Beiträge von Moebius

    Womit wir beim moralischen Holzhammer angelangt wären (vgl mein Beitrag 26).
    Die Ausgangsfrage "Kann der Schulleiter das Tagen eines Fahradhelmens auf dem Schulweg oder sogar im privaten Bereich vorschreiben." haben wir längst geklärt (Kann er natürlich nicht).

    Wer einen Helm tragen möchte, soll das gerne tun, wer keinen tragen möchte lässt es bleiben. Letzteres möchte Alias offensichtlich nicht akzeptieren, nachdem ihr Versuch über irgendwelche juristischen Winkelargumentationen eine Helmpflicht doch herbeizureden nicht so recht gezündet hat, kommt jetzt die Nummer mit den schrecklichen Folgen und dem "es wäre aber wirklich besser für euch, wenn ihr auf mich hören würdet".

    Wir sind hier alle erwachsene Menschen, jeder von uns kennt das Risiko von Kopfverletzungen und kann seine Entscheidung wohl überlegt fällen.
    Im übrigen hat sich hier niemand grundsätzlich gegen Helme ausgesprochen, sondern lediglich gegen Bevormundung (und in dieser Haltung sehe ich mich nach drei Seiten in diesem Thread nachdrücklich bestätigt).

    Das ist mir schon klar, aber ich habe die Frage der TE anders verstanden.
    Die wollte glaube ich wissen, ob bei nicht-schulschaften Stellen diese einfach ohne Einstellungsgespräch "stur" nach Listenrangfolge vergeben werden. Ich wüsste nicht, dass das irgendwo so gehandhabt würde. Auch bei nicht schulscharfen Stellen gibt es Bewerbungsgespräche, dann nur eben in der übergeordneten Behörde. Ansonsten gilt "die Liste" (zumindest bei uns) ja auch bei schulschaften Stellen. Schulleiter können nicht irgendjemanden einladen und einstellen, die müssen sich an der Rangfolge der Examensnoten orientieren. Wenn der Schulleiter jemanden mit Examensnote 2,3 einstellen will, obwohl jemand mit 1,9 zur Verfügung stünde, muss er das gut begründen. Im umgekehrten Fall reicht der Hinweis "Beide Bewerber erscheinen gleich gut geeignet, da nehmen wir den mit der besseren Note."

    Kannst du es allmählich mal gut sein lassen und aufhören hier irgendwelche Schauermärchen zu verbreiten?

    Das ein Lehrer für ein Vergehen aus dem Dienst entfernt wird, für das ein Nicht-Lehrer bei vergleichbarer Ausgangslage lediglich 50€ Ordnungsgeld zahlen muss ist völlig an den Haaren herbeigezogen.

    Juristisches Faktum ist lediglich, dass Beamte ihren Posten los sind, wenn sie zu einer Gefängnisstrafe von 12 Monaten oder mehr verurteilt werden. Und in der Praxis führt das eher dazu, dass Beamte vor Gericht milder beurteilt werden als "Normalbürger". Es gab schon mehrfach Fälle, bei denen Beamte zu Haftstrafen von 11 Monaten verurteilt worden sind, bei denen in vergleichbaren Verfahren sonst eher mehr verhängt wird, mit der Begründung die sonst folgende Entfernung aus dem Dienst würde eine besondere Härte darstellen.

    Die wenigen Fälle, bei denen auch bei geringeren Strafen ein Lehrer anschließend disziplinarrechtlich aus dem Dienst entfernt wird, sind überschaubar, gut begründet und haben weniger mit dem Beamtenstatus zu tun als viel mehr mit den Einsatzbereich. Jemand, der wegen Sexualdeliken verurteilt wird (und nichts anderes ist Exibitionismus, auch wenn du dass im Fall von "Metallfacharbeiter Huber" so putzig umschreibst) , muss damit rechnen, dass er einen Beruf, bei dem es um die Erziehung von Kindern geht, nicht mehr ausüben kann, völlig unabhängig davon, ob er verbeamteter Grunschullehrer oder angestellter Kindergärtner ist.

