Beiträge von Moebius

    Bei Angestellten können hohe Fehlzeiten grundsätzlich ein Kündigungsgrund sein, unabhängig davon, ob man bei einem Unternehmen oder der öffentlichen Hand angestellt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Fehlzeiten sehr hoch sind und keine Aussicht auf mittelfristige Besserung besteht, die Ursache der Fehlzeiten also entweder in einer chronischen Erkrankung oder in einem schlechten allgemeinen Gesundheitszustand liegt (Was in der Regel anzunehmen ist, wenn es sich um viele kurze Fehlzeiten wegen so genannten Bagatellerkrankungen handelt - also Erkältung, Magenverstimmung, Kopfschmerzen, etc). Jemand der einmalig hohe Fehlzeiten hatte, etwa wegen einer schweren Krankheit mit langem Krankenhausaufenthalt, muss also nicht mit einer Kündigung rechnen.
    Ich meine mal gelesen zu haben, dass die "Schmerzgrenze" bei normalen Angestellten bei ca. 50 Tagen liegt (ohne Garentie), so dass bei einem Lehrer, der ja weniger Unterrichtstage hat als ein normaler Arbeitnehmer Arbeitstage, 36 Tage schon grenzwertig sein könnten, vor allem, wenn die Fehlzeiten über mehrere Jahre auf ähnlichem Niveau liegen. Wenn sich etwas diesbezügliches abzeichnet, würde ich dringend anraten, Dich an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden. Bisher kenne ich aber keinen Fall, bei dem die Kündigung tatsächlich eingetreten ist. Ich vermute mal, das Ziel des Gespräches sollte sein, dass die Fehlzeiten kleiner werden, das solltest Du also durchaus ernst nehmen und anstreben (Ich weiß ja nicht, wie die Fehlzeiten zu Stande gekommen sind, vielleicht gibt es ja ärztliche oder andere Maßnahmen, die die Fehlzeiten für die Zukunft verringern können).


    Eine Diensthaftpflicht ist für dienstliche Vergehen zuständig. Ein dienstliches Vergehen liegt aber wohl kaum vor.

    Eine Haftpflichtversicherung tritt grundsätzlich auch für die Abwehr unberechtiger Forderungen ein, wenn tatsächlich konkrete Ansprüche gestellt werden, wäre der Weg über die Diensthaftpflicht durchaus möglich. So weit ist es hier aber noch nicht.

    Zitat von »timm70«
    Sollte er es mir überlassen, muss ich reagieren und werde dem Vater genau so schreiben, dass ihm Kosten für die Überprüfung durch einen Rechtsanwalt in Rechnung gestellt werden.

    Das solltest du keinesfalls tun! Welche Anspruchsgrundlage (Vertrag, Gesetz, Delikt) hättest du denn? Keine.

    Die Anspruchsgrundlage ist die Abwehr einer unberechtigten Forderung. Wenn man völlig abwegige Ansprüche stellt (und das ist hier der Fall), und dieses dann so weit treibt, dass man den Anspruchsgegner in eine Position drängt, in der dieser den Forderungen sinnvollerweise nur noch mit juristischer Gegenwehr begenen kann, wird man hinterher auch für die entstandenen Kosten aufkommen müssen. Häufiges Beispiel: unberechtigte Abmahnungen. Das wäre hier aber wohl erst dann denkbar, wenn der Vater zB ein gerichtliches Mahnverfahren in Gang setzt (was durchaus möglich ist, das Gericht prüft die Rechtmäßigkeit der Forderung dabei zunächst nicht).

    Brüller.
    Die Nummer ist so lächerlich, dass ich mich da überhaupt nicht auf irgendwelche Diskussionen oder Rechtfertigungen einlassen würde. Nur einige Punkte:
    - Wenn man Schadensersatz geltend machen möchte, muss man den Schaden auch belegen. Das geht nur konkret (also etwa durch Nachweis, dass ihm ein bestimmter Auftrag entgangen ist, den er sonst erhalten hätte).
    - Du hast auf der Fahrt dienstlich gehandelt, so dass Du nicht persönlich für die Regulierung irgendwelcher Schäden verantwortlich bist, sondern höchstens Dein Dienstherr.
    - Eine ungenaue Ankunftszeit bei einer fünfstündigen Bussfahrt ist sicher kein fahrlässiges Verhalten, bei dem man irgendjemanden in Regress nehmen kann.
    etc.

