Beiträge von Seph

    verdiene über 1000 Euro Netto weniger als meine verbeamteten Kolleginnen,

    Mal abgesehen davon, dass der Unterschied von z.B. E13 und A13 bei gleicher Steuerklasse und Dienstzeit nicht einmal ohne Berücksichtigung der Krankenversicherung 1000€ beträgt, ist die PKV als Einsteiger über der Altersgrenze auch nicht gerade für 200-300€ zu haben. Wenn man ehrlich rechnet, verbleibt zwar eine Differenz, diese liegt aber deutlich unter 1000€.

    Eine sinnvolle Anlaufstelle könnte zunächst das deutsche Auslandsschulwesen sein. Hierfür sind auch öfter mal Stellen (u.a. im nds. Schulverwaltungsblatt) ausgeschrieben.

    Vielleicht hatte er dabei §4 Absatz 1 NBG im Kopf: "Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet." :/

    Oder gemäß §25, Absatz 8 NBG: §16 NLVO, Absatz 5, Satz 1, denn meine Einstellung beruht ja auf einer "Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften".

    Dann bitte auch §4 Abs. 3 NBG nicht übersehen. Es gibt auch Arbeitsstellen für nicht beamtete Lehrkräfte außerhalb des ÖD. §25 Abs. 8 zielt auf die weiter oben schon einmal erwähnten Ausnahmen wie z.B. Übergang nach langer Dienstzeit als Soldat in das zivile Berufsleben. §16 Abs. 5 NLVO hingegen könnte durchaus einschlägig sein.

    Hier geht es nicht um ein vorgeschobenes Argument, sondern um die zwingende Umsetzung einer Gerichtsentscheidung des OVG Lüneburg. Dieses hatte in mehreren Urteilen (u.a. 13 MN 396/21 vom 15.09.2021) zwar festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt die Aufrechterhaltung einer MNB-Pflicht auch im Primarbereich statthaft und zumutbar sei, dies aber v.a. am damals noch nicht möglichen Impfschutz und am Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung festgemacht. Diese Gründe fallen inzwischen durch die breite Verfügbarkeit von Impfungen und der entspannteren Situation im Gesundheitssystem nun aber weg.

    Zitat von OVG Lüneburg

    Allerdings dürfte die bloße Verhinderung einer Infektion der Mitschüler für sich genommen nicht verhältnismäßig sein, da Kinder im Grundschulalter sich zwar häufig infizieren, aber nur sehr selten schwer oder gar tödlich erkranken. Auch der Schutz der ungeimpften Erwachsenen, die durch infizierte Kinder selbst infiziert werden und schwer erkranken können, ist zur Rechtfertigung der Maskenpflicht allein nicht ausreichend, da für diese Erwachsenen regelmäßig die Möglichkeit besteht, sich durch eine Impfung selbst vor schweren Erkrankungen hinreichend zu schützen.

    [....]

    Der Verordnungsgeber wird aber den weiteren Impffortschritt voranzutreiben und zu beobachten sowie die Maskenpflicht zumindest für jüngere Schüler aufzuheben haben, sobald die Gefahr einer Überlastung des Gesundheitssystems durch Weitergabe des Virus durch diese Schüler realistischerweise nicht mehr besteht.


    Insofern setzt der Verordnungsgeber nun nur um, was ihm vom Gericht bereits im Herbst auferlegt wurde.

    PS: Ich persönlich habe da auch Bauchschmerzen und würde mich wohler fühlen, wenn derzeit die MNB-Pflicht noch weiter bestünde. Ich kann aber auch die Argumente des OVG nachvollziehen.

    Das würde nur zutreffen, wenn Maßnahmen wie masken tragen, Lockdown, Quarantäne quasi naturgesetzlich zusammenhängen würden.

    Das tun sie aber nicht!

    Diese Zusammenhänge werden von Politikern postuliert und entsprechend Maßnahmen entschieden. Und mir scheint, die kommen da irgendwie nicht mehr raus, sind also eher ein Fall für professionelle Hilfe als für ein politisches Amt. Ich frage mich da manchmal ernsthaft wie die ihr normales Leben geregelt kriegen.


    Du tust hier ja fast so, als hätten die Masken keinerlei Effekt und als würden Politiker die Maßnahmen auswürfeln ohne jeden Zusammenhang. Ich bin froh, dass gerade nicht so agiert wird, sondern Experten zu Rate gezogen werden.

    Ich kann zwar nicht für Hessen sprechen, aber ein Zeitraum von 17 Monaten ist sehr ungewöhnlich. Gab es denn Mitbewerber, wurde dir deine Beurteilung schon eröffnet und erfolgte bereits eine Auswahlentscheidung? Im Falle einer Konkurrentenklage kann sich ein Besetzungsverfahren tatsächlich lange hinziehen.

