Beiträge von Seph

    Kleine Ergänzung:

    Wenn man von einem Schüler geschlagen wird und dieser ohne Konsequenzen damit durchkommt, hat man in Zukunft noch ganz andere Probleme zu erwarten, als eine leicht verstimmte Schulleitung und die abstrakte Gefahr einer schlechteren Beurteilung. Es führt hier m.E. kein Weg daran vorbei, Disziplinarmaßnahmen gegenüber dem Schüler zu erzwingen.

    Und genau das würde ich in der Probezeit nicht tun... Mir hat man selbst von mehreren Seiten (auch Juristen) dringenst von solchen Schritten abgeraten, solange die Verbeamtung auf Lebenszeit nicht durch ist.

    Das ist doch irgendwie albern und zementiert eine Form von Obrigkeitshörigkeit, die gerade im beschriebenem Sachkontext fatale Auswirkungen hätte. Es ist entgegen verbreiteter Auffassung bei jungen Kolleginnen und Kollegen nicht so, dass die Verbeamtung auf Lebenszeit im Ermessen der Schulleitung liegt und diese nach Gutdünken entscheiden kann. Im Gegenteil müssten für die Nichtbewährung gewichtige Gründe aufgeführt, gut dokumentiert und begründet werden. Dafür kommen eigentlich nur gravierende Verfehlungen im eigenen dienstlichen Verhalten in Frage, sicher aber nicht die Einhaltung vorgesehener Beschwerdewege. Im Übrigen ist in der Fallbeschreibung kein Verweis auf eine Probezeit enthalten.

    Zu 1:
    Eine Überlegung: Wäre eine Remonstration eine mögliche Reaktion auf die Fahrlässigkeit der Sl, um sich rechtlich und persönlich zu schützen?

    Nein, denn diese richtet sich gegen eine Weisung eines Vorgesetzten, die man selbst für rechtswidrig hält. Die Nichttätigkeit der SL ist aber überhaupt keine Weisung, sodass hier auch nicht remonstriert werden kann.
    Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Vorgesetzten (übrigens eine beamtenrechtliche Nebenpflicht) gebietet es hier, im Gespräch auf die Fürsorgepflicht hinzuweisen und Konsequenzen für den Schüler anzumahnen. Führt das nicht zum Ziel, bleibt immer noch die Beschwerde auf höherer Ebene, da hier durchaus eine Verletzung von Dienstpflichten vorliegt.

    Kurze Frage an alle die sich auskennen:

    1. Schüler verpasst Lehrer ohne Vorwarnung eine “Schelle” (Schlag mit flacher Hand). Was wäre die korrekte Vorgehensweise einer guten Schulleitung.

    2. Schulleitung bestellt eine Kollegin ein und legt eine Liste mit Krankmeldungen/Fehlzeiten (entschuldigte) des Lehrers vor und fordert dazu auf, zu erklären was man an Tag x hatte. Korrekte Vorgehensweise oder Mobbing?

    zu 1.) Das ist eine grobe Pflichtverletzung des Schülers und eine Straftat. Die einzig angemessene Antwort darauf ist eine Ordnungsmaßnahme höherer Ordnung. Meines Erachtens reicht das bereits für die Überweisung an eine andere Schule aus, mindestens jedoch für den befristeten Ausschluss vom Unterricht. Zusätzlich sollte die Körperverletzung noch angezeigt werden.

    zu 2.) Die grundsätzliche Abklärung bei langen Fehlzeiten kann im Rahmen der Fürsorgepflicht der SL erfolgen und durchaus angemessen sein. Die Aufforderung zur Offenlegung einer konkreten Erkrankung hingegen nicht. Ein Mobbing kann ich bei einmaligem Vorkommnis aber noch nicht erkennen.
    Wie so oft macht hier der Ton die Musik, auch der sonstige Umgangston.

    Das widerspricht sich jetzt aber mit dieser Aussage: "Vertretungslehrkräfte ohne 1. und 2. Staatsexamen sind zwar grundsätzlich möglich", oder? Möglich scheint es also zu sein, mich als Musiklehrer einzustellen. Es wäre ja nur die Frage, wie die Schulleitung mich intern einsetzen möchte...
    Und ich meine jetzt auch nicht den Fall, dass eine Schulleitung weder Latein, noch Philosophie sucht. Es ist mir auch vollkommen klar, dass ich da wohl nicht genommen werde. Ich meine eher den Fall, dass eines der Fächer, aber eben auch Musik gesucht wird an der Schule, sodass ich, angenommen, es würde Philosophie gesucht werden, im Vergleich zu anderen Philosophiebewerbern den Vorteil hätte, dass man mich zudem noch - wenn auch eingeschränkt - für Musik einsetzen könnte. Meine Frage war zu beginn lediglich, ob das rechtlich überhaupt möglich wäre, sodass eine Schulleitung diesen Gedanken realistisch haben kann.

