Beiträge von Seph

    So ist es m. E. in Niedersachsen auch. Ich finde nur gerade den entsprechenden Abschnitt im NSchG nicht.

    Oh, dann wäre ich fein raus, denn gewählt worden bin ich definitiv nicht.

    Hierzu gibt es ergänzend zum NSchG einen älteren Erlass von 2005 "Konferenzen und Ausschüsse der öffentlichen Schulen", der die Geschäftsordnung von Konferenzen regelt. Dieser ist inzwischen zwar außer Kraft gesetzt, was aber nur heißt, dass er nicht mehr zwingend anzuwenden ist, wenn sich die Gesamtkonferenz der Schule in Anwendung des NSchG eine eigene Geschäftsordnung gibt. Ansonsten ist der Erlass nach wie vor maßgeblich bei der Durchführung von Konferenzen.

    Den Vorsitz führt eine Lehrkraft, die als Inhaber eines höherwertigen Amtes damit betraut oder damit beauftragt wurde. Gibt es keine solche, wird ein Mitglied der Fachkonferenz für 2 Jahre gewählt. Findet sich auch dadurch keine Lehrkraft, die den Vorsitz übernimmt, wird die Schulleitung halt jemanden beauftragen. Eine solche Dienstanweisung wäre m.E. weder unzulässig noch unverhältnismäßig. Besonders geschickt ist das jedoch auch nicht und tut der Schule selten gut. Manchmal kann aber genau dieses Vorgehen offene Konflikte innerhalb der Fachgruppe auch etwas beruhigen.

    PS. Wenn man es denn darauf anlegen möchte: Grundsätzlich ist die einzige aus dem NSchG und dem Erlass ableitbare Aufgabe der Vorsitz führenden Lehrkraft - nun ja - den Vorsitz in der Konferenz zu führen. Ok...und eine Sammlung der Protokolle und Beschlüsse, die noch gegenzuzeichnen sind. Alle anderen Aufgaben in der Fachgruppe lassen sich wunderbar untereinander aufteilen, notfalls durch Anweisung der SL.

    Es kann sich durchaus lohnen, sich direkt an einigen Schulen der Wunschregion initiativ zu bewerben.

    Wir schreiben nicht selten Stellen gezielt aus, um bereits bekannte KandidatInnen einstellen zu können,

    wenn sich im Erstgespräch abzeichnet, dass das für beide Seiten passt.

    Ich würde es, insbesondere im Falle des öffentlichen Dienstes, eher Willkür nennen. Dass das rechtlich nicht nur fragwürdig ist, sollte euch vermutlich auch klar sein.

    So fragwürdig ist das gar nicht. Zwar sind vollständig Geimpfte im Anwendungsbereich der entsprechenden Corona-Verordnungen negativ getesteten Personen grundsätzlich gleichgestellt und die Schule müsste die Testpflicht nicht auf diese anwenden. Dem steht aber nicht entgegen, es dennoch zu tun.

    Zumindest für Niedersachsen hat sich damit vor kurzem das OLG Celle beschäftigt (Az.: 2 Ws 230/21 vom 02.08.2021).

    Und was genau ist da jetzt anders als von mir beschrieben? Der Geschädigte ist hier der Arbeitgeber, der Schaden ist die nicht erledigte Arbeit, die angemessenen Maßnahmen sind Umschichtung von Arbeit und Personal.

    Dazu ist der Geschädigte aber nur in dem Maße verpflichtet, um den eigenen Schaden zu vermindern. Und natürlich wird eine Schule nach Vertretungsmöglichkeiten suchen, wenn sich eine Lehrkraft weigert, zu kommen.

    Der Geschädigte ist aber nicht verpflichtet, die Weigerung des Arbeitnehmers hinzunehmen, nur weil den Arbeitnehmer sonst weitere Kosten entstehen würden, die letztlich nur daraus resultieren, dass der AN selbst entschieden hat, weiter weg vom Dienstort zu wohnen.

    Bei dir liest sich das, als gäbe es eine Pflicht des AG, Fehlzeiten des AN zu tolerieren, wenn dem AN durch (letztlich selbst verursachte) höhere Kosten der Anreise zur Arbeitsaufnahme Unannehmlichkeiten entstünden. Dem ist aber nicht so.

    Das ist keine abstruse Vorstellung, sondern folgt zwingend aus der Schadensminderungspflicht, die in fast allen Fällen vertraglicher Bindung als Nebenpflicht enthalten ist (manchmal sogar außerhalb von Vertragsverhältnissen). Wenn die Erledigung der Arbeit auch durch Verlegung, Verschiebung oder Tausch sichergetellt werdne kann, ist es nicht nötig, Arbeitnehmer zu finanziellen oder organisatorischen Verrenkungen zu zwingen, um die schematische Erfüllung eines Plans zu gewährleisten.

