Beiträge von Seph

    Ja und ist hier nicht anwendbar, weil die Unschuldsvermutung bleibt und solange ich gar nicht auch nur glaubhaft machen kann, dass der Erwartungshorizont genutzt wurde (was ich hier ja nicht kann), kann das nicht greifen.

    Das ist - sorry - totaler Quatsch. Die Unschuldsvermutung gibt es im Strafrecht (und auch nur dort!), aber sicher nicht im Verwaltungsrecht. Ungewöhnliche Schülerleistungen i.V.m. mit einem nachweislich vorhandenen Erwartungshorizont während der Klausur reichen vollkommen aus, um von der Inanspruchnahme dieses auch auszugehen.

    Hier ist es sogar noch einfacher: es geht nicht einmal darum, dem Prüfling eine Täuschungshandlung vorzuwerfen und als Konsequenz die Arbeit mit "ungenügend" zu werten, sondern schlicht um eine technisch notwendige Wiederholung der Arbeit.

    Wohl eher einem Spickzettel. der nach der Klausur gefunden wird, wo niemand weiß, ob der benutzt wurde.


    Kannst du auch nichts machen, weil es keinerlei Beweise dafür gibt.

    Das stimmt nicht, siehe Beweis des ersten Anscheins. Das gilt insbesondere dann, wenn

    Zitat von Inaj77


    Die Arbeit ist dementsprechend wesentlich besser ausgefallen als es ihrem eigenen Leistungsvermögen entspricht.

    Falsch. Aus eigenem Vergleich war die tatsächlich durchgeführten Untersuchung bei der U-Untersuchung beim PKV Kind wesentlich umfangreicher.

    Gegen anekdotische Evidenz lässt sich natürlich schwer argumentieren. Dennoch sei angemerkt, dass der Umfang der U-Untersuchungen ziemlich genau definiert ist und erst einmal nicht vom Versicherungsstatus abhängt. Inwiefern Ärzte bei einzelnen Kindern zusätzliche Untersuchungen für notwendig halten um bestimmte Diagnosen auszuschließen oder zu erhärten, hängt vermutlich stark vom Einzelfall ab.

    Also ist in diesem Fall das Geschlecht der entscheidende Faktor. Und genau das ist diskriminierend.

    Ich dachte immer, das Geschlecht soll keine Rolle spielen.

    Nein, das ist eine Verdrehung der Tatsachen. Entscheidende Faktoren bei der Stellenbesetzung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Darüber hinaus ist ein anerkanntes und rechtskonformes Ziel die Gleichstellung der Geschlechter auch bei der Besetzung von Führungspositionen. Daher kann als zusätzliches Kriterium durchaus eine Ungleichbehandlung aus sachlichem Grund (hier die Verfolgung des legitimen Zwecks der Gleichstellung) erfolgen. Diese ist explizit zulässig und stellt gerade keine Diskriminierung dar.

    Ja. Es wird nur immer wieder darauf hingewiesen, dass das Nutzen des Privatkontos

    illegal sei,
    kriminell sei.

    Nein, es wird immer wieder darauf hingewiesen, dass hier deutliche Fallstricke für die verantwortliche Lehrkraft liegen und man davon besser die Finger lässt. Die hier immer wieder gehörte Sichtweise, das Land würde sich im Fall der Fälle schützend vor seine Lehrkräfte stellen, ist m.E. ziemlich naiv. Wie gesagt: es gibt einen Grund, warum man mit hoher Sicherheit keine schriftliche Dienstanweisung erhalten wird, so zu verfahren.

    Wer das trotz aller Warnungen für sich dennoch unbedingt so umsetzen möchte, mag das so tun. Hier im Forum nach wie vor für diesen mehr als fraglichen Weg zu werben, ist m.E. unangebracht. Ich bin froh darüber, in NDS Rechtssicherheit im Handeln zu haben.

    Erfahrungsgemäß tun sie das aber nicht und es bewerben sich von vornherein weniger Frauen.

    Diese Aussage halte ich für den schulischen Bereich für nicht haltbar. Im Übrigen wird hier m.E. der Einfluss des Geschlechts auf die Stellenbesetzung viel zu stark überbetont. Daher noch einmal ganz deutlich:

    1. Die Besetzung von öffentlichen Ämtern erfolgt im Rahmen der Bestenauslese gemäß Art. 33 GG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

    Diese Auswahl erfolgt grundsätzlich ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Behinderung, Weltanschauung usw.

    2. Im Ausnahmefall (!), dass 2 Bewerber exakt gleich beurteilt sind, darf zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung im Erwerbsleben als zusätzliches Kriterium das (auf der entsprechenden Stufe unterrepräsentierte) Geschlecht herangezogen werden, um eine rechtssichere Auswahl treffen zu können.

    Anders als hier immer wieder suggeriert, ist es also keineswegs so, dass eine grundsätzliche Geschlechterdiskriminierung bei der Besetzung öffentlicher Ämter vorliege noch zielt die Ausnahmeregelung in den wenigen Fällen der exakt gleichen Beurteilung grundsätzlich immer auf das gleiche Geschlecht.

    Demnach müssten ja ein Mann und eine Frau bei exakt gleicher Leistung die gleiche Chance auf die Stelle haben.

    Dem ist aber ganz offensichtlich nicht so.

    Doch, haben sie grundsätzlich...zumindest landesweit betrachtet. Innerhalb einer Dienststelle kommt es eben darauf an, welches der Geschlechter bislang in den entsprechenden Stufen überrepräsentiert ist. Gerade dann ist aber für die Chancengleichheit ein Ausgleich herzustellen.