    Was meinst du mit "Feuerwehlehrer" ?

    Feuerwehrlehrer sind Vertretungslehrkräfte, die wirklich nur für einen sehr engen Zeitraum eingestellt werden, um nicht mehr anders schließbare Lücken irgendwie aufzufangen. Da greift man notfalls auch mal auf schlechter qualifizierte Personen zurück, um wenigstens Unterrichtsausfall zu vermeiden. Dir schwebt aber scheinbar vor, dauerhaft trotz deutlich fehlender Qualifikation Musik an einem Gymnasium zu unterrichten. Und das ist ein himmelweiter Unterschied. Wie gesagt: vorab würden die in Beitrag #10 erwähnten Optionen angewendet.

    "Grundsätzlich möglich" heißt hier nur, dass ein Bachelor unter Umständen ausreichen kann, um als "Feuerwehrlehrer" kurzzeitig an einer Grund-/Haupt oder Realschule in E10 tätig zu sein, nicht aber, regulär an einem Gymasium zu unterrichten. Siehe hierzu auch https://www.gew-nrw.de/eingruppierung.html.

    Ich habe oben doch gerade geschrieben, dass du eher nicht davon ausgehen kannst, nur aufgrund des Bachelor für LA RS am Gymnasium Musik in Sek 1 zu unterrichten. Gerade für das Gymnasium sind diese Ersatzstellen nicht einmal vorgesehen (siehe Link aus Beitrag 8).
    Bevor ein Gymnasium auf eine solche Qualifikation zurückgreift, würde man (nicht unbedingt in dieser Reihenfolge):

    1) Intern Unterrichtsverteilungen verändern
    2) Musik LA GYM ausschreiben
    3) auf Abordnungen zurückgreifen
    4) Feuerwehrlehrer mit 2. STEX einstellen
    5) Feuerwehrlehrer mit 1. STEX einstellen
    6) Musik epochal unterrichten

    Den einzigen Bonus, den ich wirklich sehe, ist die Einsatzmöglichkeit im Ganztagsbereich. Hier könnte sicher sinnvoll eine AG im musischen Bereich angeboten werden, was für Schulen durchaus attraktiv sein kann.

    Ergänzung: Es ist für die Schule, die (nur) Musik sucht, unabhängig von der fehlenden Qualifikation in Musik auch sehr unattraktiv, eine Lehrkraft mit zwei nicht (dringend) benötigten Fächern einzustellen, da dann die Optionen 2-5 blockiert wären. Dann würde man eher ein anderes Fach ausschreiben,
    was bisherige Musik-Lehrkräfte als Zweitfach haben, um diese über Option 1 freizubekommen.

    Vielleicht reden wir gerade auf Grund der Begrifflichkeiten aneinander vorbei. Mir ist natürlich bewusst, dass ich mich nur mit Latein und Philosophie nach dem Ref. bewerben kann und dass Musik eine Bonusqualifikation ist, die man in Zeiten des Musiklehrermangels wohl gerne an Schulen sieht - aber mehr auch nicht!. Ich möchte nur wissen, wie ich dazu kommen kann, dann doch mit dem Bachelor Musik unterrichten zu können. Das muss doch sowas Ähnliches sein wie bei den Studenten, die mit dem Bachelor schon als Vertretungslehrer arbeiten (also in diesem Sinne auch eine Lehrbefähigung haben für die Sek I). Außerdem höre ich ständig, dass man mit dem Bachelor Sek I machen kann. Dies natürlich nicht als vollwertige Lehrkraft, aber irgendwie doch schon... also meine Frage ist eher, wie dies möglich sein kann, also unter welchen "Titel" man dann eingesetzt werden kann.

    Ich denke mal auch, dass das eine bessere Qualifikation ist, als Leute mit Zertifizierungskurs. Aber auch diese müssen ja - sogar ohne Studium - die Befähigung/ Berechtigung haben, Musik zu unterrichten.

    Ist mein Anliegen jetzt verständlicher?

