Was ich mich aber bei solchen Umsetzungen bzw. Versetzungen immer frage: Sollten sie einen StR. mit Besoldungsgruppe a13 an eine Grundschule schicken, kann er ja nie mehr OStR. werden. Seine Laufbahnmöglichkeiten sind dann also schon beschränkt. Also wie kommt so ein Zwangsversetzter noch zu einem Beförderungsamt?
Danke für die Ausschärfung, du hast natürlich Recht. In diesem Fall erfolgen daher nur Abordnungen und keine Versetzungen. Ein ausschließlicher Einsatz von Gymnasiallehrkräften in der Unter- und Mittelstufe hingegen ist unproblematisch.
Soweit kein Problem, ist ja Beamtenrecht. Und wenn sie entscheiden würden, daß Plattyplus ab morgen Flüchtlinge registrieren muß als Landesbeamter, dann muß er das tun. Darum gibt es ja auch im Beamtenrecht den Passus "Unfähigkeit ist kein Dienstvergehen". Ich muß "nur" mein best Möglichstes tun, um die neue Stelle auszufüllen. Wenn das nicht reicht, ist es das Problem des Dienstherren. Also würden sie mich in eine Grundschule versetzen, wo ich von Primar-Pädagogik gar keine Ahnung habe, ich mache überwiegend Abendschule mit "Schülern" im Alter von 25+, und die Ergebnisse entsprechend schlecht ausfallen, dann ist das eben so.
Ganz so einfach darf es sich der Beamte auch nicht machen. Beamte haben eine ganze Reihe von Pflichten, die nicht immer allen in den Kollegien klar sind. Das ist jedenfalls mein Eindruck, wenn ich die täglichen Beschwerden und Sperrhaltungen im Lehrerzimmer teils höre. Einschlägige Pflichten sind hier u.a. folgende:
-> voller persönlicher Einsatz (!!!) zum Beruf und Wahrnehmung des übertragenen Amts nach bestem Gewissen (§61 (1) BBG)
-> Verpflichtung, sich dienstlich zu qualifizieren zur Erhaltung und Fortentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten (§61 (2) BBG)
-> dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§62 BBG)
Gerade §61 (1) BBG i.V.m. §61 (2) BBG normiert, dass ein reines Absitzen von Unterrichtsstunden ohne die ganzen Nebenpflichten eben nicht ausreicht. Das hört man aber manchmal bei Lehrkräften. Dienst nach Vorschrift würde hier durchaus angemessenen Unterricht, Übernahme von weiteren Aufgaben, Fortbildung zur Einarbeitung in neue Aufgaben usw. bedeuten. Insbesondere ist Dienstanweisungen von Vorgesetzten Folge zu leisten. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt ein Dienstvergehen dar, was disziplinarisch geahndet werden kann (§77 BBG).