Beiträge von Seph

    na aber mal ehrlich - die Rede ist von Suspendierung, nicht von "ich hab dich mal zum Rektor geschickt".
    Bis sowas passiert, ist schon einiges vorgefallen.
    Bei "uns" passiert so etwas an sich nicht, weil der betreffende Kandidat da schon nicht mehr "Schüler dieser Anstalt" ist (Ausnahmen bestätigen die Regel).
    Außerdem ist der "Tatbestand", der zu einer Suspendíerung führt, ggf. schon entsprechend strafrechtlich zu verfolgen, und dementsprechend erledigt sich das Problem von selbst (sprich, derjenige wandert in den Jugendknast).

    Ich habe mich kurz gefragt, ob das in NRW anders gehandhabt wird als in Niedersachsen, aber ein kurzer Blick ins Schulgesetz (§53) zeigt, dass hier die gleiche Stufung von Ordnungsmaßnahmen vorgesehen ist. Die Suspendierung vom Unterricht ist eine mildere Ordnungsmaßnahme als die Entlassung von der Schule. Letztere darf im Gegensatz zu ersterer Maßnahme erst im Zusammenhang mit schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten verhängt werden, welches Aufgaben der Schule oder Rechte Dritter mindestens ernsthaft gefährdet oder verletzt. Auch kann eine Suspendierung bereits durch die Schulleitung, die Entlassung von der Schule nur durch eine zuständige Teilkonferenz erfolgen. Anders ausgedrückt: Die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht sollte eher der Regelfall sein als die sofortige Verweisung von der Schule.

    Die Tatbestände können strafrechtliche Relevanz haben, führen im Jugendstrafrecht i.d.R. gerade nicht zu Freiheitsstrafen. Auch sind nicht alle auffällige Schüler bereits strafmündig.

    Dieses Vorgehen ist tatsächlich rechtswidrig, was bereits 1972 durch den Bundesgerichtshof festgestellt wurde und damit für alle Bundesländer greifen dürfte. Im Urteil vom 19.06.1972 mit Aktenzeichen III ZR 80/70 heißt es:

    "Es genügt nicht, daß eine Schulklasse, von 14- bis 15jährigen deren Lehrer verhindert ist, von der Lehrkraft einer im benachbarten Klassenzimmer unterrichtenden Lehrkraft während der Unterrichtsstunde mitbeaufsichtigt wird. Ordnet der Schulleiter eine solche Mitbeaufsichtigung an, so begeht er eine Amtspflichtverletzung."

    Vielleicht sollten die Schulleitungen auch darauf hingewiesen werden, dass sie bereits durch die Anordnung eine Amtspflichtverletzung begehen und nicht erst dran sind, wenn etwas passiert.


    Bei Aktivitäten am und im Wasser ist ein "Och, es wird schon nix passieren" ja grundsätzlich die falsche Einstellung.

    Bei Ausflügen immer wichtig ist die Frage: Ist die Aktivität gefährlicher als der Lebensalltag der Schüler? Wenn ja, dann macht man sich zu dieser Aktivität vorher schriftlich (!!!) Gedanken über potentielle Gefahren und wie man Unfälle vermeidet, bzw. ob sie zu gefährlich ist und man sie vielleicht lieber ganz weglässt. Und schon kann man nicht mehr wegen grober Fahrlässigkeit belangt werden. Das ist jedenfalls mein aktueller Wissensstand.

    Die Vorüberlegungen zu dokumentieren halte ich auch für absolut wichtig. Damit ist man aber nicht bereits raus aus der Nummer, man muss dann natürlich auch entsprechende Konsequenzen aus diesen Überlegungen ziehen. Aber so hatte ich dich auch verstanden.

    In gewisser Hinsicht entwertet das natürlich das verhängte Ordnungsmittel, aber das deswegen nicht zu machen, weil man es nicht einsieht, greift leider etwas kurz. Wenn das eine Anweisung der Schulleitung ist, dann ist das auch als verbindliche Dienstanweisung zu verstehen, die auszuführen ist. Sollten rechtliche Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen (die ich bei dieser Anweisung persönlich nicht sehe), muss remonstriert werden und ggf. dennoch so verfahren werden.

    Bei uns würden Schüler, die aus welchen Gründen auch immer Unterricht längerfristig versäumen, eine Kurzinformation über behandelte Themen, ggf. Buchseiten und Stichworte zum selber suchen erhalten. Das umfasst natürlich keine kompletten Unterrichtsvorbereitungen, keine didaktische Aufbereitung usw. Dies wäre dann in Eigenverantwortung zu bearbeiten.

