Beiträge von Seph

    Es gibt inzwischen Urteile (z.B. vom BVerfG Karlsruhe AZ BvR 828/20), die sich mit dem Verhältnis behördlicher Auflagen und der grundgesetzlich geschützten Versammlungsfreiheit näher auseinander setzen. Im zitierten Urteil wurde z.B. das Verbot einer Versammlung von 30 Personen zum Zweck einer Kundgebung durch das BVerfG gerügt, da die Kommune unter Berufung auf die Verordnung der Landesregierung dennoch mit ihrer Entscheidung die Versammlungsfreiheit verletzt hat und nicht hinreichend geprüft hat, ob die Versammlung unter Auflagen stattfinden könne.

    Anders ausgedrückt: Bei Einschränkungen der Grundrechte müssen die Behörden bei ihrer Entscheidung einen Entscheidungsspielraum so nutzen, dass Grundrechte möglichst wenig eingeschränkt werden.

    Hmm ... Also das verstehe ich immer noch nicht ganz. "Kontaktverbot" heisst doch, dass man nur zu *einer* weiteren Person, die nicht im gleichen Haushalt lebt, Kontakt haben darf, richtig?

    Das gilt in den Bundesländern jeweils unterschiedlich stark ausgeprägt im öffentlichen Raum. Ansonsten findet sich in den entsprechenden Verordnungen oft noch ein Passus wie "...Kontakte sind auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren...", was kein generelles Verbot ausdrückt.

    Die Versammlungsbeschränkung bzw. das Kontaktverbot (wie es in Deutschland heisst) gilt eben schon auch im privaten Raum.

    Das ist aber nicht zu verwechseln mit einem generellen Verbot von Versammlungen im nichtöffentlichen Raum, welches unzulässig ist. Alle mir bekannten Kontaktverbote bezogen sich immer explizit auf den öffentlichen Raum. Andernfalls sind zwar, wie von mir oben beschrieben, weiterführende Auflagen durch Verordnungen möglich (z.B. Abstandsregeln, Einschränkung von Lokalitäten, Personenanzahlen usw.), aber keine generellen Verbote von Versammlungen.

    Warum stehen dann einige Artikel unter Gesetzesvorbehalt, andere nicht? Ich versteh da die Systematik nicht.

    Die Frage stellt sich doch im hier vorliegenden Zusammenhang nicht, da die Versammlungsfreiheit explizit unter Gesetzesvorbehalt steht. Das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit im Übrigen nicht, was bereits andeutet, welches dieser beiden Grundrechte bei Abwägung gegeneinander wahrscheinlich stärkere Berücksichtigung zu finden hat. Folgerichtig wurde die Versammlungsfreiheit aus Gründen des Schutzes von Leben und Gesundheit vorübergehend eingeschränkt.

    Es gibt einige Presseberichte, die von der Auflösung privater Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen berichten bzw. auch, das diese nicht erlaubt wären.

    In Räumen darf tatsächlich kein generelles Versammlungsverbot ausgesprochen werden, da dieses, wie du bereits korrekt beschrieben hast, durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist. Gleichwohl müssen hier Auflagen, die z.B. durch die örtlichen Gesundheitsämter gegeben wurden, berücksichtigt werden. Ich vermute, dass die von dir ins Spiel gebrachten privaten Zusammenkünfte aufgrund entsprechender Verstöße aufgelöst wurden und nicht aufgrund der generell unzulässigen Versammlung. Anders ausgedrückt: Versammlungsfreiheit in Räumen ja, aber dennoch unter Berücksichtigung behördlicher Auflagen. Bekanntes Beispiel dürften Auflagen zum Brandschutz, Fluchtwegen usw. bei größeren Veranstaltungen sein.

    Mal Butter bei de Fisch: was ist denn der teuerste Tropfen denn ihr euch gegönnt habt?

    Wie teuer darf ein Whisky sein? Ab welchen Preis wird Whisky nur noch teurer aber nicht mehr besser?

    Meines Erachtens sind es derzeit ungefähr folgende "Hausnummern" für Single Malt:

    -> Gut trinkbar, lecker, aber noch nichts wirklich besonderes: Preisbereich um 30-40€ (hier findet man viele der 12 jährigen Whisky)

    -> Komplexer/Interessanter sind oft die 15-18 Jährigen, blöderweise ist man da preislich schnell bei 50-90€ unterwegs

    -> Äußerst lecker und für die besonderen Momente findet man dann speziellere Jahrgänge und/oder Alterstufen 18+, leider preislich ab 100€.

