Beiträge von Seph

    Was ich mich aber bei solchen Umsetzungen bzw. Versetzungen immer frage: Sollten sie einen StR. mit Besoldungsgruppe a13 an eine Grundschule schicken, kann er ja nie mehr OStR. werden. Seine Laufbahnmöglichkeiten sind dann also schon beschränkt. Also wie kommt so ein Zwangsversetzter noch zu einem Beförderungsamt?

    Danke für die Ausschärfung, du hast natürlich Recht. In diesem Fall erfolgen daher nur Abordnungen und keine Versetzungen. Ein ausschließlicher Einsatz von Gymnasiallehrkräften in der Unter- und Mittelstufe hingegen ist unproblematisch.


    Soweit kein Problem, ist ja Beamtenrecht. Und wenn sie entscheiden würden, daß Plattyplus ab morgen Flüchtlinge registrieren muß als Landesbeamter, dann muß er das tun. Darum gibt es ja auch im Beamtenrecht den Passus "Unfähigkeit ist kein Dienstvergehen". Ich muß "nur" mein best Möglichstes tun, um die neue Stelle auszufüllen. Wenn das nicht reicht, ist es das Problem des Dienstherren. Also würden sie mich in eine Grundschule versetzen, wo ich von Primar-Pädagogik gar keine Ahnung habe, ich mache überwiegend Abendschule mit "Schülern" im Alter von 25+, und die Ergebnisse entsprechend schlecht ausfallen, dann ist das eben so.

    Ganz so einfach darf es sich der Beamte auch nicht machen. Beamte haben eine ganze Reihe von Pflichten, die nicht immer allen in den Kollegien klar sind. Das ist jedenfalls mein Eindruck, wenn ich die täglichen Beschwerden und Sperrhaltungen im Lehrerzimmer teils höre. Einschlägige Pflichten sind hier u.a. folgende:

    -> voller persönlicher Einsatz (!!!) zum Beruf und Wahrnehmung des übertragenen Amts nach bestem Gewissen (§61 (1) BBG)
    -> Verpflichtung, sich dienstlich zu qualifizieren zur Erhaltung und Fortentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten (§61 (2) BBG)
    -> dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§62 BBG)

    Gerade §61 (1) BBG i.V.m. §61 (2) BBG normiert, dass ein reines Absitzen von Unterrichtsstunden ohne die ganzen Nebenpflichten eben nicht ausreicht. Das hört man aber manchmal bei Lehrkräften. Dienst nach Vorschrift würde hier durchaus angemessenen Unterricht, Übernahme von weiteren Aufgaben, Fortbildung zur Einarbeitung in neue Aufgaben usw. bedeuten. Insbesondere ist Dienstanweisungen von Vorgesetzten Folge zu leisten. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt ein Dienstvergehen dar, was disziplinarisch geahndet werden kann (§77 BBG).

    Ja, das ist möglich, sofern das verliehene Amt gleich bleibt, die Lehrkraft also z.B. StR bleibt, auch wenn an der Grundschule unterrichtet wird.

    Übrigens zum vorliegenden Fall habe ich gerade ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 14.12.2006 gefunden, das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, ob eine amtsangemessene Beschäftigung eines Studienrats vorliege, wenn dieser nur noch ausschließlich im Unter- und Mittelstufenbereich eingesetzt wird. Hintergrund waren auch dort Unstimmigkeiten mit der Schulleitung. Das OVG NRW entschied damals, dass ein Einsatz in der Unter- und Mittelstufe durchaus der Laufbahn und dem Ausbildungsstand eines Studienrats entspreche und ein Beamter Änderungen des dienstlichen Aufgabenbereichs hinnehmen müsse, wenn sachliche Gründe vorliegen. Sofern der Dienstherr nicht willkürlich handelt (darum dreht sich gerade die Diskussion hier...lässt sich aber ohne Wortlaut des Bescheids nicht einschätzen) und die amtsangemessene Beschäftigung sicherstellt, habe er bei Entscheidungen zu Änderungen von Aufgabenbereiche nahezu uneingeschränkte Dispositionsbefugnis. (OVG NRW, AZ 6A 4621/04, 14.12.2006). Da sich die Beamtengesetze der Bundesländer weitgehend decken und am Bundesbeamtengesetz orientieren, dürfte sich das Urteil auch auf andere Bundesländer übertragen lassen.