    Das strafrechtliche Delike von Beamten (nach rechtskäfiger Verurteilung) zu dienstrechtlichen Konsequenzen führen können ist grundsätzlich richtig, dass Lehrer wegen Bagatelldelikten (heute noch, in den 80er Jahren wurde das teilweise noch strenger gehandhabt) mit Gehaltskürzungen oder Strafversetzungen rechnen müsten hingegen ein Ammenmärchen.
    Ich bin sicher, Alias wird auf diesen Beitrag wieder ein paar hypothetische Beispiele der Marke "Es wäre aber prinzipiell nicht auszuschließen, dass ..." haben um weiter ihren Standpunkt zu vertreten. Wenn sich jemand ein realistisches Bild über die Gefahr und Folge dienstrechtlicher Sanktionen machen möchte empfehle ich einen Blick in Günter Hoegg, Schulrecht - Aus der Praxis - für die Praxis, Kapitel Berufsrecht des Lehrers, disziplinarrechtliche Sanktionen.

    Zu eurer Lebensplanung kann euch sicher niemand was sagen - es ist schließlich euer Leben und ihr müsst wissen, was euch zu welchem Zeitpunkt am wichtigsten ist.
    Aber vielleicht zu den rechtlichen Bedingungen:

    * Wie sehen die Chancen aus, nach einem 1 Jahr eine halbe oder 3/4 Stelle zu bekommen?

    Mit Englisch derzeit noch ziemlich bis sehr gut. Der Bedarf wird sich in den nächsten Jahren reduzieren, aber ich denke im Sek2-Bereich werden die Chancen noch ganz passabel bleiben. Wie gut genau, hängt natürlich von Examensnote und räumlicher Flexibilität ab.
    Die Chancen sind unabhängig davon, welche Stundenzahl du später machen willst, du stellst den Antrag auf Teilzeit erst nachdem du die Stelle hast, und wenn du ein Kind haben solltest muss der auch genemigt werden.


    * Sollte ich zum Ende des Refs schwanger sein, kann ich mich dann
    dennoch auf die Liste setzen lassen und ggf. ne Stelle bekommen? Auch
    wenn ich schon sichtbar schwanger sein sollte? Finden beim Planstellen
    von der Liste eigentlich überhaupt Einstellungsgespräche statt?

    Du bewirbst dich ganz regulär. Einstellung "nach Liste" gibt es nicht, die Notenrangfolge muss lediglich bei Stellenbesetzung als wesentliches Kriterium berücksichtigt werden. Zumindest bei uns laufen die Einstellungen inzwischen alle über die Schulen, inclusive Einstellungsgespräche.
    Auch wenn du schwanger sein solltest dürfen dir daraus bei der Bewerbung keine Nachteile erwachsen. In der Theorie. In der Praxis haben die Schulen natürlich ein Interesse daran Leute einzustellen, die dann auch kommen, man kann also nicht ausschließen, dass der ein oder andere Schulleiter doch Gründe findet einen anderen Bewerber zu bevorzugen, wenn du sichtbar Schwanger sein solltest. Sagen must du das nicht und Fragen in die Richtung auch nicht beantworten.

    Grüße,
    Moebius

    Wenn du eine konkrete rechtliche Auskunft haben möchtest, wäre es hilfreich, wenn du dein Bundesland im Profil angeben würdest.
    Irgendwelche Leitfäden oder Checklisten helfen dir im Ernstfall nämlich auch nicht weiter, gerade bei Klassenkonferenzen mit dem Ziel von Ordnungsmaßnahmen sollte man schon das entsprechende Schulgesetz genau kennen.
    Ordnungskonferenzen gibt es - zumindest in Niedersachsen - übrigens wirklich nicht, die Bezeichnung ist umgangssprachlich, es handelt sich um eine Klassenkonferenz.

    Grüße,
    Moebius

    Sorry für die - hoffentlich nicht dumme - Gegenfrage, aber gibt es da bei Dir an der Schule nicht Kolleginnen/Kollegen, die Dir da direkt weiter helfen können?

    Vor allem wichtig ist der Schulleiter, mit dem man das ganze vorher genau abstimmen sollte und klären muss, wie weit man Rückendeckung hat.
    Sollte es wirklich um dauerhafte Ausschlussmaßnahmen gehen, kann es sinnvoll sein, das vorher auch schon mit der Schulaufsicht zu klären. Es kann sonst nämlich passieren, dass die einen hinterher zurückpfeift und dann steht man recht dumm da.

