Beiträge von Seph

    Auch bei uns wird gerade diese Grundfrage aus dem Eröffnungsthread diskutiert und während ich einer konsequenteren Nutzung digitaler Medien im Unterricht sehr offen gegenüberstehe, bin ich bei der Umsetzungsfrage zwiegespalten. Die Anschaffung einer bestimmten Geräteklasse flächendeckend für alle ist für die Arbeit im Unterricht sicher die angenehmere, aber in Anbetracht von Kosten von mehreren hundert Euro bei Zwang der Nutzung eines ganz bestimmten Gerätetyps bekomme ich Bauchschmerzen das nicht nur Eltern gegenüber, sondern auch innerhalb des Kollegiums zu verkaufen.

    Möchte man zum Beispiel unbedingt Ipads nutzen, freuen sich möglicherweise die Apple-Nutzer, die eh bereits eines besitzen, die bisherigen Android- oder Windowsnutzer sehen es aber sicher nicht ein, sich nun extra ein IOS-Gerät zu kaufen. Das gleiche gilt genau andersherum auch. Neben der erheblichen finanziellen Belastung der Familien kommt unter Umständen auch eine solche auf die Lehrkräfte zu. Eigentlich (!!) muss der Arbeitgeber entsprechende Arbeitsmedien stellen, wenn ich aber sehe, was es bereits für ein Problem ist, das zwingend eingeführte Lehrbuch wenigstens als Leihexemplar zum Arbeiten zu erhalten, freue ich mich schon auf die Nutzung von digitalen Endgeräten ;)

    Ein weiterer Aspekt ist die Nutzungshäufigkeit spezieller Möglichkeiten. Bei uns sind inzwischen alle Räume mit digitalen Whiteboards ausgestattet, die auch gut funktionieren. Nicht selten finde ich mich nach einer Woche Abwesenheit aus einem Fachraum als letzter Nutzer in der Anmeldung wieder. Digitale Endgeräte würden wohl zunächst vor allem für einfache Recherchen, Quizze oder als Taschenrechnerersatz genutzt werden. Filmprojekte, kollaboratives Schreiben o.ä. dürften eher zeitlich befristete Ausnahmen sein.

    Ich kann mir aus diesen Gründen trotz der technischen Schwierigkeiten, die mit verschiedenen Geräteklassen verbunden sind eine BYOD-Lösung vorstellen, da ohnehin die meisten Lehrkräfte und Schüler eigenen Endgeräte besitzen. Für die typischen Anwendungsfälle gibt es in allen Betriebssystemen geeignete Applikationen. Eine Alternative oder Ergänzung wäre die Anschaffung weniger Klassensätze gleicher Geräte (ggf. jeweils 1 Gerät für 2 Schüler), die auf Antrag ausgeliehen werden, wenn spezielle Anwendungen für eine Unterrichtssequenz benötigt werden.

    Die maßgeblichen Quellen hierzu waren das Bundesdatenschutzgesetz, das Urheberrechtgesetz und das Kunsturhebergesetz. Da diese diesbezüglich der neuen DSGVO nachgeordnet zu sein scheinen, mag sich da noch etwas verändert haben, bin noch am Einlesen, was davon für unsere Arbeit, aber auch für mein Hobby Fotografie alles relevant ist.
    Der Begriff Veröffentlichung richtet sich letztlich auf das Zuverfügungstellen des Bildes für einen potentiell unbeschränkten Teilnehmerkreis und dürfte die Weitergabe an Kollegen nicht unbedingt umfassen. Aber es gibt m.E. etwas anderes zu beachten im Kontext Schule. Digitale Bilder von Personen gelten als personenbezogene Daten, von denen Schule nur die unbedingt notwendigen Daten überhaupt erheben und verarbeiten darf. Dazu dürften Schülerfotos nicht zählen. Und das scheint unabhängig davon zu sein, ob die Schüler und/oder deren Eltern darin einwilligen. Hier bin ich aber selber noch am genauer nachforschen.

