Beiträge von Volker_D

    hmm... da steht doch:

    §122 (2):

    "(2) §§ 120 und 121 gelten für Ersatzschulen, soweit für diese gleichwertige
    datenschutzrechtliche Regelungen nicht bestehen."

    Und in §120 geht es um "Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern und Eltern"

    Da steht in (1):

    "(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen."

    Meiner Meinung nach gilt es also trotzdem. Soweit ich das verstehe, heißt das im Endeffekt aber nur, dass der Träger der Ersatzschule sich die Strafe "aussuchen kann". Sprich: Der freie Schulträger könnte dann entscheiden, ob er dir nur einmal "du du du" sagt, oder ob er dir eine Abmahnung schickt oder ob er dich fristlos entlässt.

    Oder ob im allerschlimmsten Fall der freien Schule die Unterrichtserlaubnis wieder entzogen wird.

    Hier steht bei Nr. 701 etwas anderes. Leider widersprechen sich die Quellen, aber diese hier ist aktueller.

    Ahh... Wo widersprechen sich denn da die Quellen? Sie schreiben doch genau das gleiche. Bei dir auf S.25:

    Zitat: "Die Heranziehung zum Reservistendienst außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls

    erfolgt gem. politischer Vorgabe nur bei freiwilliger Bereitschaft des Reservisten/ der Reservistin und

    erfordert zusätzlich die Zustimmung der Arbeitgeberin/ des Arbeitgebers oder der Dienstbehörden für eine Beorderung. Die Freistellungsbereitschaft zu erhöhen bleibt daher wichtige Voraussetzung für das Engagement in der Reserve."

    Ich kenne diese Seite, kann aber die Verlässlichkeit dieser Quelle nicht einschätzen. Das ist keine Seite der Bw oder sonst einer Behörde o.ä.

    Nee, dass ist keine Behörde, sondern jemand, der sich selbstständig gemacht hat und sich darauf spezialisiert hat alten Bundeswehrangehörigen neue Jobs zu vermitteln. Der hat also offenbar Kontakt zu Firmen aufgebaut, die gerne Soldaten aufnehmen. Wenn man davon leben kann, dann wird der vermutlich nicht nur einen alten Soldaten vermittelt haben, sondern ein paar mehr. Die Links zu seinen sozialen Medien weisen mehrere tausend Follower aus. Es wird also wohl schon "etwas" Rückmeldung von ehemaligen Soldaten haben.

    Wie verlässlich die sind, kann ich jetzt auch nicht sagen, aber ich würde auf den ersten Blick zumindest nicht auf gering tippen, da sich die Aussagen doch grundsätzlich erstmal mit den anderen Quellen hier decken (man muss bedenken, dass der Artikel zuletzt 2018 überarbeitet wurde. Da er noch auf den Sozialen Medien heute noch aktiv ist, gehe ich davon aus, dass sich da nicht viel geändert hat.)

    Aber wenn der Anspruch auf hohe Verlässilchkeit beruht, dann dürfte man so eine Frage auch nicht in einem Lehrerforum stellen, sondern sollte direkt bei der Bundeswehr fragen.

    Aber ganz ehrlich: Ich würde es genau so machen. Erst den Arbeitgeber fragen. Warum sich in der Bevölkerung angreifbarbar machen? Stell dir vor was passieren würde, wenn die Bundeswehr das Zwangsweise machen würde, obwohl sich der Arbeitgeber quer stellt. Das würde doch sofort einen großen Schittstorm in so mancher Partei/Szene geben. Dann würden die als Beweis das Schreiben der Bundeswehr hernehmen, in denen die Bundesqehr sich gegen den Arbeitgeber entscheidet und dann kämen so Argumente wie "Der Staat macht Zangsrekrutierungen", "Der Staat bereitet einen aktien Krieg vor", ... Guck dich doch mal auf YouTube ein bischen um. Da wenn du da einmal so ein paar gar nicht mehr so kleine links und rechtsextreme Kanäle auf YouTube gesehen hast, dann müsstest du eigentlich wissen, das dort einige Kanäle soetwas mit großer Freude aufnehmen würden um gegen den Staat zu hetzen und sich zig tausend Leute freuen würde, dass sie endlich mal wieder einen Punkt gegen den "bösen" Staat gefunden haben.

    Zitat: "Unter diesem Gesichtspunkt wird selbst bei kleineren Übungen regelmäßig auch die Einwilligung des Arbeitgebers eingefordert. Schließlich soll ein Konsens zwischen allen Beteiligten erzielt werden und sich der „zivile" Vorgesetzte rechtzeitig auf die übungsbedingte Abwesenheit einstellen können. Rein rechtlich muss eine Zustimmung bei freiwilligen Übungen zwar erst dann vorliegen, wenn die Gesamtdauer sechs Wochen pro Kalenderjahr überschreitet sowie bei Pflichtübungen ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten angesetzt wird. In der praktischen Umsetzung wird aber in der Regel seitens der Bundeswehr keine Einberufung veranlasst, sollte sich der Arbeitgeber komplett querstellen."

