Beiträge von Seph

    Hach, was waren das noch für Zeiten, als eine Heirat automatisch mit dem Verlust des Beamtenstatus für eine Frau einherging:

    "Ein verheirateter weiblicher Beamter ist zu entlassen, wenn er es beantragt oder wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens gesichert erscheint. Die wirtschaftliche Versorgung gilt als dauernd gesichert, wenn der Ehemann in einem Beamtenverhältnis steht, mit dem ein Anspruch auf Ruhegehalt verbunden ist." (Deutsches Beamtengesetz von 1937)

    Schon krass, was das damals für ein aus heutiger Sicht Irrsinn war.

    Ist ja schön und gut, wenn der Dienstherr sagt, es ist mir egal wie der Beamte zur Arbeit kommt, aber der Führerschein und ein Auto sind zumindest bisher keine Vorschrift zur Ausübung des Berufs.

    Nein, natürlich nicht. Dann muss man eben doch auf ÖPNV, Taxi oder Umzug ausweichen. Die Entscheidung kann der Beamte für sich völlig frei treffen.

    Zählt denn eine Förderschule, die auch Kinder im Alter von 10 bis 18 Jahren fördert, nicht zu den weiterführenden Schulen?

    Nein, die Förderschulen erfüllen ja gerade nicht die Forderung nach einem inklusiven Schulsystem. Die Konvention fordert im Übrigen auch nicht, dass Behinderte grundsätzlich nur irgendeinen Zugang zu einer öffentlichen Schule haben sollen, sondern dass sie grundsätzlich nicht vom Besuch der (regulären) Grund- und weiterführenden Schulen ausgeschlossen werden dürfen. Das gilt im Übrigen auch für die Gymnasien. Es ist gerade nicht vorgesehen, doch wieder Schulformen vorzuhalten, die exkludieren und so durch die Hintertür einer weiteren Schulform gegen die Konvention verstoßen zu können.

    Das würde mich als Nicht-Autofahrer auch mal interessieren, was denn in so einem Fall passiert. Wird dann echt erwartet, dass man für ein Jahr umzieht?

    Grundsätzlich kann es dem Dienstherrn egal sein, wie der Beamte zur Arbeit kommt. Wenn er partout nicht mit ÖPNV oder privaten Fahrzeugen fahren möchte, muss er vermutlich wirklich an den Dienstort umziehen. Gerade für diesen Fall der größeren Distanzen zur neuen Arbeitsstelle gibt es ja Umzugskostenbeihilfen, Trennungsgeld u.ä.

    Die Länder klären seit Jahrzehnten gut nachvollziehbar über die Einstellungschancen in diversen Fächern und Lehrämtern auf. Es ist überhaupt kein Geheimnis, dass z.B. Geschichte/Deutsch Lehramt Gymnasium nicht gerade die besten Einstellungschancen bietet.

    Von der Förderschule GE, zu der ein weiterer Kollege ich sollen, weiß ich, dass die selbst im letzten Jahr Personal an eine Grundschule abgeben mussten. Dies soll wohl nun im verzögerten Ringtausch kompensiert werden.

    Das hat nichts mit Ringtausch zu tun, sondern mit der Tatsache, dass insbesondere an den Grundschulen inzwischen viele Kinder inklusiv beschult werden und damit wenigstens stundenweise eine Unterstützung der Grundschulen durch Förderschullehrkräfte erfolgt.

    Ich bin mir ziemlich sicher, dass ähnliche Fälle hier schon öfter besprochen wurden und es nicht zulässig ist, eine Stunde im Stundenplan auf diese Weise regelmäßig freihalten zu müssen, weil angeordnete Mehrarbeit. Weiß aber nicht mehr, wo das geregelt ist.

    Dienstliche Leistungen, die keine Unterrichtstätigkeit sind, stellen in aller Regel keine angeordnete Mehrarbeit dar. Es handelt sich hier lediglich um die Dienstanweisung, zu einem bestimmten Zeitpunkt dienstlichen Tätigkeiten vor Ort in der Schule nachzukommen. Das stellt zwar i.d.R. Arbeitszeit, aber noch keine Mehrarbeit dar. Zu einer solchen wird es erst bei tatsächlichem Vertretungseinsatz.

    Es wäre deutlich einfacher, wenn wir die Forderung der Vereinten Nationen nach Inklusion wenigstens einmal genau lesen würden. Da wird nämlich nur gesagt, daß Behinderte ein Anrecht auf Bildung haben. Da steht aber nicht, daß dies in den gleichen Schulen geschehen muß. Die Inklusion, wie sie bei uns gefordert wird, ist verursacht durch unsere eigene Politik, die festgestellt hat, daß ein Inklusionskind bei der heutigen Art der Inklusion in einer Regelschule wesentlich weniger Kosten verursacht als ein Kind an einer Förderschule.