    Man muss da 2 verschiedene Fälle unterscheiden:

    Die bloße Aufnahme eines Bildes und der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Jugendlichen kann bei 16-jährigen bereits mit deren Einwilligung erfolgen. Für eine Veröffentlichung des Bildes ist aber bei unter 18-jährigen zusätzlich die Einwilligung der Erziehungsberechtigten notwendig.

    Für Niedersachsen ist es auch so, dass man mit Beginn der Abordnung (ich spreche jetzt mal nur von Teilabordnungen im Rahmen der Inklusion) ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des privaten PKW gelten machen muss, damit man dann die Fahrtkosten als Dienstreise geltend machen kann.

    Ich stelle mir allerdings immer die Frage nach der rechtlichen Grundlage mit der die Landesschulbehörde die Strecke zur Stammschule abzieht, wenn diese eben nicht auf dem Weg liegt. Zwar kommt das Argument, dass man diese Fahrt über den Lohnsteuerjahresausgleich abrechnen kann, aber grenzt es (überspitzt formuliert) nicht an Steuerbetrug, wenn ich bei der Steuer Fahrten gelten mache, die ich de facto so nie gefahren bin?

    Die Grundlage dafür ist die Tatsache, dass die Anreise zur Stammschule im Privatbereich des Arbeitnehmers liegt, die als Werbungskosten geltend gemacht werden können, nicht jedoch dem AG in Rechnung gestellt werden können, weil es nicht zum AG-Risiko gehört, wo der AN wohnt. Darüber hinausgehende Fahrten sind jedoch als Dienstreisen voll anrechenbar und sollten entsprechend geltend gemacht werden.

    Achtung: Das erhebliche dienstliche Interesse zur Nutzung des Privat-Kfz muss i.d.R. vor der Dienstreise beantragt und genehmigt sein, Antragsfristen also nicht verpassen.

    Dann würde ich aber empfehlen, sich nicht nur mit dem Absetzen der Fahrtkosten zufrieden zu geben, sondern die Fahrtkosten für die Abordnungen direkt beim Dienstherren geltend zu machen. Zumindest für die Zukunft wäre das zu überlegen entsprechende Dienstreiseanträge zu stellen und ein erhebliches dienstliches Interesse an der Nutzung des Privat-Kfz bestätigen zu lassen. Je nachdem, wo die Einsatzschulen liegen und ob du komplette Tage an je einer Schule bist oder sogar zwischendurch pendeln musst, können Mischkalkulationen notwendig sein.
    So oder so ist es aber immer sinnvoller, auf Vollerstattung von Kosten zu pochen, anstatt sich mit einer verminderten Steuerlast zufrieden zu geben.

    Herzlichen Dank für die Antworten.

    Ich fasse zusammen: Ich kann bis zu 6 Stunden unterhängig bleiben, das heißt, ich muss diese dann im folgenden Schuljahr nacharbeiten (was auch nicht gerade toll wäre).

    Dass ich aufgrund organisatorischer Gründe weniger Stunden (die ich ja anbiete!) geben kann, kann aber, und das macht mich schon ein wenig sicherer, nicht dazu führen, dass ich gegen meinen Willen wegen von mir nicht verschuldeter Minderstunden auf 70 oder 80 Prozent (auch gehaltstechnisch) gesetzt werden kann.

    Also, die ersten 6 Stunden zu wenig muss ich demnach nacharbeiten. Stunde 7 und Stunde 8 fallen unter Annahmeverzug des Dienstherrn.

    Danke für die bisher sehr konstruktiven Antworten.

    Grundsätzlich ist deine Zusammenfassung richtig, aber auch auf die Gefahr mich zu wiederholen: Dass Stunde 7 und 8 automatisch unter Annahmeverzug fallen, denke ich nicht. Jedenfalls nicht, wenn du nicht entsprechend remonstrierst. Aussitzen und dann später darauf hinweisen, dass du nur -6h/Woche erhalten durftest, könnte evtl. nicht funktionieren.

