Beiträge von Seph

    Dass die meisten Menschen ein Handy haben ist klar. Es muss aber eben auch ohne gehen.

    Auch ohne Nachteile in der Schule, darauf versuchen wir zu achten.

    Und die Lösung ist dann, dass alle auf Handys zu verzichten haben und diese nicht an geeigneten Stellen zielführend eingebunden werden?

    Dennoch stellt sich mir die Frage, ob es schon jemals wirklich einen schwerwiegenden Fall der Veruntreuung o.ä. gab.

    Ja klar, dafür muss man auch keine 50 Jahre, sondern nur knapp 5 Jahre in die Vergangenheit schauen. Nur sind die nicht alle mit so großem Medienecho abgelaufen wie im Fall des Lehrers vor dem Bensheimer Amtsgericht, der jahrelang aktiv Gelder umgeleitet hatte und dementsprechend aus dem Dienst entlassen wurde. Bereits 1 Jahr vorher wurde z.B. ein stellv. SL zu einer Haftstrafe verurteilt, der private Schulden vorübergehend durch Zugriff auf dienstliche Gelder (u.a. Gelder für Schulfahrten) ausgeglichen hatte, dann aber wieder zurückgezahlt hatte. Hier war nicht einmal ein materieller Schaden entstanden, was aber nichts an der Strafbarkeit der Handlung änderte. Diesen bekannten Fällen ist natürlich gleich, dass es dort nicht nur um größere Summen, sondern auch um aktive Kontobewegungen ging. Die Gefahr, sich durch eine saubere Verwaltung von Geldern auf dem eigenen Konto strafbar zu machen, dürfte minimal sein.

    Ich finde dennoch nach wie vor, dass die Richtung der Diskussion grundsätzlich falsch ist. Es geht nicht darum, dass dies explizit verboten wäre (bis auf mindestens in den bereits benannten Bundesländer NDS und Hessen), sondern dass es schlicht nicht die Aufgabe der Lehrkraft aus, private Konten für den Zahlungsfluss dienstlicher Gelder bereitzustellen....genausowenig wie es eben Aufgabe der Lehrkraft ist, die sachliche Ausstattung am Arbeitsplatz aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Ist auch nicht verboten, aber ganz klar ebenfalls Aufgabe des Schulträgers.

    Mal ganz abgesehen von der rechtlichen Problematik möchte ich auch noch einmal auf die Argumentationslinie "Ist ja nicht verboten, also mache ich das so" eingehen. Mich irritiert hier nach wie vor, dass man sich hier selbst in die Bresche wirft, die der Arbeitgeber durch Nichtstun geöffnet hat.

    Auch bei der Anschaffung von Arbeitsmitteln (wie z.B. Lehrbücher) stellen sich die Verantwortlichen nicht selten ahnungslos, was zur Folge hat, dass noch immer vergleichsweise viele Lehrkräfte diese selbst anschaffen. Auch das ist zwar nicht verboten, aber ganz klar Aufgabe des Arbeitgebers. Und hier wäre die Selbstvornahme anders als bei der Verwaltung von Geldern sogar rechtlich gefahrenlos.

    Anders ausgedrückt: Dass etwas nicht explizit verboten ist, heißt noch lange nicht, dass man es tun sollte oder gar müsste. Im Falle der Nutzung von Privatkonten für die Verwaltung dienstlicher Gelder hatte ich am Beispiel von 2 Bundesländern ja bereits aufgezeigt, dass es dort sogar tatsächlich explizit verboten ist und damit nicht einmal mehr die Option besteht, wider besseren Wissens dennoch so zu verfahren.

    Schmeili Gibt es denn in Hessen eine (gesetzliche) Regelung, dass so zu verfahren ist? In NRW können die Kommunen lt. Schulgesetz ein Konto einrichten. Sie machen es wohl überwiegend nicht.

    Ja, Hessen ist da ganz klar und hat eine entsprechende Regelung erlassen. Aus dieser geht übrigens auch ganz klar das Verbot der Nutzung von Privatkonten hervor kleiner gruener frosch (siehe III.3.2 "Richtlinie zum baren und unbaren Zahlungsverkehr durch öffentliche Schulen" Hessen)

    Auch für NDS gibt es eine solche Regelung, die das Führen eines schuleigenen Kontos, dessen ausschließliche Verwendung zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs und damit das explizite Verbot der Nutzung anderer Konten regelt ("Führung von Girokonten durch die Schulen / Online-Banking").

    Also eins vorneweg. Ich fände es auch besser, wenn es vernünftige Lösungen gäbe und niemand privat Konten eröffnen müsste.