    Ich möchte dir tatsächlich empfehlen, die UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 24, genau zu lesen, idealerweise in der völkerrechtlich bindendenen englischen Version. Die deutsche Übersetzung ist leider an einer entscheidenden Stelle falsch. Es ist dabei sehr wohl die Rede davon, dass kein Ausschluss beim Besuch einer Grund- oder weiterführenden Schule erfolgen darf und nicht einfach nur, dass überhaupt ein Zugang zu Bildung möglich sein muss.

    Nein. Laut SL sind anlasslose Beurteilungen nicht möglich.

    Diese Aussage ist im hier aufgeführten Zusammenhang falsch. Eine dienstliche Beurteilung ist u.a. auf Wunsch vor einer Versetzung aus dienstlichen Gründen, vor deiner Abordnung von mehr als einem Jahr usw. zu erstellen (vgl. hierzu 3.2.5. der Richtlinien für dienstliche Beurteilung (...) , Rd.Erl. v. 19.07.2017, Abl. NRW 09/17 S.35). Die Abordnung stellt also gerade einen hinreichenden Anlass dar.

    Ich bezweifle, dass damit gemeint ist, dass man sich gefälligst für ein ganz anderes Lehramt zu qualifizieren hat, wenn der Dienstherr das so will. Fortbildung ist nicht dasselbe wie Umschulung. Ich bin Gymnasiallehrer, kein Förderschullehrer. Innerhalb dieses Amtes bilde ich mich erfolgreich fort.

    Da bin ich ja grundsätzlich erst einmal bei dir. Wir hatten aber auch schon festgestellt, dass die entsprechende Verwendung vermutlich amtsangemessen ist und nicht einfach pauschal dadurch abgelehnt werden kann, dass man nicht bereits von Anfang an dafür hinreichend qualifiziert war.

    Es gibt zwei Optionen

    1. Das gesonderte Studium Lehramt für Förderschulen ist überflüssig, weil das jeder Gymnasiallehrer so oder so miterledigen kann

    2. Gymnasiallehrer sind nicht für Förderschulen (GE, Lernen, emotionale/soziale Entwicklung) ausgebildet, weil das Studium und das Referendariat für L5er auf die besonderen pädagogischen, didaktischen und diagnostischen Anforderung vorbereiten, die das besonders fördebedürftige Klientel mit sich bringt.

    Option 3: Das gesonderte Studium Lehramt für Förderschulen ist nach wie vor sinnvoll, weil damit Lehrkräfte auf die besonderen pädagogischen, didaktischen und diagnostischen Anforderungen vorbereitet werden, die das Klientel mit sich bringt. Es kann von anderen Lehrkräften erwartet werden, dass sich diese im Rahmen des lebenslangen Lernens Kompetenzen im Umgang mit Kindern mit Förderbedarf aneignen, um auch den steigenden Anforderungen ihres Amtes gewachsen zu sein. (vgl. u.a. §22 NBG bzw. analoge Regelungen der anderen Länder).

    Wie soll der Schulleiter der Stammschule den Unterricht beurteilen, wenn man eine Vollabordnung hat und entsprechend nur noch an der Einsatz-Grundschule unterrichtet? Da muß dann doch der Grundschul-Schulleiter beurteilen?

    Indem der Schulleiter der Stammschule die zu begutachtende Person an der Einsatzschule mehrfach besucht. Haben wir gerade erst im Rahmen von 2 Lebenszeitverbeamtungen von abgeordneten Kollegen so durch.

    Aber so läuft es in der Praxis doch nicht. Da wird im Kollegium ausgesucht und dann entsprechend ausgeschrieben. Leute von extern sind da nicht gewünscht. Das heißt, wenn man erstmal draußen ist und an der Förderschule gelandet könnte zwar rechtlich vom Ministerium so argumentiert werden wie oben im Zitat erläutert… aber es ist eben nicht praxisnah.

    Zu den Bedenken des fehlenden Lehramts für Sonderschulen hat sich die Rechtsberatung der Gewerkschaft nicht geäußert. Nur auf die amtsangemessene Besoldung verwiesen.

    Und die nächste "interne A14-Ausschreibung" wird ausgerechnet für die Lehrkraft erwogen, die bislang schon nicht unabkömmlich war und die abgeordnet werden soll? Das ist auch nicht gerade praxisnah. Aus Sicht der abzuordnenden Lehrkraft wird die Abordnung wohl kaum zu einer Benachteiligung bei Beförderungen sorgen...weder de facto und erst Recht nicht de jure.

