Beiträge von Nitram

    Wie kommst du denn immer darauf, das haben dir doch nun schon mehrere Leute hier anders gesagt (warum willst du eigentlich dann immer nur von mir eine Begründung, wo die alle das selbe wie ich sagen?!?) und auch dabei bleibe ich, es bezieht sich auf beide Teile.

    Ich glaube, dein Problem besteht darin, dass ein Gremium für dich nicht gewählt ist, wenn nur einer gewählt ist und ich denke, genau da liegt der Denkfehler.

    Ja, tun sie bis neu gewählt wird!

    Ich sehe genau einen Beitrag (Nr. 64 von Botzbold), der sich - neben den von dir verfassten - noch mit meinem Beitrag Nr. 56 beschäftigt.

    Dort kann ich aber leicht die Argumentation nachvollziehen und entkräften.

    Botzbold schreibt

    "Ich denke, da liegt ein logischer Fehler vor.
    Die Gremien bestehen bis zum Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums weiter. "

    Diese Argumentation funktioniert deshalb nicht, weil die Klassenpflegschaft kein gewähltes Gremium ist. Da Botzbold seine Überlegungen offen gelegt hat, muss ich da nicht weiter nachhaken.

    Weiter von dir genannten "mehreren Leute" sehe ich nicht. Kannst du vielleicht die Nummer der entsprechenden Beiträge nennen? Abgesehen davon bin ich scharf auf Begründungen. "Die Mehrheit" hat nicht automatisch die richtige Interpretation.

    Deine Interpretation "Der gewählte Vertreter eines nicht gewählten Gremiums bleibt länger als ein Schuljahr im Amt" halte ich mit §64 (2) für nicht verträglich.

    So what? Warum sollte es von Interesse sein, ob der/die (ehemalige) Vorsitzende der Klassenpflegschaft Teil eines (nicht gewählten) Gremiums war?

    Du entkräftest damit doch nicht, dass sich aus §64 (2) nur der ersten Satz auf den/die Vorsitzende beziehen kann.

    (Gedankenexperiment:

    Nach der "letzten" (z.B. zehnten) Klasse wird für die Klasse keine Klassenpflegschaftsversammlung mehr einberufen. Der/die letzte Klassenpflegschaftsvorsitzende bleibt also auf Ewig im Amt? Das ist nicht gewollt. Dies könnte ein Grund für die Formulierung mit "gewählten" Gremium in Satz 2 sein.

    Andere Gedankenexperiment: Klassen müssen zum Schuljahreswechsel zusammengelegt werden. Aus 9abcd werden 10abc. Sollen nun vier Klassenpflegschaftsvorsitzende für drei Klassen existieren?)

    Susannea

    In §64 (3) steht

    "Bei [...] Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem im Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt."

    In §64 (2) kann sich nur der ersten Satz auf diese in (3) genannten Vorsitzenden beziehen.

    Begründung:

    Der zweite Satz bezieht sich auf gewählte Gremien, und die Klassenpflegschaft ist kein gewähltes Gremium. Der/die Vorsitzende hingegen ist kein Gremium.

    Der dritte und vierte Satz sind für die diskutierte Frage nicht relevant.

    Wenn in Satz (2) nur von einem Gremium (ohne den Zusatz "gewählt" ) die Rede währe - OK. Aber Dort wird explizit von gewählte n Gremien gesprochen.

    Kanns du mir

    Auch nicht korrekt, denn der Vorsitzende ist gewählt und der wird beim ersten Elternabend neu gewählt, somit bleibt er solange im Amt.

    erläutern?

    Hallo,

    wir haben im Kollegium kürzlich über die traditionellerweise halbjährlich stattfindenden Klassenpflegschaften (ugs. Elternabende, SchulG §73) gesprochen und sind dabei an folgendem hängengeblieben (nur Gedankenspiel, die praktischen Auswirkungen sollen nicht Gegenstand sein und interessieren wahrscheinlich auch niemanden):

    Nach SchulG §63.1 laden die Vorsitzenden zum jeweiligen Mitwirkungsgremium ein. Nach den Sommerferien haben die Elternvertreter dass natürlich nicht im Blick, daher laden viele Kollegen in eigenem Namen zur ersten Klassenpflegschaft im Schuljahr ein.

