Artikel 7 Absatz 3 Satz 2 GG ist eigentlich selbsterklärend: "Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt."
Wenn die Religionsgemeinschaften beschließen, dass ein gemeinsamer Religionsunterricht stattfinden kann, dann kann das natürlich gemacht werden (wie in Hamburg geschehen, durch ev. Landeskirche, etc.). Es kann nur nicht gegen den Willen der Religionsgemeinschaften gemacht werden, wie...Trommelwirbel...man am Beispiel Hamburg ebenfalls sehen kann, denn die katholische Kirche bietet katholischen Religionsunterricht in katholischen Schulen an (aus freien Stücken übrigens auch nur an den katholischen Schulen, schon seit Anbeginn des Grundgesetzes).