    Aber das gilt auch nur, wenn man sich im Fenster von +/-6 Stunden befindet. Alles, was darüber hinaus geht, also hier eben 8 Stunden, wäre dann doch wieder durch den Annahmeverzug abgedeckt? Zumindest bei den 2 Stunden, die über die -6 hinaus gehen, sehe ich das so. Zumindest würde ich den ersten von Dir zitierten Satz aus der VO so lesen. Alles über 6 Stunden Abweichung ist nicht zulässig und verfällt damit.

    Den Gedankengang verstehe ich gut, fürchte aber, dass das nicht ausreicht. Es handelt sich unter Bezug auf die genannte Verordnung wohl um eine rechtswidrige Anordnung, gegen die man als Beamter remonstrieren müsste. Allerdings würde es mich durchaus interessieren, ob diese 2h automatisch als erteilt gelten müssen. Wenn es dazu Erkenntnisse gibt, dann her damit ;)

    Ein Auszug aus VO zu § 93 Abs. 2 SchulG bringt hier mehr Klarheit: "Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrerin oder eines Lehrers kann vorübergehend aus schulorganisatorischen Gründen um bis zu sechs Stunden über- oder unterschritten werden. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in der Regel nicht ohne Zustimmung der betroffenen Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochen hinaus andauert. Die zusätzlich oder weniger erteilten Unterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweise im folgenden Schuljahr."

    Die Soll-Bestimmung bedeutet, dass grundlegend so zu verfahren ist und nur in Ausnahmefällen davon abgewichen werden kann. Ob dafür notwendige Sachgründe vorliegen, kann aus der Beschreibung heraus nicht gefolgert werden.

    Wer empfiehlt denn sowas?


    Deine unterhängigen Stunden sind dann entsprechend z.B. Vertretungsbereitschaft. Die zählen ganz normal zum Deputat.

    Das stimmt so nicht, siehe oben. Die Stunden zählen, anders als im Arbeitsrecht, nicht automatisch als erteilt. Das Beamtenrecht kennt keinen Annahmeverzug der Arbeitsleistung. Sie müssten durch frühere oder spätere Erhöhung der Stundenzahl ausgeglichen werden, diese soll im laufenden Schuljahr oder spätestens im folgenden Schuljahr erfolgen. Falls du damit aber meinst, dass die Minderstunden keine Auswirkung auf die Besoldung haben, hast du Recht.

    Das mit dem angekündigten Ausfall kann ich so auch nicht hinnehmen, mehr Contra geben hingegen schon. Nur weil der Großteil der Lehrkräfte aus Privatmitteln benötigtes Arbeitsmaterial (und damit meine ich nicht nur solches, was den Beruf etwas bequemer macht, sondern auch die nötigen Lehrbücher, Wörterbücher, Taschenrechner usw.) anschafft, Privatfahrzeuge für angeordnete Dienstreisen nutzt, auf teils eigene Kosten auf Klassenfahrten fährt usw., heißt das noch lange nicht, dass das so hinzunehmen ist. Den Dienstherren daran zu erinnern, welche Rahmenbedingungen er stellen muss, damit seinen Vorgaben entsprochen werden kann, ist nicht nur zu empfehlen, sondern als Beamter sogar Pflicht (Remonstrationspflicht bei rechtswidrigen Anordnungen).

    Super, danke für die Info. Dann fahre ich in Zukunft mit dem Taxi zur FoBi und lasse mir das vom Land erstatten.

    Da musst du zwei Fälle unterscheiden:
    1) Dein Dienstherr hat erhebliches Interesse daran, dich auf genau diese Fortbildung zu schicken und ordnet dies als Dienstreise an. --> Konsequenzen siehe oben
    2) Du möchtest selber unbedingt zu dieser Fortbildung und wirbst um Unterstützung dabei, der Dienstherr sieht aber, dass die Dienstreise mit Öffis o.ä. nicht machbar ist und erteilt dir erst die Genehmigung, als du zusagst, selber mit Privatfahrzeug zu fahren. Sonst findet diese Dienstreise halt nicht statt.

