicht nach einzelnen Schularten gefragt. Die Auf die Frage nach dem "Respekt gegenüber Grundschullehrern" liefert die Studie also nicht die im "Spiegel" gegebene Antwort "fünftletzter Platz von 21 befragten Ländern".

    So könnte man weiter machen...
    Man kann aber auch auf den lesen des "Spiegel" verzichten, und gleich die Studie lesen.

    Hat irgendjemand eine Idee, wozu die Varkey Gems Foundation eine solche Studie anfertigen lässt? Gibt es irgend etwas, wozu die darin erfassten Daten "gut" sind?

    Gruß
    Nitram

    Hallo Zusammen,

    auch das scheint mal wieder von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich zu sein.

    Für Rheinland-Pfalz schreibt der Landesdatenschutzbeauftragte:

    Zitat

    Eigene Homepage
    Unterhält eine Schule eine eigene Homepage, so gilt für das Einstellen personenbezogener Daten ins Internet Folgendes (so auch im 17. Tätigkeitsbericht, Tz. 8.1.7):
    Bei Lehrkräften dürfen grundsätzlich ohne deren Einwilligung Name, Lehrbefähigung und Funktion veröffentlicht werden. [...] Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung hat zur Stärkung der Rechte der Bediensteten empfohlen, bei Lehrerinnen und Lehrern, die nicht der Schulleitung angehören, die Einwilligung zur Veröffentlichung auch von Name, Lehrbefähigung und Funktion einzuholen.
    [...]
    Bilder von Schülern und Lehrern dürfen im Internet nur mit Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht werden.

    Die Einwilligung ist hier (RLP) also kein "muss".

    Die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen (Baden-Württemberg) hingegen schreibt (Frage 18):

    Zitat

    Die personenbezogenen Daten von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen im Internet nicht veröffentlicht werden. Dasselbe gilt für Fotografien.

    Für Hessen hab ich leider nichts gefunden.

    Gruß
    Nitram

    Hallo gmg,

    du findest hier von der KMK zusammengestellt die Vorgaben für die Klassenbildung in allen Bundesländern.
    Für die durchschnittlichen Klassengrößen in Rheinland-Pfalz wirst du z.B. in der Antwort auf eine Anfrage im Landtag fündig (Stand 2009). Auf der Seite des statistischen Bundesamtes findest du Tabellen, aus denen du dir die durchschnittliche Klassengröße Bundesweit berechnen kannst. Bei den statistischen Landesämtern darfst du selbst suchen.

    Wolltest du "nur mal so herumfragen", oder hat deine Frage irgendeinen Hintergrund?
    Hast Du vor dem herumfragen mal eine Suchmaschine befragt?

    Gruß
    Nitram


    P.S. Worüber man so zufällig stolpert....
    Auf der http://www.destatis.de - Startseite gerade ganz oben: "Pressemitteilung Nr. 318 vom 20.09.2013: Nied­rig­ste Apfel­ernte seit 10 Jah­ren er­war­tet".
    Und auf der des statistischen Landesamtes Rheinland-Pfalz: "Landwirtschaft Sehr gute Apfelernte erwartet Hektarerträge zumeist über dem langjährigen Durchschnitt (179 / 17.09.2013)".

    Hallo Marta,

    für Rheinland-Pfalz steht in der Schulordnung (§56):

    (5) Klassen-, Kursarbeiten, schriftliche Überprüfungen und Schülerarbeiten in den künstlerischen Fächern sind am Ende des Schuljahres, Facharbeiten und besondere Lernleistungen nach Abschluss des Abiturs zurückzugeben. Aus wichtigem Grund kann die Schule Arbeiten länger behalten.

    Daraus ergibt sich wohl auch die Zuständigkeit der Schule für die Aufbewahrung Archivieren bis Schuljahresende.
    (Irgendwo steht auch noch etwas über die Vorlagepflicht beim Schulleiter, vielleicht findet sich dort auch noch interessantes über den Aufbewahrung.)

    Laut deinem Profil bist du in Rheinland-Pfalz am Gymnasium. In welchem Fach lässt du denn 5-6 Arbeiten pro Jahr schreiben?
    In der Zahl der benoteten Klassenarbeiten in den Pflichtfächern an Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen
    (Klassenstufen 5 bis 10)
    kommt so ein Fach nicht vor.

    Gruß
    Nitram

    Hallo Annie111, Meike., jotto-mit-schaf,

    ich möchte kurz fragen, womit ihr ein Problem habt.

    Die in den Beiträgen 3 bis 10 genannten Aspekte haben weder etwas mit dem Familienzuschlag noch hatten sie etwas mit dem Ortszuschlag zu tun.

    Die Diskussion lief so, dass man den Eindruck haben konnte, als sei durch die Einführung des Familienzuschlags und die Abschaffung den Ortszuschlags den Beschäftigten eine Leistung entzogen worden. hessena12 nimmt dies (Beitrag 4) auch genau so auf. Eine Richtigstellung erfolgt bis Beitrag 10 nicht.