    Ich persönlich würde den Schulleiter bitten, die unberechtigte Forderung zurückzuweisen, bzw. zu veranlassen, dass die juristische Abteilung der Schulbehörde dies übernimmt. Falls Du selber darauf antworten möchtest (wovon ich abraten würde), würde ich mich auf ein kurzes Schreiben beschränken, in dem Du feststellst, dass weder eine Grundlage für die Forderung noch ein konkreter Schaden erkennbar sind (ok, ein Schaden ist hier möglicherweise schon erkennbar, aber kein finanzieller...). Dann würde ich noch darauf hinweisen, dass Du, falls der Vater die Forderung aufrecht erhält, diese juristisch prüfen lassen wirst und, falls die Prüfung ergibt dass die Forderung unberechtigt ist, die dir entstehenden Kosten von ihm einfordern wirst.

    Das wissen wir alles.
    Und jemand, der ein bischen was davon versteht, kann das in der obigen Grafik auch erkennen und sie entsprechend lesen. Die Grafik "lügt" also nicht, sie gibt nur einen relativ komplexen Inhalt wieder. Von manipulierenden Darstellungen spricht man, wenn durch nichtlineare Achsenskalierung oder verscheierter Nullpunktverschiebung bewusst ein Eindruck erzeugt werden soll, der nicht der Realität entspricht, das kann man dem Ersteller der Grafik hier sicher nicht unterstellen.

    Nein, aber die Grafik macht auch keinerlei diesbezügliche Aussagen. Die Grafik gibt die Entwicklung des BIP-Wachstums wieder, nicht mehr und nicht weniger. Das aber völlig korrekt und ohne verfälschende Darstellungsticks. Du interpretierst Dinge in die Grafik hinein, die dort gar nicht stehen und beschwerst dich dann darüber, dass die Interpretation falsche Ergebnisse liefert.
    Das solche Grafiken oft falsch gelesen werden, ist sicher auch ein Problem, aber die Schuld dafür sollte man nicht im dargestellten Sachverhalt suchen, denn manche Dinge sind nun mal komplex und können nicht beliebig reduziert werden.

    Wiederspruch kann man immer einlegen, die Frage ist, ob es was nützt. Versetzungen sind bei Beamten grundsätzlich möglich, man hat auch keinen Anspruch, nach der Elternzeit wieder an die gleiche Schule zu kommen. Welche Gründe hättest Du denn, die gegen eine Versetzung sprechen?
    (Es sollten schon objektive und stichhaltige Gründe sein, dass es dir an der alten Schule gefällt und Du dich dort gut eingearbeitet hast, wird für den Dienstherr nicht relevant sein.)
    Ich würde mich als erstes mal an den Personalrat wenden.

    Du wirst erst mal als Angestellte eingestellt.
    Die weiteren Modalitäten gibt dann der Amtsarzt vor. In den Fällen die ich kannte, heißt das, dass ein weiterer Termin nach 1 1/2 Jahren vereinbart wurde und die Kandidaten ihr Gewicht in dieser Zeit reduzieren und halten mussten, ich meine auf einen Wert der etwa bei BMI 27 lag. Eine kurzfristige, massive Gewichtsabnahme und daraufhin sofortige Beamtung gab es nicht und war auch vom Arzt nicht gewünscht, da das Ziel ja nicht sein soll, dass diejenigen sich einmalig in möglichst kurzer Zeit runterhungern und nach der Verbeamtung wieder zunehmen, sondern dass die Bewerber ihre Ernährungs- und Lebensweise langfistig und nachhaltig so umstellen, dass das Gewischt dauerhaft niedriger und die Lehrer langfistig gesünder bleiben.


    Welche Konsequenzen können daraus resultieren?

    Diverse. Mal völlig ins blaue: Die Person muss sich anschließend zu 100% privat krankenversichern, Nachversicherung zur Rentenversicherung stellt sie deutlich schlechter als dies mit Pensionsansprüchen der Fall gewesen wäre, etc. ...
    Wenn Du es genauer wissen willst musst Du die Frage schon etwas spezifizieren.