    Jedoch ist mir nicht gabz klar, wo du den Straftatbestand gemäß §246 StGB erfüllt siehst oder die Gefahr, dass er erfüllt sein dürfte.

    Das einfachste Szenario dazu ist eine unzureichende oder verspätete Gesamtabrechnung, die die Verwendung der eingenommenen Gelder nicht hinreichend transparent belegt (u.a. auch Nebenkosten für Ausflüge u.ä.). Dem kann man durch genügend Sorgfalt entgehen. Wenn ich aber teilweise die Reisekostenabrechnungen von Lehrkräften sehe, dann stellt sich mir die Frage, wie fit die einzelnen wirklich in der Erstellung sauberer Abrechnungen sind.

    Wesentlich schwieriger, dafür aber seltener, ist das Szenario der Kontenpfändung. Wie ich weiter oben schon einmal aufgeführt hatte, sind die "Klassenkonten", die u.a. die Sparkasse anbietet, laut Vertragsbedingungen ganz normale Privatgirokonten und gerade keine Anderkonten. Damit sind Gelder auf diesen grundsätzlich auch durch Gläubiger pfändbar. Dann ist man aber vermutlich eher bei der Veruntreuung nach §266 StGB.

    Zu diesen strafrechtlichen Aspekten kommt auch ein zivilrechtliches Problem dazu: Nicht selten gibt es Elternteile mit nicht so guter Zahlungsdisziplin. Es kommt durchaus vor, dass zu einem Stichtag, an dem der Reiseveranstalter sein Geld möchte, noch gar nicht genügend Geld eingezahlt wurde. Wie gehst du als Lehrkraft jetzt damit um? Gehst du selbst privat in Vorleistung und forderst von den Eltern das Geld zurück (PS: auf welcher Grundlage eigentlich? Es gibt keine Vertrag zwischen euch.) Oder zahlst du einfach nicht an den Veranstalter und riskierst damit die Fahrt?

    Okay. Du weißt es nicht. Aber scheinbar gibt es so erst einmal kein rechtliches Fehlverhalten. Also: warum schreibst du: (....)

    wenn man sich ja scheinbar auch mit einem Privat-Konto für Schulfahrten an Recht und Gesetz hält.

    Du willst es vielleicht nicht - aber es scheint rechtlich zumindest möglich zu sein.

    Die rechtlichen Probleme hatte ich weiter oben aufgezeigt. Obwohl das nicht explizit verboten ist, begibt man sich bei Nutzung von Privatkonten auf deutliches Glatteis und gefährlich nah an die Erfüllung von Straftatbeständen heran. Ob man sich das als Beamter geben muss, nur weil der Dienstherr sich schulterzuckend weigert, entsprechend klare Verhältnisse zu schaffen, mag zwar jedem frei stehen, empfehlenswert ist es jedoch keinesfalls. Und nochmal: es gibt mit hoher Sicherheit auch keine schriftlich fixierte Dienstanweisung, genau so zu verfahren.

    Die Diskussion hatten wir hier aber schon mehrmals und da wird sich auch jetzt kein Konsens finden.

    Wie du bereits sagst: die Diskussion hatten wir schon und ist hier gerade fehl am Platz. Hier geht es gerade nicht um die Familienzuschläge auf gleicher Besoldungsstufe, sondern ob sich der Abstand zwischen den Besoldungsstufen mit Blick auf die höhere Verantwortung (und nicht selten deutlich höhere Arbeitsbelastung) lohnt. Und in dem Zusammenhang muss ich mich einfach nur fragen, ob es mir die 500-700€ Brutto (und damit nur ca. 300-400€ Netto) mehr wert sind, die Gesamtverantwortung für eine große Schule zu übernehmen oder nicht.

    Das könnte ein Knackpunkt sein.

    Dann gibt es noch die GbR. Das ist die Gemeinschaft bürgerlichen Rechts. Das heißt: Grundlage des „Wirtschaftens“ ist nicht das Handelsgesetzbuch, sondern das Bürgerliche Gesetzbuch. Bei der GbR sollte man jedoch aufpassen, da die Haftung nicht beschränkt ist und sie auch ohne Gesellschaftsvertrag entsteht. Es genügt schon, wenn zwei Freiberufler sich gemeinsam eine Wohnung anmieten, um sie als Büro zu nutzen.

    Grundlegend kann dich bei einer GbR niemand zwingen, Gewinn zu erwirtschaften. Es ist halt einfach nur persönlich blöd, wenn du rote Zahlen schreibst.