    Vertretungslehrkräfte ohne 1. und 2. Staatsexamen sind zwar grundsätzlich möglich, werden aber (wenn überhaupt) nur stark befristet (typischerweise Halbjahre oder kürzer) als Teilzeitlehrkräfte (abh. von der gesuchten Stundenzahl) im Angestelltenverhältnis eingestuft. Mit einem Bachelorabschluss würde das Tarifstufe E10 bedeuten. Ein Gymnasium, was ganz dringend Musik in Sek 1 benötigt und das nicht anders abdecken kann, könnte als ggf. eine solche Einstellung vornehmen. Was eher nicht passieren wird, ist dass du als regulär eingestellte Lehrkraft mit Latein/Philosophie nur auf Basis des Bachelor für LA RS dauerhaft Musik in Sek 1 erteilen darfst.

    Gerade am Gymnasium würde man aber eher versuchen, direkt eine Musiklehrkraft zu erhalten oder durch Umschichten in anderen Fächern Musiklehrkräfte "frei" zu bekommen.
    Auf Lehrkräfte ohne Fakultas greift man nur im äußersten Notfall zurück. Anders sieht das aus, wenn die Schule tatsächlich auch Latein und/oder Philosophie benötigt. Dann kann die Fähigkeit,
    notfalls in kleineren Klassen Musik zu unterrichten, ein Bonus sein. Aber auch hier muss man ja sehen, dass bisher nicht einmal eine Sek I Lehrbefähigung in diesem Fach vorliegt.

    Die Frage ist vielmehr, ob dir das was bringt. Auch wenn du deine Elternzeit noch ausdehnst, ist es in der Regel so, dass du danach an deine Stammschule zurückkommst, außer es besteht dann definitv kein Bedarf mehr für dich dort. Dann könntest du auch an eine der umliegenden Schulen versetzt werden. Nach Ablauf von 12 Monaten erlischt nur der eigene Anspruch zur Rückkehr an die Stammschule, nicht aber die Möglichkeit des Landes, dich dennoch dort wieder einzusetzen. Wahrscheinlich ist es sinnvoller, schon einmal Versetzungsmöglichkeiten abzuklopfen.

    Ist meines Erachtens nach absolute Geldverschwendung.

    Ich bin da zwiegespalten. Privat sehe ich es wie du, da die Versicherungsbedingungen häufig so hart sind, dass die RRV ohnehin kaum in Leistung geht. Dabei sind oft sowohl einfachere Erkrankungen (Erkältung usw.) als auch absehbare Erkrankungen (chronische, Allergien usw.) bereits ausgeschlossen. Dienstlich sind mir bereits einige Beispiele bekannt, in denen sie sehr sinnvoll war. Dazu gehören z.B. auch Schulwechsel, Nichtversetzungen u.ä., in denen geeignete RRV leisten. Ich biete sie meinen Schülern aber i.d.R. als Wahlleistung und nicht als Pflichtleistung mit an bzw. verweise auf geeignete Privatanbieter.


    dürfen Schulen bei Vertretungsstunden nur die Hälfte gutschreiben, weil es nicht der eigene Unterricht ist.
    Konkret, 2 Vertretungsstunden, 1 wird nur angerechnet.


    Das halte ich für rechtswidrig und finde die Begründung auch reichlich schräg. Gerade wenn es nicht der eigene Unterricht ist, fällt die notwendige Vorbereitung für eine sinnvolle Vertretungsstunde teils höher aus. Der Flexi-Erlass, der zwar nicht mehr in Kraft ist, aber nach wie vor der Orientierung dienen kann, macht das in 4.1 auch deutlich: "Bei der Ermittlung der Mehr- oder Minderstunden ist von den tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden auszugehen. Dazu gehören auch Vertretungsunterricht...."

    EIne hälftige Anrechnung könnte ich mir höchstens bei reiner Aufsicht vorstellen, bei der jede Form von Vor- und Nachbereitung entfällt. Und selbst da habe ich ein großes Fragezeichen dran.

    Frage aus reinem Interesse: Was macht die Schule mit den Minusstunden von euch? Und wie viele sind das pro Woche im Schnitt?

