Alternativ kann dich der Vertreter nach Bedarf einsetzen, dann aber bitte mit entsprechendem Vorlauf von mindestens einem Tag und am besten trotzdem einem vereinbartem Zeitfenster, so dass du auch privat planen kannst.
Das ist so rechtlich nicht vorgesehen in NRW. Es gibt natürlich hier den Passus des zumutbaren, aber das bedeutet nicht, dass man das einen Tag vorher ankündigen muss
Lehrerinnen und Lehrer können, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit der Schule (die Zeit, in der die ganz überwiegende Zahl der Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden) nicht im Unterricht eingesetzt sind, durch die Schulleiterin oder den Schulleiter bei Bedarf im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Sie können im Einzelfall zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet werden, wenn Aufgaben in der Schule, insbesondere kurzfristig wahrzunehmender Vertretungsunterricht, dies erfordern.