Beiträge von Seph

    Inwiefern?

    Ich zitiere jetzt einfach erst einmal für Niedersachsen, vermute aber, dass das in anderen Bundesländern nicht grundsätzlich anders geregelt ist:

    "Die Schulleitung hat unverzüglich die Polizei zu informieren, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass eine der folgenden oder vergleichbare Straftaten an ihrer Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule gegen oder durch ihre Schülerinnen und Schüler begangen worden ist oder eine solche Straftat bevorsteht: (.....) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sofort die Schulleitung zu unterrichten, sobald sie Kenntnis von solchen oder vergleichbaren Straftaten erhalten." (Satz 3 Rd.Erl. des MK "Zusammenarbeit zwischen Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft)

    Ja, aber da ist man auf die Schulleiterin und die Kolleginnen im enstprechenden Gremium angewiesen. Die Chance, dass sich ein Staatsanwalt in pseudo-pädagogischem Gequatsche verliert, schätze ich geringer ein.

    Ich habe vor kurzem so einen Fall gehabt. Wenn man sich rein auf die Strafermittlungen verlässt, dann kann es passieren, dass eine Konsequenz erst 1-2 Jahre nach dem Vorfall überhaupt eintritt oder das Verfahren schlicht eingestellt wird, was gerade bei nicht Vorbestraften die Regel ist. Bei ehrverletzenden Straftaten wird zudem ohnehin regelmäßig auf den Privatklageweg verwiesen, die Staatsanwaltschaft wird hier kein öffentliches Interesse sehen.

    Bis irgendetwas auf diesem Weg herauskommt ist der/die betreffende Schüler/in möglicherweise nicht einmal mehr an der Schule und die Lehrkraft trägt ein nicht unerhebliches Kostenrisiko. Wo ist denn da die Signalwirkung auch an Mitschüler, so etwas nicht auch zu tun? Eine relativ harte Disziplinarmaßnahme lässt sich sehr schnell um- und durchsetzen und macht allen Beteiligten klar, was da schief lief.

    PS: Auch beim Einschalten der Ermittlungsbehörden ist man auf die SL angewiesen.

    Wie vorgehen, wenn man die VK wirklich für ein Datendesaster hält? Noch mal das Gespräch suchen? "Ja also Herr SL, Sie haben es zwar unmissverständlich ausgedrückt, aber ich wollte doch noch mal meine Bedenken kundtun..."?

    Ich persönlich würde dann tatsächlich um schriftliche Anweisung bitten. Wenn ich dann z.B. in der Schule ein dienstliches Gerät über eine Dienstadresse nutzen kann und lediglich Bedenken bzgl. der Schülerdaten hätte, würde ich persönlich die VK dann so durchführen. Gibt es unerwarteterweise doch später Probleme mit sich beschwerenden Eltern, verweise ich diese dann gerne an die SL weiter.

    Alternativ kann man natürlich noch einmal schriftlich die Bedenken ausführen und andeuten, dass man bei Bestätigung Rücksprache mit dem Dezernat halten möchte. Eine gewisse Verstimmung ist dabei nie auszuschließen, professionelle SL wissen das aber einzuordnen, wenn man sich sauber an die beamtenrechtlichen Pflichten hält und nicht hintenherum spielt.

    Hier haben wir aber mal belegt, was sonst immer abgestritten wird: dass eine Auseinandersetzung immer zulasten des Kollegen geht und der den Kürzeren zieht. Immerhin ist eine Remonstration die Meldung, dass man eine Weisung für unrechtmäßig hält und Klarheit wünscht. Sollte eigentlich kein Staatsakt sein, auf den Versetzung folgt.

    Bitte die Aussagen nicht aus dem Zusammenhang reißen. Es klang zunächst so, als sollte die SL komplett übergangen werden, anstatt erst das Gespräch mit ihr zu suchen und dann ggf. bei der SL zu remonstrieren. Das wäre nämlich kein Problem, während das sofortige Übergehen äußerst problematisch ist.

    Entschuldigt, ich habe mich falsch ausgedrückt. Der Schulleiter weiß, dass ich seine Anweisung nicht ausführen möchte. Er weiß nur nicht, dass ich deswegen remonstrieren möchte. Damit muss er aber rechnen, da er ja meine Meinung kennt.

    Wo reiche ich die Remonstration denn überhaupt ein? Bei dem SL selber? Oder direkt an die Bezirksreg.?

    Dann direkt beim SL, dafür reicht im ersten Schritt ein einfaches Gespräch "Liebe SL, ich habe Bedenken gegen Ihre Anweisung, weil....." Sollte man damit nicht durchdringen, könnte man im zweiten Schritt um schriftliche Dienstanweisung bitten und ggf. vorab den eigenen Standpunkt mit Begründung ebenfalls schriftlich einreichen. Sollte sich die SL recht sicher sein, dass die Anweisung rechtmäßig ist, sollte sie kein Problem damit haben oder andernfalls zurückziehen.

