Minijobs/ geringfügige Beschäftigungen (inzwischen bis 520€ monatlich) sind zwar neben dem Hauptjob nicht zwingend kranken- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sind aber anders als die genannte Übungsleiterpauschale selbstverständlich zu versteuern. Grundsätzlich sind Minijobs zudem rentenversicherungspflichtig (siehe oben), davon kann man sich auf Antrag aber u.U. befreien lassen.
Beiträge von Seph
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Ich denke man muss hier wirklich unterscheiden zwischen Wunsch nach Versetzung und der Problematik, dass i.d.R. keine entsprechende Planstelle zur Verfügung stehen wird, was de facto auf die Notwendigkeit einer Rückstufung hinausläuft und der Versetzung von Amts wegen, z.B. weil eine entsprechende Planstelle an einer Schule weggefallen ist (z.B. Rückstufung einer Planstelle durch zu geringe Schülerzahlen) und daher jemand umgesetzt wird, um weiterhin amtsangemessen beschäftigt zu werden.
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Als Ergänzung: Die Versicherungsfreiheit von Beamten besteht nach §5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI nur in der Beschäftigung, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Das bedeutet andersherum, dass z.B. Nebenjobs, die im Angestelltenverhältnis erfolgen oder eben die selbständige Lehrtätigkeit sehr wohl versicherungspflichtig in der GRV sind.
Ob man sich davon andererseits auf Antrag unter Berufung auf die bestehenden Versorgungsanwartschaften befreien lassen kann, kann ich gerade nicht beurteilen. Das wiederum wäre aber kein Automatismus, sondern mit einem zu stellenden Antrag verbunden.
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Ich vermute, dass sich genau darum der Streit der Frau von fossi74 mit der DRV drehen dürfte, ob die zusätzlichen Einnahmen außerhalb des Beamtenverhältnisses, doch versicherungspflichtig sind. Solange die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht ist, führen erhöhte versicherungspflichtige Einnahmen ja gerade auch zu höheren Versicherungsbeiträgen.
Um die GKV, die wiederum anderen Regeln unterliegt, geht es hier gerade nicht.
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Zumindest in NDS würde eine Versetzung unter Beibehaltung des erreichten Statusamtes wirklich nur wie von CDL beschrieben über eine erneute Bewerbung erfolgen. Mir ist von hier auch der Fall einer Versetzung ohne Bewerbung bekannt, wobei dies nur wie vermutet mittels Rückstufung in das Eingangsamt möglich war. Ich vermute, dass das in BW nicht anders wäre, da die Beibehaltung eines entsprechenden Statusamtes auch immer eine freie Planstelle dieser Besoldungsstufe erfordert. Diese wiederum müssen öffentlich ausgeschrieben werden und können nicht einfach unter der Hand besetzt werden.
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Natürlich sind lehrende Tätigkeiten freiberuflich. So rechne ich ab und gebe es beider Steuererklärung an. Wenn du aber eingestellt bist, dann ist das ein Problem des Beschäftigungsverhältnisses.
Das mag ja sein, dennoch ist diese selbständige Tätigkeit gemäß §2 Abs. 1 SGB VI in der GRV versicherungspflichtig.
Versicherungspflichtig sind selbständig tätige
1.Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
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Ach, ich habe mich etwas an die Rolle des Advocatus Diaboli hier im Forum gewöhnt. Ich finde das persönlich auch nicht unbedingt gut, wenn Wahlversprechen lange hingeschoben werden. Und doch ist es mir ein Anliegen, zu verdeutlichen, dass eine Umsetzung bereits unmittelbar nach der Wahl rechtlich unrealistisch wahr und man deswegen nicht gerade die neue Regierung verteufeln muss. Das mag anders aussehen, wenn sie nicht innerhalb der Legislaturperiode "abliefern".
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Ich muss sagen da gefallen mir die Marine Bezeichnungen besser
A13 Korvettenkapitän
A14 Fregattenkapitän
A15 Kapitän zur See
A16 Flottillenadmiral
Wir hatten schon festgestellt, dass dies nicht ganz korrekt ist. Die korrekten Zuordnungen sind:
A13 Korvettenkapitän
A14/A15 Fregattenkapitän
A16/B2/B3 Kapitän zur See
B6 Flottenadmiral
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Sprich, ich werde tatsächlich nicht umhin kommen, in den kommenden Ferien auf solche Formalia zu achten. Na gut, ist dann so.
Ich vermute, dass du in der Behörde ganz normal zu Jahresbeginn Urlaub beantragen musst und dieser in der unterrichtsfreien Zeit liegen muss. Aus Thüringen ist mir dieses Vorgehen sogar von Schulen bekannt, hier in NDS habe ich das so noch nicht erlebt.
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Du bringst mich auf eine Idee...
Das wäre dann noch etwas für den Parallelthread "Alternative zur Beförderung - Kennt ihr tolle Nebenverdienste?"