    Tja, so etwas ist immer schwierig zu entscheiden.
    Du hast, je nach dem was du einsetzen und riskieren willst, verschiedene Möglichkeiten:

    (Vorweg: eine Beleidigung oder Verleumdung setzt nicht unbedingt volle Namensnennung voraus, es reicht, wenn der Adressatenkreis erkennen kann, wer gemeint ist.)

    1. Den Forenbetreiber anschreiben und Löschung verlangen, sobald er von Beleidigungen Kenntnis hat ist er Mitstörer und könnte ebenfalls belangt werden, wenn er das duldet.
    Macht aber nur Sinn, wenn es sich um einen identifizierbaren Forenbetreiber in Deutschland handelt.

    2. Anwalt einschalten, die Dame anschreiben lassen und Löschung und Unterlassungserklärung verlangen und, wenn sie sich weigert, notfalls vor Gericht gehen, wegen Beleidigung und übler Nachrede.
    Macht natürlich nur Sinn, wenn das Ganze auch wirklich juristisch wasserfest der Mutter zugeschrieben werden kann, zB wenn sie Informationen aus dem Verfahren nennt die nur sie kennt.

    3. Dienstherr einschalten. In der Theorie hat der eine Fürsorgepflicht und, da du als Folge deiner Dienstausübung angegriffen wirst, sollte sich schützend vor dich stellen (zB indem er die juristische Abteilung der Behörde einschaltet und die Punkt 1 oder 2 erledigen lässt). In der Praxis sieht es leider oft anders aus. Es steht zu befürchten, dass der Schulleiter sich auf den Standpunkt stellt "Wenn der nicht mehr Schüler bei uns ist, können wir nichts mehr machen, da müssen sie sich privat mit auseinandersetzen."

    4. Punkt 3 wiederholen unter Einbeziehung des Personalrates oder nach jurisitscher Beratung durch deinen Verband, falls du Mitglied bist.

    5. Ignorieren. Wenn das Ganze knapp 1 Jahr alt ist und nichts nachkommt zumindest eine Option, da du dir bewusst sein solltest, dass die Dame vielleicht geschickter weitermacht, wenn du sie jetzt angehst. (Wobei ich klarstellen möchte, dass ich nicht dazu rate bei solchen Dingen den Kopf einzuziehen, aber dir sollte halt klar sein, dass die Sache noch weitere Nerfen kosten kann und dir vorher überlegen, was du dir zumuten kannst.)

    Grüße,
    Moebius

    Sprich, der Rat an die TS wäre: ..

    Moebius: ist es so besser?

    Es steht dir natürlich frei zu raten, was immer du für sinnvoll hältst (auch wenn es keinen juristischen Grund für diese Besorgnis gibt), so lange du dass als Kollege machst, da steht es mir ja auch frei deinen Rat zu ignorieren. Wenn sich allerdings die Schulleitung hinstellt und solche Dinge wie einen Helmzwang verkündet, ist das etwas ganz anderes.

    Und aus dem "Hingabe zum Beruf" Paragraphen, der in der Tat in allen Beamtengesetzen der Länder so oder so ähnlich vorkommt werden zB Dinge abgeleitet wie strengere Maßstäbe bei der Annahme von Geschenken oder die Unzulässigkeit der Ablehung bestimmter dienstlichern Anordnungen. Keineswegs lässt sich dadurch eine besondere Einschränkung der allgemeinen Lebensführung in Vergleich zB gegenüber Angestellten ableiten.

    Alias sagt: "ich würde mich nicht drauf verlassen, dass nicht contra dem Fahrradfahrer geurteilt wird." Mit dem ersten Satz deines Zitates hast du die Ungewissheit bestätigt...

    Das habe ich keineswegs, wenn schon zitieren, dann bitte vollständig.
    Inhaltlich lässt sich der Legal Tribune Artikel (der übrigens grade mal 2 Wochen alt ist) so zusammenfassen:
    Zwar gibt es keine abschließende Entscheidung des BGH, aber nachdem um 2007 kurzzeitig eine Unsicherheit aufgekommen ist, ist nach weiteren Urteilen in Berufungsinstanzen und der Ablehnung der Helmpflicht durch die Verkehrsministerkonferenz inzwischen nicht mehr davon auszugehen, dass einem durch das nicht Tragen eines Helmes irgendwelche juristischen Nachteile erwachsen können.

