Don't panic.
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Offenbarungspflicht des Verurteilten
Gemäß § 53 BZRG dürfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen, wenn die Strafe nicht in das Führungszeugnis oder nur nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG einzutragen ist.
Weit verbreiteter Irrglaube ist, dass im Bundeszentralregister Strafen erst bei einem Urteil von mehr als 90 Tagessätzen bzw. 3 Monaten Freiheitsstrafe eingetragen würden. Tatsächlich ist zwischen dem Register selbst (§§ 3 ff. BZRG) und der späteren Auskunft aus diesem Register, bspw. dem Führungszeugnis (§§ 30 ff. BZRG) zu unterscheiden. De facto kommen alle Strafen in das Bundeszentralregister und bleiben dort eingetragen, solange bis sie getilgt werden (§§ 45 ff. BZRG). Eintragungen im Bundeszentralregister werden regelmäßig bei weiteren Strafprozessen gegen den Verurteilten einbezogen und vom Richter verlesen.
Von den Eintragungen im Bundeszentralregister zu unterscheiden sind die Eintragungen im Führungszeugnis – und im Führungszeugnis sind Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen nicht aufzunehmen (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 a) BZRG). Hierzu gibt es jedoch eine Ausnahme: Dies gilt nur, „wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist“ (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG, am Ende).
Betroffene Personen brauchen auch auf Nachfrage den ihrer Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren.[3] Personen, die sich demnach als unbestraft bezeichnen dürfen, gelten nach dem in der Öffentlichkeit verbreiteten Verständnis im Allgemeinen als nicht vorbestraft.
Es bestehen jedoch vereinzelt Fragrechte nach Vorstrafen. So können Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nach Vorstrafen fragen, wenn die Auskunft für die angestrebte Tätigkeit von Bedeutung ist.[4] Hier ist regelmäßig das Informationsbedürfnis des Arbeitgebers gegen die Interessen des Bewerbers auf informationelle Selbstbestimmung und Resozialisierung abzuwägen.[5]
A
Mit 20 Tagessätzen kommt das nicht ins Führungszeugnis, daher bist du in diesem Sinne nicht vorbetraft.