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Können dann die Kids, die z.B. Französisch vorher hatten, nicht an euer BG?
Das wird teilweise durch Zusammenarbeit benachbarter Schulen auf gemeinsamen Kursleisten trotzdem möglich gemacht. Die betreffenden Schüler müssen dann einfach für die Wunschfremdsprache 2x pro Woche an eine andere Schule wechseln.
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Die Kinder sehen unter einer Arbeit ihre Verrechnungspunkte und die Prozentangabe aber keine Note.
Mal abgesehen davon, dass das wie oben erwähnt auch nur eine andere Form (unzulässiger) Durchschnittsbildung darstellt, ist mir noch ein Problem dieser Vorgehensweise eingefallen. Die einzelnen Bewertungssituationen müssen auch zu einzelnen Bewertungen mit Noten der Skala "sehr gut" bis "ungenügend" führen. Die Gesamtbeurteilung des Schul(halb)jahres wiederum muss sich auf diese Einzelnoten stützen und nicht auf Verrechnungspunkte o.ä.
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Ich sehe kein Problem im Erstellen eines Notenspiegels im Sinne einer Auflistung der Häufigkeit der erteilten Bewertungen. Das schafft auch eine gewisse Transparenz hinsichtlich der bei uns in NDS notwendigen Genehmigung einer Klausur bei Überschreiten von 30% (Sek I) bzw. 50% (Sek II) nicht ausreichender Leistungen in einer Lerngruppe. Eine Durchschnittsnote auszuweisen ist natürlich nicht sinnvoll.
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Wenn es ein bisher überhaupt nicht anerkanntes Fach in NRW wäre, dann kann dieses vermutlich nur als Ergänzungsfach oder AG an der Schule eingeführt werden. Sollte es - wie ich mir bei Japanisch ggf. vorstellen kann - als anerkannte 2. oder 3. Fremdsprache laufen und nur neu an der Schule eingeführt werden als Alternative zu anderen Fremdsprachen, dann muss dies vermutlich bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden und kann dann als reguläres (Prüfungs-)Fach laufen. In beiden Fällen muss die Stundentafel nicht geändert werden. Hier aus NDS ist mir das zumindest von etwas "exotischeren" Sprachen wie Italienisch, Chinesisch usw. bekannt, die als neu beginnende Fremdsprache ab 11 an einigen Schulen laufen und entsprechend anerkannt sind.
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Dann zu deiner Frage:
Ich behaupte mal, dass das jedem hier nach spätestens einem Forenjahr bewusst ist. Aber ganz ehrlich, ob man (3+4)=7/2=3,5 rechnet und sich dann für 3 oder 4 entscheidet oder sich gleich die Noten 3 und 4 anschaut und dann überlegt, ob der Schüler auf 3 oder 4 steht, dürfte relativ egal sein?
Das mag in diesem konstruierten Beispiel so sein, i.d.R. liegen aber deutlich mehr Teilbewertungen vor. Eine Durchschnittsbildung auf Noten verbietet sich, da sie mathematisch schlicht nicht zulässig ist und - bis auf Bayern, dessen Gesetzgeber offensichtlich keine Ahnung von Mathematik haben - auch schulrechtlich nicht vorgesehen ist.
Mal eine Frage an der Stelle: An einer mir bekannten Schule machen sie es so: alle Noten werden nur in Prozent angegeben (die SuS wissen, ab 80% eine 2, ab 95% eine 1 etc.). Am Ende des Jahres werden alle Punkte der einzelnen Leistungskontrollen miteinander verrechnet. Also einmal 30, einmal 20 erreichbare Punkte sind zusammen 50 erreichbare.
Das wiederum ist auch nur eine Variante der unzulässigen Durchschnittsbildung, die hier bereits daran scheitert, dass die Rohpunkte der verschiedenen Arbeiten ganz unterschiedliche Kompetenzbereiche und womöglich verschiedene Anforderungsbereiche abbilden und damit nicht einfach zusammengefasst werden können. Gerade bei Kurztests ist nicht immer sichergestellt, dass der AFB III in hinreichendem Maße abgebildet wird.
Bei der Gesamtbeurteilung eines Schülers geht es aber gerade darum, wie sicher mit den Unterrichtsinhalten umgegangen werden kann, ob Hilfestellungen (oft) nötig sind, diese zum Ziel führen oder ob gar Unterrichtsinhalte (häufig) übergreifend vernetzt werden können. Dafür helfen die eigentlichen Notendefinitionen weit mehr, als das Hantieren mit Rohpunkten.
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Ich glaube, dir ist noch immer nicht klar, was in einem Nachtragshaushalt auftauchen darf und was nicht. Das politische Vorhaben der Anhebung der Einstiegsbesoldung aller Lehrkräfte auf A13 gehört jedenfalls nicht dazu. Dabei handelt es sich mit Sicherheit nicht um einen unvorhergesehenen Bedarf im Sinne des Artikels 67 der Nds. Verfassung. Das wiederum hast du selbst bereits festgestellt:
Mal abgesehen davon, dass das Thema schon zu meinen Studienzeiten (2008-2013) auf dem Tisch lag und es schon damals immer hieß, das wird bald angeglichen, ist es einfach lächerlich, dass jetzt immer weiter aufzuschieben.
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Beide Fächer dürften auch in 7 Jahren recht gefragt sein, Mathematik hat den Vorteil, mit erheblich mehr Stunden in der Stundentafel zu stehen. Das bedeutet im Alltag dann i.d.R. weniger Lerngruppen. Beide Fächer sind m.E. im Studium aber nur bewältigbar, wenn man eine gewisse Affinität dazu mitbringt und diese nicht nur wegen vermeintlich besserer Einstellungschancen als notwendiges Übel studiert.
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Excel ist so Nullerjahre. Benutz doch ne App! Einmal Handy schütteln und du hast ALLE Noten für die Klasse für's ganze SJ fertig. Kannst auswählen, welche Art von Leistungen oder bei welchen Schülerinnen/Schülern bspw. nur zwischen 1 und 2 gewürfelt wird etc. Wenn's jemand hinterfragt, sagste was von: Digitalpakt, Zukunft, Fortschritt.