    Es liegt doch überhaupt kein Fehlverhalten oder ein "Entziehen der geforderten Schriftlichkeit" vor. Das interpretierst du lediglich rein. Hier liegt ein zwar vermeidbarer, aber völlig menschlicher Fehler vor. Sowohl Lehrkraft als auch Schüler gingen fälschlich davon aus, dass es gar keine "geforderte Schriftlichkeit" gäbe. Insofern kann man sich dieser auch nicht entziehen. Dieser beidseitige Fehler lässt sich zum Glück einfach heilen, was im vorliegenden Fall offenbar auch geschehen ist. Mehr muss man dann auch nicht daraus machen.

    An dem, was Der Germanist schreibt, wird deutlich, wie weit wir den Schülerinnen das Gesäß hinterhertragen sollen. Wie gesagt, Studierfähigkeit vermittelt man so nicht, allerhöchstens die Fähigkeit, Verantwortung abzugeben und sich zu beschweren.

    Auch wenn du das noch so oft wiederholst, wird es in dieser Pauschalisierung nicht richtiger. Es geht um einen Schüler, der ganz frisch in der EF war und der halt mal seine Fachwahl durcheinander gebracht hatte. Das kann passieren und ist i.d.R. nicht weiter wild. Der Fehler hätte spätestens bei der Durchsicht der Kursliste auffallen müssen und ja, die Lehrkraft hat hier Mist gebaut. Das hat nichts mit "fehlende Studierfähigkeit", "das Gesäß hinterhertragen" oder ähnlichem zu tun.

    Es ist der 14. März. Klar ist, ab dem 20. März gelten die bisherigen Corona-Regelungen nicht mehr. Was dann gilt, steht - eine Woche vorher - in den Sternen. Alles, von dem man liest, das es gelten soll, ist allenfalls Gegenstand von Diskussionen oder Entwürfen.

    Wieso gewöhnen wir uns an dieses Dilettieren, diese Kurzfristigkeit? Noch dazu, wo es nicht um Pillepalle geht und der Ablauf der Frist lange bekannt war?

    Schnöde Klassenarbeiten muss ich mindestens eine Woche vorher ankündigen, aber für die Folgeregelungen eines bundesweiten Gesundheitsnotstandes gelten softere Standards.

    Weil sich der äußerst dynamische Verlauf dieser Epidemie nicht an den Terminplan von politischen Entscheidungen hält. Insofern kann man so etwas nicht mit langem Vorlauf exakt planen.

    Da bin ich mir für NDS nicht sicher, ob es über die Anzahl der Gesamtkonferenzen eine Regelung gibt. Aber evtl. weiß Seph dazu mehr!

    Das NSchG schweigt sich darüber aus, es gibt aber eine ältere Konferenzordnung, die bis zur Einführung der eigenverantwortlichen Schule 2007 für alle Schulen und (Teil-)Konferenzen Bestand hatte. Seitdem darf sich die Gesamtkonferenz nach §37 NSchG eine eigene besondere Ordnung (->Geschäftsordnung) geben und damit von den alten Regelungen in einigen Punkten abweichen. Sofern die Gesamtkonferenz keine solche besondere Ordnung beschlossen hat, ist aber noch immer die "alte" Konferenzordnung anzuwenden. Diese sieht i.d.R. eine Sitzung pro Schulhalbjahr vor (gilt auch für die Teilkonferenzen). Davon wiederum darf nach oben hin abgewichen werden, wenn ein bestimmter Anteil der Konferenzmitglieder eine Sitzung fordert oder wenn die SL eine entsprechende weitere Sitzung einberuft.

    Die grundsätzlich aufgeworfene Frage finde ich aus schulrechtlicher Perspektive aber durchaus interessant. Vielleicht können wir diese ja losgelöst vom TE noch etwas diskutieren. Im Kern geht es ja um 2 Ebenen:

    1) Ist es für die Abizulassung der Schülerinnen und Schüler entscheidend, ob die Lehrkraft Klausuren hat schreiben lassen?

    2) Was droht der Lehrkraft als Konsequenz dieser Dienstpflichtverletzung?

    Ich habe - zumindest zu erstem Punkt - keine Präzedenzfälle gefunden. Vermutlich, weil allein die Vorstellung so absurd ist, dass das noch niemand umgesetzt hat. Ich nutze im Folgenden erst einmal die nds. Verordnungen. Vermutlich könnte man im Sinne der Schüler den Passus über entschuldigt verpasste Klausuren nutzen, die zur Ersatzleistung berechtigen, die wiederum eine Klausur sein kann, aber nicht muss. Damit wäre die Bewertbarkeit im Kurs trotz fehlender Klausuren dennoch möglich. Ob eine Mitwirkungspflicht der Schüler bei Meldung an die SL der von der Lehrkraft verweigerten Klausuren besteht, kann ich gerade nicht sicher sagen.

