Was dann passieren könnte, kann man sehr gut an Thüringen sehen. Mit der Anpassung aller Lehrkräfte an die Besoldungsstufe A13 sind gleichzeitig de facto alle Beförderungsstellen außer Schulleiter/in + Stellvertretung und ggf. Oberstufenkoordination weggefallen. Für einige besondere Tätigkeiten wie Fachberatung oder Fachseminarleitung an Studienseminaren gibt es noch eine - natürlich nicht ruhegehaltsfähige - Zulage. Für Oberschulen usw. gehe ich in diesem Fall auch eher von einer Zulage als einer Verlagerung aller Besoldungsstufen um +1 aus.
Beiträge von Seph
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Es gibt Situationen, wo eine eindeutige Stimmabgabe sinnvoll ist (z.B. bei Versetzungsentscheidungen, da macht es keinen Sinn, wenn sich durch Enthaltungen eine "Zufallsmehrheit" ergibt), es gibt aber auch Situationen, wo Enthaltungen sinnvoll sind (z.B. bei der Abstimmung über die Genehmigung eines Protokolls: Wie soll jemand dafür oder dagegen sein, der in der entsprechenden vorherigen Sitzung gar nicht anwesend war?)
Also: Ich kann mir nicht vorstellen, dass es irgendwo ein generelles Verbot für Enthaltungen gibt.
Gruß !
Da bin ich grundsätzlich bei dir. Die Genehmigung des Protokolls durch die Konferenz selbst ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern Bestandteil einer (manchmal nur als eine Art Gewohnheit implizit genutzte) Geschäftsordnung, die sich die Konferenz geben kann. Genauso gut könnte die Genehmigung des Protokolls bereits durch die Schulleitung oder einige Vertrauenspersonen erfolgen. Da diese Genehmigung außerhalb der eigentlichen gesetzlichen Zuständigkeiten der Konferenz liegt, ist hier m.E. auch nicht auf den Zwang zur Abgabe einer gültigen Stimme abzustellen. Anders sieht das aber (zumindest in Bayern) bei Entscheidungen aus, die in die normierte Zuständigkeit der Konferenz fallen.
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Da am Anfang des Threads die Meinung aufkam, ein Verbot von Enthaltungen widerspräche demokratischen Prinzipien, und hier gerade noch einmal nach Argumenten dafür gefragt wird, möchte ich auf die Informationsseite der Bundeswahlleitung hinweisen. Zu Stimmenthaltungen heißt es dort u.a. "Das Vorsehen einer Möglichkeit der Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil es zu den grundlegenden und unverzichtbaren Prinzipien jedes freiheitlich demokratischen Rechtsstaates gehört, dass das Volk eine Vertretung hat und dass diese Vertretung aus Wahlen hervorgeht und auch wieder durch Wahlen abgelöst wird (...) Durch eine Enthaltung kann weder ein Wählerwille abgeleitet noch ein Repräsentant in den Deutschen Bundestag gewählt werden(...)."
Stimmenthaltungen können gerade dazu führen, dass die getroffenen Entscheidungen nicht mehrheitlich legitimiert sind und damit auf schwacher Basis stehen. Im Kontext Schule sollten innere Veränderungen und Entwicklungsprozesse einen breiten Konsens finden, sonst besteht die Gefahr, dass diese im Leeren verlaufen. Und manchmal ist es eben besser, einen Beschluss gar nicht erst zu fassen, als ihn nur mit 3:2 Stimmen bei 40 Enthaltungen durchzubringen. Gerade mit Blick auf (basis-)demokratische Mitbestimmungsmöglichkeiten halte ich es zudem in den meisten Fällen für erwartbar, dass sich Lehrkräfte auch zu Entscheidungen positionieren können. Mich befremdet jedenfalls die Haltung "Mir doch egal" als Ausdruck demokratischer Mitbestimmung wahrzunehmen.
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Bei uns gibt es die Möglichkeit der Enthaltung; diese werden jedoch als „nein“ gewertet.
