Beiträge von Seph

    Interessanter Thread. Als juristischer Laie interpretiere ich die "Garantenstellung" so, dass man natürlich Schülern im Bedarfsfall helfen muss, aber doch nicht so, dass man die eigene Gesundheit oder gar das eigene Leben gefährdet. Das wird ja nicht einmal von Polizisten oder Feuerwehrleuten verlangt, die sich ja berufsmäßig mit Gefahrensituatioen beschäftigen und dafür ausgebildet sind. Warum also ausgerechnet sollte man das von Lehrkräften verlangen?

    Oder ist das nur wieder das allgegenwärtige "Helfersyndrom", dass Lehrkräfte dazu verleitet unter Nicht-Beachtung der eigenen legitimen Interessen anderen um jeden Preis zu helfen?

    Gruß !

    Ein erheblicher Teil der Garantenstellung liegt tatsächlich eher darin, dass nicht nur das aktive Eingreifen in Notlagen gefordert wird (wie von allen, siehe unterlassene Hilfeleistung), sondern dass vorab bereits geeignete Maßnahmen zu treffen sind, die Gefährdungen möglichst ausschließen. Einer der Klassiker der Literatur hierzu ist das Zelten mit Schülern direkt an der Abbruchkante eines Steinbruchs. EIne recht übersichtliche Zusammenfassung findet sich z.B. unter https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_un…enpflichten.pdf

    An dieser Stelle ...

    ... hab ich aufgehört zu lesen. So ein gequirlter Kack. Und wie immer in solchen Fällen vollkommen unbelegt einfach mal dahergequarkt.
    Auch hier gilt:

    Beleg für die "erweiterte Eingriffspflicht"? Gilt die dann auch (Gleichberechtigung=Gleichverpflichtung!) für die 1,55m-45 kg-Kollegin, wenn sich zwei 1,70m-70 kg-Pubertanden prügeln?

    Damit ist nicht immer der Extremfall gemeint, auch körperlich dazwischen zu gehen. Es reicht regelmäßig aber als Garant für die anvertrauten Schülerinnen und Schüler nicht aus, einfach nur die Polizei zu rufen, sondern es muss zumindest versucht werden, die Situation zu beenden (z.B. durch scharfe Ansprache o.ä., die konkrete Mittelwahl hängt von der Situation und der Gefährdungslage ab). Ansonsten macht man sich u.U. nach §13 StGB dem Begehen der entsprechenden Straftat durch Unterlassen schuldig.

    Hallo madhef,

    ich habe das auch mehrfach gehört während der Ausbildung bisher. Weshalb wird das behauptet, wenn es gar nicht stimmt? Die Leute sind offenbar diesbezüglich ziemlich falsch informiert.

    der Buntflieger

    In Lehrerzimmern halten sich teils sehr obskure "Urban Legends". Das Gruseln bekomme ich regelmäßig, wenn ich Entwürfe von Elternbriefe für Wandertage usw. sehe. Von was sich Lehrkräfte meinen alles befreien lassen zu können ist erstaunlich. Der Klassiker ist "Mein Kind darf ohne Aufsicht der Lehrkraft im See baden gehen."

    Haben Lehrer überhaupt eine Garantenstellung?

    Ja, und darauf nimmt der BGH auch direkt Bezug. Anders als bei unbeteiligten Dritten bei Unfällen, die als Nothelfer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz haften, sei es nicht angemessen, die Schüler zur Teilnahme am Sportunterricht zu verpflichten, bei eintretenden Notfällen den Lehrkräften dann aber ein Haftungsprivileg zuzusprechen. Die Garantenstellung von Lehrkräften geht aber natürlich noch weiter und betrifft zum Beispiel auch eine erweiterte Eingriffspflicht im Gegensatz zur "normalen" Bevölkerung bei beobachteten Straftaten (z.B. Schlägerei auf Schulhof) usw.

    Abgesehen davon verstehe ich nicht, warum von Lehrern eine intensivere 1. Hilfe erwartet wird als vom Rest der Bevölkerung. Wird eine Arzthelferin, die zu einem Unfall kommt, auch verklagt, wenn sie nur die übliche 1. Hilfe (Notruf, stabile Seitenlage) macht?

