Beiträge von alias

    Können (Zeugnis-)Konferenzbeschlüsse (zB zu Nachteilsausgleichen, Versetzungsausgleichungen, Nicht-Versetzung,...) im Nachhinein aufgehoben werden und wenn ja, wie ist das Prozedere?

    1.Möglichkeit: Der Beschluss war offensichtlich rechtswidrig. Dann muss der Schulleiter die Durchführung aussetzen und eine neue Konferenz einberufen.
    2.Möglichkeit: Jemand ist mit dem Beschluss nicht einverstanden. Dann kann er eine neue Beratung beantragen. Stimmt der Schulleiter zu, findet eine neue Konferenz statt. Wie oft man dieses Spiel treiben kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Stimmt der Schulleiter nicht zu, könnte eine höhere Instanz eine nochmalige Beratung anordnen, falls offensichtliche Verfahrensfehler vorkamen.
    3.Möglichkeit: Jemand ficht den Beschluss an. Dann entscheidet die nächsthöhere Instanz oder ein Verwaltungsgericht.

    14 bis 16-jährige verfolge ich mit Sicherheit nicht auf die Toilette oder unter die Dusche.


    Es geht nicht darum, Schüler absichtlich zu verfolgen - im Fall von Streitereien unter den Schülern muss jedoch eine männliche Begleitperson auch im Toiletten- und Duschbereich eingreifen - notfalls im Wortsinn. Pubertät und Schamgefühl sind zudem nicht erst ab 14 Jahren vorhanden.

    Doch klar, ich buche selbst, ich zahle, erst seit diesem Jahr gibt es überhaupt ein Schulkonto - zudem dachte ich ja, ich hätte eine Zusage. Natürlich lege ich auch die Zugkarten erst mal aus. Wenn Eltern nicht bezahlen, muss ich mich privat drum kümmern, dass ich zu meinem Geld kommen.

    :autsch: :autsch: Ja - ist irre - aber nur unter den Bedingungen kannst du überhaupt eine Fahrt machen... :autsch: :)

    Eine derartige Vorgehensweise empfinde ich nicht nur als unprofessionell - sondern als zutiefst unkollegial. Dadurch drängst du Kollegen, die sich nicht im rechtsfreien Raum bewegen wollen, in die Buhmann-Ecke. Du kannst auch unter regulären Bedingungen eine Fahrt machen - wenn sich alle Kollegen an bestimmte Regelungen halten und keine "Präzedenzfälle" an der Schule schaffen, auf die Eltern und Schüler sich berufen: "Aber der hat das doch auch...."

    Zur rechtssicheren/korrekten Gestaltung von Schulfahrten gehören (wohl nicht nur imho) folgende Punkte:
    1.) Die Aufsichtspflicht muss auch in Toiletten, Umkleideräumen und Schlafzimmern ohne Verletzung von Intimität und Schamgefühl ausgeübt werden. Wie kommt frau eigentlich auf die abstruse Idee, es sei männlichen Jugendlichen egal, wenn frau sie nackt betrachtet?
    2.) Die Finanzierung läuft nicht über Privatkonten. Es existiert ein Sonderkonto, das problemlos und ohne Verletzung der eigenen Privatsphäre offengelegt und überprüft werden kann.
    3.) Der Veranstalter der Fahrt und die Teilnehmer tragen das Kostenrisiko. Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen - Veranstalter ist die Schule. Nicht erstattete Kosten muss der Dienstherr übernehmen oder eintreiben. Das kann nicht Aufgabe der Lehrkraft sein.
    4.) Die Lehrkraft erhält alle entstandenen Kosten erstattet. Die Fahrt ist kein Privatvergnügen, sondern Dienst - auch wenn man dabei (partiell) durchaus Vergnügen empfinden kann. Nicht zu erstatten sind maximal die ersparten Verpflegungskosten, die über die Verpflegungskostenpauschalen hinausreichen.

    Um dich abzusichern, solltest du einen Elternbrief schreiben und darin betonen, dass es sich um eine private, außerschulische Veranstaltung handelt, bei der kein Versicherungsschutz der Schule und keine Aufsicht durch die Schule besteht, sondern die Eltern für Ihre Kinder selbst verantwortlich sind. Ich denke mit Grauen an eine Weihnachtsfeier in der Schule zurück, bei der die Kinder nach dem Programm beim "gemütlichen Beisammensein" grölend durch das Schulhaus rannten und am Treppengeländer herumhangelten, während dabeistehende Eltern seelenruhig ins Gespräch vertieft wie selbstverständlich erwarteten, dass ich ihre Sprösslinge zur Ordnung rief.

    Wie regelt ihr das bei den Schülerfirmen juristisch?


    Dazu findest du in den Handreichungen der IHK gute Informationen.
    Zentrale Rechtsaspekte sind das Konkurrenz- und Plagiatsverbot. Um steuerliche Probleme zu vermeiden, sollte man unter einem Umsatz von 17.500 € bleiben, da sonst Umsatzsteuerpflicht entsteht. Ab einem Umsatz von 30.677 € und einem Gewinn über 3834€ entstünde zudem Körperschaftssteuerpflicht und eine Einstufung als gewerblicher Betrieb, was haftungs- und versicherungstechnische Probleme ergäbe.
    http://www.schule-wirtschaft.ihk.de/media/upload/S…huelerfirma.pdf
    Auch hier sind Ausführungen zu finden:
    http://www.nasch21.de/kurse/kurs02_00.html
    daraus besonders: http://www.nasch21.de/kurse/pdf/ku02_rechtliches.pdf
    ebenfalls:
    http://www.schuelerfirmen.de/gruenden_einer_schuelerfirma.shtml

