Beiträge von Nitram

    Hallo,

    ich hatte das Amt noch nicht inne, wundere mich aber "etwas" über das Verfahren.
    Allerdings hast du kein Bundesland angegeben, so dass sich die Rechtslage so nicht prüfen lässt.
    Ein Wahlverfahren, bei dem jene, welche "ungefähr die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben" gefragt werde?
    Ist die Ablehnung der Wahl zur Vertretungslehrkraft überhaupt möglich?
    Ist das "aus der Wahlliste rausstreichen lassen" erlaubt?
    Oder ist 'Verbindungslehrer' ein Position, die man einnehmen muss, wenn man dazu gewählt wird?

    In RLP findet sich für die Verbindungslehrerwahl nichts in der Schulwahlordnung. Hier findet sich für einige Positionen bei Abwesenheit die Möglichkeit / Notwendigkeit zur schriftlichen Zustimmung zur Kandidatur - aber nicht für die (dort nicht erwähnte) Wahl von Verbindungslehrern.

    Das Schulgesetz sieht in den allgemeinen Bestimmungen (§49) keine Annahme der Wahl vor.

    Die VV "Aufgaben, Wahl und Verfahrensweise der Vertretung für Schülerinnen und Schüler" sagt: "An jeder Schule wird mindestens eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer gewählt.", sagt aber nichts zu den oben von dir beschriebenen Verfahrensweisen (Fragen / Ablehnung der Wahl / rausstreichen).

    Was Verbindungslehrer zu tun haben, ist hier (RLP) auch in Gesetzen und Verordnungen geregelt.
    Da würde ich erst mal nachsehen, was deine Aufgaben sein könnten.

    Gruß
    Nitram

    Wenn Du Dir nicht sicher bist, kannst Du statt eines Trafos auch eine 12 V Autobatterie am Lehrertische anschl.,; dann bist Du in jedem Fall auf der sicheren Seite.

    :evil: Nicht wirklich, oder?
    Da sind wir bei einigen 100 A, wenn es irgendwo einer nen Kurzschluß einbaut. (Und es wird irgendjemand einen Kurzschluß einbauen.) Normale Experimentierkabel machen 15 A oder 20 A mit, die Verkabelung in den Versorgungssäulen auch. Nach so einer Aktion darf man also neu verkabeln lassen.

    (Vorteil davon: Hinterher kann man den Elektriker fragen, wie denn die neue Anlage funktioniert.)

    Gruß
    Nitram

    [size=10]Guten Tag,

    ich beschäftige mich gerade mit der Frage der Notengebung bei der Leistungsmessung und Leitungsbeurteilung, also bei Klassenarbeiten, Test, Referaten etc. Ich beschränke mich dabei auf die Sek I.

    Hier in Rheinland-Pfalz sagt die Schulordnung (§53), dass die Leistungen nach einem sechsstufigen System mit "sehr gut", "gut", ... ,"ungenügend" beurteilt werden. Eine die Bewertung mit "3+" im Sinne von "etwas besser als befriedigend" ist durch die Schulordnung nicht gedeckt. (Trotzdem finden sich solche Bewertungen in vielen Notenlisten und auf den Klassenarbeiten vieler Kollegen.)

    Die Untersuchung der (Schul-)Ordnungen anderer Länder hat mich etwas verwirrt. Das Bayrische Schulordnung (Bayerisches Gesetz über das
    Erziehungs- und Unterrichtswesen BayEUG) nennt in Art. 52 auch nur die sechs Notenstufen. "+" und "-" gibt es nicht.

    Im hessischen Schulgesetz (§73) gibt es die sechs Notenstufen und Punkte (15 bis 0), aber kein "+" und "-". Vielfach habe ich nur Regelungen gefunden, die sich auf die Zeugnisnoten beziehen, die dort mit "sehr gut", "gut" etc. festgelegt werden. (Über die Bezeichnung der Zeugnisnoten gibt es eine Ländervereinbarung, das Hamburger Abkommen). Es fehlt (oder wurde von mir nicht gefunden) aber eine Regelung für die z.B. bei Klassenarbeiten anzuwendenden Bewertungen.

    Zum Beispiel im Saarland: Die Zeugnis- und Versetzungsordnung (ZVO-Gym.) regelt in §5 nur Zeugnissnoten ("sehr gut" bis "ungenügend"). Für andere Noten findet sich weder dort noch in der ASchO des Saarlandes eine Regelung.
    Edit 12:35: Doch noch was gefunden, und zwar im im Klassenarbeitenerlass vom 6.8.2004. Demnach Benotung wie in der Zeugnis- und Versetzungsordnung, also kein "+" und "-".

    Meine Frage nun:
    (1) Wie ist das bei euch? Wo (Verwaltungsvorschrift, Gesetz, ..) ist festgelegt, welchen Bewertungen ihr bei Klassenarbeiten, Tests etc. verwenden dürft?
    (2) Stimmt die Praxis mit der Vorschrift überein, oder gibt es z.B. eine "2+" oder ein "gut plus", obwohl dies (wie hier in Rheinland-Pfalz) durch die Schulordnung nicht vorgesehen ist?

    Gruß Nitram

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