Beiträge von Nitram

    Hallo Annie111, Meike., jotto-mit-schaf,


    ich möchte kurz fragen, womit ihr ein Problem habt.


    Die in den Beiträgen 3 bis 10 genannten Aspekte haben weder etwas mit dem Familienzuschlag noch hatten sie etwas mit dem Ortszuschlag zu tun.


    Die Diskussion lief so, dass man den Eindruck haben konnte, als sei durch die Einführung des Familienzuschlags und die Abschaffung den Ortszuschlags den Beschäftigten eine Leistung entzogen worden. hessena12 nimmt dies (Beitrag 4) auch genau so auf. Eine Richtigstellung erfolgt bis Beitrag 10 nicht.


    Vielleicht liefert ihr einfach mal jeweils zwei bis drei Formulierungsvorschläge für das in Beitrag 11 dargestellte, die 1) sachlich richtig und unmissverständlich und 2) humorfrei sind.
    Ich gehe solange wieder in den Keller.


    Gruß
    Nitram


    (Tatsächlich hatte der Ortszuschlag mal was mit dem Ort zu tun – bis zum 1.1.1973. Urteil des BVG liefert weitere Informationen dazu.)

    Guten Abend,


    meines Wissens hatte der Ortszuschlag nie etwas mit dem Arbeits- oder Wohnort zu tun, sondern nur mit dem Familienstand.


    Eine Diskussion über teures Wohnen in Frankfurt oder "Schade , dass die Zeiten vorbei sind ..." ist hier also fehl am Platz.


    Einen Zuschlag für Beamt gibt es wohl nur noch für die Region München, die Ballungsraumzulage ( Merkblatt Balllungsraumzulage).


    Gruß
    Nitram

    Hallo alias,


    dem hier

    Das hängt wohl vom jeweiligen Bundesland und den in den Verordnungen formulierten Vorgaben ab. Aus dem Schulgesetz und der Konferenzordnung in Baden-Württemberg lässt sich eine derartige Einengung der pädagogisch-fachlichen Verantwortung des Lehrers für seinen Unterricht nicht ableiten.


    kann ich nicht zustimmmen. Wie bereits im Beitrag zu Fachkonferenzbeschlüsse bindend? geschrieben: In BW sind die Beschlüsse der Lehrerkonferenz und der Teilkonferenzen binden.
    Du könntest in Frage stellen, ob die Gremien für die von ihnen getroffenen Beschlüsse auch zuständig sind, um der "derartigen Einengung der pädagogisch-fachlichen Verantwortung" zu entgehen.
    Dies sehe ich aber als nicht sehr erfolgversprechend an, da zumindest für die Gesamtlehrerkonferenz kein abschließende Aufzählung der Zuständigkeiten erfolgt, sondern lediglich genannt wird, was "insbesondere" dazu gehört. Du müsstest also juristisch argumentieren, warum die "Einengung der pädagogisch-fachlichen Verantwortung" nicht dazu gehört.


    Für NRW hab ich die Konferenzordnung (fallst es eine solche gibt) bzw. entsprechende Verwaltungsvorschriften nicht gefunden.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Physikant,


    in unserer Sammlung haben wird dazu ein zerlegtes Bügeleisen und einen - ebenfalls zerlegten - Wasserkocher.
    Wenn ich die (als Anwendungsbeispiele) zeige, bringe ich sie mit einer Feuerzeug-Flamme zum Umschalten. (Als Demo-Experiment ist das in der Klasse - aufgrund der fehlenden Größe - aber nur bei Einsatz einer Webcam und Präsentation am Beamer möglich.)


    Ein "Demo-Modell" wäre einfach ein Bimetall-Streifen der als Schaltzunge dient und z.B. einen Stromkreis öffnet, wenn er sich beim erwärmen verbiegt. Das kann man dann als "Feuermelder" verkaufen.


    Gruß
    Nitram

    Bonzo21:
    Bist Du sicher, dass die A15er an deiner Schule für die Tätigkeiten "Praktikantenbetreuung" und "Organisation der HA-Betreuung" auch Anrechnungsstunden bekommen?
    Oder haben die beiden A15er vielleicht auch noch andere Funktionen, und - alle Funktionen zusammen betrachtend - hat der SL hiefür eine Anrechnungsstunde für angemessen gehalten?


    Hier in RLP entscheidet - wie bei euch in BW auch - der SL über die Verteilung der Anrechnungsstunden. Die Gesamtkonferenz beschließt die Grundsätze der Verteilung (ob dies in BW auch so ist, weiß ich nicht).
    Bei mir z.B. die Praktikantenbetreuerin auch noch Sicherheits- und Strahlenschutzbeauftragte und noch ein paar Ding mehr und erhält auch eine Anrechnungsstunde.
    Andereseite gibt es auch einen Funktionsstelleninhaber, der keine Anrechnungsstunde erhält.


    Gruß
    Nitram

    In "II. Abschnitt Bildung und Aufgaben der Lehrerkonferenzen" ist neben der Gesamtlehrerkonferenz in §3 als Teilkonferenz auch die Fachkonferenz aufgeführt.
    Damit ist die Fachkonferenz eine Lehrerkonferenz und §16 ist anzuwenden.