    Wobei bei der Fahrlässigkeit noch zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden ist - und die grobe Fahrlässigkeit ist ein wirklicher Klotz an Fehlverhalten; und nur da wird es prickelig für den Beamten. Aber es stimmt, da muss ein Fachmann zu Rate gezogen werden.
    Was Fachleute und rechtliche Information angeht: auch einfache Lehrer dürfen sich für Rechtsinformationen an die zuständige Abteilung der Bezirksregierung wenden. Die ist u.a. für solche Auskünfte da.

    Naja, was heißt "Klotz von Fehlverhalten"? Grobe Fahrlässigkeit liegt bereits vor bei "Och, wird schon nichts passieren". Ich denke da z.B. an Tretbootfahren mit Schülern ohne Rettungsschwimmer, an Eislaufen ohne Schutzhelm u.ä. Späße, die oft genug an Wandertagen so durchgeführt werden, ohne dass die notwendigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

    Was dann passieren könnte, kann man sehr gut an Thüringen sehen. Mit der Anpassung aller Lehrkräfte an die Besoldungsstufe A13 sind gleichzeitig de facto alle Beförderungsstellen außer Schulleiter/in + Stellvertretung und ggf. Oberstufenkoordination weggefallen. Für einige besondere Tätigkeiten wie Fachberatung oder Fachseminarleitung an Studienseminaren gibt es noch eine - natürlich nicht ruhegehaltsfähige - Zulage. Für Oberschulen usw. gehe ich in diesem Fall auch eher von einer Zulage als einer Verlagerung aller Besoldungsstufen um +1 aus.

    Es gibt Situationen, wo eine eindeutige Stimmabgabe sinnvoll ist (z.B. bei Versetzungsentscheidungen, da macht es keinen Sinn, wenn sich durch Enthaltungen eine "Zufallsmehrheit" ergibt), es gibt aber auch Situationen, wo Enthaltungen sinnvoll sind (z.B. bei der Abstimmung über die Genehmigung eines Protokolls: Wie soll jemand dafür oder dagegen sein, der in der entsprechenden vorherigen Sitzung gar nicht anwesend war?)

    Also: Ich kann mir nicht vorstellen, dass es irgendwo ein generelles Verbot für Enthaltungen gibt.

    Gruß !

    Da bin ich grundsätzlich bei dir. Die Genehmigung des Protokolls durch die Konferenz selbst ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern Bestandteil einer (manchmal nur als eine Art Gewohnheit implizit genutzte) Geschäftsordnung, die sich die Konferenz geben kann. Genauso gut könnte die Genehmigung des Protokolls bereits durch die Schulleitung oder einige Vertrauenspersonen erfolgen. Da diese Genehmigung außerhalb der eigentlichen gesetzlichen Zuständigkeiten der Konferenz liegt, ist hier m.E. auch nicht auf den Zwang zur Abgabe einer gültigen Stimme abzustellen. Anders sieht das aber (zumindest in Bayern) bei Entscheidungen aus, die in die normierte Zuständigkeit der Konferenz fallen.

    Da am Anfang des Threads die Meinung aufkam, ein Verbot von Enthaltungen widerspräche demokratischen Prinzipien, und hier gerade noch einmal nach Argumenten dafür gefragt wird, möchte ich auf die Informationsseite der Bundeswahlleitung hinweisen. Zu Stimmenthaltungen heißt es dort u.a. "Das Vorsehen einer Möglichkeit der Stimmenthaltung auf dem Stimmzettel ist schon deshalb nicht sinnvoll, weil es zu den grundlegenden und unverzichtbaren Prinzipien jedes freiheitlich demokratischen Rechtsstaates gehört, dass das Volk eine Vertretung hat und dass diese Vertretung aus Wahlen hervorgeht und auch wieder durch Wahlen abgelöst wird (...) Durch eine Enthaltung kann weder ein Wählerwille abgeleitet noch ein Repräsentant in den Deutschen Bundestag gewählt werden(...)."

