Der Fragesteller kommt aus Niedersachsenn, demnach gilt das Niedersächsische Schulgesetz:
http://www.schure.de/nschg/nschg/nschg2.htm
Nach §35 entscheidet die Teilkonferenz über Versetzungen
In $43 sind die Rechte des Schulleiters fixiert
Zur Aufhebung von Konferenzbeschlüssen ist dort festgehalten:
Zitat5) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach ihrer oder seiner Überzeugung ein Beschluss einer Konferenz, des Schulvorstandes, eines Ausschusses, einer Bildungsgangsgruppe oder einer Fachgruppe
gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
gegen eine behördliche Anordnung verstößt,
gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstößt oder
von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder auf sachfremden Erwägungen beruht.2Über die Angelegenheit hat die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss in einer Sitzung, die frühestens am Tag nach der Einlegung des Einspruchs stattfinden darf, nochmals zu beschließen. 3Hält die Konferenz, der Schulvorstand oder der Ausschuss den Beschluss aufrecht, so holt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Entscheidung der Schulbehörde ein. 4In dringenden Fällen kann die Entscheidung vor einer nochmaligen Beschlussfassung nach Satz 3 eingeholt werden. 5Der Einspruch und das Einholen einer schulbehördlichen Entscheidung haben aufschiebende Wirkung. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten in Bezug auf Entscheidungen, die der oder dem Vorsitzenden einer Teilkonferenz übertragen worden sind, entsprechend.
Zudem gilt die Versetzungsordnung:
http://www.schure.de/2241001/5200000.htm
Falls die Konferenz Nachteilsausgleich oder Versetzungsausgleich nicht korrekt berücksichtigt hat, muss der Schulleiter den Beschluss der Konferenz aufheben.
http://www.nibis.de/nibis.php?menid=3719
http://www.mk.niedersachsen.de/download/74069…lusiven_Schule_.