Und genau so sollte es ja auch sein. Ich nehme diese Haltung auch bei den meisten hier im Forum so wahr. Deswegen frage ich mich halt wirklich, warum dann weiterhin selbst gegen solch persönliche Entscheidungen stark angegangen wird.
Beiträge von Seph
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Oh doch, da gibt es Gruppen die haben da richtig Spaß dran. Da überwiegt die Nostalgie der Zucht und Ordnung und es fehlt etwas im Leben, wenn man keine Grundlage mehr hat, Menschen anzumeckern, sie mögen auch Maske tragen.
Mich stimmt viel nachdenklicher, dass du hier immer wieder auch Personen anmachst, die für sich persönlich (!) entschieden haben, weiter Maske zu tragen und dies noch nicht einmal zwingend von anderen fordern. Was soll das?
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Heute Telefonanruf bei der Förderschule, an die abgeordnet werden soll. Von der dortigen Schulleitung hörte ich, dass sie Beschwerde gegen die Abordnung einlegen wolle. Jemanden wie mich könne man nicht brauchen.
Langsam wird es wirklich unglauwürdig....oder eure Schulleitungen haben wirklich absolut keinen Draht in die Behörde.
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Eine vorgegaukelte Erkrankung nur um dem AG etwas "heimzuzahlen" dürfte i.d.R. ein schwerer Dienstpflichtverstoß sein. Dieser zieht dann durchaus sehr konkrete Nachteile nach sich.
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Ja, witzig. Wenn man natürlich die Strukturzulage, auf die ein Anspruch besteht, weglässt und noch Kirchensteuer bezahlt, dann kommen natürlich geringere Werte heraus. Ansonsten gilt genau das, was Schmidt schrieb und du als Schwachsinn dargestellt hast:
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Wenn du die Anzahl der Klassenarbeiten nicht einhalten kannst (z.B. Langzeiterkrankung o.ä.), dann wirst du sicher diesbezüglich ein Gespräch mit der Schul- oder Abteilungsleitung suchen und eine Lösung finden. Wenn du die Anzahl der Klassenarbeiten nicht einhalten willst, könnte eine Dienstpflichtverletzung vorliegen.
Während bei entschuldigtem Versäumnis seitens einzelner Schüler zwar ein Anspruch auf Ersatzleistungen (i.d.R. Nachschreibklausuren) besteht, ersetzen freiwillige Zusatzprüfungen gerade nicht die schriftlichen Arbeiten, sondern gehören in den Bereich der sonstigen Leistungen. Es mag bei euch am BK dazu aber auch andere Regeln geben, ich beziehe mich auf die allgemeinbildenden Schulen.
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Bei A12 kommen deine Rechnungen leider so nicht hin. Ich bin 58 und weiß, was man da mit A12 verdient bei 31 Dienstjahren.
Wirst du vlt. nach einer anderen Besoldungstabelle besoldet, als die offizielle für BW? Kann ich mir kaum vorstellen. Die Zahlen sind ja kein Geheimnis und leicht nachprüfbar. A12/12 in NRW sind dann wie von Schmidt korrekt beschrieben knapp über 60k Brutto p.a. Das sieht auch bei dir in BW nicht anders aus, auch wenn die Erfahrungsstufen dort anders nummeriert sind (nicht 4 bis 12, sondern 2 bis 10) und damit A12/10 halt schon einmal 64k Brutto sind.
Auch die ggf. zu addierenden Familienzuschläge sind leicht nachprüfbar. Was genau war also an seiner Rechnung falsch?
Sag ich ja. Er denkt, er hätte auch nur nen Hauch an Ahnung
Mehr als Pöbeln fällt dir dazu nicht ein? Wer in Anbetracht der leicht prüfbaren Zahlen hier keine Ahnung hat, ist doch offensichtlich.
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Dem kann ich mich nur anschließen. Bezüglich der fehlenden Anhörung möchte ich kurz ergänzen, dass das Recht auf Anhörung auch aktiv wahrgenommen werden kann und gleichzeitig eine fehlende Anhörung nach §45 Abs. 1 Nr. 3 auch nachgeholt werden kann. Auf diese würde ich mich im Fall eines Widerspruchs also nicht unbedingt versteifen.