Die App will ich

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Ach, jetzt schreibe ich es doch: bei allem Verständnis für den Frust einer nicht unmittelbaren Umsetzung muss man sich vlt. mal die haushaltsrechtlichen Hintergründe klar machen. Dafür hilft auch ein Blick in die Artikel 65ff der Nds. Verfassung.
Unsere neue Regierung ist seit Oktober 2022 im Amt, das Haushaltsgesetz für den Doppelhaushalt 2022/2023 wurde bereits im Dezember 2021 und damit 10 Monate vor Antritt der neuen Regierung beschlossen. Der mit heißer Nadel gestrickte Nachtragshaushalt von November 2022 hingegen darf überhaupt nur für unvorhergesehene und unabweisbare Bedarfe beschlossen werden, die im ursprünglichen Haushaltsgesetz noch nicht absehbar waren (hier: Energiekrise u.ä.). Es ist haushaltsrechtlich insofern völlig klar, dass eine solch umfassendes Vorhaben wie die Anhebung aller Lehrkräfte auf A13 mit einem Volumen von ca. 189 Millionen Euro p.a. noch nicht im Haushaltsjahr 2023 erfolgen konnte.
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Noten würfeln ist auch viel zu 90er.
Heute nutzt man dafür eine Exceltabelle mit eingebauten Zufalls-Funktionen an den passenden Stellen.

Wichtig ist aber die Anwendung einer sinnvollen Verteilungsfunktion...die Gleichverteilung fällt zu sehr auf. Ich empfehle ja (egal ob analog oder elektronisch) die Arbeit mit 3 normalen Würfeln und den Abzug jeweils eines Augenpunkts. Damit bekommt man dann 0-15 Notenpunkte mit einer annähernden Glockenkurve gut hin

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