    Für mich hört es da aber auch wirklich auf, Preise jenseits dieser Schallmauer sind dann eher für Sammler/Liebhaber (oder Spekulanten!) und kaum noch durch ein Plus an Qualität gerechtfertigt. Ich selber mag tatsächlich die von TinaExtern ins Spiel gebrachten Glendronachs sehr gerne. Da findet man in jeder dieser Preisklassen leckere, sherrygeprägte Whiskys. Der Glendronach 21 Parliament ist dann auch der teuerste Tropfen, den ich mir bisher gegönnt habe und auch geschmacklich eine deutliche Steigerung zu den schon sehr leckeren jüngeren Geschwistern.

    Problematisch ist außerdem, dass ich noch ein Kleinkind zu betreuen habe und in die Notbetreuung werden wir wohl mit der Begründung "Entrümpelung von Schulräumen" nicht kommen. Selbst wenn, würde ich mein Kind damit in Infektionsgefahr begeben, mich selbst somit auch. Das würde ich ja gerne verhindern, deshalb möchte ich auch zur Zeit keinen Präsenzunterricht erteilen.

    Also nein, doch keine so gute Idee.

    Wer sagt denn, dass das während des Vormittags erfolgen muss? Irgendwann wirst du doch Zeiten finden (müssen), in denen du sonst im Homeoffice auf deine Wochenarbeitszeit kommst, z.B. wenn der Partner dann übernehmen kann.

    Ich habe mal so gar kein Verständnis für Risikogruppenzugehörige, die freiwillig zur Arbeit kommen. -Einfach, weil durch dieses Verhalten latent doch wieder Druck auf andere ausgeübt wird oder zumindest Unruhe erzeugt wird, wenn das Getratsche losgeht wieso Kollege x denn nicht auch zumindest für ein paar Stunden... etc. pp.

    Ich vertrete auch Kollegen aus Risikogruppen und kann mir schöneres vorstellen, aber dennoch ist es exakt richtig so.

    Die Schüler werden auch mit Vertretung klarkommen (egal ob Unterricht über Prüfung), da wird auch ein bisschen arg viel Geschiss gemacht teilweise..

    Ich habe volles Verständnis für Risikogruppenangehörige, die zu ihrem Schutz zu Hause bleiben und von dort wichtige Aufgaben auch von anderen Kolleginnen und Kollegen übernehmen (z.B. Korrekturen), welche dafür eine erhöhte Stundenzahl im Präsenzunterricht abfangen. Kein Verständnis habe ich jedoch für Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund ihrer Risikogruppenangehörigkeit einfach in der Versenkung verschwunden sind und nachweislich keinen Austausch mit ihren Schülerinnen und Schülern führen, keine Aufgaben übernehmen oder schlicht nicht mehr erreichbar sind.

    "Entrümpeln" kann auch so etwas bedeuten, wie das Umsortieren von Vorbereitungsräumen in den einzelnen Fachschaften. Das wäre etwas, was ohnehin immer wieder ansteht und wofür bereits einige Fachschaften explizit um Gewährung von Zeitressourcen (=Freistellung vom Unterricht) gebeten haben. Die Gelegenheit könnte nicht günstiger sein. Möbel tragen usw. würde ich aber auch als amtsunangemessene Tätigkeit ablehnen.

    So war es nicht gemeint. Ich hatte den Beitrag #4 so verstanden, dass du derzeit alle Dinge in diesen zwei "Leerstunden" pro Tag erledigen kannst, während die anderen Vollzeitkolleginnen das wahrscheinlich erst zu Hause können und damit effektiv auf eine vergleichbare Wochenarbeitszeit kommen.

    Wenn ich dich richtig verstanden habe, kannst du nach den 36 Zeitstunden/Woche nach Hause gehen und hast dort im Moment nichts mehr zu tun. Das klingt doch dann aber so, dass du deine Arbeitszeit gut nutzt und diese weder deutlich unter- noch überschreiten musst. Insofern kann ich da keine unfaire Behandlung, sondern eine im Direktionsrecht des Arbeitgebers zulässige Anweisung sehen. Unschön dabei finde ich nur, dass wahrscheinlich streng genommen vor Ort keine geeigneten Räumlichkeiten für die notwendige Büroarbeit vorhanden sind.