    Natürlich kann sich die Rechtslage da irgendwann mal ändern, aber das kann sie in allen anderen Dingen auch. Und das ist auch der Grund, warum mich persönlich diese Diskussion ärgert:
    Lehrer haben oft die Tendenz Teile ihrer persönlichen Lebenseinstellung anderen aufoktroyieren zu wollen. Wenn der andere dann nicht "einsichtig" ist, werden dann um drei Ecken juristische Possibilitäten konstruiert (bis hin zu Alias oben geäußerter These, für Lehrer würden in zivilprozessen vor Gericht strengere Maßstäbe gelten, weil wir ja "informierte Bürger mit Vorbildfunktion" sind) oder der moralische Holzhammer ausgepackt.

    Mit genau der gleichen Begründung (man erhöht sein persönliches Lebensrisiko und es könnte sein, dass einem dieses irgendwann oder irgendwie juristisch negativ ausgelegt wird) könnte die Schulleitung den Lehrern den Belag der Pausenbrote vorschreiben ("Rohmilchkäse? Sofort weg damit, könnten Listerien drin sein."), ein generelles Rauchverbot für Lehrer aussprechen (mindestens in der Öffentlichkeit, wir sind schließlich Vorbilder) oder Ratschläge für die Feriengestaltung geben (wer ständig anstrengende Städtetripps macht, statt sich anständig zu erholen, der ist selbst Schuld, wenn er zwei Jahre später Dienstunfähig wergen Burnout wird, da ist eine Pensionsstreichung auf jeden Fall angebracht).

    Wenn mir irgendwer irgendwas verbieten möchte kann er das nur auf einer klaren Rechtsgrundlage tun. Argumentationen der Art "Besser mal vorsichtshalber das tun, was einem gesagt wird, es könnte ja sein, dass..." kann ich nicht nachvollziehen. Ich persönlich würde mir solche Einmischungen der Schulleitung in meinen privaten Lebensbereich nachdrücklich verbitten.

    Grüße,
    Moebius

    Ich will hier nicht den Rechthaber geben -

    Dann wäre es begrüßenswert, wenn du aufhörst die Urteile so zu zerlegen und umzudeuten, dass sie besser zu deiner Meinung passen.


    Haupttenor der Urteile war, dass das Tragen eines Fahrradhelmes (noch) nicht "allgemeiner Brauch" sei. Die Urteile sind jedoch schon ein paar Jahre alt - und ich sehe immer mehr Leute mit Helm.

    Nein, Haupttenor der Urteile war, dass sämtliche Versuche irgendeinem normalen Radfahrer eine Teilschuld aufgrund eines fehlenden Helmes anzuhägen durchgängig von Gerichten kassiert worden sind.


    Soweit ich es übersehen kann, gibt es momentan kein Grundsatzurteil, das einem Lehrer wegen eines Dienstunfalls auf dem Weg zur Schule die Ansprüche heruntergefahren hat. Dass die Gemeindeunfallversicherung als zuständiger Versicherungsträger die Kosten minimieren will, ist sehr wahrscheinlich. Da wir als Lehrer als informierte Bürger mit Vorbildfunktion eingestuft werden, sehe ich eine hohe Wahrscheinlichkeit vor Gericht im Schadenfall eine Teilschuld und damit eine Anspruchsminderung zu erhalten.

    Es gibt keine Tendenz in der Rechtsprechung, die Lehrer bei irgendwelchen privaten Unfällen strenger betrachtet als "Normalbürger" (und auch keine Rechtsgrundlage).


    es gibt für sportliche Fahrer und für Kinder bereits einschlägige, rechtsgültige Urteile.

    Es gibt ein Urteil, bei dem es nicht um einen "sportlichen Fahrer", sondern einen trainierenden Rennradfahrer geht (der neben dem nicht-Tragen eines Helms noch diverse andere Dinge falsch gemacht hat und bei dem die Teilschuld im nächstinstanzlichen Urteil auch nicht mehr mit dem fehlenden Helm begründet wird). Außerdem gibt es ein weiters Urteil, das ein Kind betrifft und das von der Folgeinstanz wieder einkassiert wurde. Das war's. (soweit dejure es hergibt zumindest)


    Wenn du "helm radfahrer versicherung teilschuld" bei Google eingibst, erhältst du 58.000 Treffer. Das Thema wird wohl kontrovers diskutiert

    Und wenn ich bei Google "Entführung durch Außerirdische" eingebe, kriege ich 100 000 + Treffer. Und da wird auch kontrovers diskutiert.