    Ja, richtig. Genauso ist aber auch bekannt, dass das Ministerium hier Bewährungsaufstiege ausgeschrieben hat, um aus Sek I Lehrkräfte Sek II zu machen. An meiner Schule macht das z.B. gerade ein Kollege rate mal für welches Fach? Richtig Physik ...
    Wo ist nur mein Denkfehler? ;)

    Kein grundsätzlicher Denkfehler, das berücksichtigt nur leider regionale Besonderheiten nicht. Ich habe es einfach schon mehrfach erlebt, dass in einzelnen Fächern Lücken an einer Stammschule aufgerissen wurden, um noch größere Lücken an anderen Schulen zu stopfen. Aber wie gesagt: ob wirklich dieser Grund vorliegt ist müßig zu raten, es bleibt nur das Abwarten auf den Bescheid.

    Aus der individuellen Perspektive ist das alles nachvollziehbar, das interessiert nur den Dienstherrn in der Regel wenig. Nebenbei: Es ist durchaus bekannt, dass in letzter Zeit verstärkt Gymnasiallehrkräfte auch an anderen Schulformen zum Stopfen von Lücken eingesetzt werden, typischerweise aber über befristete Abordnungen. Hier in Nds. wurden in letzter Zeit Gymnasiallehrkräfte nicht nur an Haupt-/Real- und Gesamtschulen, sondern sogar an Grundschulen abgeordnet. Es kann auch schlicht sein, dass an der Zielschule der Mangel an Physiklehrkräften noch größer ist, als an der bisherigen oder anderen Schulen in der Umgebung. In der Konsequenz findet dann möglicherweise eine Versetzung statt. Aber all das ist natürlich müßiges herum raten, ohne den Wortlaut des Bescheids zu kennen. Ich drücke dir die Daumen, dass die Begründung sachfremde Erwägungen beinhaltet und damit angreifbar wird.

    Den Rest regeln sowieso Gerichte und der Widerspruch zum Versetzungsbescheid kann im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung eine aufschiebende Wirkung haben.

    Das stimmt natürlich, für eine einstweilige Verfügung bestehen aber relativ hohe Hürden. Mögliche Gründe, warum einer solchen stattgegeben werden kann, wären eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzung (nach bisheriger geschildeter Sachlage eher unwahrscheinlich...jedenfalls, dass diese bereits offensichtlich rechtswidrig ist) oder unzumutbare Härten durch die Versetzung (die aber z.B. durch einen bloßen Ortswechsel i.d.R. nicht gegeben sind). Versuchen kann man es natürlich mal. Was sich auch lohnen kann, wäre zu prüfen, ob der Personalrat hinreichend beteiligt wurde. Falls nicht, wäre das der Hebel, gegen die Versetzung vorzugehen.

    Ich werde auch auf jeden Falls Rechtsschutz beantragen, damit die Versetzung aufgeschoben wird.

    Noch einmal: Rechtsbehelfe gegen eine Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

    Ich kann hier zur Sache nichts beitragen, möchte aber doch einmal anmerken, dass ich den Tonfall bzw. die Botschaft ("selbst Schuld, du Naivchen!") einiger der letzten Posts wirklich erschreckend und völlig unangebracht finde.

    Sollte es wirklich so sein, dass EinLehrer wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen seinen Schulleiter (straf-) versetzt wird, stimme ich ihm zu: Das ist Mobbing/Bossing! Es kann doch nicht sein, dass man keinerlei Möglichkeit hat, gegen Dienstvergehen des Vorgesetzten vorzugehen, ohne Gefahr zu laufen, seine eigene berufliche Laufbahn zu beeinträchtigen.
    Wenn ein Schüler sich über mich beschwert, endet das auch nicht darin, dass der Schüler der Schule oder Klasse verwiesen wird, sondern es finden (hoffentlich) konstruktive Gespräche zwischen mir, ihm und einem meiner Vorgesetzten statt, in denen das Problem besprochen und idealerweise gelöst wird. Ich habe deswegen aber kein Recht, ihm das Leben schwer zu machen, und wenn ich es doch täte hätte ich Unrecht und nicht der Schüler "selber Schuld". Dasselbe sollte unter Schulleitern und Lehrern ebenfalls gelten.

