Vielleicht solltest du so langsam geistig aus der Schüler/Student-Ebene fortkommen.
Anspruch darauf hast du nicht. Wenn die Schulleitung einverstanden ist UND du privat deine Vertretung organisierst, dürfte das kein Problem sein.
Vielleicht solltest du so langsam geistig aus der Schüler/Student-Ebene fortkommen.
Anspruch darauf hast du nicht. Wenn die Schulleitung einverstanden ist UND du privat deine Vertretung organisierst, dürfte das kein Problem sein.
Hat eigentlich einer von euch Streithähnen die erforderlichen Rechtskenntnisse um das wirklich behaupten zu können, was ihr hier schreibt?
Ich habe selber nicht die Weisheit mit Löffeln gefressen, das ist mir schon bewusst, aber dafür lese ich ja Sekundärliteratur.
Und wenn da z.B. steht, dass "notwehrfähig alle Individualrechtsgüter, wie z.B. Eigentum, Besitz, Ehre sind", dann ist das relativ eindeutig. Die meisten, wie z.B. Seph, lesen ja nicht mal irgendwas, sondern behaupten einfach was.
Mit "wenn nachts um 2 Uhr ein Einbrecher bei dir im Haus steht" ist es noch lange nicht getan.
Bei diesem Fall ist der Einbrecher geflüchtet und ihm wurde in den Rücken geschossen. In der Urteilsbegründung steht explizit drin, dass das Urteil anders ausgegangen wäre, wenn der Einbrecher z.B. das Portemonnaie des Überfallenen mitgehabt hätte.
aber was du schreibst ist juristisch absolut nicht haltbar
Der Autor des Kommentars ist Richter am Bundesgerichtshof. Warum sollte das juristisch nicht haltbar sein? Ich habe für meine Aussage Belege geliefert, ich hätte nun gerne auch mal Belege für deine Aussagen.
Angriffe auf das Eigentum sind nicht einmal durch §32 StgB abwehrbar, sondern nur durch §34 StgB (Rechtfertigender Notstand). Und hier ist zwingend auf Verhältnismäßigkeit zu achten:
Auch hier:
Ohne auch nur ansatzweise irgendwelche Belege zu liefern, behauptest du konsequent weiter irgendwelchen groben Unfug. Das erinnert mich an den Diskussionsstil von russischen Verschwörungstheoretikern.
Ich liefere nun ein letztes Mal Belege für meine Aussagen, ansonsten werde ich deinen Unfug in dieser Diskussion ignorieren, sofern da nicht irgendwas Substanzielles mit Belegen kommt.
Notwehrfähig sind grundsätzlich alle Individualrechtsgüter. Aufeinen strafrechtlichen Schutz kommt es nicht an. Immer wieder wirdverkannt, dass nicht nur Leib und Leben, die Freiheit und das Eigentum,sondern auch etwa das Hausrecht, der Besitz, die Ehre und bestimmteAusprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2I i. V. m. Art. 1 I GG) geschützt werden. Insoweit darf das „von sich“in § 32 II 1. Var. nicht missverstanden werden; es bezieht sich auf denAngegriffenen als Inhaber eines notwehrfähigen Rechtsguts (Mitsch,JuS 2000, 851)
http://www.chbeck.de/fachbuch/lesep…08552966_lp.pdf
Aus: Strafrecht Allgemeiner Teil: Strafrecht AT, der Autor ist Professor für Strafrecht an der Universität Konstanz.
Ich nehme deine unsachlichen Antworten schon einmal vorweg:
- Juristisch nicht haltbar
- Schlussfolgerungen sind falsch
- Lies deine Quellen genauer
- gefährlicher Schwachsinn.
Das ist also geklärt, nun erwarte ich für deine Aussagen Belege. Ansonsten, wie bereits oben erwähnt, ist die Diskussion mit dir für mich beendet.
Wurde da kein Pretest durchgeführt?
Und bei solchen seitenlangen Fragen.... da fünf Antwortmöglichkeiten? Da klickt doch nachher jeder nur noch auf die Mitte.
Du bist kein Sportschütze
Aha? Und das weißt du woher?
Wenn du nicht sportlich schießen möchtest
Natürlich schieße ich sportlich, bundesweit, sogar recht erfolgreich.
Glaub mir, wenn du in eine Situation kommst, wo du deine Waffe gegen einen anderen Menschen einsetzt, wirst du es später bereuen.
Und das weißt du nach einem Blick in deine Glaskugel?