    Natürlich findet man da irgendwelche Seiten, die die Meinung vertreten eine Helmpflicht ableiten zu können, wie die von dir oben zitierte Seite eines Versicherugsmaklers (warum wohl...? ).

    Wenn man sich mal an qualifizierte, aktuelle Quellen hält, sieht es anders aus:

    http://www.lto.de/de/html/nachri…siken_begegnen/

    Zitat

    Der Bundesgerichtshof hat sich dazu bisher nicht abschließend geäußert (Urt. v. 04.11.2008, Az. VI ZR 171/07). Zu Recht scheinen aber die Gerichte wieder einen Schwenk zu vollziehen und sich darauf zu besinnen, dass ein Radfahrer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Helm zu tragen und dass dies grundsätzlich dagegen spricht, ihm bei einer Oben-Ohne-Fahrt einen Strick daraus zu drehen (etwa LG Itzehoe, Urt. v. 30.04.2010, Az. 6 O 210/08.
    ...
    Die neuerliche Ablehnung einer Helmpflicht durch die Verkehrsministerkonferenz wird für die Gerichte ein starkes Signal sein, auch in Zivilprozessen aus dem Nichttragen eines Helmes keine negativen Folgerungen zu ziehen. Wichtiger als eine gesetzliche Helmpflicht ist im Übrigen nach wie vor die Beachtung des in § 1 Abs. 1 StVO niedergelegten Grundsatzes: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."


    Schon richtig. Aaber... die Recherche zeigt auch, dass die Versicherungen immer öfter den Klageweg beschreiten, um die Mitschuld des Radfahrers einzuklagen.
    Und sie bekommen auch Recht.

    http://www.verbraucherforum-info.de/vers…n%20ohne%20Helm

    Mal abgesehen davon, dass in keinem der dort zitierten Urteile eine Versicherung geklagt hat, bestätigen beide inhaltlich genau das was ich oben beschrieben hab. Eine Mitschuld bei normalen Radfahrern durch fehlenden Helm wird im ersten Urteil zurückgewiesen, im zweiten Urteil geht es um einen Rennfahrer.
    Auch die von Bolzblod zitierten Urteile bestätigen durchweg, dass das Nichttragen eines Helms keine Teilschuld begründet (Abgesehen von dem in der Berufungsinstanz einkassiertem Urteil des LG Krefeld).


    Zitat von »Bolzbold«



    Für Fahrten von zu Hause in die Schule hat ein Schulleiter für die Wahl und Ausgestaltung des Verkehrsweges keine Weisungsbefugnis, solange ich pünktlich zum Dienst erscheine.

    Das wurde nie behauptet. Es ging wohl darum, dass sich der/die Schulleiter/in auf versicherungstechnische Fragen bezogen hatte und die Vorbildfunktion der Lehrer eingefordert hat.

    Doch, genau das wurde behauptet.
    Die Ausgangsfrage war, ob speziell für Lehrern das Tragen eines Helms auch im privaten Bereich Pflicht ist, da die Schulleiterin von Prusselise das so dargestellt hat. Shadow hat geschrieben, dass bei ihr die Schulleitung bei Lehrern, die mit dem Rad zur Schule kommen, auf einen Helm besteht.
    Beides ist juristisch nicht haltbar.

    Es ging bei der Frage der TE auch nicht darum, ob das Tragen eines Helmes vernünftig oder als pädagogisches Vorbild sinnvoll ist, sondern einzig um die juristische Wertung. Und da erstaunt es mich immer wieder, wie schnell vermeintlich liberale und aufgeklärte Menschen bereit sind der Bevormundung ihrer Mitmenschen das Wort zu reden, wenn es um den "guten Zweck" geht. Vielleicht könnten Prusselise und Shadow bei ihren Schulleitungen mal anregen, dass die zuküftig auch verlangt, dass ihre Lehrer nur Bio-Fleisch kaufen, keine Risikosportarten betreiben (es gibt immer noch Kollegen, die Ski-Fahren - unverantwortlich, das statistische Verletzungsrisiko ist wesentlich höher als beim Helmlosen Radfahren, dem gehört unbedingt ein Rigel vorgeschoben) und abstinent leben.

