Die Amtsbezeichnung in bestimmten dienstlichen Kontexten (insbesondere bei offiziellen Schriftstücken) mit zu verwenden erscheint mir immer noch sinnvoller, als einen eventuellen akademischen Titel, die Amtsbezeichnung hat zumindest einen Bezug zum dienstlichen Handeln.
Beiträge von Moebius
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Promovieren kann jeder, der einen Master hat und einen Doktorvater findet. Eine Relevanz für eine spätere Tätigkeit als Lehrer hat ein Doktortitel nicht.
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Dieser Thread entwickelt sich (wieder mal) zu einem schönen Beispiel dafür, dass es Lehrern unglaublich schwer fällt, einen Sachverhalt einzig von der juristischen Seite zu beurteilen ohne dabei persönliche moralische oder pädagogische Überzeugungen zum Maßstab zu machen.
Also noch mal ganz sachlich:
Lehrer A hat eine freiwillige Beziehung mit der erwachsenen Schülerin B. Lehrer C weiß zufällig davon. Können Lehrer C dienstreichliche Konsequenzen drohen, wenn er diese Information nicht an die Schulleitung weitergibt?
Nein, ein strafrechtlich relevantes Verhalten liegt nicht vor, hypothetische Überlegungen über Einfluss auf die Notenvergabe und ähnliches braucht Lehrer C auf einer rein spekulativen Basis nicht anstellen, so lange er keine Anzeichen dafür hat.Dass Lehrer A möglicherweise dienstrechtliche Konsequenzen zu befürchten hat und das ich persönlich auch Konsequenzen für meinen Umgang mit Lehrer A ziehen würde, wenn ich Lehrer C wäre, steht auf einem anderen Blatt, ist für die Kernfrage aber irrelevant.
Welche menschlichen Konsequenzen er daraus zieht, oder ob er noch andere als die juristischen Überlegungen zum Maßstab seines Handelns machen möchte, muss Lehrer C selber entscheiden. -
Rein hypothetische Frage: Wie wäre es, wenn die Schülerin volljährig wäre?Dann kann es ein Dienstvergehen sein, wenn der Lehrer die Schülerin auch unterrichtet. So lange es sich um ein einvernehmliches Verhältnis zwischen zwei Erwachsenen handelt dürfte eine strafrechtliche Relevanz aber nicht gegeben sein. Da würde ich persönlich nicht unbedingt davon ausgehen, dass du verpflichtet bist, dies weiter zu geben.
Das der Kollege dennoch - gelinde gesagt - unklug handelt, steht auf einem anderen Blatt, aber das sollt nicht dein Problem sein. -
"Dienstvergehen" ist ein weites Feld, pauschal lässt sich kaum beantworten.
Ein Dienstvergehen kann es schon sein, wenn ein Kollege die Vertretungsstunde, die er eigentlich halten soll, vorsätzlich ignoriert und einfach nach Hause geht. Da sehe ich keine Informationspflicht. Ein Dienstvergehen ist es auch, wenn ein Kollege ein sexuelles Verhältnis mit einer 15 jährigen Schülerin hat. Wenn man das weiß, würde ich die Pflicht zur Informationsweitergabe auf jeden Fall sehen. Letztlich ist eine Informationspflicht im Beamtengesetz nur in recht allgemeiner Form verankert, wo genau die beginnt oder endet, ist meines Wissens nicht scharf definiert, sondern leitet sich eher aus der Treuepflicht ab - entscheidend ist, ob eine Informationsweitergabe zum Abwenden von weiterem Schaden notwendig ist. Wenn der strafrechliche Bereich berührt ist, dürfte das der Fall sein.Grüße,
Moebius -
Erlaubt ist für die einfache Lehrkraft zunächst mal das, was der Schulleiter genehmigt. Der kann sich gegebenenfalls bei der Rechtsabteilung der Behörde absichern. Nichts zu tun hat das mit der Diensthaftpflicht. Bei meinem dienstlichen Handeln sind Lehrer und Schüler über den Dienstherren abgesichert, egal ob es sich um regulären Unterricht oder eine AG handelt. Lediglich wenn der Dienstherr mich aufgrund grober Fahrlässigkeit in Regress nehmen will ist die Diensthaftpflicht relevant.