    Ok, also bewirbt man sich in einem solchen Fall auf sämtliche a14 bzw. a15 Stellen? Für die Bewerbung muß man doch eine einschlägige Lehrprobe abgeben? Oder reicht da irgendeine Lehrprobe?

    Also kann man eine Grundschule eine Lehrprobe für die Bewerbung auf eine a15-Stelle machen?

    Wenn man sich auf alle möglichen Stellen bewirbt, wie häufig muß man dann solche Lehrproben machen? Für jede Stellenausschreibung neu oder maximal eine Lehrprobe pro Monat?

    Ist ein a13z Schulleiter überhaupt befugt eine a15 Lehrprobe zu begutachten?

    Ich weiß nicht, wie das in NRW ablaufen würde, für NDS wäre der Vorgang wie folgt:

    Es wird bei einer Bewerbung auf eine A15-Stelle eine Beurteilung auf Basis des bisherigen Einsatzes, eines Gesprächs zum Amt, einer Unterrichtsbesichtigung und der Durchführung einer DB oder einer Konferenz erfolgen. Begutachten würde hier maßgeblich der zuständige Dezernent und für den Unterricht der zuständige Fachberater. Der Beurteilungsbeitrag kommt vom SL der Stammschule, nicht der Einsatzschule. Der "A13Z-Schulleiter" ist weitgehend raus aus der Nummer., insofern stellt sich die Frage gar nicht.

    Inwiefern die Unterrichtsbesichtigung direkt an der Einsatzschule oder doch über temporäre Teilabordnung an einer anderen Schule stattfindet (wie das teils bei LAAs gemacht wird) entzieht sich meiner Kenntnis in einem solch speziellen Fall.

    Rein formaql sicher richtig, aber in der Realität werden solche Stellen passend auf einzelne Personen ausgeschrieben. Guck Dir mal an wie detailiert die Stellenausschreibungen verfaßt werden. Ich denke z.B. daran, daß es im Berufsschulebereich eine bestehende langjährige Zusammenarbeit mit einer ganz bestimmten Prüfungskammer einer bestimmten IHK geben muß. Da ist klar, daß die Stelle paßgenau auf einen gewünschten Kandidaten ausgeschrieben ist.

    Das mag ja sein, de jure sieht es aber anders aus und dürfte daher gerade nicht als Argument dienen, eine Abordnung abzulehnen. Nebenbei: mir sind inzwischen - inklusive mir selbst - eine gute Reihe von Personen bekannt, die ihre A14- oder A15-Stellen in Verbindung mit einem Schulwechsel erlangten. Trotz der teils detailreichen Ausschreibung für mögliche interne Kandidaten ist der Weg also gar nicht so abwegig.

    Dann ist es doch um so erstaunlicher, wie sehr es hier kategorisch abgelehnt wird, weil man dies nicht als Aufgabe für Gymnasiallehrkräfte ansieht.

    Ich denke, man muss hier wirklich unterscheiden zwischen der bislang hier schon hinreichend festgestellten Amtsangemessenheit des entsprechenden Einsatzes, auch wenn dieser eine Neueinarbeitung in ein noch recht unbekanntes Terrain erfordert, und die nachvollziehbar geringe Begeisterung, wenn man das persönlich auf einmal machen soll.

    Mal eine ganz anderer Ansatz: Könnte man eine solche Abordnung mit anschließender Versetzung nicht allein schon deswegen ablehnen, weil einem damit der spätere Karriereweg verbaut wird? Als Sek2-Kollege an einem Gymnasium, BK oder WBK steht einem ja der Weg über a14 und a15 bis a16 offen. Wird man jetzt an eine Grundschule oder Sek 1 Schule abgeordnet, wird einem damit der Karriereweg mal gleich komplett verbaut.

    Es wird gar kein solcher Weg durch die Abordnung verbaut. Die entsprechenden Stellen werden ohnehin landesweit öffentlich ausgeschrieben und die Zugangsvoraussetzung ist eine entsprechende Lehrbefähigung, nicht jedoch der tatsächliche Einsatz bereits an der ausschreibenden Schule oder gar Schulform.

    Insofern:

    Oder kann man als Abgeordneter Sek2-Pauker an einer Grundschule auch noch als Abteilungsleiter a15 erreichen, während der Rektor nur a13z bekommt?

    Ja, das geht....nur halt nicht an der Grundschule, an der man zwischenzeitlich abgeordnet ist.

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