    Vielleicht liefert ihr einfach mal jeweils zwei bis drei Formulierungsvorschläge für das in Beitrag 11 dargestellte, die 1) sachlich richtig und unmissverständlich und 2) humorfrei sind.
    Ich gehe solange wieder in den Keller.

    Gruß
    Nitram

    (Tatsächlich hatte der Ortszuschlag mal was mit dem Ort zu tun – bis zum 1.1.1973. Urteil des BVG liefert weitere Informationen dazu.)

    Guten Abend,

    meines Wissens hatte der Ortszuschlag nie etwas mit dem Arbeits- oder Wohnort zu tun, sondern nur mit dem Familienstand.

    Eine Diskussion über teures Wohnen in Frankfurt oder "Schade , dass die Zeiten vorbei sind ..." ist hier also fehl am Platz.

    Einen Zuschlag für Beamt gibt es wohl nur noch für die Region München, die Ballungsraumzulage ( Merkblatt Balllungsraumzulage).

    Gruß
    Nitram

    Hallo alias,

    dem hier

    Das hängt wohl vom jeweiligen Bundesland und den in den Verordnungen formulierten Vorgaben ab. Aus dem Schulgesetz und der Konferenzordnung in Baden-Württemberg lässt sich eine derartige Einengung der pädagogisch-fachlichen Verantwortung des Lehrers für seinen Unterricht nicht ableiten.

    kann ich nicht zustimmmen. Wie bereits im Beitrag zu Fachkonferenzbeschlüsse bindend? geschrieben: In BW sind die Beschlüsse der Lehrerkonferenz und der Teilkonferenzen binden.
    Du könntest in Frage stellen, ob die Gremien für die von ihnen getroffenen Beschlüsse auch zuständig sind, um der "derartigen Einengung der pädagogisch-fachlichen Verantwortung" zu entgehen.
    Dies sehe ich aber als nicht sehr erfolgversprechend an, da zumindest für die Gesamtlehrerkonferenz kein abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten erfolgt, sondern lediglich genannt wird, was "insbesondere" dazu gehört. Du müsstest also juristisch argumentieren, warum die "Einengung der pädagogisch-fachlichen Verantwortung" nicht dazu gehört.

    Für NRW hab ich die Konferenzordnung (fallst es eine solche gibt) bzw. entsprechende Verwaltungsvorschriften nicht gefunden.

    Gruß
    Nitram

    Hallo Physikant,

    in unserer Sammlung haben wird dazu ein zerlegtes Bügeleisen und einen - ebenfalls zerlegten - Wasserkocher.
    Wenn ich die (als Anwendungsbeispiele) zeige, bringe ich sie mit einer Feuerzeug-Flamme zum Umschalten. (Als Demo-Experiment ist das in der Klasse - aufgrund der fehlenden Größe - aber nur bei Einsatz einer Webcam und Präsentation am Beamer möglich.)

    Ein "Demo-Modell" wäre einfach ein Bimetall-Streifen der als Schaltzunge dient und z.B. einen Stromkreis öffnet, wenn er sich beim erwärmen verbiegt. Das kann man dann als "Feuermelder" verkaufen.

    Gruß
    Nitram

    Bonzo21:
    Bist Du sicher, dass die A15er an deiner Schule für die Tätigkeiten "Praktikantenbetreuung" und "Organisation der HA-Betreuung" auch Anrechnungsstunden bekommen?
    Oder haben die beiden A15er vielleicht auch noch andere Funktionen, und - alle Funktionen zusammen betrachtend - hat der SL hiefür eine Anrechnungsstunde für angemessen gehalten?

    Hier in RLP entscheidet - wie bei euch in BW auch - der SL über die Verteilung der Anrechnungsstunden. Die Gesamtkonferenz beschließt die Grundsätze der Verteilung (ob dies in BW auch so ist, weiß ich nicht).
    Bei mir z.B. die Praktikantenbetreuerin auch noch Sicherheits- und Strahlenschutzbeauftragte und noch ein paar Ding mehr und erhält auch eine Anrechnungsstunde.
    Andereseite gibt es auch einen Funktionsstelleninhaber, der keine Anrechnungsstunde erhält.

    Gruß
    Nitram

    In "II. Abschnitt Bildung und Aufgaben der Lehrerkonferenzen" ist neben der Gesamtlehrerkonferenz in §3 als Teilkonferenz auch die Fachkonferenz aufgeführt.
    Damit ist die Fachkonferenz eine Lehrerkonferenz und §16 ist anzuwenden.

    Gruß
    Nitram

    Hallo,

    die Konferenzordnung deines Bundeslandes sagt eindeutig: Ja.

    "§ 16 Ausführung der Beschlüsse
    (1) Beschlüsse, mit denen eine Lehrerkonferenz im Rahmen ihrer Zuständigkeit Entscheidungen trifft, sind bindend für den Schulleiter, die Lehrer und alle anderen zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz Verpflichteten ..."

    Gruß
    Nitram

Werbung