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Kann mal ein Moderator all das auslagern, was wieder mal nichts mit der Frage zu tun hat?
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Super, wieder mal eine Grundsatzdiskussion zur Schulpolitik und allgemeinen Lage.
Vielleicht mal etwas, was für die ursprüngliche Frage hilfreich ist:
Ich hatte den Fall selber, vor zwei Jahren - sonderpädagogischer Förderbedarf, jedoch keinen Förderschullehrer. Der Schüler hatte damals 3,5 Stunden. Diese Stunden hat dann unsere Schule bekommen um sie zur Förderung des Schülers zu verwenden, 0,5 Stunden ich, für alles was an formalen Dingen anfällt, und für 3 Stunden haben andere Kollegen den Schüler gezielt in Fächern gefördert, in denen er Einzelbetreuung benötigte. In deinem Fall könnte man also für 9 Stunden einen zweiten Kollegen aus deiner Schule mit einplanen. Ob als Doppelbesetzung oder besser, indem man die Schüler in dieser Zeit raus nimmt und in einer Kleingruppe arbeitet, das könnt ihr selber entscheiden.
Wichtig ist, das frühzeitig mit der Schulleitung abzuklären, damit die Stunden nicht irgendwo versickern. -
Natürlich hat der Schüler "abgebrochen", er war volljährig und hat die Schule auf eigenen Wunsch verlassen, so etwas wie eine "Unterbrechung" gibt es im Schulrecht nicht. Bei der beschriebenen Konstellation müssen ihn Gymnasien aus den schon genannten Gründen auch nicht mehr aufnehmen. Er kann versuchen ein Gymnasium zu finden, das ihn freiwillig aufnimmt, alternativ kommt das Abendgymnasium in Frage, die bieten inzwischen auch "ganz normale" Klassen an.
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Schutzfolie abgezogen?
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Gerade wenn man das Gerät lange benutzen will, wäre ich mit den günstigen Modellen von Samsung aber vorsichtig. Bei denen ist es üblich, die neuen Android Versionen nur 1 bis 2 Jahres unterstützt werden, dann kann man die neuen Betriebssysteme nicht mehr aufspielen und das Handy meist auch nicht mehr lange nutzen, weil es dann sehr langsam wird. Die günstigen Samsung sind eher Wegwerfgeräte, für Leute, die wenig ausgeben und trotzdem jedes Jahr ein neues Gerät haben wollen. Es gibt andere Anbieter von Android-Geräten, die nachhaltiger sind.
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Das Ganze ist ein typisches NRW-Problem.
In nahezu allen anderen Bundesländern werden auch in den "Kurzfächern" ganz reguläre Klassenarbeiten geschrieben. Normalerweise ist das eine pro Halbjahr, die dann auch den Stoff des Halbjahres abprüft. Wenn ich die Arbeit nach ca. 2/3 des Halbjahres schreibe, bezieht sie sich also auf 10 bis 12 Doppelstunden. Auch in Klasse 5 ist das völlig normal und auch nicht problematisch.Mir ist klar, dass die Bedingungen in NRW andere sind und dass die Lehrer das sich nicht ausgesucht haben sondern die Problematik auf das Bestreben der gerade abgewählten Landesregierung zurückzuführen ist, das Niveau im Gymnasium so weit abzusenken, dass auch ein durchschnittlicher Golden Retriever das Abitur erreichen kann. Mit dem Ergebnis, dass das NRW-Abi (ebenso wie das Berlin-Abi) außerhalb des eigenen Bundeslandes von niemandem mehr ernst genommen wird.