    Das wird vor allem zum Überstundenabbau bzw. zum Aufbau einer Vertretungsreserve genutzt. Die Anzahl der Stunden hängt von der Anzahl der Kurse und damit von der Größe des entsprechenden Jahrgangs ab und kann daher pauschal nicht beantwortet werden. In Niedersachsen liegt der Klassenteiler in der Q-Phase bei 18-20 Schülern, die entsprechend mit ca. 34 Lehrerstunden ausgestattet sind. Ein Jahrgang von 120 Schülern generiert damit also ca. 200 Lehrerwochenstunden, die nach dem Abi wegfallen. Das ist natürlich nur ein grobe Näherung.

    Aber faktisch läuft es doch überall so, weil alternative Modelle nicht angeboten werden oder täusche ich mich da? Ich habe erst letzte Woche wieder ein gespräch unter Kollegen gehört, wo es darum ging, bei welcher Bank am kostenfrei ein zusätzliches Konto eröffnen könnte (ohne Kontoführungsgebühren) als Abrechnungskonto für das Schullandheim. Da wäre allen ein Schulkonto zur Abrechnung lieber, gibt es aber nicht und scheint (?) auch nicht möglich zu sein. Können wir das denn unseren Schulen gegenüber durchsetzen, dass es für derartige Fahrten/Ausflüge ein Schulkonto zur Abrechnung geben muss? (Mit anderen Worten: Wie ist die diesbezügliche Rechtslage?)

    Ich persönlich halte es für rechtswidrig, dienstbezogene Gelder über Privatkonten laufen zu lassen und weigere mich auch standhaft, das zu tun. Nach der Ankündigung, die Fahrtgelder entsprechend Bar einzusammeln und im Schultresor zu hinterlegen, war dann doch auf einmal ein Schulkonto verfügbar. Das korrekte Vorgehen bzgl. Vertragsunterzeichnung und Haftung hat @Valerianus ja bereits beschrieben.

    Der 29.05.2019 war der letztmögliche Prüfungstag für die mündlichen Prüfungen in diesem Jahr. Minusstunden dürfen erst nach Ablauf des sechsten Werktags nach diesem Tag gezählt werden. Bitte beachtet den leichten Unterschied zwischen "Werktag" und "Unterrichtstag".
    Das betrifft die Ferientage 31.05. und 11.06., die aber Werktage waren. Insofern dürfte der 12.06. als erster Tag mit Minusstunden stimmen.

    Es kommt meiner Meinung nach sehr auf die Umstände des Einzelfalls an, und die werden (leider) im Artikel nicht so klar:

    War der Fototermin längerfristig angekündigt mit dem Hinweis, dass die Bilder im Jahrbuch veröffentlicht werden? War dies dem Kollegen bekannt? Oder war das (im üblichen schulischen Chaos) eine Ad-Hoc-Aktion: "Der Fotograf ist gerade da, geh mal schnell mit deiner Klasse hin.". Dann könnte es schon eine Art "Überrumpelungseffekt" gewesen sein, wo sich der Kollege über die Veröffentlichung des Fotos im Jahrbuch nicht klar war, insbesondere wenn die Fotografin das bestätigt hat.

    Dass die Umstände des Einzelfalls immer eine wichtige Rolle spielen, sehe ich auch so und lese Urteile, sofern sie veröffentlicht werden, mit Begründung gerne selbst. Aber eines möchte ich doch anmerken: Ein gestandener Kollege, der sich von einer Fotoaktion bereits überrumpeln lässt, sollte sich vlt. doch noch einmal mit seiner Berufswahl kritisch auseinandersetzen. Immerhin übt man einen Beruf aus, der in sehr kurzen Abständen klare und dennoch durchdachte Reaktionen auf unvorhergesehene Ereignisse abfordert.


    Und die Message des Gerichts könnte für viele Kollegen sein: Lieber nicht im schulischen Kontext fotografieren lassen, man weiß nie, was mit den Bildern passiert!

    Da wiederum bin ich voll bei dir und das ist durchaus der Grund, warum ich das für mich bisher immer dankend abgelehnt habe....neben der Tatsache, dass nicht wenige sogenannte Schulfotografen einfach nicht gut als Portraitfotografen sind und das Equipment auch nicht immer die Anforderungen an gute Portraits erfüllt. Wenn ich dran denke, was ich bisher bereits für Fehlproportionen in der Abbildung und schlechter Beleuchtung gesehen habe, gerne vertuscht durch überdrehte automatisierte Filter bei der Bildbearbeitung *schauder*

    Deswegen ja auch in Anführungszeichen. Ich weiß, dass es sehr gute Gesamtschulen gibt, leider gehören die in meiner Heimat nicht dazu.Vor allem problematisch ist, wie ich schrieb, dass sie eben wenig Latein unterrichten und ich möchte nicht nur Reli und Deutsch unterrichten müssen.
    Gibt es denn eine Regelung, dass die Gymnasiallehrer bevorzugt werden? Ich fand die Aussage des Fachleiters erschreckend, dass er zur Referendarin meinte, sie ist wenig Chancen auf eine Versetzung ans Gymnasium...