Sinnvoll, so zu verfahren. Dann bedarf es aber auch keiner Enthaltung. Wenn Enthaltung eh als nein gewertet wird, kann auch gleich mit nein gestimmt werden. Als Sprachregelung empfiehlt sich dann vermutlich, statt "Wer ist gegen den Vorschlag?" mit "Wer stimmt nicht für den Vorschlag?" einzuleiten.
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Der Text sagt aber nur was von Stimmabgabe, nicht dass eine Enthaltung nicht gestattet wäre?
Eine Enthaltung ist gerade keine Stimmabgabe. Insofern ist der Paragraph recht eindeutig.
Mich stört das schon lange, weil das in meinen Augen kein demokratisches Abstimmungsverhalten ist.
Es gibt Situationen, wo man dazwischen steht.
Was haltet ihr von dieser Regelung?
Ich kann in der Nichtzulassung von Enthaltungen (und damit dem Verzicht auf ein demokratisches Mitbestimmungsrecht) auch keine Verletzung eines demokratischen Abstimmungsverhaltens erkennen, denn dieses bedingt gerade, dass man auch mit abstimmt.
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Allerdings geht das mit dem Klagen nicht so einfach. Ich wollte unlängst mal über meine Rechtsschutzversicherung etwas klären lassen. Ging aber nicht. Die sagten, erstens sei da die Schule "Ansprechpartner" und zweitens habe ja niemand mich "mit Klage bedroht" (sag ich jetzt mal so). Kennt sich jemand damit besser aus?
Das Klagen geht durchaus einfach, man darf nur nicht erwarten, dass eine Versicherung, die sich ausdrücklich vorbehält, nur in bestimmten Fällen in Leistung zu gehen, die dafür anfallenden Kosten auch freudig übernimmt. Dass die hier erst einmal bremsen, liegt in der Natur der Sache. Es hindert einen aber niemand daran, selber einen fachkundigen Anwalt einzuschalten (und zu bezahlen) und den Gang durch die Instanzen anzutreten.
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ohne Anwalt nichts. Zwischen 3,4 und 3,6 ist etwas Ermessensspielraum, den ich aus Prinzip und Selbstschutz nie ausreizen würde. Erst ab 3,50 gebe ich ne 4.
Auch mit Anwalt passiert da nichts, da Einzelnoten i.d.R. absolut keinen Verwaltungsakt auslösen und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Im Übrigen ist es sinnlos, sich an einzelnen Nachkommastellen aufzuhängen, da Noten eh ordinal skalierte Daten sind und darauf die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts unmöglich ist! Es reicht vollkommen aus (und ist notwendig), sich an den Wortbedeutungen der Noten zu orientieren. Die Ziffern "1" bis "6" sind nur Abkürzungen hierfür und keine Rechengrößen. Das würde deutlicher werden, wenn wir Noten A bis F geben würden.
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Wenn ich Fehler nicht anstreiche, habe ich Bedenken, dass er mir mangelnde Unterstützung vorwirft. Ich hatte sie bis heute zumindest, aber eure Rückmeldungen bestärken mich darin, das Problem jetzt anzusprechen und mich dann herauszunehmen.
Wenn du seine Fehler korrigierst, ist das zwar nett gemeint, aber nicht wirklich eine Unterstützung beim besser werden für ihn, da dazu dann ja keine Notwendigkeit besteht. Damit ist keine Kritik an dir gemeint, sondern eine Rechtfertigung, es nicht mehr zu tun im Sinne seiner Ausbildung. Es würde vollkommen ausreichen, ihn darauf hinzuweisen, dass der Entwurf vor Fehlern strotzt und er sich mit den entsprechenden Regeln noch einmal auseinander setzen muss.
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Ich sehe das auch als Kernkompetenz eines künftigen Deutschlehrers an und das gehört definitiv angesprochen. Letztlich gehört es spätestens nach dem Referendariat zu seinen Kernaufgaben, Schülerinnen und Schülern genau diese Regeln zu vermitteln. Und wenn der Anwärter sonst sehr gut ist, lässt sich diese Kritik auch in eine insgesamt wertschätzende Rückmeldung einbauen.