Aber man muss ja als Lehrer nicht jeden noch so großen Blödsinn auch noch auf die Spitze treiben, eine selbst gegebene Beschränkung, Tests nur auf maximal 4 Doppelstunden zu beziehen, hat mit gymnasialer Bildung auf jeden Fall nichts mehr zu tun. -
Um eine qualifizierte Antwort zu geben, müsste die vorhandene IT-Struktur genannt werden, also welche Software für den Stunden- und Vertretungsplan wird genutzt und in welcher Form ist ein Intranet vorhanden. Denn alles was man dann macht, muss ja mit den vorhandenen Schnittstellen funktionieren. Ein allgemeine "App" für gibt es nicht, die muss ja die Daten irgendwo her bekommen und da gibt es für jede vorhandene Struktur verschiedene Lösungen.
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Die Schweigepflicht schließt immer die Weitergabe von informationen aus, so lange dieses nicht dienstlich notwendig ist. Ob das jetzt der Fall ist, kann man nicht beurteilen, so lange man nicht weis, worum genau es geht.
Mal in den blauen Dunst: Wenn ein Kollege A gegen Kollege B konkrete Vorwürfe erhebt, die eine Reaktion der Schulleitung geboten lassen, sofern sie denn stimmen, dann kann dafür natürlich keine Schweigepflicht gelten, weil die Schulleitung Kollege B mit diesen Vorwürfen konfrontieren muss. -
Im Gymnasialbereich bin ich gar nicht sicher, ob die Kombination Physik / Informatik überhaupt geht, zumindest an meiner Uni konnte man Informatik nur als Ergänzungsfach studien. Eine Stelle zu finden, wird sicher nicht ganz einfach und wenn, dann müsstest du dich darauf einstellen hauptsächlich Physik zu unterrichten: Wenn ein Gymnasium Informatik nicht als Prüfungsfach anbietet, ist der Bedarf auch nicht größer als 6 Stunden, wenn doch, ist der Bedarf zwar etwas größer, dann hat die Schulen aber auch mindestens drei Lehrerkräfte mit Fakultas, die alle was von den Stunden abhaben wollen.
Mathe Unterrichten bis Klasse 10 darf im Prinzip jeder Lehrer, wenn die Schulleitung das mitmacht. Bei uns zumindest wäre das wohl eher nicht der Fall, wenn man das Fach nicht studiert hat.Im Berufsschulbereich glaube ich, dass die Optionen mit der Kombination besser wären.
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Zur alten Schule gehen, mitteilen, dass man die derzeitige Situation aus familiären Gründen nicht mehr stemmen kann und den Antrag auf Beurlaubung vom Dienst gemeinsam mit dem Antrag auf Versetzung abgeben. Dabei deutlich machen, dass man nicht mehr zurückkommen wird, auch wenn die Schulleitung den Versetzungsantrag weiter blockiert. Allerdings sollt man in der finanziellen Situation sein, dass man das dann notfalls auch ein Jahr durchhalten kann. Außerdem sollte man mit dem übergeordneten Personalrat Kontakt aufnehmen.
Zu jonglieren, wer dann wie stundenweise oder ganz für dich kommt, ist nicht deine Aufgabe, du lieferst deiner Schulleitung nur Argumente deinen Antrag weiter zu verzögern, weil solche komplizierten Tauschgeschäfte in der Praxis schlecht bis gar nicht funktionieren. -
Entscheidend dürfte auch sein, dass man nach dem 4/5 Modell einen Anspruch auf das Jahr hat, wenn die Ansparphase erst mal genehmigt ist. Beurlaubung ohne Bezüge ann man zwar beantragen, es gibt aber keinen Anspruch darauf. Genehmigt wird das nur, wenn keine "dienstlichen Belange dagegen sprechen", du also nicht benötigt wirst. Du bist also auf das Wohlwollen der Schulleitung (und die kann sich ja in 5 Jahren auch mal personell verändern) angewiesen.
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