    Eine kurze Recherche hätte ergeben, dass
    (1) das Urteil gar nicht zum vorliegenden Sachverhalt passt, da es sich nur auf besonders gefährdete Fahrer, wie junge Kinder und Rennradfahrer bezieht.
    (2) das Urteil in der Berufungsinstanz wieder einkassiert worden ist.

    Mit Verlaub, aber das ist Unsinn, der nicht dadurch wahr wird, dass man mit dem moralisch überlegenen Holzhammer kommt.
    Versicherungen können Leistungen nicht einfach aufgrund subjektiver Einschätzungen ausschließen, dafür gibt es objektive Kriterien - die nennen sich Gesetze. Verlust eines Leistungsanspruches kann nur geschehen, wenn der Versicherungsnehmer gegen geltendes Recht oder Vertragsinhalte verstoßen hat. Die Gemeindeunfallversicherung beinhaltet keinen individuell abgeschlossenen Vertrag, die genauen Versicherungsbedingungen kann man bei der GUV sicher erfahren, letztlich müssen die sich aber an der Gesetzeslage orientieren. Und die ist nun mal, dass in Deutschland für Radfahrer keine Helmpflicht besteht. Ein hypothetisches "wenn er aber doch einen Helm getragen hätte, wäre die Verletzung so nicht passiert" reicht da nicht zum Leistungsverlust, sonst könnte jede Krankenversicherung die Kostenübernahme bei Lungenkrebs mit der gleichen Begründung ablehnen, wenn der Versicherungsnehmen Raucher ist.
    Die Schulordnung kann nur das Verhalten auf dem Schulgelände regeln, wer sich da gegen den Helm sperren möchte, schiebt halt die letzten paar Meter oder stellt das Rad vorher ab. Und dass Lehrer allein aufgrund ihres Berufes auch in ihrer Freizeit verpflichtet wären einen Helm zu tragen, ist erst recht hanebüchender Quatsch.
    Das es vernünfig sein mag, oder als Lehrer auch pädagogisch angezeigt, einen Helm zu tragen, steht auf einem ganz anderen Blatt, hat aber nichts mit der Frage der TE zu tun.

    Zitat

    Original von hugoles_AL
    für welche "Leistung" bzw. "Nicht-Leistung" hast Du denn die 6 erteilt?
    Gibts in NDS Noten fürs Dasein oder Nichtdasein?

    In Niedersachen ist es rechtlich etwas problematisch einzelne Stunden zu benoten, aber natürlich können unentschuldigte Fehltage in die soMi Note mit einfließen. Wenn ein Schüler sonst insegeamt auf 10 P kommen würde, aber 2 unentschuldigte Fehltage hat, sind es halt dann nur noch 9 P. Das ist ligitim und ich sage es dem Schüler auch schon mal so direkt. (Richtig bitter wird es dann natürlich wenn es um die Grenze zwischen 4 und 5 Punkten und somit um Fehlkurse geht.)

    Zitat

    Original von putzmunter
    Unsere Oberstufenleitung sagt, das mit den Geldstrafen gilt nur für die Unter- und Mittelstufen - die Oberstufen hingegen seien ja nicht mehr schulpflichtig!!!
    So richtig verstehe ich das nicht, denn mit diesem Argument kann man ja jedes Fehlen rechtfertigen. (Wozu dann noch Entschuldigungen?)
    putzi

    Das ist nur die halbe Wahrheit und eure Oberstufenleitung macht es sich mit diesem Standpunkt sehr bequem. Schulbesuch ist auch bei über 18 Jährigen Bedingung, wenn die Eltern Kindergeld erhalten wollen. Erfolgt kein regelmäßiger Schulbesuch mehr, kann man das der Stadt mitteilen und die kann das Kindergeld streichen. Soweit ich weiß, haben wir jedes Jahr 1-2 Fälle in denen das passiert. (Alleine die Drohung kann schon Wunder wirken, auch bei über 18 Jährigen dürfen übrigens die Eltern informiert werden, wenn zB hohe Fehlzeiten auftreten.)