    Naja, du müsstest den Anweisungen der SL folge leisten. Das ist ja auch Gesetz! Und wenn du weißt, dass die Anordnung unrechtsn ist und remonstrierst, dann dauert das viele Wochen bis du dein Recht ausüben darfst. Zunächst hat die SL Zeit um die Remonstration weiterzuleiten(2-Wochen-Frist). Dann hat der Vorgesetze der SL sehr viel Zeit um zu antworten. Das gibt es nicht die 4-Wochen-Frist. In der Regel dauert das viel länger. Solange müsstest du ja dann auch noch Folge leisten.

    Bitte entspann dich und lies dir den von dir selbst ins Spiel gebrachten Link aus Beitrag #416 in Verbindung mit §36 BeamtStG mal in Ruhe durch. Remonstrationen gehen direkt an die SL und müssen direkt von ihr beantwortet werden. Erst wenn die Anweisung aufrecht erhalten wird, muss sich die Lehrkraft (!) an die nächsthöhere Instanz wenden und erst wenn diese die Anweisung ebenfalls aufrecht erhält, muss die Anweisung auch bis auf weiteres ausgeführt werden.

    Der von dir wiedergegebene Ablauf ist nicht korrekt.

    Wo reiche ich die Remonstration denn ein? Bei dem SL selber? Oder direkt an die Bezirksreg.?
    In der ADO § 16 steht:
    (1) Aufgrund ihrer persönlichen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit dienstlicher Handlungen haben Lehrerinnen und Lehrer das Recht und die Pflicht, Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter geltend zu machen (§ 36 Absatz 2 BeamtStG). Wer Bedenken gegen den Beschluss eines Mitwirkungsgremiums hat, z.B. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, informiert unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter.

    Du hast es doch selbst bereits zitiert. Bestehen rechtliche Bedenken zu einer Dienstanweisung, wird zunächst bei der SL selbst remonstriert. Erst danach steht der Dienstweg über die SL an die Behörde offen und erst in einer sehr hohen Eskalationsstufe im Zuge einer Dienstaufsichtsbeschwerde der direkte Weg. Soweit ist man aber noch lange nicht, wenn man nur die Rechtmäßigkeit einer Dienstanweisung anzweifelt und schon gar nicht, ohne vorab das Gespräch mit der SL gesucht zu haben. Das gebietet übrigens auch die beamtenrechtliche Nebenpflicht der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

    Doch das kannst du verhindern. "In einer „normalen“ Unterrichtssituation nehmen im Klassenraum weder Geschwister, Eltern oder sonstige Dritte am Unterrichtsgeschehen teil.

    Das ist ein Trugschluss. Du wirst auch im Präsenzunterricht nicht mit Sicherheit ausschließen können, dass unerlaubte Ton- oder gar Videoaufzeichnungen mitlaufen. Im Präsenz- und Distanzunterricht ist dementsprechend darüber zu belehren, dass dies unzulässig ist und bei Verstößen entsprechend zu reagieren. Hierfür steht eine breite Palette an Disziplinarmaßnahmen sowie zivil- und strafrechtlichen Abwehrmaßnahmen zur Verfügung, um fallangemessen intervenieren zu können.

    Ich denke, wir machen uns was vor mit dem Glauben an eine derzeit kontrollierbare oder bewertbare Mitarbeit am Distanzlernen. Ihr werdet sehen, das läuft wie beim letzten Lockdown. Es wird über Kurz oder Lang die Order geben, dass die Inhalte und Leistungen aus dieser Phase nicht bewertbar sind.

    Und wir machen uns verrückt...

    Ich sehe das Problem nicht. Ein Schüler, der zu häufig fehlt, ist irgendwann einfach schlicht nicht mehr bewertbar. Dafür spielt es keine Rolle, ob verschuldet (schwänzen) oder unverschuldet (Krankheit, technische Probleme). Im Übrigen ist der Schüler in der Verantwortung, sich um die Sicherstellung der eigenen Bewertbarkeit zu kümmern, z.B. durch aktives Nachfragen nach Leistungsmöglichkeiten, Teilnahme an Nachschreibklausuren usw. Insofern hat sich eigentlich herzlich wenig geändert zur Situation im Präsenzunterricht.

    Meiner Meinung nach ist bei Straftaten, die gegenüber Lehrkräften verübt werden, das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Schüler im Anschluss derart zerrüttet, dass eine Fortsetzung der Laufbahn des Schülers an dieser Schule nicht mehr möglich ist. Kurz und gut: Hier müsste und darf bereits mit harten Ordnungsmaßnahmen reagiert werden. Wahrscheinlich wird es dagegen Bedenkenträger geben, unterhalb von einer Versetzung in eine andere Klasse und damit zu anderen Lehrkräften geht m.E. aber nichts.

    Ah, okay, in Sachsen ist das anders. Allerdings ist das bislang auch mit den "schulscharfen" Ausschreibungen bislang auch anders gewesen, die gab's schlicht nicht. Es wurde nur zentral nach Note verteilt.

    Danke für die Einordnung. Das ist wahrscheinlich wirklich wieder mal bundeslandspezifisch. Ich kenne das auch noch aus Thüringen, dass die Stellenvergabe zentral rein nach Noten erfolgt. Dann stimmt deine Aussage natürlich.

