Beiträge von Seph

    Ich schaue täglich auf der Website von Lois. Dort sehe ich leider nicht viele Stelle für Musik.

    Hat jemand Erfahrung mit initiativer Bewerbung?

    Musik wäre zumindest hier stark gesucht und wir schreiben die Stellen in der Regel nicht mit Mangelfächern aus, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit eh leer laufen würden. Das sieht anders aus, wenn wir bereits Interessenten kennen. Insofern ist die Initiativbewerbung an in Frage kommenden Schulen definitiv zu empfehlen.

    In Brandenburg ist es übrigens in der Regel so, dass Eltern die kostenlosen Klassenkonten (auf fremde Rechnung, wie vermerkt) führen und das klappt in 99% der Fällen sehr gut, über den 1% ärgern wir uns gerade und das hat den Förderverein vermutlich ca. 3000 Euro gekostet, aber das ist eben die Ausnahme.
    Trotzdem denke ich, dass trotz Strafanzeigen das Geld weg sein wird.

    :autsch: Sorry...mehr fällt mir dazu nicht mehr ein.

    PS: Doch, eins: Wetten, dass das Land Brandenburg in diesem Fall nicht haftet, sondern an die Eltern direkt verweist und diese auf dem Schaden sitzenbleiben?

    Das Problem besteht m.E. eher darin, dass noch immer an zu vielen Schulen diese Vorgehensweise als "normal" deklariert wird und durch mehr oder weniger subtilen Druck Lehrkräfte dazu de facto genötigt werden...gerade durch Aussagen wie "Mach das oder wegen dir kann die Fahrt nicht stattfinden". Umso wichtiger finde ich den Austausch hier im Forum auch im Sinne der Stärkung von Lehrkräften, hier mal guten Gewissens "Nein" sagen zu können.

    Ich habe ein Konto, welches ich nutzen kann. Also kann ich auf Klassenfahrt gehen. Ergo schließe ich mich der obigen sachlichen Aussage nicht an, da die Grundbedingung auf mich nicht zutrifft.

    Wie gesagt: das kannst du gerne für dich so entscheiden und persönlich das damit verbundene Risiko auf dich nehmen. Es zeichnet dich sogar aus, dass du als SL deinem Kollegium dieses Problem abnimmst. Es sollte hier aber keineswegs der Eindruck vermittelt werden, es sei weiterhin in Ordnung, von Lehrkräften zu erwarten diese Zahlungen über eigene Konten abwickeln zu müssen.

    Ein anderer finanzieller Aspekt, den man bedenken sollte: Ein Nebenjob lohnt sich mehr als A14, teilweise auch mehr als A15, je nachdem wie der Stundenlohn des Nebenjobs aussieht und wie umfassend die Aufgabe ist.

    Auch hier: den Nebenjob kannst du auch als A14er oder A15er machen.

    Akut auf jeden Fall. Ein Samstag Vormittag ist mehr als die Differenz zwischen A13 und A14.

    Gerade am Samstag vormittag ;)

    …ausgenommen von der These sind natürlich Menschen, die das aus Freude an der Aufgabe ohnehin immer tun wollten und Menschen, die tatsächlich auf A 15/16 zielen… da kann man auch die Rechnung aufmachen … schon mit einem Kind wird man mit kinderzuschlag und Kindergeld besser gestellt ;)

    Diese Vergleiche sind doch bestenfalls zielführend für die wenigen, die sich wirklich zwischen Kind und Karriere entscheiden...was im Schulsystem nun wirklich nicht sein muss. Ansonsten sei einfach gesagt, dass auch die Lehrkräfte in Beförderungsämtern Kinderzuschläge und Kindergeld erhalten ;)

    Auch zu beachten ist, dass eine gute Reihe von Aufgaben so oder so unter den Lehrkräften zu verteilen sind, unabhängig davon, ob diese ein Beförderungsamt innehaben oder nicht. Und es ist auch zu beachten, dass andersherum bestimmte Aufgaben, die fest an Ämter gekoppelt sind, auch entsprechende Abminderungsstunden mit sich bringen.