    Stimmenthaltungen können gerade dazu führen, dass die getroffenen Entscheidungen nicht mehrheitlich legitimiert sind und damit auf schwacher Basis stehen. Im Kontext Schule sollten innere Veränderungen und Entwicklungsprozesse einen breiten Konsens finden, sonst besteht die Gefahr, dass diese im Leeren verlaufen. Und manchmal ist es eben besser, einen Beschluss gar nicht erst zu fassen, als ihn nur mit 3:2 Stimmen bei 40 Enthaltungen durchzubringen. Gerade mit Blick auf (basis-)demokratische Mitbestimmungsmöglichkeiten halte ich es zudem in den meisten Fällen für erwartbar, dass sich Lehrkräfte auch zu Entscheidungen positionieren können. Mich befremdet jedenfalls die Haltung "Mir doch egal" als Ausdruck demokratischer Mitbestimmung wahrzunehmen.

    Bei uns gibt es die Möglichkeit der Enthaltung; diese werden jedoch als „nein“ gewertet.

    Sinnvoll, so zu verfahren. Dann bedarf es aber auch keiner Enthaltung. Wenn Enthaltung eh als nein gewertet wird, kann auch gleich mit nein gestimmt werden. Als Sprachregelung empfiehlt sich dann vermutlich, statt "Wer ist gegen den Vorschlag?" mit "Wer stimmt nicht für den Vorschlag?" einzuleiten.

    Der Text sagt aber nur was von Stimmabgabe, nicht dass eine Enthaltung nicht gestattet wäre?

    Eine Enthaltung ist gerade keine Stimmabgabe. Insofern ist der Paragraph recht eindeutig.

    Mich stört das schon lange, weil das in meinen Augen kein demokratisches Abstimmungsverhalten ist.

    Es gibt Situationen, wo man dazwischen steht.

    Was haltet ihr von dieser Regelung?

    Ich kann in der Nichtzulassung von Enthaltungen (und damit dem Verzicht auf ein demokratisches Mitbestimmungsrecht) auch keine Verletzung eines demokratischen Abstimmungsverhaltens erkennen, denn dieses bedingt gerade, dass man auch mit abstimmt.

    Allerdings geht das mit dem Klagen nicht so einfach. Ich wollte unlängst mal über meine Rechtsschutzversicherung etwas klären lassen. Ging aber nicht. Die sagten, erstens sei da die Schule "Ansprechpartner" und zweitens habe ja niemand mich "mit Klage bedroht" (sag ich jetzt mal so). Kennt sich jemand damit besser aus?

    Das Klagen geht durchaus einfach, man darf nur nicht erwarten, dass eine Versicherung, die sich ausdrücklich vorbehält, nur in bestimmten Fällen in Leistung zu gehen, die dafür anfallenden Kosten auch freudig übernimmt. Dass die hier erst einmal bremsen, liegt in der Natur der Sache. Es hindert einen aber niemand daran, selber einen fachkundigen Anwalt einzuschalten (und zu bezahlen) und den Gang durch die Instanzen anzutreten.

    ohne Anwalt nichts. Zwischen 3,4 und 3,6 ist etwas Ermessensspielraum, den ich aus Prinzip und Selbstschutz nie ausreizen würde. Erst ab 3,50 gebe ich ne 4.

    Auch mit Anwalt passiert da nichts, da Einzelnoten i.d.R. absolut keinen Verwaltungsakt auslösen und damit der gerichtlichen Überprüfung entzogen sind. Im Übrigen ist es sinnlos, sich an einzelnen Nachkommastellen aufzuhängen, da Noten eh ordinal skalierte Daten sind und darauf die Bildung eines arithmetischen Mittelwerts unmöglich ist! Es reicht vollkommen aus (und ist notwendig), sich an den Wortbedeutungen der Noten zu orientieren. Die Ziffern "1" bis "6" sind nur Abkürzungen hierfür und keine Rechengrößen. Das würde deutlicher werden, wenn wir Noten A bis F geben würden.

    Wenn ich Fehler nicht anstreiche, habe ich Bedenken, dass er mir mangelnde Unterstützung vorwirft. Ich hatte sie bis heute zumindest, aber eure Rückmeldungen bestärken mich darin, das Problem jetzt anzusprechen und mich dann herauszunehmen.

    Wenn du seine Fehler korrigierst, ist das zwar nett gemeint, aber nicht wirklich eine Unterstützung beim besser werden für ihn, da dazu dann ja keine Notwendigkeit besteht. Damit ist keine Kritik an dir gemeint, sondern eine Rechtfertigung, es nicht mehr zu tun im Sinne seiner Ausbildung. Es würde vollkommen ausreichen, ihn darauf hinzuweisen, dass der Entwurf vor Fehlern strotzt und er sich mit den entsprechenden Regeln noch einmal auseinander setzen muss.