Nicht nur rechtlich (Verhältnismäßigkeit der Mittel)
Im Rahmen der Notwehr gibt es keine Verhältnismäßigkeit der Mittel.
Notwehr ist ein starkes Recht. Es kennt keine enge "Verhältnismäßigkeit", sondern begnügt sich mit "Erforderlichkeit" und "Gebotenheit". Man darf zur Verteidigung seines Eigentums ein Menschenleben vernichten, wenn es "erforderlich" ist. Der Angreifer auf irgendein Rechtsgut lebt also mit einem hohen Risiko: Wer mit geraubten 10 Euro flieht, könnte sein Leben verlieren oder seine Gesundheit und anschließend auch noch den Schadensersatz-Prozess.
http://www.zeit.de/gesellschaft/z…m-recht/seite-5
Ich stelle hier mal eine Gegenfrage: Bist du der Meinung, dass eine Frau sich vergewaltigen lassen muss, wenn ansonsten die einzige Abwehrmaßnahme tödliche Folgen hat? Laut deiner Logik ist ja die körperliche Unversehrtheit der Frau und ihre sexuelle Selbstbestimmung geringwertiger als das Leben des Angreifers.
Denkst du wirklich so? Antworte mit "Ja" oder "Nein".
Gott sei Dank brauchen wir in unserem Land keine Schusswaffen um unser Leben zu verteidigen
Wenn nachts um 2 Uhr ein Einbrecher bei dir im Haus steht, offensichtlich schon:
Der Mann ist Jäger und besaß den Revolver legal. Er habe aus Notwehr gehandelt, gab der Mann gegenüber der Polizei an. Die ermittelt wegen Totschlags. Es gebe allerdings Indizien, die die Notwehr-Version bestätigen, sagt Staatsanwältin Beatriz Föhring. Nach WDR-Informationen wurde am Tatort ein Messer gefunden. Der 18-jährige mutmaßliche Einbrecher stammte aus Albanien und war als Zuwanderer zuletzt in einer Unterkunft in Dortmund gemeldet.
Und deine Frage...?
Wenn sie doch aussteigen will, warum sollte sie sich dann abordnen lassen?
Sie möchte von der Schule weg, für eine gewisse Zeit.
Genau deswegen eine Abordnung. Es gibt ja für Lehrer Abordnungsstellen, die eben nicht an einer Schule sind.
Schulleitung hat sogar darum gebeten, von Bewerbungen abzusehen.
Für die Stelle, auf die du dich bewerben willst?
E13 gibt es nur beim einem abgeschlossenen Lehramtsstudium. Master usw. sind E12.
Schön wäre es. S1-Lehrkräfte bekommen in NRW E11. Auch mit 1. und 2. Staatsexamen.
In NRW wird nur dann erneut geprüft, wenn der Krankenstand relativ hoch ist bzw. man bereits in der Wiedereingliederung war usw.
Vielleicht lässt du dich als Selbstzahler behandeln?! Somit wäre die Krankenkasse erst einmal außen vor. Der Arzt wäre nur dir allein auskunftsberechtigt und du bist auf der sicheren Seite. Die Problematik lässt dich sonst nicht zur Ruhe kommen.
Die Krankenversicherung (nicht -kasse, die ist für gesetzlich Versicherte) ist sowieso außen vor, solange man die Arztrechnung da nicht einreicht. Die Versicherung hat mit der Verbeamtung sowieso nichts zu tun. Und wenn der Amtsarzt fragt, muss man das angeben, egal, wie man die Behandlung bezahlt hat. Von einem Verschweigen würde ich dringend abraten, das ist u.U. strafbar.
Ist sehr ungewöhnlich, dass die in dem Alter schon fasten. Normalerweise erst so ab 12.
Zwischen 12 und 13 ist aber ein deutlich höherer Unterschied als zwischen 13 und 14.
Such dir doch eine Abordnungsstelle, Gibt es doch zig Sachen, die nicht direkt in der Schule sind.
Hier kannst du das doch für deine persönliche Situation ausrechnen: http://oeffentlicher-dienst.info/beamte/nw/
Richtig. Nur auf Basis deiner Schilderungen.
Wenn das so stimmt und auch für uns Lehrer zutrifft, klingt das so, als zahle sich (temporäre) Faulheit endlich mal aus
Das ist richtig, wer allerdings z.B. gleichzeitig einen Immobilienkredit laufen hat, sollte die Rückzahlung eher für eine Sondertilgung nutzen.
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