Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit stellen
Der Rechtsanspruch auf die Genehmigung wird in der Praxis gern
übersehen. So verweisen Vorgesetzte insbesondere im Gespräch
gelegentlich darauf, dass die Nebentätigkeit der Genehmigung bedürfen.
Lassen Sie sich von solchen Auskünften nicht abhalten, dennoch einen
schriftlichen Antrag zu stellen. Die Entscheidung des Dienstherrn über
den Antrag ist ein Verwaltungsakt, der gegebenenfalls gerichtlich
überprüft werden kann.
Ein gesetzlicher Versagungsgrund liegt gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 BBG vor,
wenn die Besorgnis besteht, dass durch die Ausübung der Nebentätigkeit
dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung von
dienstlichen Interessen ist unter den nachfolgend aufgeführten
Vorraussetzungen gegeben:
- Durch Art und Umfang der Nebentätigkeit wird die Arbeitskraft so stark
in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der
dienstlichen Pflichten behindert werden kann (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 1
BBG). Dies ist regelmäßig zu unterstellen, wenn die zeitliche
Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein
Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet (so
genannte Fünftel-Vermutung gemäß § 65 Abs. 2 S. 4 BBG).
- Durch die Nebentätigkeit ist ein Widerstreit mit dienstlichen Pflichten möglich (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BBG).
- Die Nebentätigkeit betrifft behördeninterne Angelegenheiten (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 BBG).
- Durch die Nebentätigkeit kann die Unparteilichkeit und Unbefangenheit
des Beamten beeinflusst sein (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 BBG).
- Die Ausübung der Nebentätigkeit kann künftig zu einer wesentlichen
Einschränkung der dienstlichen Verfügbarkeit des oder der Beamten führen
(§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 BBG).
- Die Nebentätigkeit ist dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich (§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 BBG).
Sofern einer dieser Versagungsgründe vorliegt, darf die Dienstbehörde
eine Genehmigung zur Ausübung der Nebentätigkeit grundsätzlich nicht
erteilen. Umgekehrt hat der Antragsteller jedoch einen Anspruch auf
Erteilung der Genehmigung, sofern keiner dieser Versagungsgründe
zutrifft.
Nebentätigkeit als Zweitberuf
Mit dem Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetz wurde die so genannte
Zweitberufsklausel eingeführt (§ 65 Abs. 2 S. 3 BBG). Sie soll
gewährleisten, dass Beamtinnen und Beamte sich mit voller Hingabe ihrem
Beruf widmen. Nach der Zweitberufsklausel ist es in der Regel ebenfalls
als Versagungsgrund anzusehen, wenn sich die Nebentätigkeit als Ausübung
eines Zweitberufes erweist.
Wann eine Nebentätigkeit die unzulässige Ausübung eines Zweitberufes
darstellt, ist nach den für das Beamtenverhältnis verfassungsrechtlich
vorgegebenen Grundsätzen der Hauptberuflichkeit und der vollen Hingabe
zum Beruf zu beurteilen. Es handelt sich immer um eine
Einzelfallentscheidung, die durch eine Gesamtbewertung getroffen wird.
Als Entscheidungshilfe dienen folgende im Rundschreiben des BMI zur
Durchführung des Zweiten Nebentätigkeitsbegrenzungsgesetzes vom 3.9.1997
- D 11 - 210 295/33 a genannten Kriterien:
- Gewerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung (mit gewisser Regelmäßigkeit
ausgeübte und zumeist auf ständige Gewinnerzielung ausgerichtete
Tätigkeit). Nicht davon erfasst sind Nebenerwerbslandwirte und -winzer.
Denn sie führen in aller Regel einen ererbten Betrieb fort, und ihre
Tätigkeit ist weniger auf Gewinnerzielung ausgerichtet als auf eine
angemessene Bewirtschaftung und Pflege von Grund und Boden. Keine
erwerbsmäßige Dienst- und Arbeitsleistung sind aus Gefälligkeit
übernommene Tätigkeiten, da diese zumeist nur gelegentlich und aufgrund
einer besonderern Verbindung zum „Auftraggeber“ (z. B.
Verwandtschaftsverhältnis) ausgeübt werden.
- Umfang der Nebentätigkeit (durchschnittliche zeitliche Inanspruchnahme
gemessen am vorgesehenen Gesamtzeitraum der Nebentätigkeit).
- Dauer der Nebentätigkeit (Länge des Gesamtzeitraums, über den die Ausübung der
Nebentätigkeit beabsichtigt ist).
- Häufigkeit (Regelmäßigkeit, mit der die Nebentätigkeit innerhalb des beabsichtigten
Gesamtzeitraums ausgeübt werden soll).
Die Fünftel-Vermutung als Versagungsgrund
Gemäß § 65 Abs. 2 S. 2, Nr. 1 BBG ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu
versagen, wenn der Beamte durch Art und Umfang seiner
Nebentätigkeit(en) in seinen dienstlichen Pflichten behindert werden
kann. Dieser offen formulierte Versagungsgrund wird durch die so
genannte Fünftel-Vermutung in § 65 Abs. 2 S. 4 BBG konkretisiert. Die
Fünftel-Vermutung stellt klar, wann der zeitliche Umfang einer
Nebentätigkeit in der Regel zu einer Behinderung der dienstlichen
Pflichten führt. Das Gesetz geht grundsätzlich von der Vermutung aus,
dass ein Beamter seine Dienstpflichten nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen
kann, wenn seine zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere
Nebentätigkeiten ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit in der Woche
überschreitet.