    Vorbemerkung: Nicht in NRW tätig, nur ein bisschen im Gesetz gestöbert.

    Kann der/die (ehemalige) Vorsitzende der Klassenpflegschaft nach den Sommerferien noch einladen? Ich sehe dies nicht so.

    Aus §64 SchulG (NRW):

    "(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. [...]

    (3) [...] Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt."

    Als den in (2) bestimmten Zeitpunkt sehe ich das Schuljahresende. Das Gremium Klassenpflegschaft (§73: Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse) besteht zwar weiter, hat aber keine/n Vorsitzende/n mehr.

    Damit muss meines Erachtens nicht zwischen Schuljahresanfängen nach (neu-)Einschulung (Klasse 1/ Klasse 5) und anderen Schuljahresanfängen unterschieden werden. (Oder aber: Die Einladung muss durch die Vorsitzenden vor Schuljahresende (- sie sind noch im Amt - ) für das nächste Schuljahr erfolgen.)

    Für Unterrichtstätigkeit kannst du die Übungsleiterpauschale geltend machen, zur Zeit also 4230 € im Jahr. Bis zu dieser Grenze bleibt dein Honorar steuer- und abgabenfrei.

    Ist das neu? Letztes Jahr waren es noch 3000€

    Nein, das waren schon 2020 3400 €

    Wo kommen diese Zahlen denn her? Und welche sind nun richtig? 4230€? 3400€?

    Die Übungsleiterpauschale ist wohl das im Einkommenssteuergesetz 2. (Steuerfreie Einnahmen) § 3 Punkt 26 genannte - dort steht 3000 €. Dieser betrug aber 2020 noch 2400 € (Quelle: Wikipedia: Übungsleiterpauschale).

    Es gibt keine Gesundmeldung.

    Für Rheinland-Pfalz: Es gibt Gesundmeldungen.

    Aus der "Orga Hand" Seite 9:

    "Die Wiederaufnahme des Dienstes ist – soweit irgend möglich – spätestens am Tage zuvor der Schule mitzuteilen, damit entsprechend disponiert werden kann. Im Falle einer Wiederaufnahme des Dienstes vor Ablauf der ärztlich verordneten Krankschreibung ist eine ärztliche Bescheinigung über die vorzeitige Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit vorzulegen. Gesundmeldungen müssen auch für unterrichtsfreie Tage erfolgen."

    In Baden-Württemberg gibt es zumindest den Begriff auch: -> Schulamt Tübingen, Merkblätter Verwaltung

    Dort meint es wohl einem Meldung, welche die Schule abgeben muss. Vielleicht gibt's dazu aber auch noch etwas in irgendeiner Dienstordnung oder VwV?

    ... und rechnest dann am ende eines Halbjahres den gewichteten Schnitt über all diese Leistungen aus mit dem Taschenrechner ...

    Wer berechnete denn Noten?...

    Vielleicht beruhigt dich die FAQ zum Datenschutz an Schulen (BW), dort "2. Anlage 1 - Fragen zur Nutzung privater IT-Ausstattung" "b) Muss ich meinen Computer zur Kontrolle bei der Schulleitung abgeben?" und auch "d) Was geschieht, wenn die Lehrkraft sich weigert ...".

    Interessant ist aber folgender Absatz:

    "Sofern ich der Kontrolle oder dieser

    Vereinbarung widerspreche, gilt die Genehmigung als widerrufen."

    D.h. Ihr müsst dieser Kontrolle nicht zustimmen?!?

    Damit einer Lehrkraft die elektronische Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt werden kann, muss sie eine Verpflichtungserklärung (für die ich das Muster oben verlinkt habe) abgeben. Die Genehmigung zur Verarbeitung erlischt, wenn die der Vereinbarung widersprochen wird.

    Was im Fall einer Kontrolle passiert, wenn zum Zeitpunkt der Kontrolle die Genehmigung widerrufen wir? Keine Ahnung. Dann ist aber ab diesem Moment die Speicherung rechtswidrig, die Daten müssten von dir also schon vor dem Zeitpunkt der Kontrolle gelöscht sein.

    Datenschutzbeauftragte müssen nach DS GVO die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften überwachen.
    Ich glaube nicht, das die/der Datenschutzbeauftragte (DSB) auf eine entsprechende (Kontroll-)Erlaubnis verzichten kann.

