Beiträge von Moebius

    Da es keine persönliche Haftung für diese Personen gibt, wird das leider außer den TE niemanden interessieren, wenn hier ein wirklich grotesker Fehler begangen wurde.

    Das ist so falsch, beim dienstlichen Handeln einer Lehrkraft haftet grundsätzlich der Dienstherr für von ihm begangene Fehler, das ist auch hier der Fall. Unter bestimmten Umständen kann, dieser dann den Verursacher in Regress nehmen, das ist aber für den TE überhaupt nicht relevant. Bei dem geschilderten Sachverhalt ist ganz eindeutig ein erhebliches dienstliches Versäumnis durch einen Amtsträger geschehen und natürlich hat man als Geschädigter durch so ein Versäumnis ein Recht auf Schadensersatz.

    Allerdings ist der Rahmen für Schadensersatzansprüche in Deutschland grundsätzlich sehr eng gesteckt. Schadensersatz gibt es zB nur für einen konkret entstandenen und bezifferbaren Schaden. Hier wäre das der Fall, wenn die Einstellung ursächlich durch den Fehler einen Monat später erfolgt und einem die Bezüge für einen Monat dadurch entgehen.

    Aber wie schon gesagt: für mich ist der Vorgang grundsätzlich so nicht vorstellbar (was an meiner mangelnden Fantasie liegen kann).

    Das Umfang ist doch das wichtige. Der Inhalt spielt keine Rolle, wenn nicht Amtsunangemessen (Prostitution o.ä.).

    Auch andere Untersagungsgründe sind grundsätzlich denkbar, ich könnte zB Probleme damit kriegen, wenn ich nebenbei in einem Nachhilfeinstitut arbeite und dort die gleichen SuS betreue, die auch meine Schule besuchen.

    Für jemanden, der in der Berufsschule tätig ist, fällt mir aber spontan keine Konstellation ein, bei der eine stundenweise Arbeit in der Pflege untersagungswürdig ist, wenn man mal ganz konstruierte Fälle außen vor lässt (Pflege von jemandem, zu dem man gleichzeitig in einem dienstlichen Abhängigkeitsverhältnis steht).

    Dazu muss man aber schon sagen, dass diese Anzeige der Nebentätigkeit mindestens 1 Monat vor Aufnahme dieser erfolgen muss und der Dienstherr nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden kann. Es mag zwar keine "Genehmigung" in diesem Sinne mehr notwendig sein, der Dienstherr muss hier aber genug Zeit haben, die Nebentätigkeit zu püfen und ggf. zu versagen.

    Den Umfang schätze ich hier auch als unproblematisch ein, wir wissen allerdings nichts über den Inhalt der Nebentätigkeit.

    Richtig darum würde ich auch direkt bei Aufnahme des Referendariats direkt anmelden. Ich hatte in der Situation auch einen bereits laufenden Nebenjob, da war das (damals noch mit Genehmigung) auch kein Problem.

    Die Hürden für eine Untersagung sind relativ hoch, der Dienstherr muss hier einen Konflikt mit der Haupttätigkeit nachweisen können. Das ist theoretisch sicher denkbar, im vorliegenden Sachverhalt für mich aber nicht erkennbar.

    In Niedersachsen gibt es keine "Genehmigung" von Nebentätigkeiten mehr, sie müssen lediglich gemeldet werden und können dann bei Konflikten mit der dienstlichen Tätigkeit untersagt werden. Ein Untersagungsgrund liegt hier meiner Meinung nach nicht vor, dies wäre der Fall, wenn 20% des Umfangs der Haupttätigkeit überschritten werden, das ist bei 5 Stunden pro Woche nicht der Fall.

    Für die Arbeit in der Schule sind meiner Meinung nach die wichtigsten Eigenschaften:

    - hohe punktuelle Belastbarkeit, man muss in der Lage sein in Zeiten hoher Arbeitsbelastung trotzdem zu liefern

    - Resilienz, man muss in der Lage sein, in den regelmäßigen schwierigen Situationen die Nerven zu behalten, zwischen Kritik an seiner Rolle und sich selber zu differenzieren und souverän auftreten können

    Beides gilt im Referendariat doppelt.

    Bei beiden Punkten habe ich erhebliche Zweifel, wenn ich deine Beschreibung lese. Ebenfalls erhebliche Zweifel habe ich an deiner Motivation für das Ergreifen des Berufes.

    Ganz offen gesagt halte ich eine Studiendauer von 22 Semestern bei Deutsch und Geschichte schon für ein zuverlässiges Ausschlusskirterium für die berufliche Eignung, wenn man nicht gerade 3 Jahre mit einer Krebserkrankung, die man danach aber überwunden hat, raus war. Bei dir kommen noch diverse andere rote Flaggen oben drauf.

    Ohne dich persönlich wirklich zu kennen, vermitteln mir die oben zitierten Passagen den Eindruck, dass du im Schuldienst nicht gut aufgehoben wärst.

    Wie gesagt: ich gehe nicht davon aus, dass das Bestand hat.

    Aber das Entscheidet nicht die einzelne Lehrkraft, sondern die Schulleitung, die sich bei Unklarheiten bei der übergeordneten Behörde rückversichern wird. Notfalls wird das vor Gericht geklärt.

