Sollte es vor der Fahrt zu weiterem Fehlverhalten kommen, die eine Mitnahme des Jungen als klares Risiko erkennen lassen, wäre eine solche Konferenz mit der entsprechenden Maßnahme denkbar. Widersprüche gegen solche Verwaltungsakte haben mitunter aufschiebende Wirkung, damit eben der Faktor Zeit nicht die Maßnahme im Nachhinein ermöglicht, weil die Schulaufsichtsbehörde den Fall ja erst einmal bearbeiten muss.
Deswegen muss bei solchen Maßnahmen unbedingt sofortige Vollziehung mit beschlossen werden um die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu kippen. Die muss zwar gesondert begründet werden, die mögliche Eigen- und Fremdgefährdung bei Nichtbefolgen von Anweisungen während einer Klassenfahrt ist allerdings recht einfach zu begründen ("überwiegendes Interesse aller Beteiligten" ist hier der juristische Hebel). Und der Punkt ist hier relativ einfach. Ich habe bei einer Klassenfahrt die Aufsichtspflicht und wenn ich nicht für das Verhalten eines Kindes garantieren kann, dann nehme ich dieses Kind nicht mit. Das ist mir bisher in der Schule noch nicht passiert, im Kinderheim habe ich aber ganz selbstverständlich niemanden mitgenommen, der vorher regelmäßig durch unzuverlässiges und destruktives Verhalten aufgefallen ist. Rechtlich ist das Ganze übrigens auch nicht so kompliziert wie du es darstellst. Wenn vorher pädagogische Maßnahmen durchgeführt wurden, die keinen Erfolg hatten, ist eine Ordnungsmaßnahme völlig unproblematisch.
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