    Ich würde mich an deiner Stelle ebenfalls schnellstens von einem Fachanwalt (Gewerkschaft? DBB?) beraten lassen. Viel Glück!

    Die Ausgangsfragen von EinLehrer waren nun einmal ob eine solche Versetzung erfolgen darf unter Bezug auf Amtsangemessenheit und fehlendem Einverständnis. Und das darf sie in der Regel. Ob man dagegen erfolgreich vorgehen kann, wird entscheidend von der offiziellen Begründung abhängen. Wir wissen von der zugrunde liegenden Situation auch fast nichts. Es klingt aus dem Eröffnungsthread aber heraus, dass nicht einfach nur eine Dienstaufsichtsbeschwerde im Raum steht, sondern da mehr gelaufen ist. Das weiß EinLehrer aber sicher besser.

    Ich bin unzufrieden und möchte mir meine Schule gerne selbst aussuchen, bzw. eigentlich gar nicht meine aktuelle Schule verlassen. Vor allem auch nicht von heute auf morgen.

    Zumindest für den Fall, dass du Beamter sein solltest, wirst du hier einen der deutlichen Nachteile des Beamtenverhältnisses miterleben: Der Dienstherr entscheidet, wo gerade Bedarf ist und wo er Leute einsetzen muss. Anschließend entscheidet der Dienstherr nach gewissen Kriterien, wen er dort einsetzt. Handelt es sich nun wirklich um eine Versetzung oder um eine Abordnung oder Umsetzung? Falls eine Versetzung vorliegen sollte, wäre diese dann zulässig, wenn sie zumutbar (keine besonderen (!) Härten stehen entgegen), du zum neuen Amt befähigt bist (Sek I Unterricht kannst du ja erteilen), das zugewiesene Amt mit mind. der gleichen Besoldung verbunden ist (und das heißt "amtsangemessene Beschäftigung") und die Versetzung aus dienstlichen Gründen gerechtfertigt ist (Ausgleich von Personallücken, Beteiligung des Beamten an Spannungsverhältnissen an der Dienststelle usw.). Rechtsmittel gegen eine Versetzung wären möglich, haben aber keine aufschiebende Wirkung.

    Na, den Personalrat brauche ich nicht zu fragen, die haben sich bereits als untätig erwiesen.

    Aber zwischen "kein Anrecht auf Oberstufe eingesetzt zu werde" zu "es gibt überhaupt keine Oberstufe" ist doch ein Unterschied, oder?

    Mich würde es jedenfalls ungemein stören, gerade weil ich von der Ausbildung eben Sek II Lehrer bin.

    Es gibt nicht wenige ausgebildete Gymnasiallehrkräfte auch an Gesamt- und Gemeinschaftsschulen ohne Sekundarstufe II. Warum auch nicht? Nur weil man die entsprechende Fakultas hat, muss man nicht so eingesetzt werden. Solange das Statusamt gleich bleibt, sehe ich hier keinen grundsätzlichen Hinderungsgrund. Spannend dürfte natürliche die Begründung der Versetzung sein.

    Jetzt sieht das Beamtenrecht genau das aber wieder anders: die Beschwerde über den Vorgesetzten ist die einzige Beschwerde, für die der Dienstweg nicht einzuhalten ist.

    Ja, daher hatte ich auf die fehlende Einlassung von safari hingewiesen. Hinter "beschweren" versteckt sich bei Lehrkräften nicht selten eine Unzufriedenheit mit Anweisungen o.ä.. So jedenfalls mein Eindruck bisher. Und dafür bedarf es keiner Beschwerde über Vorgesetzte, sondern eines Gesprächs. Ansonsten greift natürlich das von dir gesagte.

    Ich finde, man sollte - bevor man sich bei anderen über jemanden beschwert - immer zuerst selbst mit dieser Person gesprochen haben.

    Wenn man das, auch welchen Gründen auch immer nicht möchte, hat man kein (moralisches) Recht, es gegenüber anderen zu tun. Ich meine natürlich vor allem Vorgesetzte. Dass man bei vertrauten Personen mal Dampf ablässt, finde ich normal.

    Von Eltern meiner Schüler erwarte ich auch, dass sie zuerst zu mir kommen, wenn sie ein Problem mit mir haben, und nicht sofort zur Schulleitung laufen (bzw. anonyme Briefe schreiben oder so).