    Nebenbei: Eine gute Reihe von Kfz-Haftpflichtversicherungen greift bei beruflicher Nutzung (damit ist nicht Anfahrtsweg 1. Dienststelle gemeint) überhaupt nicht mehr oder nur unter aufpreispflichtiger Zusatzversicherung. Ich bewege sicher kein unversichertes Fahrzeug im Straßenverkehr.

    Und sie kann sich kein Auto kaufen, weil...?!

    Ganz ehrlich, hört sich für mich so an als hätte sie einfach keinen Bock auf ne Abordnung. Jo, hätte ich auch nicht. Aber ändern kann man es nun nicht.

    Meinst du im Ernst, dass der Arbeitnehmer oder Beamte ein Privatfahrzeug für angeordnete Dienstreisen verwenden muss? Oder sich dafür gar eins anschaffen muss? Und nein, hier ist es nicht ganz so einfach, dass es Sache der Lehrkraft wäre, wie sie an die Dienststelle gelangt, denn das gilt zunächst nur für die eigentliche Dienststelle...und die liegt neben der Wohnung. Die Abordnung führt hier also zu einer Dienstreise, für die der Dienstherr die Beförderungsmittel zu stellen oder zu zahlen hat.

    Also gut, dann stellen wir uns mal ganz dumm und spielen es Schritt für Schritt durch.1.) Der Dienstherr möchte / weist mich an, dass ich die Planung und Durchführung einer Klassenfahrt übernehme.
    2.) Er stellt mir dazu die nötige Infrastruktur bereit, indem Buchungen (Einzahlungen und Bezahlung von Rechnungen) über das Schulkonto duchgeführt werden können. Dabei übernimmt sogar die Sekretärin den Großteil der Verwaltung auf meine Anweisungen hin.
    3.) Vor Fahrtantritt ist alles gezahlt, was man im Voraus bezahlen kann. Allerdings sind da - je nach Gruppengröße - immer noch irgendwas zwischen €1200 und €3000 übrig für Zahlungen vor Ort.
    4.) Das Geld kann die Sekretärin für mich abheben, mit gegen Quittung aushändigen und ich schleppe es dann mit auf die Klassenfahrt. Vor Ort kann ich es evtl. im Safe der Unterkunft bunkern und immer, wenn ich an das Geld ran muss, an der Rezeption vorsprechen. Umständlich? Ja! Vom Dienstherrn nicht für mich nicht zumutbar? Eher nicht!
    5.) Also muss ich, wenn mir das zu blöd ist, das Geld auf ein Konto überweisen, auf das ich Zugriff habe. Und schon habe ich die gleiche Problemlage wie die Kollegen, die von Anfang an alles über ihr Privatkonto abwickeln.

    Hast du diese Kausalitätskette nun wirklich nicht verstanden gehabt, oder hast du dich nur dumm gestellt, um einen rhetorischen Effekt zu erzielen? Dann hättest du deine Sichtweise auch direkt formulieren können.

    Warum tust du dir denn Schritt 5 an? Wenn dein Dienstherr dich anweist, mit Barmitteln im Vierstelligen Bereich herumzulaufen, dann trägt er natürlich auch die Haftung für nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Abhandenkommen dieser Gelder. Warum also sollte man die auf ein Privatkonto einzahlen und sich dem Vorwurf der Untreue aussetzen? Und wenn der Dienstherr diese Haftung nicht tragen möchte, stellt er dir natürlich eine EC- oder Kreditkarte für ein Dienstkonto zur Verfügung für die Dauer der Reise.

