Bei Lehrkräften, die Teilzeit in Elternzeit mit maximal zulässiger Stundenzahl ab- solvieren (30 von 41 Zeitstunden umgerechnet z.B. 18,5/25,5 Wochenstunden) ist darauf zu achten, dass diese absolute Höchstgrenze gem. § 15 Abs. 4 S. 1 BEEG im monatlichen Durchschnitt nicht überschritten wird, da ansonsten die Vorausset- zungen für den Bezug von Elterngeld entfallen würden. Daher sollten die Lehr- kräfte, die Teilzeit in Elternzeit mit maximal zulässiger Stundenzahl leisten, grund- sätzlich nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. Falls doch, ist zur Vermeidung der unerwünschten Rechtsfolgen binnen Monatsfrist ein Ausgleich im selben Um- fang einzuräumen, damit sich die monatliche Durchschnittsstundenzahl nicht un- zulässig erhöht.