    Aufgrund meines Engagements wäre es an der Zeit, laut seiner Aussage, befördert zu werden (A14).

    Regelbeförderungen in diesem Sinne gibt es - bis auf Bayern - nicht mehr. Es ist eher andersherum: wenn eine Schule eine A14-Stelle offen hat, kann sie überlegen, mit welchem Aufgabenprofil diese ausgeschrieben werden soll. Dabei kann es sicher nicht schaden, vorher schon einmal ein generelles Interesse an der Übernahme von Verantwortung signalisiert zu haben und einschlägige Erfahrungen dabei sind sicher bei der Bewerbung hilfreich.

    Nicht verlassen sollte man sich hingegen darauf, dass die Schulleitung ganz von alleine auf die Idee kommt, ausgerechnet einen selbst für die nächste mögliche Beförderung bereits auserkoren zu haben. Dafür gibt es i.d.R. einfach zu viele auch proaktive Mitbewerber.

    Genau so ist es. Es ist lächerlich, dass die systembedingte Männerdiskrininierung nicht gesehen wird und sogar das angebliche Gegenteil hergeredet wird.

    Nein, so ist es nicht, die Schlussfolgerung von dir und Dr. Caligiari ist schlicht falsch. Es ist lediglich so, dass ausschließlich im Falle von exakt gleich geeigneten Bewerbern, das (jeweils unterrepräsentierte) Geschlecht dann - und nur dann - ein Auswahlkriterium darstellen darf. Das kann je nach Dienststelle gleichermaßen Männer und Frauen betreffen und hat nichts mit systembedingter Diskriminierung zu tun, sondern soll dieser gerade entgegenwirken.

    Insofern müssen Frauen und Männer für gleiche Bewerbungschancen auch gleiche Leistungen erbringen und werden nach gleichen Maßstäben beurteilt. Es erfolgt gerade keine diskriminierende Verschiebung der Maßstäbe.

    Ich bin keiner seiner Lehrer aber arbeite als Trainer an der Schule. Mich treibt der Gedanke um, wie man hier richtig benotet?

    Die zugrundeliegenden Kriterien können dir die Lehrkräfte der Schule auf Anfrage sicher mitteilen. Wir können hier wohl kaum eine Leistungseinschätzung eines unbekannten Schülers vornehmen.

    Wir haben hier wöchentlich Wiederholungen (Tests) im M, D oder SU. Der Schüler schreibt nur 1er und 2er.

    Wegen schlechter Heftführungen, vergessenen HÜs usw. soll er jetzt in allen Hauptfächern sowie zwei Nebenfächern mit 3 benotet werden.

    Mir persönlich - das ist aber die "Brille Sek II" - steckt hier zuviel Blick auf das Arbeitsverhalten und zuwenig auf die tatsächlich fachlichen Kompetenzen drin. Ich weiß aber einerseits nicht, was "usw." genau bedeuten soll, und kann mir andererseits vorstellen, dass gerade die Herausbildung sauberer Arbeitstechniken in der Primarstufe wesentliche methodische Kompetenzen betreffen, die Teil der Fachnote sein können.

    Ok krass, das heißt in der Praxis passiert es zwar nicht zwingend, dass man die freiwerdenden Stunden auch immer eingesetzt wird, aber passieren kann es dennoch? Und bedeutet dann, dass die 13er Lehrkräfte zusätzlich zum (Vertretungs-)Unterricht in voller Höhe noch die ganzen Korrekturen an der Backe haben?

    Da bin ich sehr froh über die Regelungen hier:

    1) Anerkennung der entfallenen Unterrichtsstunden der fehlenden 13er bis zum Ablauf des 6. Werktags nach letztmöglichem mündlichen Prüfungstermin.

    2) Klarstellung zur Anzahl von Korrekturtagen je nach verfügbarer Restzeit und Anzahl von Prüfungskontakten per Erlass.

    Mal eine Frage aus Interesse: gilt das bei euch echt sobald die Abiturienten keinen Präsenzunterricht mehr haben? Hier in NDS gilt der Unterricht der Prüflinge noch über einen ziemlich langen Zeitraum des (schriftlichen) Prüfungsverfahrens als erteilt, sodass damit die Korrekturbelastungen etwas kompensiert werden.

    Unsinn, das ist in der Praxis ungeeignet. Man muss nur die Fehltage geschickt entzerren, schon ist der mutmaßliche Missetäter dagegen immun.

    Kein Unsinn, sondern klare gesetzliche Vorgabe.

    Ein Indiz IST ein begründeter Verdacht. Die Steigerung darüber hinaus heißt Beweis.

    Wir befinden uns hier nicht im Strafrecht....übrigens auch nicht im Arbeitsrecht. Im Übrigen ist ein Indiz lediglich ein Umstand, der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf einen Sachverhalt schließen lässt und begründet bei weitem nicht immer einen hinreichenden Verdacht.

    Die SL muss dennoch abwägen, wie begründet der Verdacht ist und eine Entscheidung treffen zwischen persönlicher Fürsorge und der Einhaltung der Dienstpflicht, welche letztendlich auch ein Eintreten für das tatsächlich arbeitende Kollegium ist.

    Und genau diese Dienstpflicht i.V.m. mit der Fürsorgepflicht bindet die SL an oben genanntes Vorgehen über (amts-)ärztliche Begleitung.

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