    Ich sehe das auch als Kernkompetenz eines künftigen Deutschlehrers an und das gehört definitiv angesprochen. Letztlich gehört es spätestens nach dem Referendariat zu seinen Kernaufgaben, Schülerinnen und Schülern genau diese Regeln zu vermitteln. Und wenn der Anwärter sonst sehr gut ist, lässt sich diese Kritik auch in eine insgesamt wertschätzende Rückmeldung einbauen.

    Ich fände es am einfachsten, wenn der Vertretungsplan online für die Eltern einsehbar wäre. Ist das nicht überall üblich? Ist doch für alle Beteiligten gut.

    Am einfachsten vielleicht, aber in der Regel unzulässig. Das gilt jedenfalls dann, wenn im Vertretungsplan auch Kürzel der Lehrkräfte enthalten sind. Derart personenbezogene Daten (wer fehlt wann?) gehören nicht in die Öffentlichkeit.

    Wenn man das Ganze schon mit einem Bewegungsspiel durchführen möchte, dann lieber so:

    1) Mehrere Kinder versetzt als "Atomrümpfe" aufstellen, mehrere andere Kinder stellen Elektronen im Elektronengas dar.
    2) 1. Stufe: kleine Stromstärke --> die "Elektronen" bewegen sich langsam durch die Konfiguration, dadurch mit wenigen Kollisionen
    3) 2. Stufe: große Stromstärke --> die "Elektronen" bewegen sich schnell und möglichst auf einmal durch die Konfiguration, dadurch viele Kollisionen, starkes Gedränge der Schüler
    (Achtung: nicht ganz ungefährlich, muss vorab gut kommuniziert werden, bis wohin ok, und Abbruch muss möglich sein)

    Die Kollisionen führen zu Bewegungen (Schwingungen) der Atomrümpfe, was makroskopisch als Temperaturzunahme beobachtbar ist.
    4) 3. Stufe: hohe Temperatur und damit hohe Eigenschwingung der Atomrümpfe um Ruhelage: Die entsprechenden Kinder bewegen sich leicht um ihre Ruhelage, nun ist es für die "Elektronen" deutlich schwieriger, durch die Konfiguration durchzukommen.

    Ich weiß, auch das hat so seine Tücken und man braucht zusätzlich die Verknüpfung von Temperatur mit mittlerer Bewegungsenergie der Teilchen, daher wahrscheinlich noch nicht für Grundschulen geeignet. Dafür ist dieses Bild weniger problematisch als das erstgenannte.

    Was ich mich aber bei solchen Umsetzungen bzw. Versetzungen immer frage: Sollten sie einen StR. mit Besoldungsgruppe a13 an eine Grundschule schicken, kann er ja nie mehr OStR. werden. Seine Laufbahnmöglichkeiten sind dann also schon beschränkt. Also wie kommt so ein Zwangsversetzter noch zu einem Beförderungsamt?

    Danke für die Ausschärfung, du hast natürlich Recht. In diesem Fall erfolgen daher nur Abordnungen und keine Versetzungen. Ein ausschließlicher Einsatz von Gymnasiallehrkräften in der Unter- und Mittelstufe hingegen ist unproblematisch.


    Soweit kein Problem, ist ja Beamtenrecht. Und wenn sie entscheiden würden, daß Plattyplus ab morgen Flüchtlinge registrieren muß als Landesbeamter, dann muß er das tun. Darum gibt es ja auch im Beamtenrecht den Passus "Unfähigkeit ist kein Dienstvergehen". Ich muß "nur" mein best Möglichstes tun, um die neue Stelle auszufüllen. Wenn das nicht reicht, ist es das Problem des Dienstherren. Also würden sie mich in eine Grundschule versetzen, wo ich von Primar-Pädagogik gar keine Ahnung habe, ich mache überwiegend Abendschule mit "Schülern" im Alter von 25+, und die Ergebnisse entsprechend schlecht ausfallen, dann ist das eben so.

