Die Entlassung wegen unentschuldigten Fehlens ist in NRW in §47, Absatz 1, Satz 8 geregelt (20 Schultage ununterbrochen und unentschuldigt). Das ist auch keine pädagogische "aber es bringt der Schülerin doch gar nichts"-kann , sondern eine "das wird so gemacht"-Entscheidung: "Das Schulverhältnis endet, wenn [...] die nicht mehr schulpflichtige Schülerin oder der nicht mehr schulpflichtigeSchüler trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20Unterrichtstage unentschuldigt fehlt"
Jetzt vom juristischen zum menschlichen: Eine Entlassung auf diesem Weg ist fast immer ein Zeichen dafür, dass ein Schüler keine pädagogische, sondern therapeutische (in den meisten Fällen sogar stationäre) Unterstützung benötigt. Es gibt in NRW (und auch in anderen Bundesländern) genug Wege zurück ins Bildungssystem (Berufsschulen, Abendgymnasien, etc.), aber solange die psychologischen Probleme nicht gelöst sind, ist das einfach nicht zielführend. Ein kleines aber gibt es dennoch: Wenn der behandelnde Psychologe oder Arzt an die Schule herantritt (das darf er ja sowieso nur, wenn das durch den Schüler gewünscht ist) und da eine sinnvolle Alternative aushandelt, dann sollte man schauen ob man da was drehen kann. Aber einfach nur "och nein...der arme Schüler ist psychisch krank, da muss man Rücksicht nehmen" ist auch aus therapeutischer Sicht ziemlich daneben...