    Ist die Anweisung wegen Corona pro Woche 6 Unterrichtsstunden mehr zu arbeiten, um den Präsenzunterricht von KuK in fremden Lerngruppen zu übernehmen, so eine "berechtigte" Dienstanweisung? Ich finde es hat mehr Charakter von Leibeigenschaft, wenn man dafür keinen Cent sieht.

    Meiner Meinung nach ist eine solche Anweisung tatsächlich nicht statthaft. Ein Überschreiten des normalen Deputats um 6 Unterrichtsstunden scheint mir unzulässig zu sein. Mit Leibeigenschaft hat das aber herzlich wenig zu tun. Was man so alles tun kann, um sich dagegen zu wehren, habe ich oben bereits angerissen. Diese Liste ist im Übrigen nicht annähernd vollständig.

    Ich wünsche dir eine gute Kraft dabei, in dieser Situation zu bestehen und deine Rechte durchzusetzen. Auch wenn ich im Allgemeinen sehr dafür werben möchte, jeweils auch die anderen Perspektiven wahrzunehmen, gibt es tatsächlich Grenzen. Und eine gute Schulleitung hat auch einen Blick darauf, was sie Kolleginnen und Kollegen zumuten kann und wo die Grenzen sind und man der Behörde auch mal signalisieren muss, dass bestimmte Dinge mit den aktuellen Ressourcen nicht darstellbar sind.

    Meine Schulleitung sagte mir nur ich habe eine 40 Stunden Woche und die könne sie theoretisch auch verlangen. Ist das so korrekt?

    Grundsätzlich erst einmal ja. Das darf aber z.B. nicht dazu führen, dass das Deputat von je nach Bundesland ca. 28 Unterrichtsstunden dauerhaft deutlich überschritten wird. Wenn ich dich richtig verstanden habe, geht es aber eher darum, dass ein guter Teil der sonst ungebundenen Arbeitszeit nun gebunden stattfinden soll. Das ist zwar durchaus möglich, die Schulleitung möge aber erklären, welche der Unterrichtsvorbereitungen usw. man in der nächsten Zeit liegen lassen soll, da man diese in der Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche nicht mehr unterbekommen kann. Verbindet man das schriftlich mit einer Überlastungsanzeige, werden wahrscheinlich einige der Anweisungen wieder einkassiert.

    Problematisch an unserem Beruf sehe ich eher, dass man Leibeigener der Schulleitung ist. (....) übergriffige (im Sinne von Fremdbestimmung, wie und was man zutun hat) Schulleitungen (....).

    Ja, Schulleitungen sind auch dafür da, Weisungen auszusprechen und Kolleginnen und Kollegen darauf hinzuweisen, dass sie im Job nicht alles machen können, wie und was sie wollen. Wenn man das möchte, muss man sich selbständig machen und darf nicht in ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis eintreten. Ein Direktionsrecht des Arbeitsgebers gibt es im Übrigen auch in der hier vielbesungenen freien Wirtschaft.

    Es gibt im Beamtenrecht und gerade in der Tätigkeit als Lehrkraft nun wirklich genug Möglichkeiten, nicht in einem zur Leibeigenschaft ähnlichen Verhältnis arbeiten zu müssen. Dazu gehören u.a. das kleine Wörtchen "Nein", die Bitte um schriftliche Dienstanweisung, die Remonstrationspflicht und die Überlastungsanzeige. Auf der anderen Seite kann man bei berechtigten Dienstanweisungen auch einfach mal seinen Job machen. Möchte man die Bedingungen aktiv mitgestalten, bietet sich zudem der Weg in die Schulleitung oder in die Politik an.

    Das stimmt, wäre aber nicht ungewöhnlich. In Besetzungsverfahren von Funktionsstellen können Zeiträume für die dienstlichen Beurteilungen teilweise sehr gestreckt sein und wenn dann noch eine Konkurrentenklage durchgeführt wird und das Verfahren neu aufgerollt werden muss, bleibt die Stelle eben solange offen (bzw. kommissarisch besetzt). Vielleicht findet man hier aber eine Übergangslösung unter Verzicht auf Unterrichtsbesichtigung und Durchführung einer DB.

