Beiträge von Seph

    Das wäre wirklich ein spannender Sonderfall. Wie das de jure aussieht, kann ich spontan nicht sagen.

    De facto dürfte das wenig aussichtsreich sein. Tendentiell sind eher zuviele Gymnasiallehrkräfte (und Bewerber) vorhanden als Grundschullehrkräfte. Zudem ist es für Gymnasien unattraktiv, Personen zu beschäftigen, die nur sehr eingeschränkt eingesetzt werden können und gleichzeitig fehlen häufig Grundschullehrkräfte an den Grundschulen, sodass im Moment eher noch Gymnasiallehrkräfte an Grundschulen abgeordnet werden als andersherum.

    Hallo Seph,
    kannst du den Gedankengang noch einmal näher erklären? Ich verstehe, wie du auf die 3 Stunden kommst (27x5), aber wie kommst du auf eine höhere Debutatsstundenzahl?
    Gruß
    Tanis

    Die Lehrerarbeitszeit ist ja neben der eigentlichen Arbeitszeitverordnung über Deputatsstunden á 45min festgelegt. Wenn eine Lehrkraft z.B. 25Std. á 45min unterrichten müsste, wären das fast 28 Std. á 40min.

    Es ist leicht nachvollziehbar, dass 5min mehr oder weniger für den Vor- und Nachbereitungsaufwand nahezu keine Rolle spielen, sehr wohl aber mehr Aufwand an 3 Unterrichtsstunden mehr hängen (zusätzliche Lerngruppe(n), zusätzliche Korrekturen, Konferenzen usw.). Insofern ändert sich zwar die Nettounterrichtszeit nicht, aber die Arbeitsbelastung deutlich.

    Wir knappsen von jeder Stunde 5 Minuten ab und haben nach der 6. Stunde somit eine Lernzeit von 30 Minuten eingerichtet.
    Die Schulleitung kann dies aber nicht einfach anordnen. Alle Änderungen der Stundentafel müssen durch alle Gremien gehen und am Ende von der Schulkonferenz beschlossen werden.

    Ich weiß ja nicht, wie das in Hamburg geregelt ist, aber in Niedersachsen wäre dieses Vorgehen zwar erlassgemäß im Sinne der Flexibilisierung von Unterricht, aber gleichzeitig ein Verstoß gegen die Arbeitszeitverordnung, die in der Normenhierarchie höher steht. Zwar ist die Nettounterrichtszeit gleich geblieben (Deckung mit der Erlasslage), aber durch die gewonnenen ca. 3 Stunden pro Lehrkraft und das damit verbunden höhere Deputat (mehr Vor-/Nachbereitungen usw.) steigt die Gesamtarbeitszeit der Lehrer unzulässig an. Ähnlich sollte das doch auch in den anderen Bundesländern sein.

    Ich glaub, das Thema wird jetzt zum dritten mal diskutiert, seit ich hier im Forum unterwegs bin, und ein weiteres mal weise ich darauf hin, dass es sich im Urteil um minderjährige Schüler handelt und einige weitere Einschränkungen genannt werden, so dass die Aussage in dieser Allgemeinheit nicht stimmt.

    Ist mir vollkommen bewusst, der Threaderöffner hat als Schulform aber gerade Sek I angegeben. Da passt ein sich auf 14-15 jährige beziehendes Urteil durchaus.

    Hab schon gehört, dass Schüler alleine in einem Raum bleiben und von der Lehrkraft aus dem Raum nebenan ab und zu mit beaufsichtigt werden, aber das geht bei unserem Klientel nicht.

    ...wäre im Übrigen auch eine rechtswidrige Dienstanweisung (siehe Urteil BGH 19.06.1972 III ZR 80/70).
    Wir arbeiten weitgehend mit im Stundenplan verankerten Bereitschaftsstunden, aus denen Vertretung erfolgt. Da aber auch das manchmal nicht ausreicht, fällt ggf. auch Unterricht aus, vor allem in Randstunden und höheren Klassen. Das gibt dann u.U. Ärger mit der Schulbehörde, die man bei dieser Gelegenheit aber auch auf die von ihr zu verantwortende Personalausstattung aufmerksam machen kann ;)

    TV 13 -Stufe 6 sind 3200 € netto? (beim Beamten in der Endstufe in derselben Familienkonstellation ohne Abzug Krankenversicherung 3600€ netto?)
    Nuja, wenn man Zahlen schlichweg erfindet, dann kommt man auf Unterschiede von 150€ netto.