    Eine GbR ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und erfordert schon einmal den Zusammenschluss von mindestens zwei Rechtssubjekten. Damit scheidet sie für das o.g. Vorhaben, als einzelne Privatperson über einen eigenen Betrieb eine weitere Person zu beschäftigen, aus. Auch erfordert sie - anders als von dir dargestellt - natürlich einen Gesellschaftsvertrag (vgl. §705 BGB).

    Die Zuschläge bzw. deren teils opulente Ausgestaltung unterminieren das Leistungsprinzip. Jenseits des Beamtensystems gibt es das so völlig zu recht auch nicht.

    Nein, tun sie nicht. Der Abstand der Besoldungsgruppen bleibt mit oder ohne Berücksichtigung der Familienzuschläge gleich. Ich muss mich also als Lehrkraft so oder so nur fragen, ob die (je nach Erfahrungsstufe) knapp 500-700€ Brutto mehr im Monat pro Aufstieg in der Besoldungsstufe den zusätzlichen Aufwand rechtfertigen oder nicht. Die möglicherweise zusätzlichen Familienzuschläge sind völlig unabhängig von der Besoldungsstufe und können für diese Betrachtung getrost außen vor bleiben. Für mich persönlich kann ich sagen, dass spätestens der Schritt A15 --> A16 für mich persönlich kein geeignetes Verhältnis von zusätzlicher Bezahlung zu zusätzlichem Aufwand darstellen würde.

    Das dürfte eine treffende Zusammenfassung sein. Ich frage mich persönlich nur wirklich, was so schwer daran ist, einfach mal "Nein" zu sagen und die SL aufzufordern, hier mit dem Träger eine rechtlich saubere Lösung zu finden. Scheinbar geben sich - auch hier im Forum - noch deutlich zu viele mit einem "Sorry, geht nicht" ihrer SL zufrieden und halten dann selbst ihren Kopf hin. Ich hatte bisher nicht herausgelesen, dass hier wirklich jemand eine schriftliche (!) Dienstanweisung für ein solches Vorgehen in der Hand hat.

    Die meisten Schulleiter, die ich kenne, können die Kinderzuschläge nur noch für relativ kurze Zeit beziehen. Insofern finde ich schon, dass die Frage eine gewisse Relevanz hat.

    ...das könnten sie dann altersbedingt als "normale" Lehrkräfte aber genauso nur noch. Bei der Frage nach der Motivation zur Übernahme eines solchen Amtes mit Blick auf die Bezahlung spielen so oder so nur die Unterschiede der einzelnen Besoldungsstufen eine Rolle, nicht jedoch die Familienzuschläge. Mir kann doch relativ egal sein, was Kollege X monatlich überwiesen bekommt. Für mich spielt nur eine Rolle, ob sich der Zusatzaufwand für die paar Hundert Euro mehr im Monat lohnt oder nicht.

    Das kann als Konstrukt gegebenenfalls sinnvoll sein, um Steuern zu sparen, auch wenn das Finanzamt da sehr genau hinschauen wird. Ein nicht seltenes Konstrukt ist z.B. die (geringfügige) Beschäftigung des Ehepartners im eigenen Betrieb. Mir wäre aber neu, dass es dafür einen speziellen Namen gäbe.

    An verschiedener Stelle wurde ja hervorgehoben, dass LuL mit Kinderzuschlägen finanziell an kinderlosen Schulleitern vorbeiziehen.

    Der Vergleich ist nicht zielführend. Die Kinderzuschläge stehen auch Schulleitern zu, insofern können sie aus der Betrachtung rausbleiben.

    Ich frage mich, ob Schulleitungen eigentlich eine eigene Interessenvertretung haben?

    Über das Gehalt wird (nach Vergleich mit regulären Lehrkräften) ja eigentlich nur noch gespottet.

    Haben sie, in NDS gibt es z.B. die Niedersächsische Direktorenvereinigung. Dort geht es aber weniger um das Gehalt an sich, sondern eher um die Arbeitsbedingungen, die Unterrichtsversorgung, Selbstverständnis u.ä. Das Gehalt selbst ist bei Sek II-Schulleitern mit A16 durchaus nett bemessen und hat auch einen gewissen Abstand zur "normalen" Lehrkraft. Im Vergleich zur freien Wirtschaft sind die Abstände zwischen dem Einstiegsgehalt und dem möglichen Gehalt in der Führungsposition allerdings wirklich eher gering. Von spotten würde ich in dem Zusammenhang aber nicht sprechen.

