Für Ba-Wü gilt 63 - bei Schwerbehinderung 62:
"Auf Antrag können Beamte mit Ablauf des 63. Lebensjahres vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, § 40 Landesbeamtengesetz (LBG). Aus schulorganisatorischen Gründen kann die Zurruhesetzung von Lehrkräften grundsätzlich erst zum Schuljahresende, also zum 1. August nach Vollendung des 63. Lebensjahres erfolgen. Lehrkräfte, die in den Sommerferien die gesetzliche Antragsaltersgrenze erreichen, können jedoch auf Antrag noch in den Sommerferien tagesgenau in den Ruhestand treten.
Bei einer vorzeitigen Zurruhesetzung mindern sich die Versorgungsbezüge grundsätzlich für jeden Monat vor dem gesetzlichen Zurruhesetzungstermin um 0,3 %.
Schwerbehinderte Lehrkräfte können auf Antrag nach Vollendung des 62. Lebensjahres in jedem der darauffolgenden Jahre zum Ende des Schulhalbjahres, also zum 1. Februar oder zum 1. August in den Ruhestand versetzt werden. Für die Geburtsjahrgänge 1952-1968 gelten jedoch Übergangsregelungen:
- Bis zum 16. November 1950 geborene Schwerbehinderte können auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres abschlagsfrei in den Ruhestand treten, wenn sieseit 16.11.2000 schwer behindert sind und vor dem 1.1.2001 im Landesdienst standen.
- Vor dem 1. Januar 1952 geborene Schwerbehinderte können mit Vollendung des 60. Lebensjahres auf Antrag in den Ruhestand treten. Der Versorgungsabschlag (0,3 % pro Monat) wird bis zur Vollendung des 63. Lebensjahrs berechnet.
- Bei nach dem 31. Dezember 1951 und vor dem 1. Januar 1969 geborenen Schwerbehinderten wird die Antragsaltersgrenze der Jahrgänge 1952-1963 um jeweils einen Monat, ab Jahrgang 1964 um jeweils zwei Monate angehoben; der Abschlag (0,3 % pro Monat) wird individuell berechnet.
- Nach dem 31. Dezember 1968 geborene Schwerbehinderte können auf Antrag nach Vollendung des 62. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Beim Ausscheiden mit 62 beträgt der Abschlag 10,8 %.
Für den Antrag auf vorzeitigen Ruhestand sieht das Verfahren STEWI eine Online-Antragstellung vor. Der Antrag für das kommende Schuljahr ist in der Regel bis zum ersten Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien bei der jeweiligen Stammschule zu beantragen. "
https://rp.baden-wuerttemberg.de/gesellschaft/s…beschaeftigung/