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Naja, ich würde das gerne noch etwas aufschlüsseln, komme aber im Endergebnis zu einer vergleichbaren Beurteilung:
Zunächst einmal ist eine Abordnung ein Verwaltungsakt. Ein Verwaltungsakt wiederum kann grundsätzlich auch mündlich erlassen werden, muss aber auf unverzügliches Verlangen des Betroffenen bei berechtigtem Interesse schriftlich oder elektronisch bestätigt werden (vgl. §37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Ich konnte auf die Schnelle nicht herausfinden, ob eine Abordnung grundsätzlich der Schriftform bedarf. Zumindest in §27 BBG ist das lediglich für das Einverständnis des aufnehmenden Dienstherrn bei Abordnung zu einem anderen Dienstherrn normiert.
Ich persönlich würde aber ebenso auf schriftliche Anweisung bestehen und diese entsprechend einfordern.
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Ach Leute, dieses Narrativ ist doch Schwachsinn. Auch wenn ich ebenfalls Unverständnis für diese doch sehr hohen Familienzuschläge habe, ist es weder so, dass Beamte ohne Familie auf einmal schlechter bezahlt werden, noch dass Kinder bekommen für diese ein Geschäftsmodell sein könnte. Auch wenn das diejenigen ohne Kinder hier nicht verstehen mögen: die Kosten von Kindern liegen noch immer über den entsprechenden Zuschlägen.
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Wenn ich Vergleiche anstelle mit anderen Berufen wo das zweite Staatsexamen verlangt wird wie beim Juristen sieht es sicher nochmal anders aus.
Wenn du Einstiegsgehälter meinst erwähnen zu müssen, solltest du lieber auf die Aufstiegsmöglichkeiten eingehen, mit Mitte 50 zieht dir dann die freie Wirtschaft leider davon
Mit Mitte 50 sind in der freien Wirtschaft langsam Kündigungen und schwierige Wiedereinstiegschancen ein Thema....
PS: Die Erwähnung der Einstiegsgehälter kam von dir im Zusammenhang mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat einer Quelle.
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Eine solche Tätigkeit bringt weder Geld noch Ruhm noch Anerkennung. Aber jede Menge Arbeit und Verantwortung. Wie meine eigene Schulleitung mir sagte, müsse man dafür brennen. Ansonsten ist der Unterschied zwischen A15 und A16 (am Gymnasium) vom Nettostundenlohn her eher marginal...
Das sehe ich auch so. Als Koordinator sind geregelte Arbeitszeiten noch weitgehend möglich, als Schulleiter vermutlich eher nicht. Da kenne ich bislang tatsächlich keinen, der auch nur ansatzweise mit den 41 Stunden/Woche ausgekommen wäre...was nicht heißen soll, dass das grundsätzlich unmöglich wäre. Für mich ist insofer da auch erst einmal Schluss...jedenfalls mindestens solange, wie ich noch ein geregeltes Familienleben haben möchte und brauche.
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Ist bei uns auch so. Den aktuellen Plan ziehen wir noch weiter durch bis zum 31.1.
Finchen - ist das bei euch vielleicht auch so und du hast das nur nicht mitbekommen?
Dito. Bei uns wird ebenfalls aus genau solchen Gründen der neue Plan erst kurz nach dem Halbjahreswechsel aktiviert.
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Als verbeamteter Grundschul- und Sek 1 Lehrer steigt man mit 47.000 brutto ein in NRW.
Der Median für Masterabsolventen liegt ebenfalls bei 47.000. Für A12 braucht man allerdings noch das zweite Staatsexamen, da hat die freie Wirtschaft einiges voraus.
https://www.stepstone.de/Ueber-StepSton…ten_2020_21.pdf
Deine promovierten Bekannte tun mir leid.
Dann zitiere deine Quelle doch bitte auch etwas detaillierter, anstatt nur eine plakative Zahl herauszufiltern. Gerade für Berufseinsteiger fällt die Häufigkeitsverteilung nämlich laut Stepstone bereits bis ca. 55-60k€ p.a. stark ab, der Großteil der Einstiegsgehälter liegt zwischen ca. 30 und 60k.
Nah an diese obere Grenze kommen selbst in NDS (einem der am schlechtesten bezahlenden Bundesländer) aber auch Einsteiger ins Lehramt mit A13/4 mit knapp 56k (A12/4 ca. 50k). Da sind aber noch keine Familienzuschläge einberechnet und noch nicht der deutliche Unterschied im Nettoeinkommen berücksichtigt.