    Möglicherweise aufgrund unserer Garantenstellung gegenüber den Schülerinnen und Schülern....eine oft etwas in Vergessenheit geratene Pflicht von Lehrkräften. Wir haben für die uns schutzbefohlenen Schülerinnen und Schüler besondere Sorge zu tragen. Im Unterschied zu Grenzen der klassischen unterlassenen Hilfeleistung, die bereits bei Abgabe eines Notrufs u.ä. nicht mehr erfüllt ist, wird von Garanten ein etwas höherer Einsatz erwartet (und bei Fehlen eben bestraft).

    Ich habe das bisher als selbstverständlich angesehen, dass eine Lehrkraft, insbesondere eine Sportlehrkraft, auch in Ersthilfemaßnahmen ausgebildet ist und diese auch anwenden kann. Wir werden hier nicht ohne Grund alle drei Jahre entsprechend nachgeschult.

    Das ist beides möglich. Für was man sich entscheidet, hängt manchmal schlicht von den persönlichen Vorlieben der Ausbilder ab. Bei uns haben sie deutlich lieber Vertiefungen als Einführungen gesehen.

    Ich habe das zwar nicht als Studium gemacht, aber einige dieser Sachen systematisch die letzten Jahre als Fortbildungen besucht. Dabei waren u.a. eine mehrjährige Weiterbildung im Bereich Supervision und Intervision und Fortbildungen in Bereichen wie Prozessmanagement, Systementwicklung, Personalführung, Schulrecht usw. Ich merke in der täglichen Arbeit, dass ich hiervon deutlich profitiere und mich gut aufgestellt fühle, auch kritischere Situationen souverän zu meistern.

    Weil explizit danach gefragt wurde: Der Bereich Schulrecht ist natürlich extrem weit gefasst. Es gibt eine ganze Reihe von Basics (Schulgesetz, Beamtenrecht, Leistungsbewertung usw.), von denen eigentlich alle profitieren können und die streng genommen jede Lehrkraft ohnehin drauf haben sollte. Darüber hinaus gibt es aber auch Gebiete, bei denen tiefergehendes Wissen vor allem für Funktionsinhaber dieser Resorts wichtig ist (Arbeitzeitverordnungen usw. für Stundenplaner, Verordnungen bzgl. der Unter-/Mittel- und Oberstufen sowie über die Abschlüsse für die entsprechenden Koordinatoren usw.). Hier gibt es glücklicherweise teils explizite Fortbildungsangebote für die entsprechenden Teilnehmerkreise.

    Das Beispiel ist sehr tendenziös gefasst, da hier ausschließlich jeweils ein Abiturkurs aufgeführt wird und andere Belastungssituationen vollkommen ausgeklammert werden. Daher folgendes:

    Für beide Kolleginnen entfällt der jeweilige Kurs und für beide fällt dafür eine Korrektur an.

    Kollegin B wird hierfür einen relativ langen Zeitraum zur Verfügung haben, der sich über mehrere Wochen erstreckt und daher eine gute Verteilung der Arbeitsbelastung zulässt. Die Osterferien sind letztlich nur unterrichtsfreie Zeit, aber nicht zwingend auch dienstfreie Zeit. Dass in der Abiturzeit Spitzenbelastungen über die Teilzeitquote hinweg anfallen können, ist nachvollziehbar. Diese müssten im Jahresmittel ausgeglichen werden. Hier lohnt sich sicher ein Gespräch mit der Schulleitung, wie das erfolgen kann.

    Kollegin A wird durch den späten Termin des Abiturs dazu gezwungen, innerhalb sehr kurzer Zeit (bei uns waren es letztes Jahr keine 2 Wochen) ebenfalls einen ganzen Kurs zu korrigieren. Das führt i.d.R. dazu, dass die maximal zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Zeitstunden nicht mehr haltbar ist, wenn noch volle Unterrichtsverpflichtung besteht. Daher ist die Einräumung von Korrekturtagen hier durchaus sinnvoll und nötig.