    Den Vorwurf erfundener Zahlen muss ich mir nicht gefallen lassen und kann ich spielend widerlegen: Weder die Besoldungstabelle noch der TVL-West sind ein Geheimnis. Einzusehen sind die u.a. unter http://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/tv…zkf=&kk=15.5%25 . Und ja: E13 Stufe 6 sind 3200 netto in Steuerklasse 1, ob dir das passt oder nicht. So, und jetzt kommst du: Wie entsteht bitte in der jeweiligen Endstufe ein 4stelliger Unterschied netto? Ich bitte um Aufklärung!

    Na da hätte ich aber mal gerne eine konkrete Rechnung, wie man da auf nur 150€ kommt..
    E13 Stufe 1 entspricht einem durchschnittlichen Monatsgehalt von 3825€ brutto (inkl. der Jahressonderzahlung). Für einen konfessionslosen Single gibt das (Jahressonderzahlung umgelegt) knapp 2300€ netto.

    Wie dir sicher beim nochmaligen Lesen auffallen wird, habe ich die Endstufen herangezogen und nicht die Eingangsstufen. Die E1 haben Berufseinsteiger übrigens genau 1 Jahr, der Stufenaufstieg erfolgt durchaus deutlich schneller als bei Beamten. In der Endstufe hat der angestellte ohne VBL bereits 3200€ netto. Im Vergleich zu ca. 3600netto (ohne PKV Abzug) beim Beamten in der Endstufe ist das nicht mehr so viel. Die PKV ist dann auch nicht mehr für 200€ zu haben. Und schon schmilzt die Lücke auf die angegebenen Werte ab. Bonuszahlungen für Kinder sind natürlich ganz nett, sofern vorhanden, werden zumindest teilweise durch die nicht kostenfreie Familienversicherung aber gegenkompensiert. Für verheiratete mit Kindern dürfte der Unterschied insgesamt wirklich größer als beim Single sein.

    Mit Blick darauf, dass in E13 am Ende das Monatsgehalt bei ca. 5500€ Brutto liegt (und früher erreicht wird als die Endstufe in A13), in A13 aber "nur" bei 5200€ stellt sich schon die Frage, wo die Ungleichbehandlung liegen soll. Wahrscheinlich verwechselt da wieder jemand das "Beamtennetto" mit dem tatsächlichen Netto.
    Berücksichtigt man die Kosten der PKV und die Kosten, die die Beihilfe gerade nicht übernimmt, die in der GKV aber mit gedeckt sind, bleibt als "Riesenlücke" nur etwa 150€ übrig.