    In jedem halbwegs ordentlich geführten Unternehmen wäre es eine Selbstverständlichkeit, in einer Ausnahmesituation wie dem Bahnstreik gemeinsam nach Lösungen zu suchen, die allen Beteiligten gerecht werden. Nur bei Lehrers muss da wieder eine Grundsatzdiskussion draus gemacht werden. Das ist der Grund (ein Grund) für mangelndes Ansehen, nicht das, was Du als "abstruse Vorstellung" bezeichnest.

    Das ist das erste Mal, dass ich den spannenden Versuch sehe, die Schadensminderungspflicht auf diese Weise anzuwenden. Diese funktioniert aber anders, als hier beschrieben. Die Schadensminderungspflicht betrifft den Geschädigten, der angemessene Maßnahmen einzuleiten hat, um den (eigenen) Schaden möglichst gering zu halten bzw.gar zu verhindern.

    Einschlägig wäre das zum Beispiel, wenn durch Nichtantritt des Arbeitnehmers eine wichtige Frist nicht eingehalten werden kann und dadurch ein hoher Schaden für den Arbeitgeber entstehen würde. Dann wäre dieser durchaus verpflichtet, andere Möglichkeiten zur Schadensminderung zu ergreifen. Das hat aber nichts damit zu tun, dass der Arbeitnehmer zur Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet ist. Und bei absehbaren Streiks heißt das mit Sicherheit, dass der Arbeitnehmer sich vorab darum zu kümmern hat, wie er diese erbringen kann.

    Im Übrigen ist es auch in jeder halbwegs ordentlich geführten Schule selbstverständlich, in solchen Situationen nach gemeinsame Lösungen zu suchen. Für Grundsatzdiskussionen sind gerade solche Foren wie hier ganz sinnvoll, da es scheinbar doch Lehrkräfte gibt, die meinen man habe einen Rechtsanspruch auf (bezahlte) Freistellung aufgrund eines vorhersehbaren Streiks.

    Der Witz ist doch - und das hatten wir hier schon einmal - dass dieses "nicht kann" deshalb gilt, weil ein Papst einfach festgelegt hat, dass das auch in Zukunft nicht zu gehen habe und damit weitere Diskussionen einfach abgewürgt hat.

    Dadurch wird doch gerade deutlich, dass sich die römisch-katholische Kirche schlicht weigert, weiter über Frauenordinationen nachzudenken und das unter dem Deckmäntelchen "Sorry, aber wir dürfen ja auch gar nicht" versteckt.

    In der Rundberfügung steht:

    „i) Zutrittsverbot: Wenn Schülerinnen und Schüler oder deren Erziehungsberechtigte weder ein negatives Testergebnis noch eine ärztliche Bescheinigung über das Nichtvorliegen einer Infektion oder ein anderweitiges aktuelles negatives Testergebnis am von der Schule fest- gelegten Testtag vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Schü- lerinnen und Schüler müssen die Lernzeit im Distanzlernen verbringen und werden mit Lern- aufgaben versorgt.

    Für Personen, die unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule einen Test auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 durchführen oder durchführen lassen, be- steht kein Zutrittsverbot, sofern der Test ein negatives Ergebnis aufweist.“

    Wenn man es darauf ankommen lassen will, kann man es doch auch so auslegen, dass man Distanzlernen machen kann, wenn kein Testergebnis vorliegt.

    Wo findest du das denn? In der aktuellsten Rundverfügung Nr. 22/2021 vom 26.08. steht sogar eindeutig drin, dass

    Schülerinnen und Schüler, die weder vollständig geimpft oder genesen sind noch die Härtefallregelung in Anspruch nehmen können, und sich weigern, ihrer Testpflicht nachzukommen, verletzen ihre Schulpflicht.

    Oder ist das von Region zu Region unterschiedlich geregelt?

    Okay, dann könnte ich also mit einer befreundeten Schulleiterin in Castsrop-Rauxel an einem Gymnasium ausmachen, dass sie mich anweist, nächste Woche zu unterrichten und vergisst, mir den Vertrag zu geben und dann bin ich dort unbefristet als Förderschullehrerin tätig?

    Die befreundete Schulleiterin in Castrop-Rauxel wird dieses Ansinnen mit Sicherheit ablehnen, da sie genau weiß, dass sie damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begehen würde. Aber ja, theoretisch ist das so.