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Ich fände es am einfachsten, wenn der Vertretungsplan online für die Eltern einsehbar wäre. Ist das nicht überall üblich? Ist doch für alle Beteiligten gut.
Am einfachsten vielleicht, aber in der Regel unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Vertretungsplan auch Kürzel der Lehrkräfte enthalten sind. Derart personenbezogene Daten (wer fehlt wann?) gehören nicht in die Öffentlichkeit.
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Wenn man das Ganze schon mit einem Bewegungsspiel durchführen möchte, dann lieber so:
1) Mehrere Kinder versetzt als "Atomrümpfe" aufstellen, mehrere andere Kinder stellen Elektronen im Elektronengas dar.
2) 1. Stufe: kleine Stromstärke --> die "Elektronen" bewegen sich langsam durch die Konfiguration, dadurch mit wenigen Kollisionen
3) 2. Stufe: große Stromstärke --> die "Elektronen" bewegen sich schnell und möglichst auf einmal durch die Konfiguration, dadurch viele Kollisionen, starkes Gedränge der Schüler
(Achtung: nicht ganz ungefährlich, muss vorab gut kommuniziert werden, bis wohin ok, und Abbruch muss möglich sein)Die Kollisionen führen zu Bewegungen (Schwingungen) der Atomrümpfe, was makroskopisch als Temperaturzunahme beobachtbar ist.
4) 3. Stufe: hohe Temperatur und damit hohe Eigenschwingung der Atomrümpfe um Ruhelage: Die entsprechenden Kinder bewegen sich leicht um ihre Ruhelage, nun ist es für die "Elektronen" deutlich schwieriger, durch die Konfiguration durchzukommen.Ich weiß, auch das hat so seine Tücken und man braucht zusätzlich die Verknüpfung von Temperatur mit mittlerer Bewegungsenergie der Teilchen, daher wahrscheinlich noch nicht für Grundschulen geeignet. Dafür ist dieses Bild weniger problematisch als das erstgenannte.
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Was ich mich aber bei solchen Umsetzungen bzw. Versetzungen immer frage: Sollten sie einen StR. mit Besoldungsgruppe a13 an eine Grundschule schicken, kann er ja nie mehr OStR. werden. Seine Laufbahnmöglichkeiten sind dann also schon beschränkt. Also wie kommt so ein Zwangsversetzter noch zu einem Beförderungsamt?
Danke für die Ausschärfung, du hast natürlich Recht. In diesem Fall erfolgen daher nur Abordnungen und keine Versetzungen. Ein ausschließlicher Einsatz von Gymnasiallehrkräften in der Unter- und Mittelstufe hingegen ist unproblematisch.
Soweit kein Problem, ist ja Beamtenrecht. Und wenn sie entscheiden würden, daß Plattyplus ab morgen Flüchtlinge registrieren muß als Landesbeamter, dann muß er das tun. Darum gibt es ja auch im Beamtenrecht den Passus "Unfähigkeit ist kein Dienstvergehen". Ich muß "nur" mein best Möglichstes tun, um die neue Stelle auszufüllen. Wenn das nicht reicht, ist es das Problem des Dienstherren. Also würden sie mich in eine Grundschule versetzen, wo ich von Primar-Pädagogik gar keine Ahnung habe, ich mache überwiegend Abendschule mit "Schülern" im Alter von 25+, und die Ergebnisse entsprechend schlecht ausfallen, dann ist das eben so.