    Noch übler wird ja der Fall, wenn die Lehrkraft generell jede Form von Bewertung des Kurshalbjahres verweigert. Dass davon nicht die Belegverpflichtung oder in der E-Phase die Versetzung abhängen darf, ist noch weitgehend klar. Welche Bewertung dann für die Abiturqualifikation anzusetzen ist, hingegen nicht. Wenn andersherum doch die Belegverpflichtung des Kurses dadurch gefährdet ist oder keine Bewertung angesetzt werden kann, so müssten die Schüler das Kurshalbjahr ja möglicherweise wiederholen. Damit kommen wir zu 2.):

    Spätestens hier kann ich mir - neben den dienstrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen für die Lehrkraft - noch Regressforderungen der Schüler gegen die Lehrkraft vorstellen. Basis wäre der Verlust eines fiktiven Jahreseinkommens. Ich vermute aber eher, dass die Kursanrechnung dennoch erfolgt - notfalls auf Basis von 15 Punkten für alle. Arbeitsrechtlich dürfte das Verhalten der Lehrkraft zunächst zur Abmahnung und dann zur Kündigung führen, dienstrechtlich steht die ganze bekannte Palette von Maßnahmen zur Verfügung.

    Die "jungen" Leute kriegen sehr häufig erstmal Klasse 5/6 und aufwärts in Mathe bzw. 7/8 und aufwärts in Physik.

    Mehr als einen LK und 1-2 GKs pro Jahrgang gibt es selten und das machen dann die "erfahrenen" Kollegen.

    Das mag für Thüringen mit seinen vergleichsweise kleinen Gymnasien gelten. In einem typischen Gymnasium in NDS sprechend wir eher von um die 2 LKs und 4-6 GKs pro Jahrgang in Mathe und noch einmal 1-2 LKs und 2-3 GKs in Physik. Dazu kommen je nach Zügigkeit noch einmal 4-6 Klassen der E-Phase hinzu. Wie das im angefragten Bundesland NRW aussieht, weiß ich leider nicht genau.

    Aber es stimmt schon: Auch wenn die Schule auf Einsatzwünsche eingeht, ist ein reiner Sek II- Einsatz eher nicht zu erwarten. Typisch sind eher Quoten um 1/3 der Deputatsstunden in der Sek II - auf Wunsch teils auch mehr.

    Fehlende Stellenausschreibungen in diesem Bereich sind nicht unbedingt auf fehlenden Bedarf zurückzuführen - selbst, wenn gerade die Zeit für Einstellungsrunden ist. Wir schreiben Stellen in vielgefragten Fächern i.d.R. nur aus, wenn wir auch Bewerber an der Hand haben, die dafür in Frage kommen. Ansonsten kann es passieren, dass man als Schule bei der ersten Runde leer ausgeht, auch die "2. Wahl" dann bereits vom Markt ist und man in der nächsten Runde nur noch "3. Wahl" hat.

    Insofern kann ich nur empfehlen, mit Wunsschulen Kontakt aufzunehmen und sich schon einmal vorzustellen und ggf. initiativ zu bewerben.

    PS: Den Jargon "x. Wahl" benutzen wir nicht und ist nicht auf die Personen selbst, sondern eher auf die Passung der Fachkombinationen zum eigenen Bedarf bezogen. Mal als Beispiel: Ich will als Schule unbedingt Kunst oder Physik besetzen, weiß aber, dass die einzige Kunstbewerberin in der Region noch 3 andere Schulen vorfinden wird. Ich könnte andererseits auch gut mit z.B. En/Powi leben, da ich dann durch interne Umbesetzung dennoch Kunst abdecken kann. Bevor ich also in der Hauptrunde mit 3 anderen Schulen um eine Kunstbewerberin kämpfe, schreibe ich doch lieber En/Pw aus und laufe nicht Gefahr, sonst in der Zweitrunde nur noch z.B. De/Ge einstellen zu können. Das sieht anders aus, wenn die Kunstbewerberin vorher bereits signalisiert hat, kommen zu wollen.

    Ich zitiere mich mal selbst.

    Teilzeit in Elternzeit ist vertragliche Teilzeit und daher ein Reduktionsgrund nach § 24 II TV-L.

    Und auf den wird nunmal leider im Corona-Sonderzahlungstarifvertrag Bezug genommen. Insofern war da bei dir im Ergebnis wohl finanziell eher nachteilige Teilzeit.