    Quelle:

    https://www.dienstzeitende.de/m/dze-magazin/…nternehmen-154/

    Das strenge von beiden ist ja eh die VO-DV. hmm... Habe ich jetzt nicht geguckt, ok, wenn ich eine private Musikschule habe, dann gilt die da logischerweise nicht. Aber wenn es eine kirchliche (oder private) Schule ist, die als Ersatz für eine öffentliche Schule dient? Gilt die da (auch) nicht?

    1. Das Notenbuch zählt als Akte im Sinne von §9 Abs. 1 DSGVO. [...]

    Ahh... Was hat §9 mit deiner Frage zu tun?

    §9 sagt doch "Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt."

    Da frage ich mich eher, ob die Religion überhaupt angegeben werden darf (Religionskurslisten). Oder wie das mit der Besprechung über Schüler X war (Wandelt sich von Mann zu Frau); ob der jetzt noch als Junge durchgeht oder doch schon als Mädchen und welches WC er aufsuchen darf. Muss ja irgendwie den Aufsichtsführenden Personen auch klar sein, insbesondere wenn da plötzlich andere Schüler kommen und sich beschweren, wenn da ein Kind angeblich auf der falschen Toilette ist.

    Ok, hat sich geklärt. In Absatz 2 sind die erlaubten Ausnahmen aufgezählt.

    Wenn du eine Notenliste anlegst, dann ist das nicht privat, sondern eine dienstliche Tätigkeit.

    Auch dir biete ich die Wette an:

    Mach mal eine Selbstanzeige und zeige uns die Bestätigung, dass du so solche Daten "privat" über die Regelung hinaus speichern darfst. Ich wette 100€, dass du es nicht darfst.

    Es geht ja auch nicht um die DSGVO, sondern um die Vorgaben des Landes für Schulen. Die sind strenger. Für Akten werden dort extra Beispiele genannt. zum Beispiel:

    Geschäftsbücher, Karten, Pläne, Zeichnungen, Druckschriften, Lichtbilder, Tonträger, ....

    zu 2: Stimmt, die Schuld liegt dann immer noch beim Schulleiter. Das kam evtl. bei meiner Antwort nicht richtig rüber. Ich wollte damit ausdrücken, dass

    a) die Leute dort aber an einer Universtät gelernt haben, wie man u.a. solche Gesetzestexte liest und bewertet

    und

    b) die Gesetzestexte auch oft lesen bzw. gelesen haben.

    Das hat der "einfache Lehrer", der Datenschutzbeauftragter ist, aber i.d.R. nicht (und auf die hast du verlinkt). Vorallem nicht in dem Umfang, insbesondere weil es ja bei der Frage über den Umfang des Datenschutzbeauftragten hinausgeht.

    zu 1:

    Ich wette 100€, dass deine "lose Zettelsammlung" als Datenschutzverstoß gewertet wird, wenn Sie persönliche Daten (also z.B. inkl. der Notenliste) enthält. Du kannst ja mal spaßeshalber Selbstanzeige erstatten, dann werden wir ja sehen was passiert.

    Ah... Nein.

    1. Das was du gezeigt/zitiert hast, ist nur, dass das digitale speichern auf privazen Geräten NOCH schwieriger ist. Bitte im Zusammenhang bleiben. Deine vorherige Aussage war ja sinngemäß, dass man Sachen auf Papier nicht löschen müsste, weil sie nicht digital sind und das habe ich mit den Vorschriften wiederlegt.

    2. Die von dir verlinkten Datenschutzbeauftragte ist mit sehr großer Sicherheit keine Rechtsanwälte. Das sind i.d.R. ganz normale Lehrer, die noch nicht einmal eine extra Ausbildung dafür haben. Auf den Job hatte ich mich auch mal beworben und das ganze dann aus verschiedenen Gründen abgeleht. Ein Grund war unter anderem, dass das die Leute mir noch nicht einmal eine "Ausbildung" geben wollten, weil es die angeblichg nicht geben würde und erst als ich darauf hingewiesen habe, dass jede IHK solche Kurse anbietet, wurde zugestimmt, dass ich dort einen Kurs besuchen dürfte.

    Ja, den Datenschutzbeauftragten kann man auch fragen. Wenn man es rechtssicher haben möchte, dann würde ich aber bei der Bezirksregierung fragen.