Ganz so einfach darf es sich der Beamte auch nicht machen. Beamte haben eine ganze Reihe von Pflichten, die nicht immer allen in den Kollegien klar sind. Das ist jedenfalls mein Eindruck, wenn ich die täglichen Beschwerden und Sperrhaltungen im Lehrerzimmer teils höre. Einschlägige Pflichten sind hier u.a. folgende:
-> voller persönlicher Einsatz (!!!) zum Beruf und Wahrnehmung des übertragenen Amts nach bestem Gewissen (§61 (1) BBG)
-> Verpflichtung, sich dienstlich zu qualifizieren zur Erhaltung und Fortentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten (§61 (2) BBG)
-> dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§62 BBG)Gerade §61 (1) BBG i.V.m. §61 (2) BBG normiert, dass ein reines Absitzen von Unterrichtsstunden ohne die ganzen Nebenpflichten eben nicht ausreicht. Das hört man aber manchmal bei Lehrkräften. Dienst nach Vorschrift würde hier durchaus angemessenen Unterricht, Übernahme von weiteren Aufgaben, Fortbildung zur Einarbeitung in neue Aufgaben usw. bedeuten. Insbesondere ist Dienstanweisungen von Vorgesetzten Folge zu leisten. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt ein Dienstvergehen dar, was disziplinarisch geahndet werden kann (§77 BBG).
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Ja, das ist möglich, sofern das verliehene Amt gleich bleibt, die Lehrkraft also z.B. StR bleibt, auch wenn an der Grundschule unterrichtet wird.
Übrigens zum vorliegenden Fall habe ich gerade ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 14.12.2006 gefunden, das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, ob eine amtsangemessene Beschäftigung eines Studienrats vorliege, wenn dieser nur noch ausschließlich im Unter- und Mittelstufenbereich eingesetzt wird. Hintergrund waren auch dort Unstimmigkeiten mit der Schulleitung. Das OVG NRW entschied damals, dass ein Einsatz in der Unter- und Mittelstufe durchaus der Laufbahn und dem Ausbildungsstand eines Studienrats entspreche und ein Beamter Änderungen des dienstlichen Aufgabenbereichs hinnehmen müsse, wenn sachliche Gründe vorliegen. Sofern der Dienstherr nicht willkürlich handelt (darum dreht sich gerade die Diskussion hier...lässt sich aber ohne Wortlaut des Bescheids nicht einschätzen) und die amtsangemessene Beschäftigung sicherstellt, habe er bei Entscheidungen zu Änderungen von Aufgabenbereiche nahezu uneingeschränkte Dispositionsbefugnis. (OVG NRW, AZ 6A 4621/04, 14.12.2006). Da sich die Beamtengesetze der Bundesländer weitgehend decken und am Bundesbeamtengesetz orientieren, dürfte sich das Urteil auch auf andere Bundesländer übertragen lassen.
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Ja, richtig. Genauso ist aber auch bekannt, dass das Ministerium hier Bewährungsaufstiege ausgeschrieben hat, um aus Sek I Lehrkräfte Sek II zu machen. An meiner Schule macht das z.B. gerade ein Kollege rate mal für welches Fach? Richtig Physik ...
Wo ist nur mein Denkfehler?
Kein grundsätzlicher Denkfehler, das berücksichtigt nur leider regionale Besonderheiten nicht. Ich habe es einfach schon mehrfach erlebt, dass in einzelnen Fächern Lücken an einer Stammschule aufgerissen wurden, um noch größere Lücken an anderen Schulen zu stopfen. Aber wie gesagt: ob wirklich dieser Grund vorliegt ist müßig zu raten, es bleibt nur das Abwarten auf den Bescheid.
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Und noch was zur "Unter meiner Würde"-Attitüde...
Ich rede nie von "Unter meiner Würde" - ich würde auch Fenster putzen oder Toiletten schrubben, um über die Runden zu kommen. Kein Job ist unter meiner Würde.
Ich bin aber ausgebildeter Sek II Lehrer, eben Berufsschullehrer und habe für mich und meinen Lerngruppen immer ein bestimmtes Niveau im Blick, welches ich besonders gut im Sek II Bereich ausspielen kann.