    Da bin ich doch vollkommen bei dir: natürlich muss signalisiert werden, wenn die Arbeitsbelastung zu groß wird. Die formale Variante davon ist die erwähnte Überlastungsanzeige. Das Signal auch wirklich zu setzen (und zwar bevor es zu spät ist und Aufgaben liegen bleiben oder man selbst zusammenbricht) muss aber die einzelne Lehrkraft. Das erfordert dann aber auch, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen und das auch zu tun und nicht darauf zu warten, bis sich von außen etwas ändert oder auf der Stufe "meckern" stehen zu bleiben.

    Vielen Dank für die vielen Meinungen.

    Weil eine GK eine "unteilbare Arbeit" ist, müssen auch die TZ-Kräfte komplett anwesend sein. Dann müsste doch aber für den Teil, der über den Teilzeitanteil hinausgeht (also im beispiel 47%) ein Ausgleich erfolgen.
    Ist schon eine Schweinerei, dass die Lehrer und die Schulen alleine gelassen werden und jeder für sich selber kämpfen muss!

    Ist schon eine Schweinerei, von einem Akademiker zu erwarten, dass er sich eigenverantwortlich Aufgaben so verteilt, dass sie über das Jahr hinweg zu einer ausgewogenen Arbeitszeit führen. Oder, sollte das tatsächlich unmöglich sein, eine Überlastungsanzeige an den Vorgesetzten zu richten.

    Die Vorstellung, dass jede Teilaufgabe entsprechend der Teilzeitquote zu reduzieren ist, geht fehl.

    Hier würde wie so oft die Angabe des Bundeslands viel helfen, da die Balance zwischen noch zulässigen Dienstanweisungen bis in den konkreten Unterricht und dem Entscheidungsspielraum der Fachlehrkraft teils recht unterschiedlich ausfällt.

    Ich würde fast bezweifeln, dass ein Konferenzbeschluss die pädagogische Freiheit, die häufig ja im Dienstrecht explizit festgeschrieben ist, so nachhaltig beschneiden dürfte.

    Hessen betont z.B. den auch in anderen Bundesländern oft gehörten Begriff der pädagogischen Freiheit und schränkt Eingriffe in diese von außen etwas ein. In vielen anderen Bundesländern sollte man eher von pädagogischer Verantwortung sprechen, wesentliche Festlegungen können hier eher auf Konferenz- und Leitungsebene erfolgen. Im Zweifelsfall ist einer expliziten Dienstanweisung der Schulleitung aber ohnehin Folge zu leisten. Sollten hierbei rechtliche Bedenken bestehen, besteht Remonstrationspflicht und bei Aufrechterhaltung der Dienstanweisung dennoch die Pflicht zur Befolgung (außer in sehr krassen Ausnahmfällen). Dass eine solche Anweisung pädagogisch nicht unbedingt sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt. Ich denke auch, dass hier eher das Gespräch hilft und eine Transparenz darüber, warum du die gewählte Tischordnung bevorzugst. Es hilft auch sehr, wenn du dich selber um das zurückstellen der Tische bemühst und das mit den Kindern einfach am Stundenende schnell durchziehst.

    @Mikael Wer in Deutschland ein naturwissenschaftliches Fach auf Lehramt studiert, hatte noch NIE mehr als Vordiploms-Wissen. Vielleicht schaust Du Dir mal die Studienpläne an bevor Du Dich immer und immer wieder darüber echauffierst. Fürs Beifach reicht auch hier bei uns ein Bachelor, das Erstfach muss auf Master-Niveau studiert worden sein.

    Ich weiß ja nicht....zumindest in Physik haben wir bis zu den Zwischenprüfungen (bzw. Vordiplom) fast deckungsgleich mit den Diplomstudenten Vorlesungen und Praktika gehabt. Die Spezialisierung kam erst danach. Und es ist bei weitem nicht so, dass es im Lehramtsstudiengang nicht auch noch inhaltlich weiter ging.

    Ist doch ihr Problem wenn sie am Smartphone spielen... Aber dann sind sie wenigstens ruhig und stören den Unterricht nicht durch Quatschen oder anderen Unfug.

    Ist das nicht ein wenig zu einfach? Wir haben auch eine gewisse Verantwortung dafür, dass Schüler lernen und lernen können. Nebenbei haben wir auch außerhalb unserer Fächer einen gewissen Erziehungsauftrag. Und der beinhaltet durchaus auch den Umgang mit Medien und Suchtverhalten.