    Ganz so einfach darf es sich der Beamte auch nicht machen. Beamte haben eine ganze Reihe von Pflichten, die nicht immer allen in den Kollegien klar sind. Das ist jedenfalls mein Eindruck, wenn ich die täglichen Beschwerden und Sperrhaltungen im Lehrerzimmer teils höre. Einschlägige Pflichten sind hier u.a. folgende:

    -> voller persönlicher Einsatz (!!!) zum Beruf und Wahrnehmung des übertragenen Amts nach bestem Gewissen (§61 (1) BBG)
    -> Verpflichtung, sich dienstlich zu qualifizieren zur Erhaltung und Fortentwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten (§61 (2) BBG)
    -> dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen (§62 BBG)

    Gerade §61 (1) BBG i.V.m. §61 (2) BBG normiert, dass ein reines Absitzen von Unterrichtsstunden ohne die ganzen Nebenpflichten eben nicht ausreicht. Das hört man aber manchmal bei Lehrkräften. Dienst nach Vorschrift würde hier durchaus angemessenen Unterricht, Übernahme von weiteren Aufgaben, Fortbildung zur Einarbeitung in neue Aufgaben usw. bedeuten. Insbesondere ist Dienstanweisungen von Vorgesetzten Folge zu leisten. Die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt ein Dienstvergehen dar, was disziplinarisch geahndet werden kann (§77 BBG).

    Ja, das ist möglich, sofern das verliehene Amt gleich bleibt, die Lehrkraft also z.B. StR bleibt, auch wenn an der Grundschule unterrichtet wird.

    Übrigens zum vorliegenden Fall habe ich gerade ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 14.12.2006 gefunden, das sich mit der Frage auseinandersetzen musste, ob eine amtsangemessene Beschäftigung eines Studienrats vorliege, wenn dieser nur noch ausschließlich im Unter- und Mittelstufenbereich eingesetzt wird. Hintergrund waren auch dort Unstimmigkeiten mit der Schulleitung. Das OVG NRW entschied damals, dass ein Einsatz in der Unter- und Mittelstufe durchaus der Laufbahn und dem Ausbildungsstand eines Studienrats entspreche und ein Beamter Änderungen des dienstlichen Aufgabenbereichs hinnehmen müsse, wenn sachliche Gründe vorliegen. Sofern der Dienstherr nicht willkürlich handelt (darum dreht sich gerade die Diskussion hier...lässt sich aber ohne Wortlaut des Bescheids nicht einschätzen) und die amtsangemessene Beschäftigung sicherstellt, habe er bei Entscheidungen zu Änderungen von Aufgabenbereiche nahezu uneingeschränkte Dispositionsbefugnis. (OVG NRW, AZ 6A 4621/04, 14.12.2006). Da sich die Beamtengesetze der Bundesländer weitgehend decken und am Bundesbeamtengesetz orientieren, dürfte sich das Urteil auch auf andere Bundesländer übertragen lassen.

    Ja, richtig. Genauso ist aber auch bekannt, dass das Ministerium hier Bewährungsaufstiege ausgeschrieben hat, um aus Sek I Lehrkräfte Sek II zu machen. An meiner Schule macht das z.B. gerade ein Kollege rate mal für welches Fach? Richtig Physik ...
    Wo ist nur mein Denkfehler? ;)

    Kein grundsätzlicher Denkfehler, das berücksichtigt nur leider regionale Besonderheiten nicht. Ich habe es einfach schon mehrfach erlebt, dass in einzelnen Fächern Lücken an einer Stammschule aufgerissen wurden, um noch größere Lücken an anderen Schulen zu stopfen. Aber wie gesagt: ob wirklich dieser Grund vorliegt ist müßig zu raten, es bleibt nur das Abwarten auf den Bescheid.

    Aus der individuellen Perspektive ist das alles nachvollziehbar, das interessiert nur den Dienstherrn in der Regel wenig. Nebenbei: Es ist durchaus bekannt, dass in letzter Zeit verstärkt Gymnasiallehrkräfte auch an anderen Schulformen zum Stopfen von Lücken eingesetzt werden, typischerweise aber über befristete Abordnungen. Hier in Nds. wurden in letzter Zeit Gymnasiallehrkräfte nicht nur an Haupt-/Real- und Gesamtschulen, sondern sogar an Grundschulen abgeordnet. Es kann auch schlicht sein, dass an der Zielschule der Mangel an Physiklehrkräften noch größer ist, als an der bisherigen oder anderen Schulen in der Umgebung. In der Konsequenz findet dann möglicherweise eine Versetzung statt. Aber all das ist natürlich müßiges herum raten, ohne den Wortlaut des Bescheids zu kennen. Ich drücke dir die Daumen, dass die Begründung sachfremde Erwägungen beinhaltet und damit angreifbar wird.

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