Beiträge von Seph

    Ach, jetzt schreibe ich es doch: bei allem Verständnis für den Frust einer nicht unmittelbaren Umsetzung muss man sich vlt. mal die haushaltsrechtlichen Hintergründe klar machen. Dafür hilft auch ein Blick in die Artikel 65ff der Nds. Verfassung.


    Unsere neue Regierung ist seit Oktober 2022 im Amt, das Haushaltsgesetz für den Doppelhaushalt 2022/2023 wurde bereits im Dezember 2021 und damit 10 Monate vor Antritt der neuen Regierung beschlossen. Der mit heißer Nadel gestrickte Nachtragshaushalt von November 2022 hingegen darf überhaupt nur für unvorhergesehene und unabweisbare Bedarfe beschlossen werden, die im ursprünglichen Haushaltsgesetz noch nicht absehbar waren (hier: Energiekrise u.ä.). Es ist haushaltsrechtlich insofern völlig klar, dass eine solch umfassendes Vorhaben wie die Anhebung aller Lehrkräfte auf A13 mit einem Volumen von ca. 189 Millionen Euro p.a. noch nicht im Haushaltsjahr 2023 erfolgen konnte.

    Noten würfeln ist auch viel zu 90er.

    Heute nutzt man dafür eine Exceltabelle mit eingebauten Zufalls-Funktionen an den passenden Stellen. ;)

    Wichtig ist aber die Anwendung einer sinnvollen Verteilungsfunktion...die Gleichverteilung fällt zu sehr auf. Ich empfehle ja (egal ob analog oder elektronisch) die Arbeit mit 3 normalen Würfeln und den Abzug jeweils eines Augenpunkts. Damit bekommt man dann 0-15 Notenpunkte mit einer annähernden Glockenkurve gut hin ;)

    Auch Lehrkräften stehen nur die 26-30 Urlaubstage gemäß §5 EUV zu, mit der Besonderheit, dass diese gemäß §14 Abs. 2 ADO ausschließlich in den (Schul-)Ferienzeiten genommen werden dürfen. Das sollte bei Teilabordnung an eine Behörde nicht anders sein, da diese nichts an der Eigenschaft, Lehrkraft zu sein, ändert. Das bedeutet andersherum betrachtet, dass eben nicht die gesamten Ferienzeiten auch Urlaubszeiten sind.

    Ich schreibe nichts von Bauchgefühl, es geht um die Kontrolle durch Kollegen, wenn jemand gegen ganz allgemeine Grundsätze verstößt. Also Noten würfeln. Wer tut sowas? Das ist doch ein Sonderfall.

    Um das mal an einem Beispiel zu illustrieren: Wir hatten mal einen Fall, in dem eine Lehrkraft Fehlzeiten eines Schülers schlicht immer mit einer Note "ungenügend" quittiert hat. Mal abgesehen davon, dass bereits die Vergabe singulärer "Stundennoten" fragwürdig ist, war das insbesondere nicht haltbar, weil dies jeweils nur beim betreffenden Schüler so gehandhabt wurde. Das hatte also nichts mit der Bewertung nicht erbrachter Leistungen in Leistungssituationen (z.b unentschuldigt verpasste Klausur) zu tun. Die Unhaltbarkeit dieser Vorgehensweise bei der Bewertung wurde dann eben in der Konferenz festgestellt.

    Das sehe ich etwas anders. Die entsprechende Verordnung sieht ja - genau wie die Kerncurricula - eindeutig vor, dass Grundlage der Beurteilung der Gesamtleistungen eines Halbjahres auch die schriftlichen Leistungen sind. Lediglich eine ergänzende Bestimmung dieser Verordnung räumt für Einzelfälle den Verzicht auf eine Nachschreibarbeit ein. Meines Erachtens soll das nicht dazu führen können, dass dann insgesamt auf den Teilbereich der schriftlichen Leistungen verzichtet werden kann. Das wird auch deutlich dadurch, dass die ergänzende Bestimmung zu den Ersatzleistungen im Falle von nur 1 Klausur im Halbjahr die zulässigen Ersatzleistungen explizit noch einmal auf bestimmte Formen einschränkt.


    Anders ausgedrückt halte ich persönlich den Verzicht einer Ersatzleistung nur im Ausnahmefall zulässig und nur, wenn dadurch nicht die einzige Klausur im betreffenden Halbjahr der Q-Phase gestrichen wird.

    Das bedeutet, dass die Mitglieder der Klassenkonferenz per Mehrheitsbeschluss die Leistungsbewertung eines anderen Kollegen oder einer Kollegin beanstanden können und dann im Extremfall die Schulaufsicht ins Boot kommt.

    Ja, im Gegensatz zu NRW ist dazu nicht nur die SL berechtigt. Beanstanden heißt hier aber auch wirklich, dass erkennbar gegen Grundsätze der Leistungsbewertung verstoßen worden sein muss. So verschieden sind die Regelungen übrigens gar nicht. Auch in NRW scheint die Note ja auf Verlangen in der Konferenz erörtert werden zu müssen. Diese kann zwar (analog zu NDS) diese Note nicht direkt abändern, aber auch eine schulaufsichtliche Überprüfung erwirken.

    Die Fachlehrkraft entscheidet, ob bei Vorliegen nachweislich wichtiger Gründe von der Ersatzleistung abgesehen werden kann. Aber wie gesagt: das würde ich nur im absoluten Ausnahmefall (z.B. Langzeiterkrankung bis fast zu den Halbjahreszeugnissen o.ä.) anwenden. Gleichzeitig sehen ja auch die Kerncurricula vor, dass die Gesamtleistung auf Basis der schriftlichen und der sonstigen Leistungen zu beurteilen sind, es sollte also nicht die einzige Klausur im Halbjahr auch noch ersatzlos gestrichen werden.

    So wie die Ankündigung eines Burnouts, weil einer die Zielschule bei der Abordnung nicht passt?

    Das ist zumindest ein klassisches Beispiel für "Defekt spielen". Das sieht bei einem echten Burnout natürlich anders aus.

    Hier lohnt ein Blick in 7.15 EB-VO-GO : Es muss i.d.R. eine Ersatzleistung erbracht werden, diese kann neben einer (Nachschreib-) Klausur oder fachpraktischen Arbeit auch aus einem Referat + Diskussion, einer Hausarbeit oder im Ausnahmefall einem mind. 20 minütigen Kolloquium bestehen. Das gilt sowohl für die E-Phase als auch für die Q-Phase.


    PS: Von der Ersatzleistung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe für das Versäumnis im Ausnahmefall abgesehen werden. Davon würde ich aber persönlich gerade in der Q-Phase mit meist nur 1 Klausur/Halbjahr dringend abraten, da die Beurteilung der Halbjahresleistung nur auf Basis der sonstigen Mitarbeit etwas unschön wäre.

    Ich werde mal nachhaken. Bevor irgendjemand meinetwegen auf der Straße landet würde ich natürlich meine Elternzeit durchziehen.

    Echt? Du würdest persönlich weiter finanzielle Einschränkungen hinnehmen, nur weil hier im Forum etwas überdramatisiert dargestellt wird? Nicht selten gibt es nicht einmal direkte Elternzeitvertretungen, sondern wird dies durch Mehrarbeit im Kollegium aufgefangen. Und selbst wenn es eine Feuerwehrlehrkraft als Vertretung geben sollte, wird diese i.d.R. nicht direkt entlassen, sondern mit Blick auf die angespannte Personalsituation anderweitig sinnvoll eingesetzt.

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