Ich bin zu einer Gemeinschaftsschule gekommen, weil es Not an Physik-Lehrern mit Oberstufenbefähigung gab. Ein Berufsschullehrer kann aber nicht dort sein, wenn seine Laufbahn nicht gewechselt wird - so wurde ich Gymnasiallehrer. Hätte ich das gewusst, dass ich damit Gefahr laufen würde, auch in Schulen eingesetzt zu werden, die keine Oberstufe haben, hätte ich das NICHT gemacht, weil ich das nicht für mich als Lebensziel sehe. Die Durchmischung Sek I/Sek II aber ist völlig in Ordnung und öffnet auch den Blick auf die Probleme und deren Ursachen, die Sek II mit Schülern halt hat - und damit meine ich auch die Berufsschulen.
Auch weiß ich, dass es in meinem Bundesland an Physik-Lehrern mangelt, schon zwei Schulen habe ich angeschrieben, die mir den Bedarf am Telefon meldeten - eine davon ist 10 km von der neuen Schule ohne Oberstufe entfernt.
Hier in meinem BL unterliegen die Schulen ohne Oberstufe den Schulräten, die mit Oberstufe der Schulaufsicht des Ministerium. Will man also sich Versetzen lassen, dann nur über die Genehmigung der Schulaufsicht.
Klingt ein wenig nach einer beruflichen Einbahnstraße, oder?
Aus der individuellen Perspektive ist das alles nachvollziehbar, das interessiert nur den Dienstherrn in der Regel wenig. Nebenbei: Es ist durchaus bekannt, dass in letzter Zeit verstärkt Gymnasiallehrkräfte auch an anderen Schulformen zum Stopfen von Lücken eingesetzt werden, typischerweise aber über befristete Abordnungen. Hier in Nds. wurden in letzter Zeit Gymnasiallehrkräfte nicht nur an Haupt-/Real- und Gesamtschulen, sondern sogar an Grundschulen abgeordnet. Es kann auch schlicht sein, dass an der Zielschule der Mangel an Physiklehrkräften noch größer ist, als an der bisherigen oder anderen Schulen in der Umgebung. In der Konsequenz findet dann möglicherweise eine Versetzung statt. Aber all das ist natürlich müßiges herum raten, ohne den Wortlaut des Bescheids zu kennen. Ich drücke dir die Daumen, dass die Begründung sachfremde Erwägungen beinhaltet und damit angreifbar wird.
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Den Rest regeln sowieso Gerichte und der Widerspruch zum Versetzungsbescheid kann im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung eine aufschiebende Wirkung haben.
Das stimmt natürlich, für eine einstweilige Verfügung bestehen aber relativ hohe Hürden. Mögliche Gründe, warum einer solchen stattgegeben werden kann, wären eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzung (nach bisheriger geschildeter Sachlage eher unwahrscheinlich...jedenfalls, dass diese bereits offensichtlich rechtswidrig ist) oder unzumutbare Härten durch die Versetzung (die aber z.B. durch einen bloßen Ortswechsel i.d.R. nicht gegeben sind). Versuchen kann man es natürlich mal. Was sich auch lohnen kann, wäre zu prüfen, ob der Personalrat hinreichend beteiligt wurde. Falls nicht, wäre das der Hebel, gegen die Versetzung vorzugehen.
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Ich werde auch auf jeden Falls Rechtsschutz beantragen, damit die Versetzung aufgeschoben wird.
Noch einmal: Rechtsbehelfe gegen eine Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.
Ich kann hier zur Sache nichts beitragen, möchte aber doch einmal anmerken, dass ich den Tonfall bzw. die Botschaft ("selbst Schuld, du Naivchen!") einiger der letzten Posts wirklich erschreckend und völlig unangebracht finde.
Sollte es wirklich so sein, dass EinLehrer wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seinen Schulleiter (straf-) versetzt wird, stimme ich ihm zu: Das ist Mobbing/Bossing! Es kann doch nicht sein, dass man keinerlei Möglichkeit hat, gegen Dienstvergehen des Vorgesetzten vorzugehen, ohne Gefahr zu laufen, seine eigene berufliche Laufbahn zu beeinträchtigen.
