Also wenn mir ein Schulleiter sagen würde, daß ich Mo-Fr. von 7.30 - 21.00 Uhr und samstags von 7.30 - 16.00 Uhr durchgehend zur Verfügung zu stehen habe, würde ich ihn daran erinnern, daß ich als Beamter zur Gesunderhaltung verpflichtet bin. Außerdem liegen bei so ausgedehnten Dienstplänen ja praktisch sämtliche privaten Termine in der Dienstzeit.
Die Lehrerkonferenz entscheidet laut § 68 Abs. 3 S. 1 SchulG NRW über die Grundsätze für die Aufstellung von Vertretungsplänen. Die Schule entwickelt vor diesem Hintergrund ein Vertretungskonzept.