    Und ich weise noch einmal darauf hin, dass diese Aussage in dieser Form falsch ist. Die Tätigkeit von *Jazzy* ist gerade eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung im Sinne des §20 TV-L. Liegt diese Beschäftigung im Kalenderjahr der Geburt des Kindes, so ist für die Berechnung der Jahressonderzahlung als fiktives Gehalt der Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit zugrunde zu legen.

    (vgl. hierzu auch juristische Kommentare, u.a. unter folgenden Links, die sich zwar auf den TVöD statt den TV-L beziehen, die entsprechenden Regelungen sind aber de facto wortgleich)


    https://www.haufe.de/oeffentlicher-…_HI3538549.html

    https://www.rehm-verlag.de/eLine/portal/s…%27tvoedm%27%5D

    Ich kann dir *Jazzy* daher nur empfehlen, auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, falls deine Teilzeittätigkeit im Geburtsjahr aufgenommen wurde. Sollte diese jedoch erst im Jahr nach der Geburt aufgenommen worden sein, so greift die von mir angesprochene Regelung leider nicht.

    Ich kann sagen, dass ich diese Stunden mittlerweile für mich selbst erfasse und wenn ich zu dem Schluss komme, dass das Ungleichgewicht zu sehr Überhang nimmt, kürze ich meine Unterrichtsvorbereitung auf das absolute Minimum und verlege Korrekturen in Schülerarbeitsphasen. Woanders kann ich ja nunmal nicht selbst abhelfen.

    Das ist m.E. ein sinnvolles und professionelles Vorgehen bei der eigenverantwortlichen Ausgestaltung unserer Arbeitsprozesse. Gerne noch ergänzt um Gespräche mit Vorgesetzten bzgl. angedachten Änderungen, wenn z.B. die Besprechungszeiten deutlich überhandnehmen.

    Was bei der Arbeitszeit zumindest exakt erfasst werden sollte, sind Konferenzen. Wir haben unendlich viele, unendlich schwachsinnige, unendlich ineffektive Konferenzen, in denen ein Teil der Belegschaft gerne redet um zu reden und die keinerlei ernsthaften Mehrwert haben. Ich bin überzeugt, dass das SO nicht stattfinden würde, wenn wir eingestempelt nach anwesenden Minuten bezahlt werden würden.

    Vermutlich nicht mal ein schwacher Trost: Das Phänomen ist auch in der Wirtschaft bekannt. Dort hilft - im Gegensatz zum ÖD - das Erfassen der "verbrannten Gelder". Als ich meiner SL nach einer solchen Sitzung mal mitgeteilt hatte, dass wir gerade über 1000€ Steuergeld verschwendet hatten, wirkte sie irritiert ;)

    PS: Eine gute Nachricht noch: das war - neben vielen anderen Dingen - durchaus Anlass zur kritischen Reflexion. Wir schauen inzwischen sehr genau, welche Informationen auch über ein Mitteilungssystem laufen können, für welche Aspekte wirklich Besprechungen notwendig sind und wer bei diesen auch wirklich benötigt wird.

    (Mit "mageren Vorteilen aus den Umständen" meine ich ganz konkret die Situation um die freie Zeiteinteilung und dem fehlenden Arbeitsplatz mit Ausstattung. An anderer Stelle sind die Vorteile, die wir haben, vor allem wenn wir Beamtet sind, alles andere als mager, sondern sehr substantiell.)

    Diese Betrachtungsweise hängt doch sehr von der persönlichen Situation ab. Ich persönlich genieße diese freie Zeiteinteilung, bedeutet sie doch, dass ich oft genug problemlos am frühen Nachmittag zu Hause und Zeit mit meinen Kindern verbringen kann. Dafür arbeite ich dann einfach abends noch einmal. Ich kann auch situativ auf das Wetter reagieren und bei schlechtem Wetter einfach mal etwas vorarbeiten, um dann schönes Wetter gezielt für Freizeit nutzen zu können. Den häuslichen Arbeitsplatz hätten viele (klar, nicht alle) heutzutage vermutlich ohnehin in der ein oder anderen Form.

    1.) Feste Arbeitszeiten und feste, angemessen ausgestattete Arbeitsplätze würden viele (wenn auch natürlich nicht alle) unserer Probleme lösen - und sei es nur, dass man eine klar nachweisbare Grundlage für die Aussage hat, dass man XY nicht zusätzlich leisten kann.

    Ich betone es hier im Forum gerne immer wieder: Niemand hindert einen jetzt schon daran, die eigene Arbeitszeit konsequent zu erfassen und entsprechend selbst zu steuern. Ich kann das nur empfehlen - auch als belastbare Gesprächsgrundlage für genau solche Gespräche.

    Edit: Im Übrigen hilft auch eine "9 to 5"-Anwesenheit im Büro nicht, Gespräche der Form "Warum haben Sie Ihre Aufgaben noch nicht erledigt?" zu vermeiden.

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