Empfehlung: Klare Regelung in der Hausordnung
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass das heimliche Fotografieren beziehungsweise Filmen von Personen oder das heimliche Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes im Unterricht keinesfalls nur ein Kavaliersdelikt darstellt, sondern sogar die Verwirklichung von Straftatbeständen im Raum steht. Aus diesem Grund ist es auch mehr als sinnvoll, die Verwendung von Handys und digitalen Abspiel- und Aufzeichnungsgeräten in der Schule und insbesondere im Unterricht zu regeln. Am besten geschieht dies in der schulischen Hausordnung.
Inhalt der Hausordnung
In der Hausordnung sollten zum einen Vorgaben gemacht werden, ob und in welchem Umfang Handys und digitale Abspiel- und Aufzeichnungsgeräte in die Schule mitgebracht sowie dort verwendet werden dürfen. Hier sehen die meisten heute an Schulen existierenden Hausordnungen für Handys vor, dass diese zumindest im Unterricht vollständig ausgeschaltet zu sein haben (Stummschalten reicht also nicht). Dies ist rechtlich unproblematisch. Es gibt aber auch Schulen, deren Hausordnungen generell verlangen, dass solche Geräte während der gesamten Anwesenheit auf dem Schulgelände ausgeschaltet bleiben (was rechtlich wohl ebenfalls noch zulässig ist). Ob im Übrigen schon das bloße Mitbringen solcher Geräte (im ausgeschalteten Zustand) untersagt werden kann, erscheint fraglich.
Weiterhin empfiehlt sich die Festlegung, welche Sanktionen bei Verstößen gegen diese Vorgaben drohen. Dabei muss beachtet werden, dass zunächst Erziehungsmaßnahmen (auch pädagogische Maßnahmen oder erzieherische Einwirkungen genannt) in Betracht zu ziehen sind. Dies gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vergleiche zum Beispiel § 53 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW). Zu den Erziehungsmaßnahmen gehört die Ermahnung, aber auch die zeitweise Wegnahme von Gegenständen, die den Unterricht stören (vergleiche zum Beispiel § 53 Absatz 2 Satz 1 Schulgesetz NRW). In der Hausordnung kann also problemlos vorgesehen werden, dass etwa ein Handy der betreffenden Schülerin oder dem Schüler durch eine Lehrkraft wegzunehmen ist, wenn es entgegen den Regelungen der Hausordnung verwendet wird.
Längerfristiges Einziehen von Geräten problematisch
Da von den Schülerinnen und Schüler mitgebrachte Handys oder Aufnahme- beziehungsweise Abspielgeräte aber weiterhin in deren Eigentum beziehungsweise im Eigentum ihrer Erziehungsberechtigten stehen, dürfen diese nicht dauerhaft eingezogen werden, sondern sind zurückzugeben, sobald durch sie keine Störung mehr zu befürchten ist. Letzteres dürfte in der Regel bei den hier genannten Geräten zumindest mit Ablauf des Schultages der Fall sein. Entsprechendes sollte die Hausordnung vorsehen. Darüber hinausgehende pauschale Regelungen in der Hausordnung (etwa Einziehung für mehrere Wochen oder sogar bis zum Ende eines Schuljahrs) sind dagegen in der Regel wohl nur schwer mit dem stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vergleiche zum Beispiel § 53 Absatz 1 Satz 2 Schulgesetz NRW) zu vereinbaren. Aus dem gleichen Grund erscheinen auch Regelungen in der Hausordnung problematisch, die von vornherein die Rückgabe von bestimmten formalen Anforderungen, wie einem schriftlichen Antrag, abhängig machen. Insoweit ist aber im Detail mangels ergangener Rechtsprechung noch vieles rechtlich ungeklärt.
Ordnungsmaßnahmen bei schwerwiegenden Verstößen
Im Übrigen können in der Hausordnung neben den Erziehungsmaßnahmen auch Ordnungsmaßnahmen vorgesehen werden. Ordnungsmaßnahmen sind aber nur bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen und wenn Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, anzuwenden. Dies gilt etwa für wiederholte Verstöße, die massiv den Unterricht stören oder bei gravierenden Rechtsverstößen. Insoweit ist dann etwa an einen schriftlichen Verweis zu denken. Auch diesbezüglich muss aber stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden.