puduhepa
Dazu ist vielleicht zu bemerken, dass im römisch-germanischen Rechtskreis (und insbesondere im deutschen Zweig) anders als im Common Law kein Richterrecht als anerkannte eigenständige Rechtsquelle gibt. Auch hohe Gerichte entscheiden insofern nur im Einzelfall und die Urteile sind nicht für andere Fälle bindend.
Man muss dazu aber auch bemerken, dass unseren Rechtskreis rationales, abstraktes und begriffliches Denken auszeichnet, sodass Urteile streng deduktiv aus Gesetzen als wichtigster Rechtsquelle abgeleitet werden. Das führt auch dazu, dass Gerichte in vergleichbaren Fällen unter sauberer Anwendung dieses Vorgehens oft zu gleichen Urteilen kommen. Insofern kommt es sehr selten vor, dass niederinstanzliche Gerichte in ähnlichen Fällen von Urteilen höherinstanzlicher Gerichte abweichen, außer die Gesetzeslage hat sich zwischenzeitlich deutlich geändert.
Lange Rede, kurzer Sinn: Auch ohne dedizierte Vorschriften in BaWü zu einem solchen Fall würde mich nicht wundern, wenn der Weg durch die Instanzen zum gleichen Urteil käme, wie es bereits vorliegt. In Anbetracht der damit verbundenen Haftungsrisiken würde ich daher auch in BaWü als Lehrkraft gegen eine Dienstanweisung der Mitbeaufsichtigung unter Verweis auf den BGH zumindest remonstrieren.
PS: Damals ging es gerade um Schadensersatzforderungen zu einer durch die ungenügende Aufsichtsführung entstandenen Augenverletzung einer Schülerin. Gerade weil eine Lehrkraft gar nicht in der Lage sein kann, den Anforderungen der Aufsicht über 2 Lerngruppen in 2 unterschiedlichen Räumen hinreichend zu genügen, ist eine solche Dienstanweisung eine Amtspflichtverletzung.