    Ich persönlich würde auf jeden Fall keinem Schüler in Aussicht stellen, dass er einen Abschluss erhalten kann, wenn er nie zum Fachunterricht erschienen ist, aber hier geht es ja "nur" um ein Zeugnis. Letztlich kommt es da sicher darauf an, was auf dem Zeugnis drauf steht. Ein Zeugnis auf dem steht "X erhält keine Noten, da er aufgrund mangelnder Anwesenheit nicht benotet werden kann und erhält keinen Abschluss", wird man vielleicht ausstellen können.

    Deine Schulleitung hat recht. Nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit bist du in überhaupt keinem Beschäftigungsverhältnis mehr. Natürlich kannst du trotzdem nach irgendeiner Bescheinigung beim KM fragen, ich verstehe allerdings nicht, was die bringen sollte, denn dann müsstest du dir das eigentlich konsequenterweise von allen 16 Bundesländern bescheinigen lassen, du könntest ja nach dem Ref auch irgendwo anders eine Stelle angenommen haben.

    Ich würde mal mit der Auslandsschule klären, ob sie deinen Status richtig verstanden haben, ich vermute, dass die von irgendeiner Art der Beurlaubung ausgehen.

    Davon abgesehen sollte dir klar sein, dass dieses Modell ausgesprochen unattraktiv ist (je nach Zielland), da du nach den Ortsbedingungen beschäftigst wirst. Ich bin auch nicht sicher, ob dir die Altersversorgung da überhaupt etwas bringt, weil es vermutlich eine Altersversorgung im Zielland sein wird und kein deutscher Rentenanspruch oder vergleichbares.

    Bei der Umsetzung von Rechtstexten gibt es so etwas wie eine "gewollte Rechtsfolge". Verkürzt bedeutet das, dass Gesetzestexte nicht wortwörtlich auszulegen sind, wenn die Folge dieser Auslegung im ganz offensichtlichem Widerspruch zur Intention des Gesetzgebers steht.

    Für mich ist die Formulierung schlicht falsch. Die rein wörtliche Interpretation als logisches oder würde dazu führen, dass alleine die 70%-Teilnahme an allen Projekten zum Erwerb des Zeugnisses berechtigt, auch wenn man den gesamten Fachunterricht vorher versäumt hat. Das dürfte keine gewollte Rechtsfolge und vor Gericht auch nicht durchsetzbar sein.

    Wie das schon geschrieben: du kannst im Versetzungsantrag angeben, dass du im Falle einer Versetzung auf A14 verzichtest und einer Rückstufung zum Studienrat/-rätin mit der amtsbezogenen Besoldung zustimmst. Vorher schon darauf zu verzichten bringt dir keinen zusätzlichen Vorteil.

    Formal bist du aktuell noch gar nicht A14, hochgestuft wirst du in Niedersachsen erst mit dem Ende der Probezeit. Das sollte im Antrag aber keine Unterschied machen.

    Schulfachliche Koordinatoren A15 erhalten in Niedersachsen 5 Entlastungsstunden, sonst wäre der Aufgabenkatalog auch kaum zu bewältigen.

    Und nochmal: Alleine durch die Funktion ist kein sinnvoller Vergleich der Arbeitsbelastung möglich. Bei uns gibt es Fachschaftsvorsitzende mit A13 gegen eine kleine Entlastung, da ist es dann selbstverständlich, dass diese "nur" koordinieren, die anfallenden Arbeiten dann aber zwischen allen Mitgliedern der Fachgruppe aufgeteilt werden. Wenn ich eine Fachgruppe als A14er leite, ist es ebenso selbstverständlich, dass ich dann auch fast alles erledige, was so an Arbeit anfällt.

    Üblicherweise ausgeschrieben wird eine Fachgruppenleitung + 1-2 weitere Aufgaben, die Fachgruppenleitung enthält die Fachkonferenzleitung, die ist aber nur ein kleiner Teil davon.

    Gängig ist die Regelung, dass eine Funktionsstelle Aufgaben enthält, die ohne Funktionsstelle mit 2 Entlastungsstunden abgegolten würden und ca. 3-4 Zeitstunden Arbeit pro Woche bedeuten. Für die Sachen, die ich schon gemacht habe, halte ich das auch für realistisch.

    Beim Systemwechsel vom Gymnasium zu einer Gesamtschule ist zudem zu beachten, dass die Funktionsstellen an den Gesamtschulen an sehr feste Aufgaben gekoppelt sind. Konkret sind das Jahrgangs- oder Fachbereichsleitungen.

    An allen mir bekannten Gymnasien ist das genau so.

    Wie lange nach Beförderung in das A14 Amt muss man denn warten, bis ein Versetzungsantrag gestellt werden kann?

    Und wie oft kann mir meine SL die Versetzungsfreigabe ablehnen?

    1. Ich würde davon ausgehen, dass die Bewährung durch sein muss, eine genaue Frist gibt es meines Wissens nicht.

    2. Auch da gibt es keine feste Grenze. Es gibt beim Bezirkspersonalrat jemanden, der Versetzungen betreut, im Zweifelsfall würde ich den kontaktieren. Man kann auf der Ebene durchaus Unterstützung bekommen, wir reden aber trotzdem über einige Jahre, wenn die Schule einen nicht freiwillig gehen lässt.

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