    Zitat

    Original von brabe
    Darf man als Lehrer ein Kind bei einem Regelverstoß (Alkohol, Rauchen unter 18) von einer Klassenfahrt, während diese statt findet, entbinden?

    Im absoluten Notfall vielleicht, grundsätzlich würde ich das Entbinden aber lieber einer Hebamme überlassen. Der "Regelverstoß" müsste da aber schon 9 Monate vor der Klassenfahrt stattgefunden haben.
    (Tut mir leid, einen Tag vor den Ferien werde ich immer albern.)

    Zitat

    Original von brabe
    Müssen die Eltern das Kind abholen? Darf man es alleine in den Zug setzen?

    Die Eltern sollten vorher schriftlich zustimmen, dass sie ihr Kind im Falle eines kurzfristigen Ausschlusses abohlen oder die Kosten für die Rückfahrt übernehmen. Für so was gibt es eigentlich in jeder Schule Standardschreiben, in dem dann auch das genaue Verfahren festgelegt wird.

    Zitat

    Original von brabe

    Und zuletzt:
    Darf man einem Schüler die Mitfahrt bei einer Klassenfahrt als pädagogische Maßnahme verwehren, oder nur, wenn man Gefahr in Verzug sieht?

    Ein Schüler, der sich grundsätzlich nicht an Regeln hält, kann natürlich von der Teilnahme an einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. So etwas würde ich aber immer über die Klassenkonferenz absichern. (Natürlich kannst du aber als Verntwortlicher immer sagen, dass du die Verantwortung für einen Schüler nicht übernehmen kannst, dann lkann er auch nicht mit.)

    Grüße,
    Moebius

    Wir hatten bei uns bisher sowohl Quereinstieger über das Ref als auch direkte Seiteneinsteiger, mir wäre auch nicht bekannt, dass sich an der Rechtslage was geändert hat. Es sollte also auch am Gymnasium grundsätzlich beides möglich sein.

    Zitat

    Original von janinenini
    Den Quereinstieg ins Referendariat machen? ...
    Hätte den Nachteil der extremen Stressbelastung, ...

    Ich glaube hier liegen falsche Vorstellungen vor. Der Quereinstieg über das Ref hat zwar den Nachteil, dass man die Prüfungen am Ende bestehen "muss", daraus aber zu schließen, dass der direkte Seiteneinstieg stressärmer wäre ist ein gefährlicher Trugschluss. Wenn du den direkten Seiteneistieg mit voller Stundenzahl machst, solltest du dir bewusst sein, dass das für einen Anfänger 50 - 60 Wochenstunden Arbeit bedeutet (ja, ich habe schon einige Seiteneinsteiger gesehen). Wenn du soweit reduzierst, dass die zu unterrichtenden Stundenzahl in der Größenordnung liegen, in der die normalen Referendare sind, verdienst du auch nicht mehr als die (und hast wahrscheinlich immer noch um die 40 Stunden die Woche zu tun).

    Grüße,
    Moebius

    Das dürfte zunächst mal zulässig sein, wenn es sich über längere Zeit hinzieht, würde ich trotzdem eine Klassenkonferenz einleiten. Sonst könntest Du möglicherweise dem Vorwurf ausgesetzt sein, Du würdest nur für Ruhe in der Klasse sorgen aber keine weiteren nötigen Maßnahmen einleiten, damit der Schüler wieder "beschulbar" wird.

    Auf solche Spielchen wie Aufsicht auf dem Flur bei offener Tür würde ich mich nicht einlassen, das fühlt sich so ein Schüler nur weiter bemüßigt den Unterricht durch Faxen von draußen zu stören und sei es nur, weil du ihn permanent im Auge behalten musst.
    Ich würde das Vorbereiten und schon im Vorfeld mit Kollegen die grade eine Freistunde haben oder dem Sekreteriat absprechen, dass der Schüler an einem anderen Ort beaufsichtigt wird. (Vorzugsweise versorgt mit Aufgabe zur Stillarbeit, die du anschließend auch einsammeln und nötigenfalls zur Dokumentation fortgesetzter Leistungsverweigerung heranziehen kannst.)

    Grüße,
    Moebius

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