Schaust du hier:
http://www.beihilfe-online.de/
und hier:
http://die-beihilfe.de/beihilfe_allgemeines_zur_beihilfe
ZitatBemessung der Beihilfe (§ 14 BhV)
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Dieser Bemessungssatz beträgt für entstandene beihilfefähige Aufwendungen für
* den Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs.1 Nr.1 BhV sowie für den entpflichteten Hochschullehrer 50 vom Hundert,
* den Empfänger von Versorgungsbezügen, der als solcher beihilfeberechtigt ist, 70 vom Hundert,
* den berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 vom Hundert,
* ein berücksichtigungsfähiges Kind sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, 80 vom Hundert.Sind bei einem Beihilfeberechtigten zwei oder mehr Kinder zu berücksichtigen, erhöht sich der Bemessungssatz von 50 auf 70 vom Hundert.
(edit: der nachfolgenmde Passus ist entfallen - es erhalten beide Ehepartner 70%, wenn mindestens 2 berücksichtigungsfähige Kuinder vorhanden sind)
Bei mehreren Beihilfeberechtigten ist die Person zu bestimmen, die den erhöhten Bemessungssatz erhalten soll; diese Bestimmung ist nur in Ausnahmefällen zu verändern. Der erhöhte Bemessungssatz gilt für alle Aufwendungen, die während der Anspruchsdauer entstanden sind (Berücksichtigung der Kinder im Familienzuschlag nach § 40 BBesG).
http://www.beihilfe-online.de/beihilfe_bemessungssaetze
Falls deine Frau arbeitslos gemeldet wird, ist sie selbst krankenversicherungspflichtig.
... da ist eine Klasse oder ein Kurs absolut genug.... an einer Hauptschule ist eine Klasse beinahe zu viel 

