Hallo,
wir haben im Kollegium kürzlich über die traditionellerweise halbjährlich stattfindenden Klassenpflegschaften (ugs. Elternabende, SchulG §73) gesprochen und sind dabei an folgendem hängengeblieben (nur Gedankenspiel, die praktischen Auswirkungen sollen nicht Gegenstand sein und interessieren wahrscheinlich auch niemanden):
Nach SchulG §63.1 laden die Vorsitzenden zum jeweiligen Mitwirkungsgremium ein. Nach den Sommerferien haben die Elternvertreter dass natürlich nicht im Blick, daher laden viele Kollegen in eigenem Namen zur ersten Klassenpflegschaft im Schuljahr ein.
Vorbemerkung: Nicht in NRW tätig, nur ein bisschen im Gesetz gestöbert.
Kann der/die (ehemalige) Vorsitzende der Klassenpflegschaft nach den Sommerferien noch einladen? Ich sehe dies nicht so.
Aus §64 SchulG (NRW):
"(2) Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreten des neu gewählten Mitwirkungsgremiums im neuen Schuljahr. [...]
(3) [...] Bei den Mitgliedern der Schulkonferenz, Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Klassenpflegschaft endet das Mandat erst zu dem in Absatz 2 bestimmten Zeitpunkt."
Als den in (2) bestimmten Zeitpunkt sehe ich das Schuljahresende. Das Gremium Klassenpflegschaft (§73: Eltern der Schülerinnen und Schüler der Klasse) besteht zwar weiter, hat aber keine/n Vorsitzende/n mehr.
Damit muss meines Erachtens nicht zwischen Schuljahresanfängen nach (neu-)Einschulung (Klasse 1/ Klasse 5) und anderen Schuljahresanfängen unterschieden werden. (Oder aber: Die Einladung muss durch die Vorsitzenden vor Schuljahresende (- sie sind noch im Amt - ) für das nächste Schuljahr erfolgen.)