    Kann diese Person zu einem späteren Zeitpunkt wieder im Lehramt verbeamtet werden?

    Grundsätzlich schon. Auf jeden Fall in einem anderen Bundesland.


    Kommt es zu einer Sperre für das Einstellungsverfahren im jeweiligen Bundesland o.Ä.?

    Das kann durchaus sein, wird aber vermutlich vom Bundesland abhängen.

    Die Zahl der Klausuren pro Schuljahr ist verbindlich festgelegt. Bei uns sind das in der Kursstufe in P-Kursen 3. Man kann zwar entscheiden, ob man im 1. oder 2. Semester zwei Klausuren schreibt, aber keine von den 3 ins 3. Semester verschieben.
    Das Inhaltliche ist weniger das Problem. Zum einen, weil ein Semesterübergriff in der Oberstufe erlaubt ist, da dies ja in der Abi-Klausur auch stattfindet, zum anderen, weil man ja einfach in den ersten drei Wochen von Semester 3 noch weiter das Thema behandeln kann, dann war das Thema auch im 3. Semester dran und kann uneingeschränkt abgeprüft werden. (Direkt nach den Ferien eine Klausur zu schreiben, hielte ich aber in der Tat für problematisch.)

    Ganz nebenbei: wir hatten in Niedersachsen so ziemlich das längste Schuljahr aller Zeiten, wie man da nicht fertig werden kannn, erschließt sich mir nicht. Ein Problem habt Ihr dann aber definitiv, denn das nächste Schuljahr ist 5(!) Wochen kürzer, da wirst Du schon Probleme bekommen, die Arbeiten und Klausuren unterzubringen und zu korrigieren, die Du regulär schreiben musst, auch ohne was von diesem Jahr noch zusätzlich dahin zu verschieben.

    Wieso soll denn der Besuch stattfinden?
    Das die Eltern damit ihre eigenen Absichten verfolgen, mag wohl sein, aber normalerweise geben sich Sonderschulen nicht einfach so dafür her, ohne Anlass den Unterricht in fremden Schulen zu besuchen, nur weil den Eltern einfällt, sie könnten die Lehrerin vielleicht für ihre Zwecke vor den Karren spannen.
    Ist ein Antrag auf sonderpädagogischen Förderbedarf gestellt?
    Wird der Schüler in irgendeiner Form von der Sonderschule betreut?
    Oder gibt es da vielleicht private Kontakte zwischen der Sonderschullehrerin und den Eltern, so dass diese sich freiwillig einspannen lässt.
    Ich würde auf jeden Fall vorher klären, was denn Anlass und Ziel dieses Besuches sein sollen.

    Geprüft werden sollen mein Umgang mit dem Kind und "noch
    andere Dinge"

    Was heißt denn "geprüft werden"? Du bist fertig ausgebildete Lehrerin und musst deine Kompetenz nicht mehr prüfen lassen, nur weil irgendwelche Eltern meinen, du gingest nicht angemessen mit ihrem Nachwuchs um. Und schon gar nicht von jemandem, der nicht dein Dienstvorgesetzter ist. Hier würde ich noch mal deutlich bei deiner Schulleitung nachhaken. Wenn die Schulleitung das wirklich als Überprüfung deiner Arbeit sieht, würde ich auf jeden Fall darauf bestehen, dass die Schulleitung auch persönlich anwesend ist.

    Unbelassen davon würde ich mir nicht zu viele Gedanken darüber machen, ob die Eltern damit vielleicht die Note anfechten wollen, denn wenn die Eltern keinen Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt haben, können sie sich auch nicht darüber beschweren, dass keiner stattgefunden hat. (Unabhängig davon, ob dieser bei den vorliegenden Diagnosen überhaupt möglich gewesen wäre.)

    Wenn dich das ganze zu sehr belastet, ließe sich die ganze Nummer auch mit einem einfachen Mittel aus der welt schaffen, da ja offenbar nur noch ein Termin in Frage kommt: krank melden. (Was ja in Anbetracht deiner geschilderten Situation auch durchaus angemessen wäre.)

    Ich glaube bei einem drei Monate alten Gepard, muss sich selbst die durchschnittliche Ratte keine Sorgen machen, die dürfte etwa die gleiche Größe haben.
    Die größte Gefahr besteht vermutlich darin, dass jemand drauf tritt.