    @Yummi Es geht dabei nicht um den sich in Grenzen haltenden Verwaltungsaufwand, sondern darum, dass man sich zum Einen privat haftbar macht für dienstlich veranlasste Zahlungen und zum Anderen unter Umständen strafbar macht, wenn man Gelder in privates Vermögen überführt, auch wenn es nur kurzzeitig sein sollte. Straftaten können zu erheblichen disziplinarischen Folgen führen, was ich ehrlich gesagt nicht haben muss.

    Ich hatte noch nie eins aber es gibt Treuhandkonten. Dort haben mehrere Zugriff drauf und man verwaltet offiziell lediglich fremdes Geld.

    https://www.test.de/Frage-und-Antwort-Aufs-Konto-fuer-die-Klassenkasse-sollten-zwei-zugreifen-koennen-4692211-0

    Ja, die gibt es theoretisch. Meine Anfrage bei örtlichen Banken hat aber gezeigt, dass diese de facto nicht für Lehrkräfte angeboten werden, zumindest nicht in meiner Region, was mich tierisch ärgert. Wahrscheinlich ist den Banken der Verwaltungsaufwand hierfür zu hoch in Anbetracht der zu erzielenden Erträge und die Haftungsfrage zu unsicher. Einfacher ist es ja, wenn die Lehrkräfte persönlich mit ihrem Vermögen haften :(


    Jupp, so machen wir das auch. Ich melde das Klassenkonto bei der Bank als "kleine Gesellschaft" an und schon ist es nicht mehr mein Privatkonto. Auf den ersten Blick sieht mir das ähnlich aus wie so ein Treuhandkonto.

    Der Begriff "kleine Gesellschaft" klingt für mich eher wie ein Konto für eine Kollektivgesellschaft (schweizer Recht), bei der die Inhaber dennoch voll mit ihrem Privatvermögen haften. Näheres ist aber nur den entsprechenden Vertragsbedingungen zu entnehmen. Dem entspricht die Ausgestaltung als ODER-Konto in Deutschland. Ein echtes Treuhandkonto, bei dem die Vermögenswerte und die zugehörige Haftung einer dritten Person zuzuweisen sind, ist das dann aber nicht.

    Wir hatten das Thema auch schon öfter. Erwartet wird von den Lehrkräften, dass diese Zahlungen über sogenannte "Klassenkonten" laufen sollen, die aber bei näherer Betrachtung nichts anderes als Privatgirokonten sind. Daran ändert auch eine Kooperation der Schule mit örtlichen Banken nichts, die lediglich dazu führt, dass diese Konten ohne Kontoführungsgebühr laufen dürfen. Darauf angesprochen modifizierte die SL ihre Ansage dazu, dass die SL auch zeichnungsberechtigt auf diesen Konten sein soll, was de jure aber darauf hinausläuft, dass man mit einer Person der SL zusammen ein privates Oder-Konto führt (mit voller privatrechtlicher Haftung für beide). Treuhandkonten wären eine gute Möglichkeit, ich habe bisher aber keine Bank gefunden, die echte Treuhandkonten für Nichtjuristen anbietet. Ich verstehe wirklich nicht, worin das Problem liegen soll, arbeitgeberseitig ein Konto für Transaktionen bereitzustellen, die dienstlich verursacht sind. Ich halte jedenfalls die Verwaltung von Dienstgeldern auf Privatkonten für rechtswidrig.

    "Das ist in der freien Wirtschaft auch so": Dann ist er doch sicher gerne bereit, auch folgende Punkte sicherzustellen.

    --> vollständige Stellung benötigter Arbeitsmittel, auch digitaler Werkzeuge
    --> vollständige Kostenübernahme und Zeitberücksichtigung von Dienstreisen
    --> Stellung von Dienstfahrzeugen für Dienstreisen
    --> vollständige Anrechnung von Dienstberatungen u.ä. innerhalb des normalen Wochenarbeitszeitkontingents
    --> keine Minusstunden bei Ausfällen, Hitzefrei u.ä., da AN seine Arbeitskraft dennoch anbietet (--> AG-Risiko)
    --> vollständige Anrechnung von Bereitschaftszeiten....
    ......
    (Liste beliebig verlängerbar)

    In Teilen werden sich die Punkte bereits umgesetzt finden, und auch in der freien Wirtschaft ist bei weitem nicht alles so, wie es gesetzlich vorgesehen ist...das sollte beim Vergleich auch klar sein.

