Es gibt inzwischen Urteile (z.B. vom BVerfG Karlsruhe AZ BvR 828/20), die sich mit dem Verhältnis behördlicher Auflagen und der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit näher auseinander setzen. Im zitierten Urteil wurde z.B. das Verbot einer Versammlung von 30 Personen zum Zweck einer Kundgebung durch das BVerfG gerügt, da die Kommune unter Berufung auf die Verordnung der Landesregierung dennoch mit ihrer Entscheidung die Versammlungsfreiheit verletzt hat und nicht hinreichend geprüft hat, ob die Versammlung unter Auflagen stattfinden könne.
Anders ausgedrückt: Bei Einschränkungen der Grundrechte müssen die Behörden bei ihrer Entscheidung einen Entscheidungsspielraum so nutzen, dass Grundrechte möglichst wenig eingeschränkt werden.
Hmm ... Also das verstehe ich immer noch nicht ganz. "Kontaktverbot" heisst doch, dass man nur zu *einer* weiteren Person, die nicht im gleichen Haushalt lebt, Kontakt haben darf, richtig?
Das gilt in den Bundesländern jeweils unterschiedlich stark ausgeprägt im öffentlichen Raum. Ansonsten findet sich in den entsprechenden Verordnungen oft noch ein Passus wie "...Kontakte sind auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren...", was kein generelles Verbot ausdrückt.