    Schüler gehen bei mir grundsätzlich nur einzeln. Man kann auch von einem älternen Schüler erwarten, dass er sich seine Pausen so organisiert, dass er in der Stunde nicht laufen muss. Wenn es mal passiert, ok (wobei es mir in 8 Jahren Schuldienst bisher noch nie passiert ist, dass ich in der Stunde musste, aber kann ja noch kommen). Wenn es ständig passiert, würde ich das sicher nicht hinnehmen.
    Verbieten ist in der tat problematisch. Bei Schülern, die hartnäckig auf wiederholte Toilettengänge bestehen, hat man meiner Meinung nach zwei realistische Möglichkeiten:
    1. Anruf bei den Eltern und der Hinweis, dass der Nachwuchs offensichtlich ein medizinisches Problem hat, inclusive eines ausführlichen Beratungsgespräches über Behandlungsoptionen. Man kann den Eltern ja mal einen Besuch beim Urologen nahelegen.
    2. Wenn das nicht Hilft (und insbesondere bei Schülern, die dabei auchnoch stören), dem Schüler sagen, dass man keine weiteren Toilettengänge mehr wünscht, wenn er trotzdem geht, weil es nicht mehr anders geht, hat er anschließend nicht mehr in den Unterricht zurück zu gehen, sondern im Sekretariat auf das Stundenende zu warten, damit die Klasse zumindest nicht zweimal gestört wird.

    Wobei: dass man Toilettengänge nicht verbietet, ist grundsätzlich sicher Richtig, dass man ein "Recht auf Toilettengang" aber darüber hinaus auch noch schriftlich in der Schulordnung verankert, ist mir unverständlich, das grenzt ja schon an Aufforderung.

    Und wenn man als Obasler ohne irgendwas für 9 Monate auf Schüler losgelassen wird, teilweise schriftliche Prüfungen entwirft und auch korrigiert, wird man ja wohl auch in der Lage sein mündliche Prüfungen abzunehmen.
    ...
    An der Uni kann auch Hinz und Kunz mündliche Prüfungen abnehmen. Also entweder haben wir unser Fach studiert und wissen worum es geht oder nicht. Diese elende Dokumentengläubigkeit in Deutschland nervt.

    Womit dann auch bewiesen wäre, dass es gut ist, dass im Abi oder Fachabi nicht jeder Hinz und Kunz die mündliche (oder schriftliche) Prüfung abnehmen (und damit einem Schüler den weiteren Lebensweg verbauen) kann. Auch reguläre Referendare dürfen keine Abiprüfungen abnehmen.
    (Ganz nebenbei: das ist keine Bevormundung, sondern dient - neben dem Schutz der Schüler - auch dem Schutz der Referendare, die aus gutem Grund erst mal mit weniger zentralen Prüfungsaufgaben anfangen und nicht direkt an das Steuer des Jumbojets müssen.)

    Alle OBASler pauschal für solche Prüfungen einzusetzen ist aber bestimmt keine begründete Ausnahme.
    Eine begründete Ausnahme läge für mich vor, wenn derjenige auf andere Art einen unzweifelhaften Nachweis über seine fachliche Qualifikation vorweisen kann, so wäre es sicher begründbar einen Seiteneinsteiger mit Mathe / Physik, der aus der Uni kommt und in ein Physik bereits einen Doktorgrad erworben hat, in diesem Fach als Prüfer einzusetzen.

    Unabhängig davon hat Nele natürlich Recht, zu vertreten hat das nicht Sissy, sondern der Prüfungsvorsitzende. Mit dem Hinweis auf das Problem hat sie Ihre Pflicht getan (und ja, es gibt tatsächlich nicht nur das Recht, sondern auch die Pflich zu Remonstrieren, wenn man eine dienstliche Anweisung erhält, die augenscheinlich gegen Recht und Gesetz verstößt). Mein Unverständnis bezog sich auf nicht darauf, sondern auf die Unbedarftheit, mit der hier auf eine juristische Frage zum nicht ganz unwesentlichen Prüfungsrecht geantwortet wird nach dem Motto "Mach doch einfach, stell dich nicht so an, ist doch eigentlich egal was im Gesetz steht, wird schon irgendwie gehen."

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