na aber mal ehrlich - die Rede ist von Suspendierung, nicht von "ich hab dich mal zum Rektor geschickt".
Bis sowas passiert, ist schon einiges vorgefallen.
Bei "uns" passiert so etwas an sich nicht, weil der betreffende Kandidat da schon nicht mehr "Schüler dieser Anstalt" ist (Ausnahmen bestätigen die Regel).
Außerdem ist der "Tatbestand", der zu einer Suspendíerung führt, ggf. schon entsprechend strafrechtlich zu verfolgen, und dementsprechend erledigt sich das Problem von selbst (sprich, derjenige wandert in den Jugendknast).
Ich habe mich kurz gefragt, ob das in NRW anders gehandhabt wird als in Niedersachsen, aber ein kurzer Blick ins Schulgesetz (§53) zeigt, dass hier die gleiche Stufung von Ordnungsmaßnahmen vorgesehen ist. Die Suspendierung vom Unterricht ist eine mildere Ordnungsmaßnahme als die Entlassung von der Schule. Letztere darf im Gegensatz zu ersterer Maßnahme erst im Zusammenhang mit schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten verhängt werden, welches Aufgaben der Schule oder Rechte Dritter mindestens ernsthaft gefährdet oder verletzt. Auch kann eine Suspendierung bereits durch die Schulleitung, die Entlassung von der Schule nur durch eine zuständige Teilkonferenz erfolgen. Anders ausgedrückt: Die vorübergehende Suspendierung vom Unterricht sollte eher der Regelfall sein als die sofortige Verweisung von der Schule.
Die Tatbestände können strafrechtliche Relevanz haben, führen im Jugendstrafrecht i.d.R. gerade nicht zu Freiheitsstrafen. Auch sind nicht alle auffällige Schüler bereits strafmündig.