Hallo,
ich hatte das Amt noch nicht inne, wundere mich aber "etwas" über das Verfahren.
Allerdings hast du kein Bundesland angegeben, so dass sich die Rechtslage so nicht prüfen lässt.
Ein Wahlverfahren, bei dem jene, welche "ungefähr die gleiche Anzahl an Stimmen erhalten haben" gefragt werde?
Ist die Ablehnung der Wahl zur Vertretungslehrkraft überhaupt möglich?
Ist das "aus der Wahlliste rausstreichen lassen" erlaubt?
Oder ist 'Verbindungslehrer' ein Position, die man einnehmen muss, wenn man dazu gewählt wird?
In RLP findet sich für die Verbindungslehrerwahl nichts in der Schulwahlordnung. Hier findet sich für einige Positionen bei Abwesenheit die Möglichkeit / Notwendigkeit zur schriftlichen Zustimmung zur Kandidatur - aber nicht für die (dort nicht erwähnte) Wahl von Verbindungslehrern.
Das Schulgesetz sieht in den allgemeinen Bestimmungen (§49) keine Annahme der Wahl vor.
Die VV "Aufgaben, Wahl und Verfahrensweise der Vertretung für Schülerinnen und Schüler" sagt: "An jeder Schule wird mindestens eine Verbindungslehrerin oder ein Verbindungslehrer gewählt.", sagt aber nichts zu den oben von dir beschriebenen Verfahrensweisen (Fragen / Ablehnung der Wahl / rausstreichen).
Was Verbindungslehrer zu tun haben, ist hier (RLP) auch in Gesetzen und Verordnungen geregelt.
Da würde ich erst mal nachsehen, was deine Aufgaben sein könnten.
Gruß
Nitram