    Ich bin da voll bei dir, möchte das aber noch verstärken. Es gebietet nicht nur der gesunde Menschenverstand, zunächst mit der betreffenden Person zu sprechen, sondern auch die Gehorsamspflicht, sofern es sich um Beamte handelt. Diese beinhaltet nicht nur das Befolgen von Dienstanweisungen (sofern nicht klar rechtswidrig), sondern auch die Beratung und Unterstützung von Vorgesetzten. Leider hat safari123 keine Einlassung zum Hintergrund der Beschwerde gemacht, insofern ist leider unklar, ob es sich um Dienstanweisungen oder persönliches Verhalten handelt.

    Habt ihr auch schon mal Schüler gehabt die mit Ihrem Anwalt gedroht haben zwecks der Notengebung

    Sehr selten bekommt man so etwas mal zu hören. Aber da ich als Lehrkraft ja verpflichtet bin, mich über die mit dem Beruf zusammenhängende Rechtslage zu informieren, kann ich da immer sehr ruhig herangehen. Bisher betraf so etwas immer nur einzelne Klausur- oder Zeugnisnoten und ich konnte entspannt antworten, dass der Anwalt dem Schüler sicher erklären wird, dass nur gegen Verwaltungsakte Rechtsbehelfe angewendet werden können. Und auch dann wird nicht inhaltlich geprüft, sondern nur ob alle Formalitäten stimmen. Übrigens auch sehr gut zu wissen ist, dass Anwälte als Vertretung eines Schülers in Disziplinarkonferenzen nichts zu suchen haben.

    Was in so einer "Ordnung"(?) steht, muss sich Abwägung mt anderen rechtsgütern gefallen lassen. Ob mn das machen muss, nur weil der Dienstherr es aufschreibt, halte ich noch nicht für abschließend geklärt.

    Das ist zwar grundsätzlich richtig, aber so einfach kann man es sich dann doch nicht machen. Hat man Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung zur Teilnahme an einer Fahrt, so muss (!!!) der Dienstherr hierüber in Kenntnis gesetzt werden. Und ja, solange diese Anordnung des Dienstherren besteht und nicht als rechtswidrig erkannt wurde, muss sie auch befolgt werden. Das liegt nicht im Ermessen der Lehrkraft selbst.

    Ansonsten bin ich bei dir, die notwendigen Kosten für derartige Dienstreisen sind selbstverständlich vollständig vom Dienstherren zu tragen, auch wenn man dafür in Vorleistung geht.

    Die Rechtslage ist eindeutig. Sind Freiplätze für Lehrer ausgewiesen, dürfen diese die Lehrer annehmen. Sind Freiplätze nicht explizit für Lehrer oder Begleitpersonen ausgewiesen, dürfen diese nur dann für Lehrer verwendet werden, wenn das Schulforum dies genehmigt. Sonst müssen die Freiplätze auf alle Teilnehmer umgelegt werden.Freiplätze dürfen natürlich nicht im Vorfeld eingefordert werden.

    Leider hat bei uns das Schulforum diese Genehmigung generell abgelehnt.

    Die Ablehnung bedeutet dann letztlich doch auch nur, dass sich der Dienstherr überlegen muss, wie er die Reisekosten der Lehrkräfte finanziert.

    Ist es nicht aber so, dass unsere 1-en meistens eigentlich 2-en entsprechen - gemäß Worturteil "den Anforderungen voll entsprechend" ? (Ich gehe immer mehr dazu über, das Worturteil ernstzunehmen.)

    Ich handhabe das auch wie @roteAmeise : Note 2, wenn die Anforderungen aus den Bereichen I und II (Reproduktions-, Organisations- und Transferleistungen) erbracht werden, für die Note 1 (Leistungen entsprechen Anforderungen im besonderen Maß) sind Leistungen über die Anforderungen hinaus notwendig. Das betrifft vor allem Leistungen bei Problemlösungen und Urteilsfindungen. Streiten kann man dann natürlich über den Begriff Anforderungen, aber letztlich hilft oft auch ein Blick in die Kerncurricula, die häufig Hinweise geben dürften, ab wann welche Noten zu geben sind.