    Die Lösung ist für mich ganz einfach und offensichtlich!
    Während 'offiziell' und nach 'außen hin' nur Noten zwischen 1 und 6 erteilt und die ZeugnisNoten nicht berechnet werden, verwende ich für meine Aufzeichnungen und zur leichteren späteren Beurteilung bei schriftlichen Arbeiten auch auch 1/3 Noten (wie im PunkteSystem, also 3+ = 2,7; 3- = 3,3), schreibe dies sogar in KLAMMERN unter Arbeiten (Tipp von meiner Fachleiterin) und bei der Mitarbeitsnote nehme ich manchmal sogar noch die 2-3, bzw. 3-4 dazu (also 2,5 und 3,5).
    Und selbstverständlich nehme ich Excel (oder sonst etwas) ZUR HILFE, um am Ende eine HILFE für die Zeugnisnote zu berechnen! Der entscheidende Unterschied ist, dass eine 3,49 NICHT automatisch zu einer 3 und eine 3,50 automatisch zu einer 4 werden darf! Diese Entscheidung muss pädagogisch getroffen und begründet werden! Ich persönlich wäge da im Bereich zwischen ca. X,4 und X,6 ab! Im Prizip ist es dabei auch unwichtig, ob man mit 2,6/2,67/2,7/9 Punkten oder gar nicht mit ZwischenNoten arbeitet, hauptsache man arbeitet innerhalb einer Lerngruppe einheitlich! Denn am Ende gibt es immer Schüler, bei denen es eindeutig und leicht ist und solche, bei denen es uneindeutig, daher schwer und am Ende von der persönlichen, pädagogischen Bewertung abhängt!
    Insofern lehne ich auch jeden Versuch (in 14 Jahren auf 2-3 Fachkonferenzen) ab, da VERBINDLICHE Vorgaben für eine Bewertung von Klassenarbeiten und der Gewichtung in der SEK1 festzulegen! Und bisher ist mir das auch immer gelungen! Diese zementieren quasi die ja offiziell verbotene Berechung eben doch fest, beschneiden die Lehrer in ihrer pädadogischen Freiheit/Verantwortung und machen einem das Leben schwer, weil man, um eine bestimmte Bewertung zu erreichen nicht einfach am Maßstab, oder der Gewichtung schrauben kann, sondern muss sich umständlich und vorgelagert an der Bewertung. bzw Bepunktung abquälen!

    ....und machst damit genau das, was verboten ist. Aber hey, solange sich niemand beschwert. ;)

    Weil das auch in deinem Beitrag im anderen Thread anklingt: Keine Lehrkraft sollte die inhaltliche Vorbereitung von Stunden in ihren Fächern vor Probleme stellen. Was ich bei deinen Ausführungen deutlich vermisse, ist das eigentlich didaktische Vorgehen bei der Planung. Inwiefern gelingt es dir, auch die methodischen Kompetenzen zu schulen. Wie baust du Binnendifferenzierung passend zu den individuellen Lernvoraussetzungen der Schüler ein? Analysierst du diese überhaupt?

    Ein Unterricht im Stil: "So...heute alle Buch auf...S. 123/Aufgaben 1-5 und los" erfordert natürlich keine zeitaufwändige Vorbereitung. Und ja...dann sind die Schüler sicher beschäftigt. Ob sie einen guten Lernerfolg damit haben steht auf einem anderen Blatt.

    Aus der von dir selbst verlinkten Quelle geht ziemlich eindeutig hervor, wann die Umzugskostenvergütung greift (siehe §3):

    1) Versetzungen (und nach §4 auch teils vorrübergehende Abordnungen, Zuweisungen....) an einen anderen Dienstort aus dienstlichen Gründen (nicht zutreffend, da du bisher keinen Dienstort hattest)
    2) Anweisung des Dienstvorgesetzten bestimnmt Wohnung zu beziehen (auch nicht zutreffend nehme ich an)
    3) Räumung Dienstwohnung (hast du sicher nicht)
    4) Aufhebung einer Versetzung (siehe 1.)

    Letztlich scheitert es, wie Rattler01 bereits andeutet, daran, dass du bisher nicht bereits in einem Dienstverhältnis als Beamter stehst. Das ThürUKG ist lediglich dafür da, unbillige Härten aufzufangen, wenn Beamte durch den Dienstherren (mehr oder weniger) zwangsweise an einen anderen Dienstort umgesetzt, abgeordnet, versetzt (...) werden.

    Hier ist es wohl eher so, dass dir ein Job angeboten wird, den du annehmen oder ablehnen kannst. Wo du dabei wohnst und ob du pendeln musst, kann dem zukünftigen Dienstherren völlig egal sein.

    Kleiner Tipp: dafür kann man bei Arbeitsplatzwechseln und damit nötigen Umzügen u.U. die dafür notwendigen Kosten immerhin steuerlich geltend machen.

    Theoretisch würde das wirklich reichen, alles andere wird im Beurteilungsverfahren dann erledigt. Ich halte es dennoch für sinnvoll, im Anschreiben kurz auf Motivation und Eignung einzugehen und einen aktuellen Lebenslauf mit besonderen schulischen Aktivitäten und Qualifizierungsmaßnahmen anzuhängen.