    Neulich sprach ich mit einem Fachleiter für Mathematik an meiner Schule. Aufgrund mangelnder Referendare ist er nun mit immer mehr Stunden an die Schule abgeordnet. Er sagte zu mir, dass er sich darüber freue, nun quasi der Tätigkeit gemäß wieder einfacher Gymnasiallehrer zu sein, allerdings besoldet mit A15 ohne Zusatzaufgabe an der Schule und dass er sich manchmal frage, wie unser stellvetretender Schulleiter so etwas auffasse.

    Das ist ein vergleichsweise seltener Sonderfall. In der Regel haben Studiendirektoren genug zu tun ;)

    Sorry, aber über den Punkt sind wir schon lange hinweg. Die Alternative lautet vielmehr, die Klasse umsonst zu Deinem bestehenden Unterricht mitzuführen und zwischen den Klassenräumen hin und her zu springen.

    ...was wiederum - wie wir inzwischen hier im Forum mehrfach besprochen hatten - eine rechtswidrige Dienstanweisung wäre.

    Das hieße ja, dass es rechtlich explizit verboten ist. Habe ich das explizite rechtliche Verbot hier im Thread bisher überlesen? Falls ja, verlinkt ihr es mir noch einmal. Danke.

    Es gibt ganz offensichtlich auch keine explizite Erlaubnis zur Nutzung von Privatkonten für dienstliche Gelder. Wie gesagt: ich habe das mehrmals versucht, schriftlich zu erhalten....war offensichtlich nicht möglich ;) Es gibt wiederum schriftlich fixiert relevante Straftatbestände, an die man gefährlich nah herankommt, z.B. §246 StGB. Alleine schon um sich diesem Verdacht gar nicht erst aussetzen zu müssen, würde ich darauf verzichten, privat dienstliche Gelder zu verwalten.

    Habe mit meinem Chef gesprochen. Schulkonto kann nicht genutzt werden, für die administration haben die Sekretärinnen keine Zeit.

    Ich habe daher nun ein extra Konto privat auf meinen Namen eröffnet. Nicht immer können Veranstalter/Jugendherbergen Rechnungen für die einzelnen Eltern ausstellen. Die Alternative wäre nicht zu fahren.

    :autsch:

    Um bei einer Klausur von 10 Punkten (Spalte "schriftliche Prüfung" mit 10 Punkten) zwei Punkte beim Gesamtergebnis gutzumachen, muss die mündliche Prüfung einen Notenpunkt besser sein, d.h. die freiwillige mündliche Prüfung muss mit 11 Punkten absolviert werden (vgl. Zeile "mündliche Prüfung" mit 11 Punkten - das führt dann zum Schnittpunkt "52") Die zwei Punkte mehr ergeben sich aus dem Verhältnis von mündlich zu schriftlich bei fünffacher Gewichtung. Je nachdem, ob und wann man diese vornimmt (oder eben nicht), kommt man bei den erforderlichen Prüfungsnoten in der freiwilligen Prüfung schnell zu falschen Ergebnissen.

    Ich habe mich offen gestanden noch nicht durch alle Oberstufenverordnungen durchgewühlt, würde mich aber tatsächlich wundern, wenn hier die Bundesländer deutlich anders vorgingen. Für NDS ist es - wie oben bereits ausgeführt - definitiv genauso, wie von dir beschrieben. Insbesondere wird nicht aus dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Nachprüfung erst eine (ganzzahlige) Durchschnittsnote gebildet und diese dann entsprechend gewichtet, sondern die Ergebnisse der beiden Prüfungen verachtfacht bzw. vervierfacht und anschließend deren Summe gedrittelt. Damit ist diese feine Abstufung von Gesamtpunkten am Ende auch möglich.

    Hinweis: In Bundesländern mit 5 Prüfungsfächern werden die entsprechenden Ergebnisse nicht verfünffacht, sondern vervierfacht. Es ergibt sich im Block II damit aber eine vergleichbare Gesamtsumme.

    Das tut mir sehr Leid, ist aber leider nicht ungewöhnlich. Wir haben derzeit auch einen Anwärter mit sehr gefragten Fächern an der Hand und keine einzige Schule der Region (inklusive wir) konnten ihn trotz dringendem Bedarf einstellen, da schlicht keine Stellen zur Verfügung standen. Andere Regionen scheinen noch deutlich schlechter versorgt zu sein. Ich bin mir sicher, dass er und du jeweils zeitnah Stellen angeboten bekommen werden - nur vermutlich nicht direkt an den Wunschschulen :daumenrunter:

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