    Es geht doch auch nicht darum, dass das nicht möglich wäre. Sondern darum, dass es unnötig ist, da es für solche Fälle problemlos Briefwahlen gibt. Warum denn unnötig kompliziert noch mit Schichttausch usw. arbeiten, wenn es doch soviel eleganter geht.

    Rein rechtlich sieht es so aus, daß auch heute noch Arbeitsverträge per Handschlag geschlossen werden können. Sie müssen "nur" innerhalb der ersten 4 Wochen verschriftlicht werden.

    Da würde ich aber schon gerne noch differenzieren: der fehlende Nachweis innerhalb dieser Frist führt lediglich zu Problemen für den AG (insbesondere bei der Beweisbarkeit von getroffenen Vereinbarungen im gerichtlichen Streitfall), nicht zur Unwirksamkeit des mündlich geschlossenen Vertrags. Danke aber für die Präzisierung!

    Die Entwicklung unserer Zivilisation beruht von Anfang an u.a. darauf, dass immer wieder Möglichkeiten gefunden wurden, Arbeitsroutinen des Alltags zu vereinfachen oder durch Spezialisten erledigen zu lassen. Erst dadurch wurde Zeit frei, um auch anderen Tätigkeiten nachgehen zu können.

    Ich persönlich habe z.B. nicht gerade so viel Spaß beim Rasen mähen oder beim Pendeln, dass ich das unbedingt beibehalten muss, wenn es sinnvolle Alternativen gibt. Tage im Homeoffice sparen mir weit über eine 1 Stunde Auto fahren und den damit verbundenen Stress (vom ökologischen Gesichtspunkt ganz zu schweigen). Warum sollte man das unbedingt beibehalten möchten?

    Ein gewisses Interesse für die eigenen Fächer und den typischen Denkweisen und Arbeitstechniken sollte schon da sein. Wichtiger jedoch scheint es mir, für den Lehrerberuf an sich zu "brennen". Nicht im Sinne von sich selbst aufopfern zu wollen, sondern eine gewisse Freude und Leidenschaft an der Arbeit mit jungen Menschen mitzubringen.

    Danke für die Antwort. Darf man auch e-Kurse unterrichten ? Auf Gesamtschulen ist es ja getrennt in Grund- und Erweiterungskursen. Habe an einigen Unis gesehen, dass die GymGe Lehramt zum studieren anbieten, da habe ich gedacht, dass es nur für diese GymGe vorbehalten ist, an Gesamtschulen zu unterrichten und real- oder Hauptschullehrer sich eine entsprechende "reine" real- oder Hauptschule suchen müssen.

    Viele der Gesamtschulen sind aus vorherigen Haupt- oder Realschulen hervorgegangen und das Personal wurde einfach weitgehend übernommen. Daher findet man nach wie vor auch viele Sek I - Lehrkräfte an den Gesamtschulen. In den letzten Jahren geht der Trend dahin, dass die Gesamtschulen überwiegend Sek II Stellen erhalten und entsprechend ausschreiben (müssen), während die Sek I Stellen tatsächlich eher an Oberschulen oder die wenigen verbliebenen Haupt- und Realschulen wandern, um deren Bedarf zunächst zu decken.

    Aber ja: Grundsätzlich dürfen Sek I - Lehrkräfte auch an Gesamtschulen alle Kursniveaus in der Sek I (und ggf. auch in der E-Phase) unterrichten.

    Musst du auch nicht, weil eine Befristung immer der Schriftform bedarf, also mündlich vereinbart befristet ist egal, sobald ohne Vertrag gearbeitet ist dies ein unbefristeter Vertrag, egal was mündlich vereinbart wurde!

    Das ist schon klar und habe ich oben selbst beschrieben. Wenn man aber unmittelbar danach einen befristeten schriftlichen Vertrag unterschreibt, könnte es da dennoch Argumentationsprobleme geben, dass man bereits vorher mit einem anderen Vertrag gearbeitet hat.

    ach herrje :ohh:

    ja dann mach ich das wohl. Und dich kann dann ganz normal den befristeten Vertrag unterschreiben, der hebt dann den mündlichen unbefristeten nicht auf? ...dass ist echt total schräg

    Warum solltest du denn einen befristeten Vertrag unterschreiben, wenn du bereits einen unbefristeten Arbeitsvertrag hättest? Das wiederum wäre nicht schlüssig und könnte mir vorstellen, dass es dann schwer wird, zu argumentieren, es sei nicht von vorneherein die Befristung vereinbart gewesen. Andersherum bedingt die Vereinbarung der Befristung gerade der Schriftform, sodass mündlich geschlossene Arbeitsverträge tatsächlich unbefristet sind. Wenn man es wirklich darauf anlegen will, sollte man es dabei auch belassen.