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Bitte nicht übel nehmen, aber wenn nicht einmal bekannt ist, was ein 2. Konrektor ist, sind Tipps und Hinweise rund um den Weg in die Schulleitung vlt. nicht angezeigt. Sofern du auch wie der TE aus NRW kommst, lohnt ansonsten sicher ein Blick auf §34 ADO. Für eine angestrebte Stelle als 2. Konrektor sind vermutlich auch schon die Laufbahnvoraussetzungen nach §7 LVO und §34 LVO erfüllt.
Dass mit dem Weg in die SL auch die Bereitschaft verbunden sein sollte, die Schule wechseln zu müssen, ist jedoch richtig. Spätestens bei der Übernahme der Leitung einer Schule sollte das nicht unbedingt die vorherige Stammschule sein. Rollenkonflikte wären sonst bereits vorprogrammiert.
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Du bist m.E. schon einmal ganz gut aufgestellt. Die Kenntnis verschiedenster Aspekte von Schule und auch die Tätigkeit in einigen organistorischen Bereichen ist mit Sicherheit eine gute Grundlage. Eine sinnvolle Ergänzung kann die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungen sein, die in Richtung Leitung zielen. Da kenne ich aber euer Fortbildungssystem in NRW zu wenig. Hier in NDS gibt es über Vedab immer wieder Fortbildungen rund um Leitungshandeln/Rollenbild, Konfliktmanagement, Arbeit mit diversen Verwaltungsprogrammen usw. Es gibt auch gezielte Fortbildungen für künftiges Führungspersonal und zur Vorbereitung auf entsprechend anlassbezogene dienstliche Beurteilungen.
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Die Gesamtkonferenz ist aber doch nicht die FK.
Da bin ich gerade ein wenig verwirrt? Woher nimmst Du die Sicherheit, dass die FK entscheidet?Ich hatte das ja in #9 bereits spezifiziert. Grundsätzlich ist die GK zuständig. Die GK kann aber auch Teilkonferenzen (meist Fachkonferenzen, Klassenkonferenzen...) einrichten und entsprechende Aufgaben für die Teilbereiche delegieren. Bei euch gibt es ja offenbar eine entsprechend durch die GK eingerichtete Fachkonferenz, die dann natürlich auch für die fachspezifischen Entscheidungen zuständig ist.
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Herzlichen Glückwunsch

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So einfach ist das nicht, ein komplettes Verbot ist teilweise mitbestimmungspflichtig. https://www.lag.bayern.de/muenchen/entsc…31502/index.php
Danke für den Hinweis, man muss sich aber vlt. mal das Urteil genauer anschauen. Dort wird eine sehr krasse Einschränkung der Nutzung thematisiert (z.B. bereits Sanktionierung des Leiserstellen des Telefons trotz Nichtannahme eines Anrufs), gleichzeitig stellt auch das LAG Bayern fest, dass:
ZitatSoweit der Arbeitgeber konkret Telefonate oder aber die Internetnutzung über das Mobiltelefon verbiete, sei es jedenfalls denkbar, dass dies unmittelbar die Art und Weise der Arbeitserbringung gestalte.
Eine solche Weisung zu Art und Weise der Arbeitserbringung wäre gerade nicht mitbestimmungspflichtig. Das LAG kam hier nur im Endergebnis zu einem anderen Schluss, weil die Anweisung im konkreten Fall weit über die Bestimmung der Art und Weise der Arbeitserbringung hinausging.
Mir ging es - wie ganz klar beschrieben wurde - auch nicht um ein zweifelhaftes generelles Verbot der Handynutzung während der gesamten Arbeitszeit, sondern um die spezielle Situation der Aufsichtsführung während einer Hofpause, da sich hier darauf verstiegen wurde, es läge im Ermessen der Lehrkraft, auch während der Aufsichtsführung nach eigenem Belieben das Handy nutzen zu dürfen.
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Kurz ein Tipp zum taktischen Vorgehen, wenn ihr es darauf anlegen möchtet:
Beschließt noch einmal - wie von Djino vorgeschlagen - die Anzahl der schriftlichen Arbeite in der Fachkonferenz und gebt dem SL das Sitzungsprotokoll zur Kenntnis. Dieser hätte dann nach §43 Abs. 5 NSchG innerhalb von drei Tagen Einspruch einzulegen, wenn nach seiner Überzeugung der Beschluss rechtswidrig wäre, einen Verstoß gegen allgemein Grundsätze darstellen würde oder falsche Erwägungen herangezogen wurden.
Sollte die Konferenz dann dennoch am Beschluss festhalten, muss der SL die Entscheidung der Schulbehörde einholen. Spätestens diese wird ihn wohl auf seinen Irrtum hinweisen.
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