    Ich werde nicht müde zu betonen, dass Noten ordinal skalierte Daten sind, auf denen sich eine Mittelwertbildung im Sinne eines arithmetischen Mittels von vorneherein verbietet. Das scheinen viele Lehrkräfte nach wie vor nicht zu wissen. Die Abbildung von Noten auf Ziffern erzeugt letztlich das falsche Verständnis, dass man mit diesen rechnen könnte. Besser wäre die Codierung über Buchstaben oder noch besser die Arbeit mit der eigentlichen Wortbedeutung der Noten im Sinne von z.B. "ungenügend <-> erhebliche Mängel, die in absehbarer Zeit nicht behebbar sind" usw.

    Ergänzung zu Niedersachsen: Auch hier gibt es ein Zentralabitur, die Schüler wählen selber zwischen den Aufgabenvorschlägen aus. Erstkorrektur bei der jeweils unterrichtenden Fachlehrkraft, Zweitkorrektur i.d.R. an der eigenen Schule, aber auch schulübergreifend möglich. Danach geht die Arbeit zur Fachprüfungsleitung, die i.d.R. eine dritte Lehrkraft aus der Schule ist, aber auch von einer anderen Schule kommen kann oder in bestimmten Fällen (z.B. neue Oberstufe) ein Fachberater sein kann. Eine Drittkorrektur erfolgt dabei i.d.R. nicht, außer Erst- und Zweitkorrektoren sind sich uneinig. Dafür wird insbesondere noch einmal geschaut, ob alle formalen Vorgaben eingehalten wurden.

    Wann eine Konferenz endet, hängt doch auch immer mit dem Diskussionsbedarf zusammen, oder?
    Wobei eine Art Zeitwächter manchmal schon sinnvoll wäre...

    Ja, der Diskussionsbedarf lässt sich aber oft bereits vorher antizipieren und in persönlichen Gesprächen vorentlasten. Desweiteren ist es ein Ausdruck von Leitungskompetenz, Diskussionen nicht ausufern zu lassen, sondern zügig zu fokussieren. Konferenzen lassen sich dadurch erheblich beschleunigen. Allerdings muss das mit dem Kollegium auch etwas "trainiert" werden. Ich denke dabei vor allem an wenige Lehrkräfte, die zuverlässig zu bereits abgehandelten Tagesordnungspunkten ausführliche Fragen stellen, die bereits längst geklärt sind.

    Und auch die Short Division ist nichts anderes als bisher, nur dass die Zwischenschritte nicht notiert werden, sondern lediglich die Überträge. Es ändert aber an der zugrunde liegenden Denkweise gar nichts. Und auch die hierzulande gängige schriftliche Division ausgehend von den Einerstellen lässt sich als Short Division notieren. Mit Blick auf die weiterführenden Schulen ist es sicher sinnvoll, nach der Long Division die Short Division verstärkt im Unterricht zu nutzen, da sie wesentlich ökonomischer ist (letztlich werden nur Rechenschritte nicht notiert). Dabei ist es m.E. völlig egal, ob man nun wie im englischsprachigen Bereich von links oder wie hier von rechts aus rechnet.

    Das Verfahren ist doch nicht völlig anders, sondern lediglich in anderer Reihenfolge. Ob ich erst die Einer-, Zehnerstellen usw. "versorge" oder erst die höheren Zehnerpotenzen ist doch vollkommen egal. Davon haben Schüler auch keinen besonderen Nachteil. Und man darf durchaus auch alternative Rechenwege beibringen, gerade zur Förderung leistungsstärkerer Schülerinnen und Schüler halte ich das für absolut sinnvoll.

    Das ist dann doch etwas einseitig wahrgenommen. Auch die einzelnen Prüfungsleistungen unterliegen i.d.R. der Beurteilung durch mehrere Personen, das gilt auch für das Schulleitergutachten. Und jede einzelne Prüfungsleistung ist im Grunde anfechtbar, ein extremes Missverhältnis zwischen tatsächlich erbrachter und beurteilter Leistung ließe sich also grundsätzlich darlegen. Die wenigen Fälle, in denen hier mal jemand durch das Referendariat durchfiel, waren aber wirklich Personen, die man nicht guten Gewissens vor eine Klasse stellen konnte und (!) die zusätzlich beratungsresistent waren.

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