    Gruß
    Nitram

    Hallo,


    die Konferenzordnung deines Bundeslandes sagt eindeutig: Ja.


    "§ 16 Ausführung der Beschlüsse
    (1) Beschlüsse, mit denen eine Lehrerkonferenz im Rahmen ihrer Zuständigkeit Entscheidungen trifft, sind bindend für den Schulleiter, die Lehrer und alle anderen zur Teilnahme an der Lehrerkonferenz Verpflichteten ..."


    Gruß
    Nitram

    Hallo.


    Wenn ich diese für Berlin gefundenen Informationen richtig deute (und die Regelungen Bundesweit einheitlich sind, was beim schulrechtlichen Teil eher unwahrscheinlich ist) musst Du dich nicht entscheiden.


    Demnach hat der/die Schulleiter/in die Arbeitsplatzbedingungen zu beurteilen. Weder der BAD (nur fachkundige Beratung) noch du selbst.
    Die Schulleitung kann diese Beurteilung nicht an dich delegieren.


    Dies würde ich als Versuch werten, die Verantwortung abzuwälzen ("Ich hab Ihnen ja gesagt, Sie dürften zuhause bleiben.")
    Meiner Meinung nach muss die Schulleitung entscheiden und stet dann - auch juristisch - im Falle einer falschen Beurteilung der Arbeitsplatzbedingungen in der Verantwortung.


    Gruß
    Nitram


    Edit: Ein paar Tippfehler vernichtet...

    Ich glaub ich hab hier im Forum schon mal irgendwo das Beamtenstatusgesetz zitiert:


    Beamtenstatusgesetz § 42
    (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
    (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.


    Aufgrund dessen würde ich keine Freikarten annehmen.
    Bei uns stellt die Stadt (für die Abiturienten kostenfrei) einen Saal.
    Es gibt meist einen "offiziellen" Teil, dann Buffet, und dann einen "inoffiziellen" Teil.
    Wenn ich am Buffet und am inoffiziellen Teil Teilnehme, zahle ich.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Johnny2000,


    das "Merkblatt" bezieht sich wohl auf das Landesbeamtengesetz §19 (Baden-Württemberg).
    Dort heißt es:
    "(4) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst oder Zeiten, die in einem der Ausbildung entsprechenden Beruf zurückgelegt wurden, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn sie nach ihrer Art und Bedeutung Tätigkeiten in der betreffenden Laufbahn entsprochen haben."


    Da die Tätigkeit "kaufmännische Lehre" kaum deiner jetztzigen Tätigkeit "unterrichten angehender Kaufleute" entsprechen dürfte würde ich deine Frage "könnte man das nun anrechnen lassen?" mit "Nein" beantworten.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Putzmunter,


    ich versteh da was nicht...
    Du schreibst, du hättest die Erklärung vor drei Wochen Fristgereich abgegeben.
    Als Frist kenne ich den 31. Mai (wenn man die Steuererklärung selbst macht).
    Wieso fordert das Finanzamt jetzt - weit vor dieser Friste - eine Abgabe der Steuererklärung?


    Gruß
    Nitram

    Hallo alias,


    kommt halt drauf an, was du machen willst...
    Für hab mehrere Duemilanove, einen R3 und einen Nano verbastelt - allerdings schwinge ich nebenher den Lötkolben und bastle mir die 'Umgebung' selbst zusammen. Lediglich ein LCD-Shield hab ich als 'Fertigmodul' verbaut. Der Nano ist halb zum Probieren auf dem Steckbrett ganz praktisch, dafür ist nix mit Shields.


    Scratch4Arduino: Keine Ahnung.


    Ich weiß aber nicht, ob die Frage im Lehrerform so gut aufgehoben ist.


    Gruß
    Nitram

    Hallo Moebius,


    Dem "Ein Verstoß gegen das Beamtengesetz ist keine Straftat." stimme ich zu.
    Aber es gibt auch noch den Paragraphen hier:


    § 331 StGB Vorteilsannahme
    (1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Das ist nun Strafgesetzbuch. Der Wikipedia-Artikel zur "Straftat" beginnt so:
    "Als Straftat bezeichnet das deutsche Strafrecht ein Verhalten, das durch ein Strafgesetz mit Strafe bedroht ist."


    Gruß
    Nitram


    (Jetzt ist noch zu prüfen, was "kriminiell" bezeichnet, um die Frage von alias "Bin ich jetzt kriminell?" in Bezug auf Lehrerprüfexemplare zu beantworten.)

    Hallo alias,


    möglicherweise ja.
    Für Beamte gilt das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG). (Für Angestellte gibt es entsprechendes.)


    BeamtStG§ 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
    (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letzten Dienstherrn.
    (2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.


    Ein Preisnachlass ist wohl als Vorteil zu sehen.
    Eine solchen darfst du nicht annehmen.
    Von einer möglichen Gegenleistung steht da nichts.


    Gruß
    Nitram.


    Edit: Sowas hatten wir schon mal im Oktoberl:Prüfangebote von Verlasgen! - Darf ich sie nicht nutzen?.

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