Wenn ein Schüler sich über mich beschwert, endet das auch nicht darin, dass der Schüler der Schule oder Klasse verwiesen wird, sondern es finden (hoffentlich) konstruktive Gespräche zwischen mir, ihm und einem meiner Vorgesetzten statt, in denen das Problem besprochen und idealerweise gelöst wird. Ich habe deswegen aber kein Recht, ihm das Leben schwer zu machen, und wenn ich es doch täte hätte ich Unrecht und nicht der Schüler "selber Schuld". Dasselbe sollte unter Schulleitern und Lehrern ebenfalls gelten.Ich würde mich an deiner Stelle ebenfalls schnellstens von einem Fachanwalt (Gewerkschaft? DBB?) beraten lassen. Viel Glück!
Die Ausgangsfragen von EinLehrer waren nun einmal ob eine solche Versetzung erfolgen darf unter Bezug auf Amtsangemessenheit und fehlendem Einverständnis. Und das darf sie in der Regel. Ob man dagegen erfolgreich vorgehen kann, wird entscheidend von der offiziellen Begründung abhängen. Wir wissen von der zugrunde liegenden Situation auch fast nichts. Es klingt aus dem Eröffnungsthread aber heraus, dass nicht einfach nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde im Raum steht, sondern da mehr gelaufen ist. Das weiß EinLehrer aber sicher besser.
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Ich bin unzufrieden und möchte mir meine Schule gerne selbst aussuchen, bzw. eigentlich gar nicht meine aktuelle Schule verlassen. Vor allem auch nicht von heute auf morgen.
Zumindest für den Fall, dass du Beamter sein solltest, wirst du hier einen der deutlichen Nachteile des Beamtenverhältnisses miterleben: Der Dienstherr entscheidet, wo gerade Bedarf ist und wo er Leute einsetzen muss. Anschließend entscheidet der Dienstherr nach gewissen Kriterien, wen er dort einsetzt. Handelt es sich nun wirklich um eine Versetzung oder um eine Abordnung oder Umsetzung? Falls eine Versetzung vorliegen sollte, wäre diese dann zulässig, wenn sie zumutbar (keine besonderen (!) Härten stehen entgegen), du zum neuen Amt befähigt bist (Sek I Unterricht kannst du ja erteilen), das zugewiesene Amt mit mind. der gleichen Besoldung verbunden ist (und das heißt "amtsangemessene Beschäftigung") und die Versetzung aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist (Ausgleich von Personallücken, Beteiligung des Beamten an Spannungsverhältnissen an der Dienststelle usw.). Rechtsmittel gegen eine Versetzung wären möglich, haben aber keine aufschiebende Wirkung.
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Na, den Personalrat brauche ich nicht zu fragen, die haben sich bereits als untätig erwiesen.
Aber zwischen "kein Anrecht auf Oberstufe eingesetzt zu werde" zu "es gibt überhaupt keine Oberstufe" ist doch ein Unterschied, oder?
Mich würde es jedenfalls ungemein stören, gerade weil ich von der Ausbildung eben Sek II Lehrer bin.
Es gibt nicht wenige ausgebildete Gymnasiallehrkräfte auch an Gesamt- und Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II. Warum auch nicht? Nur weil man die entsprechende Fakultas hat, muss man nicht so eingesetzt werden. Solange das Statusamt gleich bleibt, sehe ich hier keinen grundsätzlichen Hinderungsgrund. Spannend dürfte natürliche die Begründung der Versetzung sein.
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Jetzt sieht das Beamtenrecht genau das aber wieder anders: die Beschwerde über den Vorgesetzten ist die einzige Beschwerde, für die der Dienstweg nicht einzuhalten ist.
Ja, daher hatte ich auf die fehlende Einlassung von safari hingewiesen. Hinter "beschweren" versteckt sich bei Lehrkräften nicht selten eine Unzufriedenheit mit Anweisungen o.ä.. So jedenfalls mein Eindruck bisher. Und dafür bedarf es keiner Beschwerde über Vorgesetzte, sondern eines Gesprächs. Ansonsten greift natürlich das von dir gesagte.
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