Das stimmt natürlich nicht Fossi, wäre ja auch wenig praktikabel (dann könnte ein tarifbeschäftigter Lehrer ja z.B. als Strichjunge arbeiten, bis es zur Arbeitsgerichtsverhandlung kommt - um mal Deine Falschinformation hier ins Absurde zuzuspitzen - okay, dann gäbe es noch andere Kündigungsgründe. Realistischer: verkauft Schreibwaren vor Schulbeginn im Kiosk gegenüber der Schule)
Der Verkauf von Schreibwaren im Kiosk steht weder in Konkurrenz zur Schule noch besteht dabei ein ernsthafter Interessenkonflikt. Für die morgendliche Spargelernte gilt das erst Recht. Wenn die sonstigen Nebenbedingungen wie Einhaltung der Höchstarbeitszeiten usw. eingehalten werden, kann der Arbeitgeber sich hier nicht querstellen. Eine solche Tätigkeit wäre für Angestellte lediglich anzeige- aber nicht genehmigungspflichtig.
Anders sieht das sicher bei Tätigkeiten aus, die....
...mit dem Berufsbild einer Lehrkraft unvereinbar sind (Mitwirkung in Pornos gehört da wahrscheinlich dazu)
...in direkter Konkurrenz stehen bzw. schwerwiegende Interessenkonflikte auslösen würde (z.B. private Nachhilfe für eigene Schüler)
... einen erheblichen Anteil der wöchentlichen Arbeitszeit ausmachen, die zulässige Höchstarbeitszeit in der Woche überschreiten und damit in
Konkurrenz zur Haupttätigkeit stehen
... die während der Arbeitszeit der Hauptarbeit ausgeübt werden und deswegen in Konkurrenz stehen