    Zitat

    Eine Schule nimmt die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein. Wird eine Schülerfirma nun ohne eigenen Rechtsstatus unter dem Dach der Schule gegründet, so agiert die Schülerfirma unter dem Rechtsstatus der Schule. (Wenn die Schule durch die Aktivitäten über die Geringwertigkeitsschwelle des Jahres umsatzes von über 30.677 € gelangt würde eine Schülerfirma einen Betrieb gewerblicher Art (BGA) in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen. Dann wäre sie ein Wirtschaftsunternehmen und müsste Steuern zahlen)


    aus: http://www.schule-wirtschaft.ihk.de/media/upload/S…huelerfirma.pdf

    Werden die angegebenen Vorgaben beachtet, läuft eine Schülerfirma unter dem Dach der Schule als Körperschaft öffentlichen Rechts und als schulische Unterrichtsveranstaltung.

    An der Werkrealschule in Baden-Württemberg gibt es seit ein paar Jahren das Wahlpflicht-Fach "WuI" (vulgo "Wirtschaft und Informationstechnik"). Dies soll von der Konzeption her projektorientiert angelegt sein - die Form einer Schülerfirma ist dabei ein Ansatz. An den Werkrealschulen gibt es daher eine Reihe von Erfahrungen.

    Links und Beispiele für Angebote sowie Konzepte von Schülerfirmen findest du dazu hier:
    http://www.autenrieths.de/links/wapwui.htm

    Whatsapp tangiert vielleicht datenschutzrechtliche Fragestellungen - wird jedoch per se nicht durch jugendschutzrechtliche Regelungen der deutschen Gesetzgebung verboten.
    Es gibt keine gesetzliche Grundlage für ein Verbot an der Schule. Was ihr verbieten könnt ist generell die Handynutzung im Schulgebäude. Hier greift das Hausrecht.

    Interessant dazu die Überlegungen zum Handyverbot in Industriebetrieben:
    http://www.arbeitsrecht.de/forum/arbeitsr…tml#post1164364
    http://www.juraforum.de/forum/t/handyv…senraum.391394/

    Erster Post und dann eine Frage, deren Antwort jeder Referendar in den ersten Stunden Schulrecht erklärt bekommt?
    Da deucht mir, dass jemand im Sommerloch eine ferientechnische Neidhammeldebatte im Sinn hatte.

    Ich muss dich enttäuschen. Wir Lehrer haben weder Ferien, noch Urlaub. Wir haben nur unterrichtsfreie Zeit - auch an den Wochenenden. :pfeifen:

    Und pflichtbewusste Kollegen legen ihre Krankheiten sowieso in die unterrichtsfreie Zeit - soweit dies möglich ist.

    wende dich doch mal an die Frankfurter Schule für Mode und Bekleidung, die können dir vielleicht Tipps geben

    Oder mach gleich ein Projekt gemeinsam mit einer Mode(fach)schule. Davon gibt es eine ganze Anzahl in Deutschland - siehe http://www.mode-studieren.de/ausbildung-modeschulen/

    Vielleicht kannst du gemeinsam mit denen eine Modeschau zur Mode der letzten 50 Jahre auf die Beine stellen. Da sind dann auch die Jungs als 'Models' gefragt.

    Was'ne Wortklauberei... Zurück auf Anfang:
    Ich bin (wohl im Gegensatz zu Silence) der Ansicht, dass jemand der sich ritzt und selbst verletzt nicht gesund ist, sondern unter einer psychischen Störung leidet und fachärztlicher Hilfe bedarf.
    Falls ich durch schlecht konstruierten Satzbau den Eindruck hervorgerufen habe, ich sei der Meinung Fieber wäre eine Krankheit (und nicht Ausdruck einer solchen), dann bereue ich zutiefst, mich missverständlich ausgedrückt zu haben. :autsch:

    Abwartend, welcher Lehrkörper nun die Kommafehler in meinen verschwurbelten Sätzen kommentiert...

    Ich denke nicht, dass es Aufgabe des Klassenlehrers sein kann, Schadenersatzansprüche des Schulträgers geltend zu machen. Das überschreitet deine Befugnisse :aufgepasst:
    Soll die Schulleitung oder Abteilungsleitung das doch selbst bei den Schülern einklagen. Falls sie anderer Meinung sind, sollen sie DIR die Rechtsgrundlagen darlegen, auf Grund derer du dazu verpflichtet bist. Die Beweislast für die Schadensverursachung liegt bei der Abteilungsleitung.

    Datenschutzrechtlich MUSS man das Ganze zumindest sicher verschlüsseln und vor dem Zugriff Unbefugter sichern.
    Das geht nicht mit einer passwortgeschützten Tabelle. Da muss man wenigstens einen TrueCrypt-Container erstellen.
    Wer den Stick oder Laptop verliert und dann mit personenbezogenen Daten konfrontiert wird, hat ein gewaltiges Problem an der Backe.

    Interessant im Zusammenhang mit TrueCrypt ist auch die Meldung, dass die Entwickler den Support und die Weiterentwicklung eingestellt haben. Über den Grund herrscht Unklarheit.
    Die Spekulationen reichen von zu wenig bis zu viel Sicherheit.
    http://www.computerbase.de/2014-05/truecr…pt-eingestellt/
    http://www.zdnet.de/88194462/truec…ht-mehr-sicher/

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