    Kannst du den Satz "Dadurch bestätigt man, dass man für die Speicherung personenbezogener Daten und so auch für die Verwaltung der Noten Schulgeräte verwendet. Zudem, dass der Datenschutzbeauftragte eigene Geräte bei Bedarf auch einsehen kann." nochmal gerade biegen?

    Will die/der DSB private Geräte kontrollieren (dürfen), obwohl nur eine Genehmigung besteht, entsprechende Daten auf Schulgeräten zu speichern?

    Willst du die (auch) der Prüfung von dir zur Nutzung überlassenen Schulgeräten nicht zustimmen?

    Nachtrag:

    Es soll zum Thema "Tendenzen" für Rheinland-Pfalz ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz aus dem Jahr 1995 geben. Darauf hat sich jedenfalls der Philologenverband in einer Broschüre aus dem Jahr 2009 ("Leistungsbewertung und Leistungsbeurteilung") bezogen. Auf Nachfrage (im Jahr 2012) konnte mir das entsprechende Urteil jedoch nicht näher bezeichnet werden (Aktenzeichen o.Ä.).

    Auch die mittlerweile existierende Datenbank zur Urteilssuche (Entscheidungssammlung OVG RLP) fördert nichts zutage.

    (Auf der Seite heißt es zwar "Sämtliche seit Januar 1990 in die Datenbank aufgenommenen Urteile ...", ich habe jedoch keine Information darüber gefunden, ob auch sämtliche gefällten Urteile aufgenommen wurden. Für 1995 finden ich über die Suche für das VG Koblenz überhaupt keine Urteile. Mit den Informationen von hier https://ovg.justiz.rlp.de/de/service-inf…enbank-esovgrp/ habe ich mir zusammengereimt, dass das Urteil schon in der CD-Version nicht zu den "ausgewählten VG-Urteilen" gehörte. Das gleiche Gericht wird in der Broschüre auch mit einem ebenfalls 1995 gefällten Urteil wie folgt zitiert: " entspricht es mittlerweile allgemeiner Übung, die Leistungen des 1. Schulhalbjahres zu 1/3, die Leistungen des 2. Schulhalbjahres zu 2/3 zu gewichten.")

    Vielleicht gibt es irgendwann mal http://www.esvgrp.de (ohne "o").

    Wer (in RLP) mal wegen der Verwendung von "Tendenzen" bei der Notenfestsetzung in eine gerichtliche Auseinandersetzung verwickelt wird, sollten vielleicht vom VG Koblenz anfragen, was es denn damals geurteilt hat.


    Bolzbold schrieb von einer "internen Buchführung", und "dass es in der Tat keine offiziellen Tendenznoten gibt".

    Ein Gericht - und da kann die Entscheidung "Nichtversetzung" landen - wird einer Argumentation mit Tendenznoten kaum folgen.

    Mit drei Noten habe ich nur Bolzbolds Beispiel aufgegriffen. Das lässt sich auf mehr Noten ausbauen.

    Bei uns in RLP müssen es auch keine "schriftlichen Noten" sein, aber die (Einzel-) Noten müssen "mitgeteilt" werden.

    Für die Bildung der Zeugnisnoten andere als die mitgeteilten Noten zu verwenden wir vor Gericht nicht bestehen.

    Bei der Ermittlung der Gesamtnote ist auf der Basis pflichtgemäßen pädagogischen Ermessens die Tendenz in der "internen Buchführung" durchaus zulässig, da sie dabei hilft, zu einer begründeten Note zu kommen. (Zweimal 2- in den Arbeiten und eine 3 in der sonstigen Mitarbeit ist dann doch eine Nuance schlechter als Zweimal eine 2+ in den Arbeiten bei identischer sonstiger Mitarbeit. Das eine führt dann zur Drei, das andere zur Zwei.)

    Man stelle sich vor ein Schüler bekommt - in dieser Reihenfolge - die Noten ausreichend, gut, gut mitgeteilt.

    Aufgrund einer "interne Buchführung" erhält er auf dem Zeugnis die Note ausreichend. Diese führt zur Nichtversetzung, weil bei einem "gut" ein Notenausgleich möglich gewesen wäre, bei einem "ausreichend" aber nicht.

    Kaum haltbar ...

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