Rheinland-Pfalz: VwV Unterrichsausfall und Unterrichtbefreiung an kirchlichen Feiertagen und aus Anlaß religiöser Veranstaltungen sowie Regelung des Schulgottestdienstes
Darin:
"2 Die Unterrichtbefreiung aus Anlaß der Konfirmation und Erstkommunion richtet sich nach folgenden Bestimmungen:
2.1 Die Konfirmanden und Erstkommunikanten sind am Tag nach der Konfirmation bzw. nach der Erstkommunion vom Unterricht befreit.
2.2. Die Firmlinge sind am Firmtag oder an dem darauffolgenden Tag vom Unterricht befreit.
2.3. Allen katholischen Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern ist Gelegenheit zu geben, an dem in ihrer Pfarrei stattfindenden Firmgottesdienst teilzunehmen."
Für NRW (also "Brick in the wall" müsste doch das hier gelten: "Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen"
Unter Punkt 3 Beurlaubung
"Wichtige Gründe, bei deren Vorliegen die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Schülerin oder einen Schüler beurlauben kann, sofern wichtige schulische Gründe dem nicht entgegenstehen, sind insbesondere:
3.1 Persönliche Anlässe
(z.B. Erstkommunion und Konfirmation und vergleichbare Riten in anderen Religionsgemeinschaften; Hochzeit, Jubiläen, Geburt, schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie). Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles."
Das ist nicht an einen Grund wie "Kaffeetrinken mit den Nachbarn" gekoppelt.
Ich glaube eine Ablehnung eines Antrags aufgrund von Erstkommunion oder Konfirmation ist - wenn die Eltern eine höhere Instanz (ich meine damit nicht das "höchste Gericht" anrufen), durch die SL nur schwer haltbar.