    Die These, man würde den AGB nur mit Account zustimmen, finde ich im übrigen steil. Es ist nicht so unüblich, dass man AGB, die entsprechend ausgewiesen sind, bereits durch Nutzung zustimmt. Youtube formuliert diese zumindest so und ich halte das für vergleichbar mit AGB eines Supermarkts. Letztlich ist das aber so oder so unerheblich. Ein Verstoß gegen die AGB hat nur Auswirkungen auf das Binnenverhältnis des Nutzers mit der Plattform. Der Urheberrechtsverstoß dürfte hier schwerer wiegen. Und der ist unabhängig von irgendwelchen AGB.

    Welches Gesetz meinst du jetzt genau? Wenn man es so streng sieht, darf man gar nicht streamen, denn dabei wird immer auf dem PC gespeichert.

    Ich meine selbstverständlich das von mir in diesem Kontext weiter oben zitierte UrhG. Willst du allen Ernstes behaupten, der Download eines Videos von Youtube zum Zweck der Nutzung im Unterricht sei eine private Handlung? Falls dich die rechtliche Behandlung des Unterschieds zwischen Download und Streaming interessiert, empfiehlt sich in diesem Zusammenhang im Übrigen auch §44a desselben Gesetzes. Dabei wird sehr genau zwischen "vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend..." (-> Streaming im Zwischenspeicher) und der Vervielfältigung eines Werkes unterschieden.

    Das ist nicht illegal. Hier klärt ein Rechtsanwalt auf!

    https://www.chip.de/video/Sind-You…o_72707382.html

    Naja, das ist dann doch etwas stark verkürzt. Herr RA Solmecke zielt dabei auf §53 UrhG, welches unter bestimmten Umständen die Anfertigung einer Vervielfältigung zu privaten Zwecken (!!) erlaubt. Er benennt das am Ende des Videos auch explizit. Diese dürfen weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienen. Insofern scheidet die Nutzung im Unterricht bereits wieder aus.

    Auch sollte man nicht vergessen, dass die Q2-Kurse zum Abitur ja auch keinen Unterricht mehr haben. Ich weiß nicht, wie es in SH läuft, in Nds. werden bis zum letztmöglichen Tag der mdl. Prüfungen die nicht mehr zu haltenden Unterrichtsstunden in Q2 dennoch als gehalten angerechnet. Damit werden bei mir pro Abikurs 4 Wochenstunden über mehrere Wochen hinweg frei, das reicht eigentlich aus, um die Korrekturen zu bewältigen.

    Hierbei lohnt ein Blick auf §11 LVO NRW. Die Erprobungszeit vor Ernennung in eine höhere Besoldungsgruppe beträgt im gehobenen Dienst i.d.R. 6 Monate. Danach muss mindestens ein weiteres Jahr vergehen, bevor die Beförderung zur nächsthöheren Besoldungsgruppe erfolgen kann.
    Das setzt neben der erfolgreichen Bewährung aber zusätzlich voraus, dass auch eine entsprechende Planstelle vorhanden ist, in die man eingewiesen wurde.

    Anders ausgedrückt: Falls du mit Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auch in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A14 eingewiesen wurdest, wirst du wahrscheinlich nach 6 Monaten A13 und nach weiteren 12 Monaten A14.

    Mich wundert in dem Zusammenhang schon, dass die Gehälter im öffentlichen Dienst bei A16 aufhören, was sicher kein schlechtes Gehalt ist. Die Stufen der B-Besoldungsordnung sind ja bereits eher politische Ämter. Im Schulsystem ist das bisher weniger ein Problem, da eben notfalls Personen, die weiter unten stehen auf die entsprechenden Ämter eingewiesen werden, auch wenn sie es nicht unbedingt möchten oder nicht unbedingt können.
    Problematisch ist das z.B. im IT-Bereich. Es fällt schwer, für Geheimdienste und co geeignetes Personal in diesem Bereich zu finden, da die entsprechend geeigneten Personen in der Wirtschaft durchaus deutlich besser bezahlt werden. Aber dafür ist das System ggf. einfach nicht flexibel genug.

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