    Was macht ihr wenn ein Kind sein Smartphone nicht übergibt?
    Ich würde in dem Fall zur Schulleitung gehen, und diese dann mit zum Unterricht schleppen.:=)

    Warum denn zur Schulleitung? Für mein Classroom-Management bin in erster Linie ich zuständig. Die Pflicht zur Abgabe des Handys bei missbräuchlicher Nutzung ist vorher klar, transparent und steht wahrscheinlich in den allermeisten Schulen auch genauso in der Schulordnung. Die Aufforderung zur Abgabe ist eine klare Konsequenz auf einen Verstoß gegen diese Ordnung und ein relativ mildes Erziehungsmittel. Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler ein Erziehungsmittel, weise ich auf die sich daraus ergebenden weiteren Konsequenzen hin (härteres Erziehungsmittel, dann auch durchaus Ordnungsmaßnahmen möglich) und gebe noch einmal kurz Bedenkzeit. In der Regel erhalte ich das Handy dann. Falls nicht, muss man dann halt auch die nächsten Schritte gehen. Das kommt aber äußerst selten vor.

    Dienstbesprechungen sind gerade keine (Teil-)Konferenzen, die einer bestimmten Form unterliegen würden. Es handelt sich um schulische Verpflichtungen, die im Rahmen der Eigenverantwortlichkeit des Schulleiters/der Schulleiterin in Bezug auf die Organisation der Schule angesetzt werden können. Im Gegensatz zu Konferenzen, auf denen Beschlüsse zu fassen sind und die Beschlussfähigkeit herzustellen ist, würde ich m.E. bei Dienstbesprechung von einer teilbaren Aufgabe ausgehen. So oder so ist innerhalb der Schule aber sicherzustellen, dass teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte für außerunterrichtliche Aufgaben insgesamt nur entsprechend ihrer Teilzeitquote herangezogen werden. Sind diese durch unteilbare Aufgaben also stärker belastet, müssen sie bei teilbaren Aufgaben entsprechend stärker entlastet werden.

    Außerdem wüsste ich gerne, wie eine Dienstbesprechung überhaupt auszusehen hat, damit es eine DB ist. Ist eine stundenlange Veranstaltung mit verschiedenen Erarbeitungsphasen in Gruppenarbeit überhhaupt als Dienstbesprechung anzusehen? Ich erkenne bei einer solchen Veranstaltung nämlich inhaltlich keinen Unterschied zu einer Teamsitzung.

    Ich sehe darin auch keinen Unterschied. Ob ich eine Veranstaltung nun Dienstbesprechung oder Teamsitzung nenne ist unerheblich. Beide sind an keine besondere Form gebunden. Davon abzugrenzen sind lediglich die im Schulgesetz vorgesehenen Entscheidungsgremien, in dem Fall namentlich die Teilkonferenzen, die Gesamtkonferenz, der Schulvorstand (...), für die genaue Entscheidungsbefugnisse bestehen und die einer bestimmten Geschäftsordnung unterliegen.

    Der Antrag auf Entlassung punktgenau zum Ende der Ferien dürfte als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden. Insofern wundert mich kein bisschen, was .Flo. für bekannte Fälle beschrieben hat.

    Ich schieb den Thread noch ein letztes Mal nach oben.

    Vielen Dank für eure ausführlichen und differenzierten Antworten.

    Zu zwei Dingen hätte ich aber gern noch Feedback:
    1. Kann man mithilfe des Bezirksrates (ich weiß nicht mehr, ob das die korrekte Bezeichnung ist) etwas am Status seiner Freigabeerklärung ändern bzw. diese beschleunigen?
    2. Bestünde die Möglichkeit, sich "freizuklagen"?

    Bislang fehlt es mir nämlich - auch in der Theorie - noch am nötigen Mut, hier oben ohne Fallschirm aus dem Flugzeug zu hechten, um vielleicht irgendwo in Baden-Württemberg unversehrt zu landen.

    1.) Zumindest lässt sich dort ggf. der Status erfragen, evtl. kann das Verfahren dadurch auch beschleunigt werden. Wetten würde ich darauf nicht.
    2.) Gegen was will man denn da klagen? Man kann natürlich Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragen, wenn man das möchte.

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