    Das wollte ich natürlich nicht unterstellen, sondern nur darauf hinweisen. Die Ausgangsfrage finde ich persönlich auch sehr spannend. Man muss wahrscheinlich genau schauen, was man noch als haushaltsnahe Dienstleistung durchbekommt, was als Ankauf von Arbeitsmaterial durchgehen könnte und wo die Grenzen sind. Denkbare Konstruktionen sind ja oben angegeben, mich interessiert wie dich auch, welche weiteren Beispiele sich finden lassen.

    Das wage ich sehr zu bezweifeln, kann aber auch schon in Aussicht stellen, dass es wohl keine einzelne Rechtsnorm gibt, die genau aussagt, dass das nicht geht. Man muss da leider andersherum herangehen und prüfen, was alles absetzbar ist. Dazu gehören z.B. die in §9 EStG aufgeschlüsselten Werbungskosten, die bei derjenigen Einkunftsart abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind. Dem Einkommen als Arbeitnehmer sind also die zugehörigen Kosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen gegenüberzustellen (z.B: Fahrtkosten, Arbeitsmittel...). Personalkosten für Angestellte erfordern ja bereits ein angemeldetes Gewerbe (welches als Nebentätigkeit vom Dienstherren wohl auch noch zu genehmigen wäre). Die Personalkosten ließen sich dann wohl den Einnahmen aus dem Gewerbe gegenüberstellen. Das funktioniert vielleicht, wenn man Kollegen gegenüber anbietet, mit seiner Firma Arbeitsblattgestaltung u.ä. gegen Bezahlung durchzuführen. Um das eigene zu versteuernde Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit kleinzurechnen, dürfte das aber nicht tragen.

    Unsicher bin ich mir gerade, wie es aussieht, wenn man Aufträge an Selbständige zur Anfertigung von Arbeitsmittel vergibt. Das könnte ähnlich zu werten sein, wie die Anschaffung solcher Arbeitsmittel im Handel und damit durchaus als Werbungskosten anerkannt werden. Das Sortieren der Bibliothek wiederum könnte ggf. als Haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden (Reinigung der Wohnung). Zum Steuern sparen sind all diese Konstrukte jedoch nicht geeignet, da die realen Ausgaben (die i.d.R. nachzuweisen sind) ja höher als die Steuerersparnis sind.

    Wenn Eltern Lehrer von der Aufsichtspflicht nicht "befreien" können, wie ist das dann bei Ausflügen o.Ä.? Von wo an darf ich Kinder dann alleine nach Hause weiterfahren lassen, sie also nicht erst zurück zur Schule bringen? Darf ich das also eigentlich nicht bzw. tue es auf eigenes Risiko?

    Das finde ich einen wichtigen Punkt, insbesondere da ich in Elternbriefen von Kollegen zu Wandertagen und Klassenfahrten immer wieder solche Versuche wiederfinde, bis hin zum Versuch, sich von der Aufsichtspflicht beim Schwimmen im Badesee befreien zu lassen oO .

    Zu deiner Frage @sofawolf: Eine allgemeingültige Antwort darauf habe ich leider auch nicht. Eine Möglichkeit, die ggf. denkbar ist, wäre die Schulveranstaltung (vorher im Elternbrief kommuniziert) an Ort x zur Zeit y enden zu lassen und die Eltern zu fragen, ob ihr Kind von dort entlassen werden darf und als Alternativoption immer anzubieten, das Kind mit zurück zur Schule zu nehmen. Dabei rede ich aber schon von MIttelstufenschülern, die Anforderungen an die Aufsichtsführung sind ja auch altersabhängig.

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