    Es wäre spannend zu sehen wie viele noch Lehrer werden wollen, wenn es das Berufsbeamtentum nicht mehr gäbe - bzw. falls es nicht mehr genug wären, durch welche Lohnerhöhung oder Benefits dies ausgeglichen würde.

    Ich nehme an, dass das noch immer relativ viele wären, insbesondere im sprachlichen und gesellschaftswissenschaftlichen Bereich.

    Letztlich sind aber die Gehaltsstrukturen im öffentlichen Dienst auch bei Angestellten nicht flexibel genug, um bedarfsgerecht nach Profession einzustellen.

    Was zu einer schlechteren Note führen kann und damit ist auch das ganze Abitur dann angreifbar.

    Ähm nein! Nimm es mir gerne übel, aber mit Prüfungsrecht hast du bislang vermutlich eher wenig Kontakt gehabt. Angreifbar macht man sich hier bestenfalls durch Dritte, wenn bekannt wird, dass man einem Prüfling den Erwartungshorizont hat zukommen lassen.

    Dass im Übrigen der Beweis des ersten Anscheins - nochmal: der ist hier gar nicht notwendig zur Anordnung der Wiederholung - auch im Prüfungsrecht vollkommen legitimes Mittel ist, kann man auch in der ständigen Rechtsprechung des BVerwG verfolgen, u.a. hier: Beschluss vom 23.01.2018, BVerwG 6 B 67.17

    Ja und ist hier nicht anwendbar, weil die Unschuldsvermutung bleibt und solange ich gar nicht auch nur glaubhaft machen kann, dass der Erwartungshorizont genutzt wurde (was ich hier ja nicht kann), kann das nicht greifen.

    Das ist - sorry - totaler Quatsch. Die Unschuldsvermutung gibt es im Strafrecht (und auch nur dort!), aber sicher nicht im Verwaltungsrecht. Ungewöhnliche Schülerleistungen i.V.m. mit einem nachweislich vorhandenen Erwartungshorizont während der Klausur reichen vollkommen aus, um von der Inanspruchnahme dieses auch auszugehen.

    Hier ist es sogar noch einfacher: es geht nicht einmal darum, dem Prüfling eine Täuschungshandlung vorzuwerfen und als Konsequenz die Arbeit mit "ungenügend" zu werten, sondern schlicht um eine technisch notwendige Wiederholung der Arbeit.

    Wohl eher einem Spickzettel. der nach der Klausur gefunden wird, wo niemand weiß, ob der benutzt wurde.


    Kannst du auch nichts machen, weil es keinerlei Beweise dafür gibt.

    Das stimmt nicht, siehe Beweis des ersten Anscheins. Das gilt insbesondere dann, wenn

    Zitat von Inaj77


    Die Arbeit ist dementsprechend wesentlich besser ausgefallen als es ihrem eigenen Leistungsvermögen entspricht.

    Falsch. Aus eigenem Vergleich war die tatsächlich durchgeführten Untersuchung bei der U-Untersuchung beim PKV Kind wesentlich umfangreicher.

    Gegen anekdotische Evidenz lässt sich natürlich schwer argumentieren. Dennoch sei angemerkt, dass der Umfang der U-Untersuchungen ziemlich genau definiert ist und erst einmal nicht vom Versicherungsstatus abhängt. Inwiefern Ärzte bei einzelnen Kindern zusätzliche Untersuchungen für notwendig halten um bestimmte Diagnosen auszuschließen oder zu erhärten, hängt vermutlich stark vom Einzelfall ab.

    Also ist in diesem Fall das Geschlecht der entscheidende Faktor. Und genau das ist diskriminierend.

    Ich dachte immer, das Geschlecht soll keine Rolle spielen.

    Nein, das ist eine Verdrehung der Tatsachen. Entscheidende Faktoren bei der Stellenbesetzung sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Darüber hinaus ist ein anerkanntes und rechtskonformes Ziel die Gleichstellung der Geschlechter auch bei der Besetzung von Führungspositionen. Daher kann als zusätzliches Kriterium durchaus eine Ungleichbehandlung aus sachlichem Grund (hier die Verfolgung des legitimen Zwecks der Gleichstellung) erfolgen. Diese ist explizit zulässig und stellt gerade keine Diskriminierung dar.

Werbung