    Entscheidend für das Zustandekommen ist im Übrigen wirklich wie kleiner gruener frosch bereits beschrieb, die Arbeit auf Anweisung. Es reicht also nicht aus, einfach so freiwillig aufzutauchen und loszulegen. Hier käme es auf die Nachweisbarkeit der Anweisung an, um den wirksamen Vertragsschluss belegen zu können.

    PS: Es gibt noch eine kleine Hürde bei der Durchsetzung des unbefristeten mündlichen Arbeitsvertrags. Ohne weitere Nachweise lehnt sich dieser - sofern bestehend - weitgehend am jeweiligen Tarifvertrag an. Dieser sieht im öffentlichen Dienst aber gerade die "klassische" Probezeit mit kurzer Kündigungsfrist vor. Man sollte dann also nicht zu schnell auf die Entfristung pochen ;)

    Hallo,

    da der Lehrermangel laut Prognosen in den kommenden Jahren immer weniger werden soll, habe ich folgende frage: Wer würde bevorzugt werden, wenn es vor allem einen Überhang an Gymnasiallehrer gäbe und diese sich auch an Haupt,- Real, und Gesamtschulen ohne Oberstufe bewerben würden. Würde man die Haupt-, Real- und Gesamtschullehrer bevorzugen oder die Gymnasiallehrer?

    Bevorzugt werden BewerberInnen mit dem passenden Lehramt für die ausgeschriebene Stelle. Insbesondere wenn man unbedingt in gefragten Regionen unterkommen möchte, kann es daher taktisch klug sein, ein entsprechendes Lehramt zu studieren, insbesondere in Nicht-Mangelfächern.

    Aufwandsentschädigungen seitens des eigenen Arbeitgebers sind aber gerade lohnsteuerpflichtig, wie ich bereits weiter oben beschrieben hatte. Aber vlt. hast du ja Glück und das Finanzamt drückt dabei mal ein Auge zu.

    Die Kriterien für personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung liegen im Arbeitsrecht beim unbefristeten Tarifbeschäftigten aber ungleich niedriger als bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis im Verwaltungsrecht ;)

    Woher nimmst du diese Behauptung denn? Der Kündigungsschutz im öffentlichen Dienst ist außerordentlich gut. Um das zu verdeutlichen, lohnt sich die Auseinandersetzung mit Fallbeispielen, an denen das deutlich wird. So musste sich z.B. das LAG NDS 2013/14 mal mit einem Fall auseinandersetzen, in dem das Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft sogar bei Untersagungsverfügung der Tätigkeit aufgrund angeblich fehlender fachlicher Eignung (man erinnere sich: auch Entlassungsgrund bei Beamten) trotz versuchter außerordentlicher und hilfsweiser ordentlicher Kündigung fortbestand.

    Die Urteilsbegründung ist ziemlich erhellend. Das LAG hatte sich sehr detailliert mit den Voraussetzungen für eine erfolgreiche Kündigung von angestellten Lehrkräften auseinandergesetzt und deutliche Hürden sowohl bei verhaltensbedingter als auch bei personenbedingter Kündigung aufgezeigt.

    Wen es interessiert: LAG NDS, Az: 12 Sa 443/13

    Wenn der Tarifbeschäftigte auf einer Planstelle die Probezeit überstanden hat, ist auch im weiterem Verlauf der Beschäftigung seine Kündigung von Arbeitgeberseite eigentlich ungleich einfacher, als die eines 'Beamten auf Probe'.

    Von "ungleich einfacher" würde ich dann nicht mehr sprechen. Es greift hier aufgrund der Größe des Arbeitgebers mit Sicherheit der Kündigungsschutz, eine ordentliche Kündigung ist dann nur noch in 3 Fällen möglich:

    1) Betriebsbedingte Kündigung : Im öffentlichen Dienst wohl extrem unwahrscheinlich, selbst bei Schulschließung wäre vorher zu prüfen, ob für den AN alternative Arbeitsplätze zur Verfügung stehen.

    2) Personenbedingte Kündigung: Kommt z.B. analog zu Beamten bei der Nichtbewährung in Frage, kann aber auch durch Langzeiterkrankungen bedingt sein. Bei diesen würde aber auch bei Beamten die Dienstfähigkeit überprüft werden und ggf. in den Ruhestand versetzt werden.

    3) Verhaltensbedingte Kündigung: Führt auch bei Beamten (über den Umweg des Disziplinarrechts) u.U. zur Entlassung aus dem Dienstverhältnis.

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