Ja. Dieser Fall ist im Arbeitsrecht verankert. Wenn schwerwiegende Gründe anstehen und nicht durch Umplanung verhindert werden können, darf die Ruhezeit zeitweise vom Arbeitsgeber ausgesetzt werden.
Mal abgesehen davon, dass eine planbare Klassenfahrt, ein Sprechtag u.ä. keine solchen schwerwiegenden Gründe darstellen, zeigt ein Blick in die arbeitsrechtlichen Normen (hier v.a. die §§ 5 und 7 ArbZG), dass entsprechende Abweichungen auf 1-2 Stunden Unterschreitung begrenzt und tarifvertraglich geregelt sein müssen. Diese Möglichkeit sieht der TV-L zwar explizit vor, keinesfalls kann das aber dazu führen, dass ein Arbeitgeber die Ruhezeiten einfach mal so aussetzen kann.
Was jedoch nicht Ruhezeitschädlich ist, wenn eine Teamsitzung von der Schulleitung bis 18Uhr terminiert wurde, die Teilnehmer jedoch bis 2Uhr nachts diskutieren. Die Teilnehmer können sich nicht darauf berufen, dass die Ruhezeit eingehalten werden muss, wenn sie um 8Uhr wieder in der Schule sein müssen.
Etwas irreführendes Beispiel, auch wenn es grundsätzlich korrekt dargestellt ist. Natürlich verlässt man eine Teamsitzung, die nur bis 18 Uhr terminiert ist, auch 18 Uhr. Wer im Anschluss noch zum netten Plausch mit Kollegen in der Kneipe versackt, kann sich das selbstverständlich nicht als Arbeitszeit anrechnen lassen.