    Am Studienseminar werden hier beispielsweise die beiden Prüfungsstunden durch Planung der Stunden und Durchführung eines Kolloquiums zum geplanten Verlauf ersetzt. So etwas könnte ich mir pragmatisch auch für anlassbezogene Beurteilungen vorstellen.

    Für die Schulen vor Ort ist das dennoch problematisch. Anstatt den Betrieb schrittweise hochfahren zu können und mit noch relativ wenig Schülern erarbeitete Konzepte für Rythmisierung, räumliche Trennung von Jahrgängen usw. schon einmal ausprobieren und nachjustieren zu können, müssen nun alle Jahrgänge gleichzeitig zurück kommen. Dass es dabei wahrscheinlich zu mehr Problemen als bei einer schrittweisen Öffnung kommen wird und dies dem Infektionsschutz eher entgegen läuft, scheint das Gericht nicht bedacht zu haben.

    Ich finde es im Übrigen auch schwer, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gegen das auf Bildung, welches auch in den Kinderrechtskonventionen normiert ist, abzuwägen. Das erste wiegt aber wahrscheinlich mehr. Gibt es irgendwo das ausformulierte Urteil zum nachlesen?

    Darin steht lediglich ganz allgemein, dass man mit "Erkrankung der Atemwege" als Risikopatient gilt und ein ärztliche Attest braucht.

    Genau darum geht es doch letztendlich. Dein Arzt wird viel besser als jemand aus der Schule einschätzen können, ob dein Asthma für dich eine risikoreiche Vorerkrankung darstellt oder vlt. so milde ist, dass es unproblematisch ist in Bezug auf die aktuelle Situation (was ich eher nicht glaube). Das wird der Arzt in Form eines Attestes (oder eben auch nicht) zum Ausdruck bringen.

    Wirfst du deinem bisherigen Schulleiter ernsthaft vor, dass er dir noch einmal die Chance gegeben hat, zu beweisen, dass du dich entsprechend weiterentwickeln kannst? Wenn du das nicht angenommen hast, ist das wohl eher nicht seine Schuld.

    Den Zusammenhang zum Übergangsgeld magst du vlt. aus deiner Perspektive ziehen, aber es ergibt objektiv betrachtet keinen Sinn. Dein Schulleiter hat weder Vor- noch Nachteile durch die Gewährung von Übergangsgeld. Insofern kann ihm auch egal sein, ob du welches erhälst und muss keine seltsamen Maßnahmen ergreifen, um das zu verhindern.

    Man kann trotzdem ein Fach "richtig" studieren und unterrichtet das andere Fach dann nur als Beifach. Ich habe habe als promovierte Chemikerin, die sich auch in der Industrie hätte bewerben können, Physik als Beifach.

    Klar geht das und wird hier z.B. an Gesamtschulen auch viel praktiziert. Ich persönlich finde es auch im Sinne der Propädeutik durchaus wünschenswert, dass die Fächer von Personen unterrichtet werden, die sie selbst studiert haben. Das bedeutet nicht, dass andere das nicht grundsätzlich auch könnten.

    Das stimmt, ich finde wirklich das Lehramtsstudium gehört zumindest fürs Gymnasium abgeschafft, so dass man dann auch noch eine berufliche Alternative hätte.

    Auch wenn ich grundsätzlich dieser Meinung bin, möchte ich eine andere Perspektive eröffnen:

    Aus schulorganisatorischer Sicht ist es sehr sinnvoll, dass Lehrkräfte mindestens zwei Fächer aufweisen müssen, in denen sie wissenschaftlich ausgebildet sind. Das macht nicht nur die Planung an einer Schule sehr viel einfacher, sondern verhindert in vielen Fällen Abordnungen an und von anderen Schulen, über die viele hier im Forum (zurecht!) ebenfalls kotzen würden. Das gleichzeitige Studium von zwei (oder mehr) Fächern geht aber nahezu nur mit Kompromissen in der Tiefe der jeweiligen Fachrichtungen.

    Eine Umorientierung in andere Berufszweige ist auch im Lehramt grundsätzlich denkbar, bedarf aber oft einer Weiterqualifizierung (z.B. eines Zweitstudiums unter Anerkennung bereits vorhandener Studienleistungen). Das ist aber kein spezifisches Lehramtsproblem, sondern betrifft andere Berufsgruppen genauso.

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