    Der Datenschutzbeauftrage ist ja nicht dafür zuständig dir sagen zu müssen, was du speichern musst, sondern nur, was du nicht speichern darfst. Es gibt daher viele Datenschutzbeauftrage, die daher grundsätzlich erstmal immer "Nein" sagen, weil sie in dem Fall zumindest nicht gegen den Datenschutz verstößen, ob sie aber Speicherpflichten nachkommen, prüfen die erstmal nicht.

    Du musst aufpassen, dass es bei "Datenschutzbeauftragte" einmal die Datenschutzbeauftragten, die auch Bußgelder verhängen dürfen und entsprechend rechtlich ausgebildet sind und einmal die Datenschutzbeauftragten von Firmen, Schulen, ..., die mit Glück eine Fortbildung haben, aber genaugenommen nur beratend zur Seite stehen und rechtlich nicht verantwortlich sind mögliche Fehler. Bei Fehlauskünften durch einen solchen Datenschutzbeauftragten ist im Falle eines Bußgeldes durch einen "richtigen" Datenschutzbeauftragten trotzdem noch immer der der Leiter der Firma, Schulleiter, .... verantwortlich. Die Strafe kann nicht an diese Personen abgegeben werden.

    Guter Punkt.

    Ich würde, wenn ich das "Problem" hätte, bei der Bezirksreguierung fragen. Die haben dort Rechtsanwälte sitzen, die das rechtssicher beantworten können. Die Leute sind extra dafür eingestellt worden um unter anderem auch solche Fragen von Schulleitern zu beantworten.

    Wenn man mit dem Thema nicht "bewandert" ist, dann erstellen Softwareentwickler eigentlich VOR dem Programmieren ein Pflichtenheft und Lastenheft (Ok, ihr habt keinen direkten Auftraggeber, aber trotzdem macht man doch soetwas VOR dem Programmieren).

    Welche Punkte beachtet ihr den schon alles für eine Erstellung und Planung einer Unterrichtsstunde?

    Und macht ihr es wirklich nur für eine Stunde, oder eine ganze Reihe?

    Geht es auch nur um Erstellung und Planung, oder gibt es auch eine Evulation, Notenbildung, Auswertung, ...?

    Zählt doch mal de konkreten Punkte auf, die Ihr schon könnt.

    Nee, die sind nicht mehr relevant. Du musst nach 30, 40 oder 50 jahren nicht mehr die Noten begründen können und einzeln aufschlüsseln können. Wenn da eine 5 auf dem Abschlusszeugnis ist, dann ist das eine 5. Der Grund für die Note ist unerheblich. Daher sind "Notenlisten" schon vorher zu vernichten. Ist aber, meiner Meinung nach, auch absolut deutlich in den 3 Links, die hier von verschiedenen Personen gegeben wurden, deutlich gemacht.

    Ich würde es bevorzugen, wenn man nicht mit Wörtern wie "streng verboten" um sich wirft, wenn man so etwas Undifferenziertes schreibt. Deine Aussage ist so nur akzeptabel, wenn du nicht von digitalen Notenlisten sprichst.

    Es ist völlig egal, ob die Daten digital sind oder nicht. Lies mal deinen eigenen Link bzw. den Link, den ich schon vorher gesetzt habe. Da steht "[...] und/oder Akten" (=nicht digital).

    Auch die erste Überschrift sagt es schon deutlich: "Löschung und Vernichtung der Dateien und Akten"

    Ich kann es nicht für Baden-Württemberg sagen, aber in NRW war das private speichern von Schülerdaten schon viele Jahrzehnte vor der DSGVO verboten. (Nur erlaubt mit schriftlicher Genehmigung der Schulleitung und dann auch nur für maximal 1 Jahr). Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass es in vielen Bundesländern anders gewesen ist.

    Das mit WIndows auf dem Pi (5) ist übrigens leider nicht mehr mit der aktuellen Windows Version möglich.

    Zitat von WOR:

    "Windows 11 build 25163 is the last one than can boot on the Raspberry Pi 4 and older.

    Recent insider builds no longer work as they make extensive use of the new atomic instructions introduced in ARMv8.1."

    und

    "Is Raspberry Pi 5 or newer supported?

    The short answer is: no, we don't offer support for Raspberry Pi boards anymore.

    There have been some efforts in this direction through https://github.com/worproject/rpi5-uefi, which does allow Windows 11 to boot with basic hardware support, but there are no plans to improve it any further."

    Kurz: Wenn du das installierst, dann gehen viele Dinge nicht. Kein WLAN, kein LAN, kein Bluetooth, ...

    Mal wieder das typische Open Source Problem: Die meisten haben keine Lust die Programmierer zu bezahlen, daher wird es nicht weiterentwickelt.

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