    Es gibt meines Wissens keine generelle Bevorzugung oder Benachteiligung von Lehrkräften an Gymnasien und Gesamtschulen bei Versetzungen. Entscheidender ist, ob man die jeweilige Lehrkraft an der bisherigen Stammschule noch (unbedingt) braucht und daher die Freigabe zur Versetzung ablehnt und manchmal auch wie gut die Schulleiter mit den Dezernenten vernetzt sind. Inwiefern Fachleiter mit Tätigkeitsschwerpunkt Studienseminar die Personalpolitik von Schulen beurteilen können, vermag ich nicht abzuschätzen.

    Nein, das heißt es umgekehrt nicht. Natürlich kann man sich auch an eine Gesamtschule versetzen lassen bzw. versetzt werden. Und darin liegt ja auch eine Chance wohnortnah unterzukommen. Was heißt im Übrigen "nur" eine Gesamtschule? Auch diese leisten oft gute Arbeit und unterscheiden sich zumindest in der Sekundarstufe II nicht von Gymnasien. Die Zusammensetzung der Schülerschaft in der Sekundarstufe I ist etwas anders, was sowohl Chance als auch Herausforderung sein kann. Wir haben hier vor Ort eine Gesamtschule, die den Gymnasien (leider) die Pool-A-Schüler wegschnappt, sodass die Gymnasien sich vor allem aus Pool B und C bedienen müssen.

    Also hat den "Fehler" der Kollege gemacht, indem er sich hat Fotografieren lassen? Das Gericht scheint es so zu sehen. Viele Lehrkräfte werden dieses Urteil sicherlich aufmerksam zur Kenntnis nehmen...

    Gruß !

    Was heißt denn "Fehler"? Das Urteil ist schlicht und einfach pragmatisch und passt zur bisherigen Rechtsprechung in dem Bereich. Insofern passiert hier auch nichts neues. Es ist nicht immer ein schriftliches "Model-Release" notwendig, auch konkludente Handlung (hier: Aufstellen für das Klassenbild) kann bereits als entsprechende Einwilligung gelten. Die Lehrkraft hat sich freiwillig bei einer Aktion auf einem Klassenbild fotografieren lassen, bei der bereits vorab bekannt war, dass die Bilder, wie in den Vorjahren auch, sowohl an Mitglieder der Klasse verkauft (bzw. lizenziert) als auch im Jahrbuch veröffentlicht werden. Die Einwilligung in die Ablichtung gilt dann auch als (stillschweigende) Einwilligung in die entsprechende Veröffentlichung.

    Wenn sie mit ihrem Vater einfach in die USA geflogen wäre, hätte das unter dem Strich weniger CO2 verursacht als der PR-Trip mit dem Segelboot.

    Aber auch nur, weil ggf. 1-2 Crewmitglieder zurückfliegen...was sie ohnehin getan hätten, wenn sie wie hier eine entsprechende Trainingsfahrt für eine große Regatta durchgeführt hätten. Genauso, wie das Flugzeug mit oder ohne Greta geflogen wäre und das Segelboot ohnehin bereits gebaut war. Im Endeffekt ist das doch müßig.

    Hallo Zusammen

    ich frag hier für eine Freundin. Sie ist Lehrerin in NRW und bekommt ihr Kind im Februar 2020. Nach dem Mutterschutz wollte sie zwei Lebensmonate Elterngeld beantragen. Im Anschluss beginnen die Sommerferien. Sie würde in den Sommerferien kein Elterngeld beziehen. Bekommt sie dann ihr normales Gehalt?

    Das kommt, wie die Vorredner bereits beschrieben haben, entscheidend darauf an, was sie nach den Sommerferien vor hat. Will sie die Elternzeit lediglich während der Sommerferien unterbrechen, um volles Gehalt zu erhalten, und nach den Sommerferien fortsetzen, wäre das rechtsmissbräuchlich. Möchte sie jedoch direkt nach den Sommerferien wieder in den Beruf einsteigen, dürfte es keine Probleme geben.

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