    Wir haben hier den "Luxus", dass wir Stellen tatsächlich schulscharf ausschreiben und alle Bewerberinnen und Bewerber einladen können, die nicht schlechter als 1,0 Notenpunkte als die/der Beste sind. Damit können wir oft genug wirklich nach zur Schule passenden Neueinstellungen schauen.

    Sowas interessiert im Schuldienst leider niemanden.

    An was für einer Schulart unterrichtest du?

    Das sehe ich anders. Wir achten bei Bewerbungsgesprächen sehr genau auf Zusatzqualifikationen und Soft Skills. Neben den reinen Ausbildungsnoten spielt die Passung zur Schule eine große Rolle, aber auch welche zusätzlichen Aspekte jemand in den schulischen Alltag mit einbringen kann.

    Vorsicht vor Logineo: https://digitalcourage.de/blog/2019/alle…-unterschreiben

    Die Unterschrift kann euch ganz fix hinter Gitter bringen. Wenn ihr dann nicht alle Punkte erfüllt, und zu schützende Schülerdaten aus dem System gelangen, kann es eng werden.

    Wie im Parallelthread bereits beschrieben: Der Link ist wenig zielführend. Die Argumente, die dort gegen Logineo aufgeführt werden, brechen in sich zusammen, sobald man als Lehrkraft generell private Geräte (z.B. im häuslichen Homeoffice) zur Arbeit mit Schuldaten nutzt. Dazu gehören z.B. Notenlisten, das Erstellen von Gutachten usw. Die im Link aufgeführten Punkte sind bereits dann umfassend zu beachten. Anders ausgedrückt: Durch Logineo kommen keine Punkte hinzu, die nicht ohnehin bereits umzusetzen waren.

    Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen stellen im Übrigen zunächst keine Straftaten dar, davon landet man nicht "ganz fix hinter Gittern". Hör bitte auf mit dieser unnötigen Polemik.

    Vorzeitig zurück kommen kannst du in Teilzeit in 7 Wochen, da kann der AG nicht viel gegen machen

    Nur mal interessehalber: Woher nimmst du das?

    Einschlägig ist hier wohl §16 Abs. 3 BEEG, wonach eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers oder in besonders gelagerten Fällen möglich ist. Selbst im Fall besonderer Härten hat der Arbeitgeber dabei noch die Möglichkeit, das Gesuch aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen, wobei diese im Schulbereich eher selten auftauchen dürften.

    Der Link ist wenig zielführend. Die Argumente, die dort gegen Logineo aufgeführt werden, brechen in sich zusammen, sobald man als Lehrkraft generell private Geräte (z.B. im häuslichen Homeoffice) zur Arbeit mit Schuldaten nutzt. Dazu gehören z.B. Notenlisten, das Erstellen von Gutachten usw. Die im Link aufgeführten Punkte sind bereits dann umfassend zu beachten. Anders ausgedrückt: Durch Logineo kommen keine Punkte hinzu, die nicht ohnehin bereits umzusetzen waren.


    PS: Da du gerne mit Datenschutz argumentierst, muss ich dich darauf hinweisen, dass in einer Vielzahl von Fällen Daten von Arbeitnehmern auch ohne deren Zustimmung verarbeitet werden dürfen. Das gilt insbesondere, wenn dies notwendig ist, um Aufgaben, die aus dem Arbeits-/Dienstverhältnis erwachsen, zu erfüllen (vgl. u.a. Art. 6 DSGVO und §26 BDSG).

    Auch schließt die grundsätzlich technisch machbare Aufzeichnungsmöglichkeit den Einsatz entsprechender Konferenzsysteme nicht bereits aus. Diese Aufzeichnungsmöglichkeiten gibt es problemlos auch im Präsenzunterricht. Hier gehört eine entsprechende Belehrung, wie sonst auch, zwingend dazu. Zur effektiven Abwehr stehen einem im Fall der Fälle die normalen Mittel des Zivil- und Strafrecht zur Verfügung. Meine Schüler wissen, dass ich diese auch nutzen würde.

    Zum Beispiel habe ich das Wahlsystem der USA in Gemeinschaftskunde mit dem von Frankreich, GB und Deutschland verglichen. Muss so 25 Jahre her sein und ich weiß heute nichts mehr davon. Als der alte Donald gewonnen hat, obwohl er weniger Stimmen hatte, da hab ich angefangen zu recherchieren, weil ich das seltsam fand und mir freiwillig sowas hier angesehen:

    Ich thematisiere in Mathematik in der Oberstufe gerne die ein oder anderen lustigen und bedenklichen statistischen...nennen wir es "Gestaltungsspielräume". Das Gerrymandering ist dabei ein wunderbares Anwendungsbeispiel für das Will-Rogers-Paradoxon. Welche Perversion damit betrieben werden kann, sieht man, wenn man sich mal einige speziell geschnittene Wahlbezirke anschaut. Mein Lieblingsbezirk ist dabei folgender:

    https://images.theconversation.com/files/89828/or…&fit=crop&dpr=1

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